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Urteil

25 K 5077/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0909.25K5077.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Gemarkung G1, Flurstücke 95, 419 und 418, Lstraße 11. Das Grundstück liegt südlich der etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Lstraße. Es ist mit Baulichkeiten eines ehemaligen Bauernhofes bebaut, welcher nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten in die Denkmalliste eingetragen ist. Die Gebäude sind zu Wohnungen umgebaut, welche von der Klägerin vermietet werden; die Fenster des Vorderhauses an der Straße gehen in Richtung zur Straße, die Wohnungen in dem rückwärtigen Anbau sind zu einem westlich liegenden Garten bzw. einem östlich liegenden Innenhof, der östlich von einem ehemaligen Nebengebäude umschlossen wird, ausgerichtet. Die Lstraße biegt etwa 250 m östlich vom Grundstück der Klägerin von der Sstraße ab. Im Einmündungsbereich steht ein einzelnes älteres Gebäude. Im übrigen ist der Bereich südlich und nördlich der Lstraße bis zum Gebäude der Klägerin unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Etwa 300 m südlich des Grundstücks der Klägerin liegen ausgedehnte Baulichkeiten eines Industriebetriebes; es handelt sich um einen ehemaligen holzverarbeitenden Betrieb, der derzeit in Insolvenz ist; ebenfalls stehen auf diesem Gelände große Tanks eines Öltanklagers. Etwa 200 m nördlich des Grundstücks der Klägerin stehen die Baulichkeiten des Wetterschachts H, der zu einer Zechenanlage gehört. Unmittelbar westlich des Grundstücks der Klägerin neben dem Garten verläuft etwa in Nord-Süd-Richtung die Trasse einer ZechenC. Das Gelände westlich dieser Ctrasse und südlich der Lstraße ist unbebaut und landwirtschaftlich genutzt mit Ausnahme eines mit Graffiti verschmierten eingeschossigen Trafohäuschens in der Nähe der Straße direkt neben der Ctrasse. Nördlich der Lstraße und westlich der Cstrasse befindet sich eine Ferngasstation der RWE AG, die aus einem großen mit Waschbetonplatten verkleideten Gebäude mit Flachdach auf einem im übrigen geschotterten und mit einem hohen Metallzaun umgebenem Gelände besteht. Westlich an dieses Grundstück schließt sich ein Grundstück mit einem kleineren holzverarbeitenden Betrieb an, welches mit Stacheldraht eingezäunt ist. Es folgen in westlicher Richtung auch auf der nördlichen Seite der Lstraße auf den nächsten ca. 200 m unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Nördlich der Gasstation steht auf dem Flurstück 210 eine kleinere, mehrere Jahrzehnte alte 10-kV Stromverteilerstation der Beigeladenen. Die Stromleitung selbst verläuft parallel zu der Ctrasse. Das beschriebene Gebiet liegt im Bereich des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr. 1.2.16 – H. Die Beigeladene kaufte im November 2009 von der RWE AG das dem Grundstück der Klägerin auf der Nordseite der Lstraße gegenüberliegende Grundstück Gemarkung G1, Flurstücke 43, 44, 141, 142 mit einer Fläche von 615 qm. Das Grundstück war damals mit Gebüsch und einigen Bäumen bewachsen, ferner standen dort einige baufällige Schuppen. Im Flächennutzungsplan ist es als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Unter dem 11. Dezember 2009 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Netzstation auf dem genannten Grundstück, ferner unter dem 3. Februar 2010 die landschaftsrechtliche Befreiung. Das Vorhaben ist parallel zur Lstraße ca. 16,6 m lang, ca. 9 m tief und weist eine Wandhöhe von 3,84 m und mit flach geneigtem Satteldach eine Gesamthöhe von 5,985 m auf. Von der Straße aus liegt es ca. 9 m zurück; der Abstand zum Gebäude der Klägerin beträgt ca. 19 m. Die Beigeladene erläuterte, im Rahmen der gesetzlichen Änderungen bei der Regulierung der Strom- und Gasnetze sei eine langfristige leistungsfähige und zuverlässige Energieversorgung zu gewährleisten, weshalb sie ihre vorhandenen 25- und 10-kV-Verteilnetze restrukturieren und optimieren wolle. Zur Anpassung der vorhandenen Infrastruktur benötige sie im linksrheinischen Netzbereich drei Hauptschaltknoten zur Energieverteilung. Insofern habe sie bereits in E-S1 (= Eer Süden) eine neue Station errichtet, in E-C1 (= Eer Norden) an der Lstraße erforderlich. Im verwaltungsinternen Prüfungsverfahren stimmte die untere Denkmalbehörde dem Bauantrag zu und machte Vorgaben zu in die Baugenehmigung aufzunehmenden Auflagen. Der vom Beklagten beteiligte Landesbetrieb Wald und Holz NRW teilte unter dem 17. Februar 2010 mit, dass das in Rede stehende Grundstück