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Beschluss

15 Nc 15/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0920.15NC15.10.00
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Leitsätze

Der geltend gemachte Anspruch auf Kapazitätsüberprüfung setzt eine erfolglose Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraus, weil es Studienbewerbern möglich und zumutbar ist, sich vorrangig um einen Studienplatz im Vergabeverfahren zu bemühen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der geltend gemachte Anspruch auf Kapazitätsüberprüfung setzt eine erfolglose Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraus, weil es Studienbewerbern möglich und zumutbar ist, sich vorrangig um einen Studienplatz im Vergabeverfahren zu bemühen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 16. August 2010 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich formulierten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010 / 2011 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Psychologie zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren ist zwar als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) statthaft, aber mangels eines gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemachten rechtlich schutzwürdigen Interesses an seiner Bescheidung unzulässig. Innerhalb der ihr mit der Eingangsverfügung vom 17. August 2010 gesetzten Frist hat die Antragstellerin den geforderten Beleg über eine abgelehnte Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität nicht beigebracht. Der geltend gemachte Anspruch auf Kapazitätsüberprüfung setzt eine erfolglose Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraus, weil es Studienbewerbern möglich und zumutbar ist, sich vorrangig um einen Studienplatz im Vergabeverfahren zu bemühen. Vgl. den unangefochten gebliebenen Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2010, 15 Nc 14/10, n. v., OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008, 3 Nc 216/07, juris-Dokumentation. Weder dargetan noch ersichtlich sind nämlich rechtlich beachtliche Gründe, aus denen es für die Antragstellerin untragbar sein könnte, "... sich dem üblichen Zulassungsverfahren zu unterwerfen und zunächst das Zuteilungsverfahren abzuwarten ...". Vgl. hierzu und dem Folgenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. August 2006, 13 E 976/06 juris-Dokumentation. Dabei ist eine Beteiligung an diesem in zulassungsbeschränkten Studiengängen normativ vorgegebenen und deshalb zuerst in Anspruch zu nehmenden Verteilungsverfahren selbst dann zu fordern, wenn etwa die erzielte Abiturdurchschnittsnote als (alleinige) Zugangsvoraussetzung – wie hier bei einem Notendurchschnitt von 3,5 – erfahrungsgemäß nur wenige oder keine ernsthaften Chancen eröffnet, in diesem Zuteilungsverfahren einen Studienplatz im ersten Fachsemester zu erhalten. Mithin scheidet ein Kapazitätsüberprüfungsanspruch, dem die Behauptung eines Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Annahme einer Rechtsverletzung zugrunde liegt, als "außerordentlicher" Weg der Rechtsverfolgung nicht nur aus, solange die Entscheidung über die Zuteilung eines beantragten Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität noch aussteht, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. dazu etwa Beschluss vom 30. Juni 2004, 15 Nc 25/04, n. v., bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 8. September 4, 13 C 1767/04, juris-Dokumentation, sondern erst recht, wenn es – wie hier – an einer Beteiligung an dem Verfahren zur Verteilung innerkapazitärer Studienplätze überhaupt fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris-Dokumentation.