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Urteil

15 K 6604/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0125.15K6604.11.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet,

a. binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft aller im Rubrum des (Sammel-)Urteils aufgeführten Verfahren unter den Klägern der Verfahren

15 K 6605/11

15 K 6606/11

15 K 6607/11

15 K 6609/11

15 K 6611/11

15 K 6614/11

15 K 6615/11

15 K 5074/11

15 K 5075/11

15 K 5402/11

15 K 5404/11

15 K 5405/11

15 K 5412/11

15 K 5413/11

15 K 5417/11

15 K 5420/11

15 K 5422/11

15 K 5423/11

15 K 5424/11

15 K 5426/11

15 K 5427/11

15 K 5433/11

15 K 5434/11

15 K 5436/11

15 K 5441/11

15 K 5445/11

15 K 5446/11

15 K 5447/11

15 K 5448/11

15 K 5451/11

15 K 5455/11

15 K 5457/11

15 K 5462/11

15 K 5463/11

15 K 5465/11

15 K 6174/11

15 K 6308/11

15 K 6310/11

15 K 6314/11

15 K 6482/11

15 K 7404/11

15 K 7405/11

15 K 5389/11

15 K 5390/11

15 K 5392/11

15 K 5591/11

15 K 5576/11

15 K 6483/11

15 K 6486/11

eine Rangfolge auszulosen und ihnen die so ermittelten Rangplätze unter Angabe der Rangziffer unverzüglich formlos unter der im Rubrum angegebenen Anschrift oder einer der beklagten Universität mitgeteilten geän-derten Anschrift bekanntzugeben,

b. die Klägerin/den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Hu-manmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, wenn sie/er bei der Auslosung die Rangziffer 1 bis 16 erhält und bin-nen 2 Wochen, nachdem ihr/ihm die Zulassung durch zuzustellenden Bescheid förmlich bekanntgegeben wor-den ist, die Immatrikulation beantragt und hierbei durch Vorlage einer aktuellen eidesstattlichen Versicherung nachweist, dass sie/er einen Vollstudienplatz im Stu-diengang Humanmedizin an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht inne hat,

c. die Klägerin/den Kläger entsprechend ihrem/seinem Rang im Losverfahren nachrücken zu lassen, sofern vor-rangige Bewerber die Immatrikulation nicht oder nicht rechtzeitig beantragen bzw. mangels Vorlage einer ak-tuellen eidesstattlichen Versicherung im Sinne von Ziffer 1 b) als Bewerber ausscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage in den unter Ziffer 1. genannten Verfah¬ren abgewiesen.

3. Die Klage wird in allen weiteren Verfahren (hier: 15 K 5415/11, 15 K 5438/11, 15 K 5444/11, 15 K 6313/11, 15 K 7403/11, 15 K 6604/11) abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen in den unter Ziffer 1. genann¬ten Verfahren die Klägerin/der Kläger des jeweiligen Verfah¬rens jeweils zu 2/3 und die Beklagte jeweils zu 1/3. In den übri¬gen unter Ziffer 3. genannten Verfahren tragen die Kosten des Verfahrens jeweils die Klägerin /der Kläger.