ehemalige Schrebergärten seien und es sich nicht um Wald i.S.d. BWaldG bzw. LFoG NRW handele und eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich sei. Der Beklagte als untere Landschaftsbehörde erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. März 2010 die Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet u.a. mit der Auflage, nach Abschluss der Bauarbeiten eine Bepflanzung mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen im nördlichen straßenabgewandten Teil des Grundstücks sowie zur Straße hin als Sichtschutzbepflanzung vorzunehmen, ferner das alte Netzstationsgebäude zurückzubauen und die Fläche zu entsiegeln. Nach Eintragung einer Vereinigungsbaulast am 16. April 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. April 2010 die beantragte Baugenehmigung mit der denkmalrechtlichen Auflage, Materialien und Farben für Außenwände, Dach, Fenster und Türen seien mit der unteren Denkmalbehörde abzustimmen, das Gebäude sei straßenseitig zu begrünen, die Begrünung sowie straßenseitig erforderliche Tor- und Zaunanlagen seien mit der unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Nachdem die Klägerin Rodungsarbeiten festgestellt hatte, erhob sie unter dem 24. Juni 2010 Widerspruch gegen die etwa erteilte Baugenehmigung. Der Beklagte gab der Klägerin unter dem 1. Juli 2010, zugestellt am 6. Juli 2010, die erteilte Baugenehmigung bekannt und erläuterte seine Auffassung, warum das genehmigte Vorhaben zulässig sei. Zur Begründung ihrer am 5. August 2010 erhobenen Klage führt die Klägerin aus, sie habe 1993 das Grundstück für 530.000,-- DM gekauft und seither mehr als 600.000,-- Euro für die denkmalgerechte Modernisierung aufgewandt; hinzu kämen jährlich ca. 15.000,-- Euro an Instandhaltungsaufwendungen. Sie habe einen denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruch. Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige das Erscheinungsbild ihres Denkmals, verstoße gegen das denkmalrechtliche Verunstaltungsverbot, beraube ihr Denkmal seiner Alleinstellung und entwerte ihre bisherigen Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Das Vorhaben verstoße ferner gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Die erteilten Auflagen – Sichtschutzhecke – seien nicht ausreichend, um ihr Denkmal zu schützen. Das Vorhaben könne auch in einem Bereich weiter westlich an der Lstraße, entfernt von ihrem Denkmal, errichtet werden. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 19. April 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt aus, dass die Netzstation an diesem Standort zur Stromversorgung der Bevölkerung erforderlich sei und dass die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletze. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, und führt aus, die Klage sei mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da die Klägerin nicht die Verletzung drittschützender Normen rüge. Sie legt im übrigen den Auswahlprozess dar, der bei mehreren in Betracht gezogenen Grundstücken zur Auswahl des nunmehr erworbenen Grundstücks geführt habe; andere Grundstücke seien wegen Bodenverunreinigungen bzw. einer nicht überbaubaren Ferngasleitung nicht in Betracht gekommen. Die Gebäude der Klägerin hätten nach den vorgenommenen erheblichen baulichen Veränderungen nicht mehr das Erscheinungsbild eines in seinem historischen Ursprung belassenen Gebäudes, im übrigen handele es sich nicht um ein bedeutsames Denkmal. Die Umgebung sei erheblich vorbelastet; öffentliche Belange könnten ihrem Vorhaben deshalb nicht entgegenstehen. Im Erörterungstermin vom 7. September 2010 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift und die gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist allerdings zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Hauptargumentation der Klägerin, die ihre Nachbarrechtsverletzung aus dem Denkmalschutz ihres Hauses herleitet, ergibt sich dies aus der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG, BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –. Das BVerwG hat in dieser Entscheidung eine Entscheidung der Vorinstanz, welche eine auf eine denkmalschutzrechtliche Position gestützte Klage als mangels Klagebefugnis unzulässig abgewiesen hatte, aufgehoben und ausgeführt, der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals müsse jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtige, ähnlich zuvor bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 – 10 B 1732/08 –. So ist auch die prozessuale Situation im hier zu entscheidenden