OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 1187/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0730.11L1187.10.00
5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. Juli 2010 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses zum Steuerfachangestellten beim Steuerberater M ab dem 1. August 2010 aus dem Zivildienst zu entlassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Er kann sich nicht mit Erfolg auf § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG mit dem Vortrag berufen, ein planmäßiger Verbleib im Zivildienst bis zum 30. September 2010 bedeute für ihn eine besondere Härte. Nach der genannten Norm "kann" zwar ein Dienstleistender auf seinen Antrag entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Dienstantritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden dabei entsprechende Anwendung. Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung besteht danach nur dann, wenn der unbestimmte, verwaltungsgerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff der "besonderen Härte" erfüllt ist und das Ermessen des Bundesamtes für Zivildienst so eingeschränkt ist, dass nur eine vorzeitige Entlassung die richtige Entscheidung sein kann. Das Vorliegen einer besonderen Härte kann hier nicht angenommen werden. Es lässt sich nicht mit dem Verlust eines Ausbildungsplatzes begründen. Ein Ausbildungsverhältnis steht unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch wenn es noch nicht angetreten ist, vgl. Boehm – Tettelbach, Kommentar zum Wehrpflichtgesetz, Stand: 1. April 2009, § 12 Rdnr. 30 c. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es bedeute für ihn einen unverhältnismäßig großen Zeitverlust, das Ausbildungsverhältnis erst zum 1. August 2011 antreten zu können. Zwar kann ein unverhältnismäßiger Zeitverlust, orientiert am Verhältnis zur Dauer der Ausbildung, zur Dauer des Zivildienstes, eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes begründen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Zeitverlust, der regelmäßig mit der Heranziehung zum Zivildienst verbunden ist, lediglich eine allgemeine, mit dem Gesetzesvollzug verbundene Härte darstellt. Ein Zeitverlust kann nur dann eine besondere Härte begründen, wenn er deutlich über die normale Zeit hinausgeht. Entscheidend ist dabei nicht die Summe der Zeit des Zivildienstes und einer – wie hier – nachfolgenden Wartezeit von 10 Monaten, sondern das Ausmaß der Verzögerung des Ausbildungsbeginns. Danach kann hier eine besondere Härte nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat nach seinem Vortrag erstmals im Juli 2010 eine Ausbildungsstelle zum 1. August 2010 angeboten bekommen. Durch die Zeit seines Zivildienstes vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 hat er mithin keinen Zeitverlust erlitten. Ein Beginn der Ausbildung zum 1. August 2011 würde somit zu einer Verzögerung von 12 Monaten führen, mithin 3 Monate über den regelmäßigen Zeitverlust hinaus. Diese Zusatzzeit ist bei Erfüllung einer Wehrpflicht bzw. der Erfüllung einer Zivildienstverpflichtung nicht unüblich. Eine Unverhältnismäßigkeit kann deshalb nicht angenommen werden. Der vorgenommenen Einschätzung entspricht dem Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 ("Wartezeitverlust als besondere Härte bzw. Billigkeitsregel im Sinne von §§ 11 Abs. 4, Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG"), der der Entscheidung des Bundesamtes ersichtlich zugrunde lag. Danach soll für die Ermittlung des Zeitverlustes maßgeblich der Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Studien- und Ausbildungsbeginn und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes sein. Erst wenn dieser Zeitraum nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer 9 Monate oder zumindest 6 Monate übersteigt, ist nach dem Erlass grundsätzlich von einer besonderen Härte auszugehen oder eine Entscheidung nach der Billigkeitsregelung zu treffen. Soweit der Erlass weitere Ausnahmen für den Fall einer "einmaligen beruflichen Chance" bzw. der rechtsverbindlichen Zusage eines Ausbildungsbeginns während der Dienstzeit, wenn die Zusage auf einer Bewerbung beruht, die zeitlich vor dem Einberufungstermin erfolgt ist, vorsieht, liegen diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers nicht vor. Erfüllt der Antragsteller mithin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob das vom Antragsteller bisher während seiner Dienstzeit betreute Kind weiter seiner Betreuung bedarf. Für die Beurteilung einer besonderen Härte ist nicht die Art der Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus ‚§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 75 Satz 1 ZDG.