5. Das Urteil ist wegen der jeweiligen Kostenentscheidung vorläu¬fig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der jeweils bei¬zutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verpflichtet, a. binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft aller im Rubrum des (Sammel-)Urteils aufgeführten Verfahren unter den Klägern der Verfahren 15 K 6605/11 15 K 6606/11 15 K 6607/11 15 K 6609/11 15 K 6611/11 15 K 6614/11 15 K 6615/11 15 K 5074/11 15 K 5075/11 15 K 5402/11 15 K 5404/11 15 K 5405/11 15 K 5412/11 15 K 5413/11 15 K 5417/11 15 K 5420/11 15 K 5422/11 15 K 5423/11 15 K 5424/11 15 K 5426/11 15 K 5427/11 15 K 5433/11 15 K 5434/11 15 K 5436/11 15 K 5441/11 15 K 5445/11 15 K 5446/11 15 K 5447/11 15 K 5448/11 15 K 5451/11 15 K 5455/11 15 K 5457/11 15 K 5462/11 15 K 5463/11 15 K 5465/11 15 K 6174/11 15 K 6308/11 15 K 6310/11 15 K 6314/11 15 K 6482/11 15 K 7404/11 15 K 7405/11 15 K 5389/11 15 K 5390/11 15 K 5392/11 15 K 5591/11 15 K 5576/11 15 K 6483/11 15 K 6486/11 eine Rangfolge auszulosen und ihnen die so ermittelten Rangplätze unter Angabe der Rangziffer unverzüglich formlos unter der im Rubrum angegebenen Anschrift oder einer der beklagten Universität mitgeteilten geän-derten Anschrift bekanntzugeben, b. die Klägerin/den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Hu-manmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, wenn sie/er bei der Auslosung die Rangziffer 1 bis 16 erhält und bin-nen 2 Wochen, nachdem ihr/ihm die Zulassung durch zuzustellenden Bescheid förmlich bekanntgegeben wor-den ist, die Immatrikulation beantragt und hierbei durch Vorlage einer aktuellen eidesstattlichen Versicherung nachweist, dass sie/er einen Vollstudienplatz im Stu-diengang Humanmedizin an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht inne hat, c. die Klägerin/den Kläger entsprechend ihrem/seinem Rang im Losverfahren nachrücken zu lassen, sofern vor-rangige Bewerber die Immatrikulation nicht oder nicht rechtzeitig beantragen bzw. mangels Vorlage einer ak-tuellen eidesstattlichen Versicherung im Sinne von Ziffer 1 b) als Bewerber ausscheiden. 2. Im Übrigen wird die Klage in den unter Ziffer 1. genannten Verfah¬ren abgewiesen. 3. Die Klage wird in allen weiteren Verfahren (hier: 15 K 5415/11, 15 K 5438/11, 15 K 5444/11, 15 K 6313/11, 15 K 7403/11, 15 K 6604/11) abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen in den unter Ziffer 1. genann¬ten Verfahren die Klägerin/der Kläger des jeweiligen Verfah¬rens jeweils zu 2/3 und die Beklagte jeweils zu 1/3. In den übri¬gen unter Ziffer 3. genannten Verfahren tragen die Kosten des Verfahrens jeweils die Klägerin /der Kläger. 5. Das Urteil ist wegen der jeweiligen Kostenentscheidung vorläu¬fig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der jeweils bei¬zutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leistet. Die Klägerin / Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Sie / Er begehrt mit der Klage ihre / seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei der beklagten Universität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012. Eine innerkapazitäre Zulassung im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung und im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen erfolgte nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: - Die Klägerin / Der Kläger in den Verfahren 15 K 5415/11, 15 K 5438/11, 15 K 5444/11, 15 K 6313/11 und 15 K 7403/11 bewarb sich im Rahmen des zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2011/2012 und nahm ferner - ohne die beklagten Universität als Wahlstandort anzugeben - erfolglos am Vorauswahl- bzw. Auswahlverfahren der Hochschulen teil. - Der Kläger im Verfahren 15 K 6604/11 bewarb sich nicht im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2011/2012 und nahm lediglich erfolglos am Vorauswahl- bzw. Auswahlverfahren der Hochschulen unter anderem in Bezug auf die beklagte Universität teil. - Die Klägerin / Der Kläger in den übrigen Verfahren bewarb sich im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung für das Wintersemester 2011/2012 jeweils erfolglos für einen Studienplatz in Humanmedizin und nahm ferner jeweils ebenfalls erfolglos am Vorauswahl- bzw. Auswahlverfahren der Hochschulen unter anderem in Bezug auf die beklagte Universität teil. Bei der beklagten Universität beantragte die Klägerin / der Kläger innerhalb der Antragsfrist (bis 1. Oktober), sie / ihn zum Wintersemester 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung wies sie / er im Wesentlichen darauf hin, dass die Ausbildungskapazität im angestrebten Studiengang nicht ausgeschöpft sei. Diesen Antrag lehnte die beklagte Universität jeweils ab. Die Klägerin / Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Ablehnungsbescheides Klage erhoben, mit der sie / er ihr / sein Zulassungsbegehren weiterverfolgt. Soweit die Klägerin/der Kläger ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren geführt haben, ist dieses erfolglos geblieben (vgl. Kammerbeschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., www.nrwe.de und juris). Rechtsmittel wurden hiergegen nicht eingelegt. Der Aufforderung des Gerichts an die Klägerin / den Kläger, durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen, dass sie / er in dem angestrebten Studiengang an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland einen endgültigen (Voll-)Studienplatz innehat, ist die Klägerin / der Kläger nachgekommen. Die Klägerin / Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, sie / ihn zum Studium im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen. Die Klägerin / Der Kläger in den Verfahren 15 K 5074/11, 15 K 5075/11, 15 K 5399/11, 15 K 5402/11, 15 K 5404/11, 15 K 5412/11, 15 K 5413/11, 15 K 5415/11, 15 K 