Fall. Die erteilte Baugenehmigung beinhaltet konkludent die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Die denkmalrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ist unter dem Aspekt des § 9 Abs. 1 b) DSchG geprüft worden, wonach der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde bedarf, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern (= Gebäude der Klägerin) Anlagen errichten will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die untere Denkmalbehörde hat insoweit die Belange des Denkmalschutzes als durch die erteilten Auflagen, die in die Baugenehmigung übernommen worden sind, gewahrt angesehen. Unbeschadet dessen folgt die Klagebefugnis im übrigen auch aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen mögliche Verletzung durch das Vorhaben der Beigeladenen unmittelbar gegenüber dem Gebäude der Klägerin nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Der Heranziehung dieses Gesichtspunktes steht nicht entgegen, dass die Klägerin selbst sich auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gar nicht berufen hat. Die Klage ist aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht zunächst der in erster Linie geltend gemachte denkmalschutzrechtliche Abwehranspruch nicht zu. Diesen hat das BVerwG in der genannten Entscheidung letztlich aus Art. 14 Abs. 1 GG entwickelt und hierzu ausgeführt, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, müsse das Denkmalrecht den Denkmaleigentümer zur Anfechtung der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens berechtigen, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtige, und hierzu auf die nicht vollständig kompensierbaren Erhaltungspflichten des Denkmaleigentümers verwiesen, ferner darauf, dass die Ziele des Denkmalschutzes nur zu erreichen seien, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Anfechtungsrecht eingeräumt werde, könne die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Erhaltungs- und Pflegepflicht gewahrt werden; die Inpflichtnahme des Eigentümers sei nur durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel gerechtfertigt, das Kulturdenkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten; wenn die Erreichung dieses Zieles von dritter Seite vereitelt werde, könne es auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruchs sind nicht erfüllt. Das Vorhaben der Beigeladenen begründet keine erhebliche Beeinträchtigung des Anwesens der Klägerin. Insoweit geht das Gericht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon aus, dass das Gebäude der Klägerin in die Denkmalliste eingetragen ist; einer Beiziehung der entsprechenden Eintragungsakte bedurfte es nicht. Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, wie hoch die – von der Beigeladenen mit Nichtwissen bestrittenen – Investitionen der Klägerin waren, ferner in welchem Maße das Denkmal ggf. durch die vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen umgestaltet worden ist und inwieweit es noch dem ursprünglichen, der Denkmaleintragung zugrundeliegenden Bestand entspricht. Das Gericht geht von dem derzeitigen, in der Ortsbesichtigung festgestellten Zustand des Gebäudes aus, welches einen gepflegten Eindruck machte und erkennen ließ, dass seitens der Eigentümerin jedenfalls erhebliche Beträge investiert worden sind. Entgegen der Klagebegründung stellt das Gebäude der Klägerin allerdings keinen "Solitär" dar, dessen Eindruck und Wirkung als Denkmal durch das hinzutretende Vorhaben der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt würde. Die Umgebung ist vielmehr erheblich vorbelastet. Beim Blick entlang der Lstraße aus östlicher Richtung fällt der Blick auf das Anwesen der Klägerin links der Straße und zugleich auf die hässlich wirkende Ferngasstation auf der rechten Straßenseite, die vom Grundstück der Klägerin nur ca. 50 m entfernt ist. Beim umgekehrten Blick aus westlicher Richtung fällt der Blick dann auf der linken Straßenseite zunächst auf den ungeordnet wirkenden holzverarbeitenden Betrieb hinter hohem Stacheldraht, sodann auf die Ferngasstation hinter hohem Gitterzaun, sodann auf der rechten Straßenseite auf das Gebäude der Klägerin, vor dem man allerdings noch – vor dem Bahnübergang – ein mit Graffiti verschmiertes Trafohäuschen sieht. Eine Solitärwirkung des Gebäudes der Klägerin ist damit nicht gegeben. Die Umgebung ist weiterhin vorbelastet durch die industriellen Anlagen des Schacht H in nördlicher und die große Fabrikanlage mit Öltanklager in südlicher Richtung; beide Objekte stehen deutlich