Beschluss
5 L 442/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0820.5L442.10.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 30. August 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über seinen Entlassungsantrag (Klageverfahren 5 K 1472/10) von der Ableistung des Zivildienstes freizustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 30. August 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über seinen Entlassungsantrag (Klageverfahren 5 K 1472/10) von der Ableistung des Zivildienstes freizustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem 30. August 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über seinen Entlassungsantrag (Klageverfahren 5 K 1472/10) von der Ableistung des Zivildienstes frei zu stellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Da die Entlassung aus dem Zivildienst nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG nur über ein Verpflichtungsbegehren zu erreichen wäre, ist eine vorläufige Gestaltung nur über eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag (vorzeitig) entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Dienstantritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würden. Der Antragsteller, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, beabsichtigt, ab dem 30. August 2010 die Fachoberschule für Technik zu besuchen. Hierzu ist er vom Pictorius-Berufskollegs Coesfeld unter dem 9. März 2010 aufgenommen worden. Bei vollständiger Ableistung seines Zivildienstes bis zum 31. Oktober 2010 wäre er darauf verwiesen, die Fachoberschule erst zum nächsten, Anfang September 2011 beginnenden Schuljahr aufzunehmen. Der damit verbundene für den Antragsteller nicht nutzbare Zeitverlust ist als besondere Härte im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG zu werten. Die Antragsgegnerin selbst geht in dem Bescheid vom 17. Mai 2010 davon aus, dass in der Regel eine besondere Härte gegeben ist, wenn der Schulbesuch erst nach einem nicht nutzbaren Zeitverlust von mehr als sechs Monaten beginnen könnte. Allerdings gelangt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass der Zeitverlust im Falle des Antragstellers lediglich drei Monate beträgt, weil von dem zwischen August 2010 und August 2011 liegenden Zeitraum von zwölf Monaten die derzeitige Gesamtdauer des Zivildienstes, also neun Monate abzuziehen sei. Zur Begründung dieser Berechnungsmethode beruft sich die Antragsgegnerin auf den Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 betreffend die Berechnung des Wartezeitverlustes als besondere Härte im Sinne von §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG. Diese Berechnung wird auch teilweise in der Rechtsprechung zugrundegelegt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30. Juli 2010 - 11 L 1187/10 und vom 11. August 2010 - 11 L 1192/10 -. Das Gericht folgt dieser Berechnung nicht. Ob der von der Antragsgegnerin herangezogene Erlass in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, fehlerhaft angewendet wird, so VG Neustadt an der Weinstraße, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 3 L 701/10.NW und vom 10. August 2010 - 3 L 796/10.NW -, kann dabei offen bleiben. Das Gericht ist an die Regelung des Erlasses nicht gebunden und legt seiner rechtlichen Beurteilung - wie im Ergebnis auch das VG Neustadt an der Weinstraße in den oben angeführten Entscheidungen - den über die Zeit des regulären Zivildienstes hinausgehenden Zeitverlust zugrunde. Ausgehend hiervon bedeutet das Verbleiben im Zivildienst für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG. Der Antragsteller befindet sich seit dem 01. Februar 2010 im Zivildienst. Bei Absolvierung der regulären Dienstzeit würde der Dienst am 31. Oktober 2010 enden. Der Antragsteller müsste im Anschluss daran bis zur dann erst Anfang September 2011 möglichen Aufnahme der Schulausbildung eine Wartezeit von zehn Monaten hinnehmen. Dies erscheint schon mit Blick darauf, dass die ohne die begehrte vorzeitige Entlassung noch zu absolvierende Dienstzeit zwei Monate beträgt, als nicht zumutbar. Es tritt hinzu, dass mit dem zum 01. Dezember 2010 in Kraft tretenden Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - BGBl. 2010 Teil I, S. 1052 ff.) die Dauer des Wehr- und Zivildienstes auf sechs Monate reduziert wird und der Antragsteller bis zu der von ihm begehrten vorzeitigen Entlassung bereits sieben Monate Zivildienst geleistet haben wird. Angesichts all dessen ist ihm die Hinnahme des - nach gegenwärtiger Einschätzung anderweitig nicht nutzbaren - Zeitverlustes von zehn Monaten nicht zuzumuten; das Verbleiben im Zivildienst für weitere zwei Monate stellt für ihn damit eine besondere Härte im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG dar. Tragfähige Anknüpfungspunkte für eine zu Lasten des Antragstellers gehende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die vorläufige Regelung würde ihm der Schulbesuch ab dem 30. August 2010 verwehrt. Auch die mit der Anordnung verbundene Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache ist zulässig, weil die Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Die dem Antragsteller drohenden Nachteile könnten bei einem hier anzunehmenden Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden. Dies ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.