5417/11, 15 K 5420/11, 15 K 5422/11, 15 K 5423/11, 15 K 5424/11, 15 K 5426/11, 15 K 5427/11, 15 K 5433/11, 15 K 5434/11, 15 K 5436/11, 15 K 5438/11, 15 K 5441/11, 15 K 5444/11, 15 K 5445/11, 15 K 5446/11, 15 K 5447/11, 15 K 5448/11, 15 K 5451/11, 15 K 5455/11, 15 K 5457/11, 15 K 5462/11, 15 K 5463/11, 15 K 5465/11, 15 K 6174/11, 15 K 6308/11, 15 K 6310/11, 15 K 6313/11, 15 K 6314/11, 15 K 6482/11, 15 K 7403/11, 15 K 7404/11, 15 K 7405/11, 15 K 5389/11, 15 K 5390/11, 15 K 5392/11 und 15 K 5591/11 beantragt außerdem hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, ihr / ihm eine Teilzulassung bis zum Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der zur Vorbereitung des Verhandlungstermins erfolgten ergänzenden bzw. erstmaligen Klagebegründung wird ergänzend auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakte sowie der Verfahrensakte des Leitverfahrens 15 NC 24/11 und die im Leitverfahren eingegangenen Berechnungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über sämtliche im Rubrum aufgeführte und die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 betreffende Klagen wird durch ein "Sammelurteil" entschieden, vgl. zum Begriff Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 93 Rdnr 5 m. w. N. auf die Rechtsprechung, mit der Folge, dass die einzelnen Verfahren ihre verfahrensrechtliche Selbständigkeit behalten haben, das heißt, nicht nach § 93 VwGO verbunden wurden, sondern lediglich einheitlich begründet werden. Die (Verpflichtungs-)Klage ist in den Verfahren 15 K 5415/11, 15 K 5438/11, 15 K 5444/11, 15 K 6313/11, 15 K 7403/11 und 15 K 6604/11 bereits unzulässig (A.) und hat in allen übrigen Verfahren teilweise Erfolg (B.). A.) Die (Verpflichtungs-)Klage ist wegen der fehlenden Bewerbung der Klägerin / des Klägers um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität in den Verfahren 15 K 5415/11, 15 K 5438/11, 15 K 5444/11, 15 K 6313/11, 15 K 7403/11 und 15 K 6604/11 bereits unzulässig. Insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Kapazitätsüberprüfung setzt eine erfolglose Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraus, weil es Studienbewerbern möglich und zumutbar ist, sich vorrangig um einen Studienplatz im Vergabeverfahren zu bemühen. Ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2010, 15 NC 15/10, www.nrwe.de und juris. Diese Rechtsprechung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 13 C 268/10 – (www.nrwe.de und juris) bestätigt. Darin heißt es unter anderem: "...Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG (lediglich) ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgrundsatz gewährleisten ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden (`hochschulreifen`) Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. .... Vor diesem Hintergrund ist von maßgeblicher Bedeutung, dass bei der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Kapazität an Studienplätzen, die der Zuteilung eines Wunsch-Studienplatzes an jeden Bewerber entgegensteht, die Plätze nur mit Hilfe bestimmter Verfahren verteilt werden können und dazu bestimmte Verfahrensregelungen und –abläufe erforderlich sind. Dazu gehört, dass die zur Verfügung stehenden Studienplätze, insbesondere die, für die bundesweit oder örtlich Zulassungsbeschränkungen bestehen, in erster Linie und vorrangig im Vergabe- und Zulassungsverfahren durch die (frühere) Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) und jetzige Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) erfolgen soll. Nach dem derzeit geltenden Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (vgl. GV. NRW. 2008, 710, 714), der Anfang Mai 2010 in Kraft getreten ist (vgl. GV. NRW. 2010, 280) ist es Aufgabe der Stiftung (Art. 2 Staatsvertrag), für die darin einbezogenen Studiengänge das zentrale Vergabeverfahren unter Berücksichtigung festgesetzter Zulassungszahlen durchzuführen (Abschnitt 3 Staatsvertrag) und die Hochschulen bei der Durchführung eigener Zulassungsverfahren zu unterstützen. Die darin zum Ausdruck kommende Verteilung der Studienplätze vorrangig durch die frühere ZVS, deren Rechtsnachfolgerin die Stiftung ist, entsprach und entspricht bekanntermaßen dem politischen Willen der Entscheidungsträger im Wissenschaftsbereich und hat(te) – wenn auch nicht expressis verbis – seinen Ausdruck sowohl in den früheren Staatsverträgen der Bundesländer über die Vergabe von Studienplätzen und in dem o. a. Staatsvertrag über die Einrichtung der Stiftung als auch in den jeweiligen Ratifizierungs- und Hochschulzulassungsgesetzen (vgl. §§ 2, 3 des Hochschulzugangsgesetzes 2008 NRW – GV. NRW. 2008, 712 -) gefunden. Dieser normierten Verteilungssystematik liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die Studienplatzvergabe in der Regel und vorrangig im Rahmen der festgesetzten Kapazität erfolgen soll und dass Zulassungsanträgen außerhalb der Kapazität demgegenüber eine nachrangige Bedeutung zukommt. Mit der Festsetzung von Zulassungszahlen wird nämlich im Allgemeinen die Erwartung verbunden, dass dadurch die Ausbildungskapazität im jeweiligen Studiengang zutreffend erfasst und abgebildet wird. Angesichts dieser Vergabesystematik bei Studienplätzen mit begrenzter Kapazität rechtfertigt sich dementsprechend im Rahmen dessen, was der Einzelne auf Grund des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Akzeptanz der Gesellschaft vernünftigerweise beanspruchen kann, die Annahme, dass jeder Bewerber um einen Studienplatz bei einem kapazitätsbegrenzten Studienplatz gehalten ist und ihm dies auch zugemutet werden muss, den gewünschten Studienplatz zunächst im Rahmen der innerkapazitären Zulassung vorrangig vorgesehenen Vergabeverfahren durch die (jetzige) Stiftung zu erlangen und sich zunächst in jenem Verfahren um einen