in Sichtbeziehung zum Anwesen der Klägerin. Das Vorhaben der Beigeladenen, welches mit nur knapp 6 m Höhe auf einem anschließend zu begrünenden Grundstück errichtet werden und ferner jedenfalls zu einem Teil seiner Höhe hinter einer Sichtschutzbepflanzung verschwinden soll, ist nicht geeignet, über die schon gegebenen Beeinträchtigungen hinaus die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Klägerin erheblich zu beeinträchtigen. Soweit die Klägerin ihre Klage ferner ausdrücklich auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot stützt – nach § 12 Abs. 2 BauO NRW sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten; ferner ist auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung Rücksicht zu nehmen –, handelt es sich hierbei um eine Vorschrift, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient und die nicht dazu bestimmt ist, Dritte, insbesondere Nachbarn zu schützen; der Nachbar hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der Gestaltungsvorschriften, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 12 Rdn. 15; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 12 Rdn. 16. Das Vorhaben verstößt schließlich auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG kann aufgrund dieses Gebotes umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Nach diesen Kriterien ist das streitige Vorhaben gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; es dient der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. Die Beigeladene hat bereits in der Erläuterung zu ihrem Bauantrag ausgeführt, zur Verbesserung ihrer Stromverteilungsnetze benötige sie in E linksrheinisch drei Hauptschaltknoten, von denen zwei bereits errichtet seien, nämlich einer im linksrheinischen Eer Süden im Stadtteil S1 und einer in der linksrheinischen Eer Mitte im Stadtteil S2; der dritte sei der hier in Rede stehende im linksrheinischen Eer Norden im Stadtteil C1. Die im Ortstermin besichtigte kleine vorhandene Station, die durch das streitige Vorhaben ersetzt werden soll, ist mehrere Jahrzehnte alt und ersatzbedürftig. Diese Gesichtspunkte hat die Beigeladene in der Klageerwiderung weiter vertieft, die Klägerin ist diesen plausiblen Ausführungen insoweit auch nicht entgegengetreten. Das Vorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Entgegenstehende öffentliche Belange sind nicht gegeben; insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter dem Aspekt des Denkmalschutzes. Die Vorschrift gewährt nach der vorgenannten Entscheidung des BVerwG ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz. Die Vorschrift ist nach dieser Entscheidung (vgl. juris Nr. 22) zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines geschützten Anwesens nimmt. Dass dieses speziell denkmalrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist, ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen zum aus tatsächlichen Gründen nicht gegebenen denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruch. Von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gleichfalls geschützte landschaftsschutzrechtliche Belange stehen schon aufgrund der erteilten unanfechtbaren Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht entgegen. Hinsichtlich der Darstellung des Grundstücks im Flächennutzungsplan als Wald hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW mitgeteilt, dass es sich tatsächlich nicht um Wald handele; die Anlegung einer Waldfläche wäre zwar tatsächlich möglich gewesen, indes ist dieser Belang nicht von einem derartigen Gewicht, dass er dem privilegierten Vorhaben der Beigeladenen "entgegenstehen" würde. Im Sinne der oben dargestellten generellen Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebotes hat die Beigeladene mithin ein erhebliches Interesse an der Durchführung ihres privilegierten Vorhabens, welches auch einen Standort jedenfalls in dem betroffenen Gebiet erfordert. Die Position der Klägerin ist demgegenüber deutlich geringer zu bewerten. Das Vorhaben der Beigeladenen führt zu keinerlei Immissionen; es handelt sich um eine Stromverteilerstation, die weder Geräusche noch Gerüche noch Erschütterungen oder ähnliche Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft mit sich bringt. Das einzige Geräusch wäre das Fahrgeräusch des Fahrzeugs, mit dem Mitarbeiter der Beigeladenen gelegentlich zu Kontroll- oder Wartungsarbeiten erscheinen. Dieses fällt gegenüber den Geräuschen des Verkehrs auf der Lstraße und der Güterzugtrasse während des Ortstermins sind etliche Autos sowie ein sehr lauter Güterzug vorbeigefahren – nicht ins Gewicht. Das Vorhaben ist auch nur knapp 6 m hoch und hat auch insoweit keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin. Die Klägerin hat zwar seinerzeit ein Grundstück gegenüber einem damals – abgesehen von den Schuppen – unbebauten Grundstück erworben. Durch die Bebauung des gegenüberliegenden Grundstücks ergibt sich evtl. – unbeschadet der dargelegten erheblichen Vorbelastung der Umgebung – eine gewisse ästhetische Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, die aber nicht zur Unzumutbarkeit des angegriffenen Vorhabens führt. Die Klägerin muss sich darauf verweisen lassen, dass sie als Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen muss. Auch der Außenbereich ist einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen, mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben muss immer gerechnet werden. Das OVG NRW hat zwar vor längerer Zeit in einem Fall, in welchem die Kammer zunächst einen Antrag des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Errichtung einer privilegierten landwirtschaftlichen Lagerhalle von 60 m Länge mit 5 m hoher Außenwand in 5 m Entfernung zu einem am Rand eines Ortsteils gelegenen Wohngrundstück abgelehnt hatte, ausgeführt, dass sich hier eine Rücksichtslosigkeit aus erdrückender Wirkung wegen einer Abriegelungswirkung der 60 m langen Wand ergeben könne, Beschluss vom 30. September 1996 – 10 B 2046/96 –. So liegen die tatsächlichen Verhältnisse hier indes nicht. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nur knapp 6 m hoch und mit seiner dem Grundstück der Klägerin zugewandten Längsseite nur 16,6 m lang; es liegt 9 m von der Straße zurück und ist vom Haus der Klägerin 19 m entfernt. Zudem soll eine Sichtschutzhecke gepflanzt werden, die – auch wenn sie nicht die Gesamthöhe des Vorhabens erreicht – jedenfalls einen Teil der optischen Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück der Klägerin dämpft. Von einer erdrückenden bzw. Abriegelungswirkung kann nicht ansatzweise die Rede sein. Der Klägerin geht es – wie von der Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen – im wesentlichen um die Aufrechterhaltung der freien Aussicht nach Norden aus den zur Lstraße gelegenen Wohnungen des Vorderhauses. Das Vorhandensein einer schönen Aussicht gewährt indes nach ständiger Rechtsprechung kein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG; das Freihalten einer schönen Aussicht wird nicht vom Eigentumsschutz erfasst. Soweit der Vertreter der Klägerin im Ortstermin schließlich ausgeführt hat, das Vorhaben könne doch – wenn es schon in der Nähe errichtet werden müsse – auch an anderer Stelle an der Lstraße errichtet werden, vermag auch dies keine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin zu begründen. Der Umstand, dass ein Bauvorhaben auch anders ausgeführt werden kann, ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kein Gesichtspunkt, der geeignet ist, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu begründen. Im übrigen hat die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren ihre Standortauswahl plausibel begründet; ihr eigenes Grundstück mit der alten Station ist für die neue Station zu klein, andere erwogene Grundstücke schieden wegen Bodenverunreinigungen aus. Der vom Vertreter der Klägerin im Ortstermin angesprochene Gesichtspunkt, die Beigeladene hätte eines dieser Grundstücke erwerben sollen, die Sanierungskosten seien ihr zumutbar, greift nicht durch; die Beigeladene als faktisch öffentliches Unternehmen ist zu wirtschaftlichem Verhalten und Vermeidung unnötiger Kosten gehalten. Die Errichtung des Vorhabens in einem Bereich weiter westlich an der Lstraße, westlich der Ferngasstation, wie ebenfalls vom Vertreter der Klägerin im Ortstermin angeregt, würde zu einer deutlich größeren Belastung der öffentlichen Belange führen, als es an dem gewählten Standort der Fall ist, da es sich dort noch um "unberührte" Außenbereichsflächen handelt. Bei der Ausführung des Vorhabens auf dem gewählten Grundstück selbst hat die Beigeladene durch Zurücksetzen des Vorhabens von der Straße Rücksicht auf die Klägerin genommen; eine weitere Verschiebung nach hinten schied wegen der im Hintergelände befindlichen Böschung mit Blick auf die Zugangsmöglichkeiten zum Gebäude aus, wie in der Klageerwiderung der Beigeladenen (S. 8) unwidersprochen ausgeführt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und selbst ein Kostenrisiko übernommen hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.