entsprechenden Studienplatz zu bewerben, bevor er einen außerkapazitären Zulassungsanspruch geltend macht.... Dies muss auch gelten unabhängig davon, dass ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitären und außerkapazitären Zulassungsansprüchen und die Notwendigkeit eines zunächst zu stellenden Zulassungsantrags innerhalb der Kapazität nicht ausdrücklich normiert sind. ..." Vgl. auch wegen weiterer Ausführungen OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010,13 C 268/10, a.a.O. Die Kammer schließt sich den vorzitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich mit der Maßgabe an, dass die fehlende Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz im regulären Vergabeverfahren nicht nur einer Kapazitätsüberprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern auch dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen entgegensteht. Vgl. hierzu auch den Hinweis in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1 (Der Kapazitätsprozess), 2011, S. 80 Rdnr. 162 Folglich scheidet ein Kapazitätsüberprüfungsanspruch, dem die Behauptung eines Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Annahme einer Rechtsverletzung zugrunde liegt, als "außerordentlicher" Weg der Rechtsverfolgung mangels Rechtsschutzbedürfnis aus, wenn es an einer Beteiligung an dem Verfahren zur Verteilung innerkapazitärer Studienplätze in Gänze fehlt bzw. wenn es – wie im Verfahren 15 K 6604/11 – an einer Beteiligung jedenfalls im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens fehlt. Rechtlich beachtliche Gründe, aus denen es für den Kläger in dem vorgenannten Verfahren untragbar gewesen sein könnte, zunächst das Vergabeverfahren im Rahmen der festgesetzten Kapazität zu durchlaufen (vgl. dazu die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen [Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW] vom 15. Mai 2008 - GV. NRW. S. 386 – in der hier bezogen auf das Wintersemester 2011/2012 anzuwendenden Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. Mai 2011 – GV. NRW. S. 269), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Beteiligung an diesem in zulassungsbeschränkten Studiengängen normativ vorgegebenen und deshalb nach dem rechtlichen System der Vorschriften über die Vergabe von Studienplätzen in kapazitätsbeschränkten Studiengängen zuerst in Anspruch zu nehmenden Verteilungsverfahren selbst dann zu fordern, wenn etwa die erzielte Abiturdurchschnittsnote als (alleinige) Zulassungsvoraussetzung einem Studienbewerber wegen seines erreichten Notendurchschnitts erfahrungsgemäß nur wenige oder keine ernsthaften Chancen eröffnet, in dem konkreten Zulassungsverfahren einen Studienplatz in dem begehrten Fachsemester zu erhalten. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, a.a.O.) an. Darin heißt es: "... Nach dem Willen der verantwortlichen Stellen im Wissenschaftsbereich soll die Abiturdurchschnittsnote weiterhin bei allen Studienplatzvergabeverfahren einen maßgeblichen Einfluss behalten. Diese Prämisse kann grundsätzlich nicht dadurch umgangen werden, dass einem Bewerber um einen Studienplatz ein Verfahren – wie hier bei dem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium – zugestanden wird, in dem im Interesse einer weitgehenden Gleichbehandlung aller Studienbewerber für erforderlich gehaltene vorherige Verfahrensschritte unterbleiben und in dem der Durchschnittsnote keine Bedeutung zukommt. Eine solche Verfahrensweise würde gerade entgegen der erkennbaren Absicht, der Abiturdurchschnittsnote nach wie vor eine maßgebliche Bedeutung beizumessen, zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Bewerber mit schlechterer Abiturdurchschnittsnote gegenüber demjenigen mit einer besseren Note, die zunächst eine Beteiligung am regulären Vergabeverfahren erforderlich macht, führen. ..." Angesichts des nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer gegebenen Vorrangs des innerkapazitären Zulassungsverfahrens vor dem außerkapazitären Vergabeverfahren scheidet ein Kapazitätsüberprüfungsanspruch darüber hinaus ebenfalls dann aus, wenn nicht auch – wie in den Verfahren 15 K 5415/11, 15 K 5438/11, 15 K 5444/11, 15 K 6313/11 und 15 K 7403/11 – bei der auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes in Anspruch genommenen Hochschule selbst bzw. in Bezug auf diese Hochschule - hier also bei der beklagten Universität - vorab fristgerecht um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität nachgesucht worden ist. Für die in das Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge bedeutet dies, dass entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 VergabeVO NRW eine Bewerbung um einen solchen Studienplatz nicht nur rechtzeitig abgegeben worden sein muss. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Hochschule, die der Studienbewerber im gerichtlichen Verfahren auf die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität in Anspruch nimmt, schon für das Auswahlverfahren der Hochschulen von ihm als einer der nach § 3 Abs. 3 S. 4 VergabeVO NRW maximal sechs zu bezeichnenden Studienortwünsche benannt worden ist. Insbesondere ist das Interesse von Studienplatzbewerbern an ihre für das innerkapazitäre Verfahren gebundene Studienortwahl nicht mehr gebunden zu sein und sich bei der Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht ohne Weiteres für einen bestimmten Standort entscheiden zu müssen, sondern eine solche Entscheidung von dem Ergebnis der geführten Kapazitätsprozesse abhängig zu machen, von dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Wahl des Studienortes nicht umfasst. Vgl. zu Rechtmäßigkeit entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, die die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens binden: BVerwG, Urteil vom 23. März 2011, 6 CN 3/10, juris. B.) Die zulässige Verpflichtungsklage ist in allen übrigen Verfahren nur im Umfang des stattgebenden Tenors begründet. Der jeweils entgegenstehende Ablehnungsbescheid der beklagten Universität ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin / den Kläger in ihren / seinen Rechten; ihr / ihm steht der geltend gemachte Anspruch allerdings nur im Umfang der Tenorierung zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit die Kläger ausschließlich die unmittelbare Zulassung zum Studium beantragen, geht die Kammer davon aus, dass in diesem Begehren als Minus zugleich die Verpflichtung zur Zulassung nach Maßgabe eines anzuordnenden Losverfahrens enthalten ist, falls die Anzahl der Kläger - wie hier - die wegen nicht ausgeschöpfter Kapazität zu vergebenden Studienplätze übersteigt. Die Klägerin / Der Kläger, die / der durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass sie / er einen (Voll-)Studienplatz im angestrebten Studiengang anderweitig noch nicht endgültig erlangt hat, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 1984, 13 A 1422/83 und vom 8. Mai 1985, 13 A 309/84 sowie ferner ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2005, 15 K 8041/04, alle jeweils n. v., wonach die anderweitige Zulassung in dem angestrebten Studiengang eine anspruchsvernichtende Tatsache darstellt, hat einen Anspruch auf Beteiligung am Losverfahren zur Vergabe der auf Grund nicht ausgeschöpfter Kapazität noch zur Verfügung stehenden 16 Studienplätze der beklagten Universität und, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und nach Maßgabe der ausgelosten Reihenfolge, auf anschließende Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester – ein Anspruch auf Zulassung zum Studium für ein höheres Fachsemester ist nicht Gegenstand der Klage – nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012. Die Klagen sind hingegen unbegründet, soweit die Klägerin / der Kläger die unmittelbare Zulassung zum Studium begehren, weil die Anzahl der Kläger die nicht ausgeschöpfte Kapazität übersteigt. Ebenfalls unbegründet sind die vereinzelt hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin / des Klägers, weil auch für die auf eine bestimmte Anzahl von Semestern bzw. die auf einen bestimmten Abschnitt des Studiums (hier: vorklinischer Abschnitt) beschränkte Zulassung – über die im Losverfahren zu verteilenden Studienplätze hinaus – keine Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Studiengang (Human-)Medizin an der beklagten Universität durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juli 2011 (GV NRW S. 311) für das 1. Fachsemester zunächst auf 400 und durch Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (GV NRW S. 565) auf 401 festgesetzten Studienplätze und von der beklagten Universität ausweislich der vorgelegten Studierendennamensliste (Stand: 16.11.2011) vergebenen 402 Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Es stehen im 1. Fachsemester noch weitere 16 Studienplätze zur Vergabe zur Verfügung. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formalen materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen der unbedingt geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85, Juris Rdnr. 65. Aus Gründen des nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes sind dabei die kapazitätsbestimmenden Faktoren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO gerichtlich zu überprüfen. Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind für solche Studienplätze, die – wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2011 (131-7.01.02.02.06) und 27. Juni 2011 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2011 erhobenen und zum 15. September 2011 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen. Die Kammer hat die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin in dem zur Entscheidung stehenden Berechnungszeitraum bereits im vorläufigen Rechtsschutzver-fahren, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O., überprüft. Hinsichtlich des Lehrangebots (I.) hält die Kammer nach erneuter abschließender Überprüfung unter teilweiser geänderter Begründung an ihren Ausführungen in den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen (s.o.) zum Berechnungsergebnis fest. Im Rahmen der Ermittlung der Lehrnachfrage (II.) waren aufgrund zwischenzeitlich erfolgter neuer Berechnungen der beklagten Universität hingegen geänderte Berechnungsparameter zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf die abschließende Berechnung haben und eine Abweichung von dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellten Berechnungsergebnis gebieten. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinische-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Das 1. Fachsemester, auf das sich die Kapazitätsüberprüfung hier bezieht, wird als Bestandteil des vorklinischen Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2011 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56,5 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden. Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde: Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2011 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 15. Juli 2011 nebst zugehörigem Stellenplan – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – weiterhin 50,5 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden. Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde lag, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils www.nrwe.de, ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten. Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, ist es mit Blick auf die gebotene normative Absicherung der Stellenzuordnung kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetztes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 669), auf der Grundlage des dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum E gemäß § 31b Abs. 1 HG durch den Haushaltsplan des Landes gewährten gesonderten Zuschusses unter Berücksichtigung der den Anmerkungen zum Haushaltsplan für den Fachbereich Medizin zu entnehmenden Ausweisung von Planstellen und Stellen über die Lehrkapazitäten der dem Fachbereich Medizin zugeordneten Lehreinheiten entscheidet. Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich mit der Maßgabe an, dass die beklagte Universität gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. Denn die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit jeher aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben entsprachen die für die vergangenen Berechnungsjahre aufgestellten Stellenpläne. Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris. Für den Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2011/2012 betrifft, gilt nichts anderes. Er ist ebenfalls das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Auch im Rahmen der seither verändert geltenden haushaltsrechtlichen Entscheidungsgrundlage mussten und müssen sich zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung als das Ergebnis von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs erweisen und konnten und können rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren bzw. sind von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen im Haushaltsplan für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2010/2011 von der beklagten Universität in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder den Lehrdeputaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrages von E1 vom 20. Oktober 2008, der abweichend zu der früheren Ausweisung seiner Stelle im Stellenplan als Hochschuldozent in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in einer Nebenabrede bestimmt, dass die ihm obliegende Lehrverpflichtung nur noch zu 25 % in der Vorklinischen Medizin (im Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie) und zu 75 % im Bereich der Theoretischen Medizin erbracht werden soll. Entgegen der hiergegen vorgebrachten Rügen hatte die Änderung seines Lehrverpflichtungsauftrags keine Auswirkungen auf die Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinik und ist die Stelle trotz teilweiser Verlagerung seiner individuellen Lehrverpflichtung in die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin der Lehreinheit Vorklinik insgesamt erhalten geblieben. Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der beklagten Universität und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die beklagte Universität hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel ("Hochschulpaktmittel") erhält, im überarbeiteten Stellenplan zum Berechnungsstichtag 15. September 2011 weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56,5 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen. Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung, vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, jeweils juris, für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben. Davon ist offenbar auch die beklagte Universität im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen und auch die rechtssatzförmige Festsetzung von - nach Korrektur im Rahmen der Änderungsverordnung - insgesamt 401 Studienplätzen schließt diese ein. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird folglich mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Die Hochschule muss sich insoweit an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt. So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de und juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, juris. Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO. Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist vielmehr als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O. und vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, www.nrwe.de, vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, jeweils www.nrwe.de. Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2011/2012 aufgestellten und unter Berücksichtigung des durch die "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011 zum Berechnungsstichtag 15. September 2011 ergänzten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) aus einer Stellenzahl von 56,5 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 365 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 8,0 9 72 C 3/W2 Universitätsprofessor 5,0 9 45 A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2,0 9 18 A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5,0 5 25 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 5,0 7 35 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4,0 4 16 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 10,5 4 42 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln 6,0 4 24 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 11,0 8 88 Summe 56,5 365 Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Der durch den Wegfall einer Stelle für einen Akademischen Oberrat auf Zeit (A 14) im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr 2010 zu verzeichnende Verlust von 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) wird durch die im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2011 erfolgte Einstellung einer zusätzlichen unbefristeten Beschäftigungsstelle (wissenschaftlicher Angestellter in unbefristetem Anstellungsverhältnis) und der dieser – laut Stellenplan – zugeordneten Lehrverpflichtung von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) mehr als kompensiert. Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. Vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a., alle jeweils n. v.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris. Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die beklagte Universität vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (365 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 3,5 DS auf 368,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings angesichts der möglichen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen und Stellenunterbesetzungen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O. Dementsprechend lässt sich – wie von der beklagten Universität kapazitätsfreundlich berücksichtigt – erwägen, wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung von 3,5 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet", für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen nämlich die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten C, Q, Q1 und H jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 DS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (C, Q, Q1), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 50 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten H um 0,5 DS (vgl. § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 3,5 DS überschreitet. Über die von der beklagten Universität erfolgte kapazitätsfreundliche Einstellung eines "Mehr" an Lehrleistung von 3,5 DS ist ferner zu berücksichtigen, dass der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte E1, dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag auf 9 SWS beläuft, tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt wird. Unter Berücksichtigung der in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Nebenabrede, wonach – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – seine Lehrverpflichtung im Rahmen der Vorklinik nur 25 %, also (9 x 0,25 =) 2,25 SWS beträgt, und im Übrigen im Bereich der (Klinisch-)Theoretischen Medizin zu erbringen ist, kommt hierauf abstellend ein weiteres "Mehr" an Lehrleistung von (9 – 7 x 0,25 =) 0,5 DS in Betracht und damit insgesamt von 4 DS (3,5 DS + 0,5 DS). Auf den Einwand, E1 habe für die Vorklinische Medizin nicht nur Lehrleistungen in Höhe von 2,25 SWS, sondern darüberhinausgehende Leistungen und zwar aus seinem der klinisch-theoretischen Medizin zugeordneten Deputat von 6,75 DS erbracht, kommt es im vorgenannten Zusammenhang nicht an. Denn wenn ein Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringt, kann das – wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist – nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen und sich kapazitätsrechtlich in Bezug auf die Lehreinheit Vorklinik nur im Rahmen des Dienstleistungsimports auswirken, worauf im gegebenen Zusammenhang noch einzugehen sein wird. So auch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., www.nrwe.de und juris. Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Das gilt namentlich für die bereits in den letztjährigen Berechnungszeiträumen vertiefte und unbeanstandet gebliebene Stellenzuordnung und -besetzung des wissenschaftlich Angestellten I1. Der unbefristet beschäftigte Angestellte I1, dessen Beschäftigungsauftrag sich – wie im Vorjahr – auf nur 80 % beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV: 5 DS) geführt. Seine individuelle Lehrverpflichtung ist allerdings in Anlehnung an die Dienstaufgaben der von ihm besetzten Stelle und der Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe arbeitsvertraglich mit 5 DS konkret vereinbart und damit kapazitätsrechtlich maßgeblich (vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 LVV). Vgl. zu I1 bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., juris und www.nrwe.de. Im Übrigen bietet der Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stellen jedenfalls keinen Anlass, im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über die vorhergehenden Erwägungen hinausgehendes "Mehr" an Lehrleistung zu berücksichtigen. Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. Nach Auffassung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u. a., und vom 8. November 2007, 15 NC 19/07 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschluss vom 3. November 2006, 15 NC 21/06 u. a., nicht veröffentlicht, spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, vgl. zur Auslegung der Formulierung "im Bereich der Medizin" gem. § 57b Abs. 1 S. 2 HRG: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 2. September 2009, 7 AZR 291/08, juris (Rn 13), wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, www.nrwe.de und juris. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de, und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., nicht veröffentlicht. Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de, in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich begrenztem Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, a.a.O. Die rechtlichen Vorgaben zur Höchstbefristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetzes werden hier durch die beklagte Universität beachtet. Insbesondere wurden nach den Angaben der beklagten Universität auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer gemäß § 2 Abs. 3 WissZeitVG auch solche befristeten Arbeitsverhältnisse angerechnet, die sich auf Beschäftigungen an einer deutschen Hochschule bzw. entsprechenden Forschungseinrichtungen außerhalb der beklagten Universität beziehen. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge müssen sich die betroffenen Beschäftigten hierzu selbst in einem Zusatzfragebogen erklären, der Teil des jeweiligen Arbeitsvertrages ist. Gemessen daran lässt sich vorliegend anhand der von der beklagten Universität vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der vom Kommissarischen Personaldezernenten des Universitätsklinikums E abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz bei keinem der in den Unterlagen aufgeführten befristeten Beschäftigten überschritten wird, eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die Beschäftigungsverhältnisse der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht feststellen. So auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O. Soweit die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht promoviert sind (N, S, C1, T, X, N1, I2, L, N2, Q2, C2, L1), liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäftigungsdauer unterhalb der (Höchst-) Schwelle von 6 Jahren. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Von keinem dieser Angestellten wird die sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von 6 Jahren nach der Promotion (T1, Q3, B, G, T2 sowie I3), bzw., soweit Beschäftigte im medizinischen Bereich betroffen sind, von 9 Jahren nach der Promotion (N3, E2 und X1) bzw., wegen in Betracht kommender Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Arbeitsverhältnisse um die nicht oder jedenfalls nicht vollständig in Anspruch genommenen Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiter, von höchstens 12 Jahren (C3, X2) bzw. von höchstens 15 Jahren für im Bereich der Medizin beschäftige wissenschaftliche Angestellte, (hier – entgegen vereinzelt anderslautender Behauptung – in Bezug auf T3, der als wissenschaftlicher Angestellter der Fachrichtung Medizin im Bereich der Neurophysiologie und damit im Bereich der Medizin beschäftigt ist) überschritten. Die zulässige Befristungsdauer wird auch nicht, wie vereinzelt behauptet, durch die wissenschaftliche Angestellte C4 (Promotionsdatum: 10. Mai 2001) überschritten. Zwar belaufen sich ausweislich der von der beklagten Universität vorgelegten Unterlagen ihre Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Angestellte – ungeachtet der Frage, ob abstellend auf die hier allein maßgebliche kapazitätsrechtliche Betrachtungsweise auch die drittmittelvergüteten Beschäftigungszeiten in die Berechnung der Befristungszeiten mit einfließen – vor der Promotion auf 2 Jahre 9 Monate und nach der Promotion auf 10 Jahre 10 Monate und damit auf über 12 Jahre. Zu Gunsten der Beschäftigten ist aber die Betreuung von zwei minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, woraus sich eine verlängerte Dauer ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG um zwei Jahre je Kind, insgesamt also um vier Jahre ergibt, so dass die zulässige Befristungsdauer unter keinem Ansatz überschritten wird. Vgl. zur Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011, 13 C 45/11 u.a., www.nrwe.de und juris. Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte G1, dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professurvertreter - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden. Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418). Soweit vereinzelt gefordert wird, der Frage nachzugehen, welche Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in dem fraglichen Studiengang im Wintersemester 2011/2012 beschäftigt waren, besteht hierfür kein Anhalt. Denn über die von der beklagten Universität im Einzelnen benannten wissenschaftlichen Beschäftigten hinaus, bestehen nach der hierzu eingeholten Auskunft der beklagten Universität keine Anhaltspunkte dafür, dass Gast- oder Stiftungsprofessoren oder sonstige Dozenten in die vorklinische Lehre eingebunden waren. Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein "Mehr" an Lehrleistung, das von der beklagten Universität mit einem Ansatz von 3,5 DS berücksichtigt worden ist und in Bezug auf E1 um weitere 0,5 DS auf 4 DS zu erhöhen ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris. Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils juris und www.nrwe.de; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht. Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigten "Mehr" an Lehrleistung (4 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg allein schon aus der Nichtbesetzung von Stellen ("N.N.") – einschließlich der aus Mitteln des Hochschulpakts finanzierten und als "N.N." gekennzeichneten Stellen in der Stellengruppe der befristet wissenschaftlichen Mitarbeiter – insgesamt 89,91 DS zur Verfügung. Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung. Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe "Akademischer Oberrat auf Zeit" ergibt sich gegenüber der mit 0,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung von E1 ein Verrechnungsansatz mit vakanten Stellen in Höhe von 1,75 DS (25 % "N.N." x 7 DS) und mit Blick darauf, dass auf den in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen insgesamt 4,5 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von jeweils 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von (7 - 4 = 3 x 4,5=) 13,5 DS. In der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, für die ein Deputatansatz von 4 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV) sind nach der Stellenübersicht für die Lehreinheit Vorklinische Medizin (Stand: 30.09.2011) allein 8 Stellen mit dem Kürzel "N.N." gekennzeichnet und folglich unbesetzt, so dass sich hier eine Vakanz von 32 DS (8 x 4 = 32 DS) ergibt. Selbst wenn man die aus Mitteln des Hochschulpakts finanzierten Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (insgesamt 6 Stellen) bei der Verrechnung nicht berücksichtigt, vgl. hierzu etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, a.a.O. unter Hinweis darauf, dass diese Stellen nicht lediglich der Ergänzung der selbständigen Lehre durch unselbständige Lehre dienen, sondern der unmittelbaren Erhöhung des Lehrangebots, sind hier noch 2 Stellen unbesetzt, so dass sich auch ohne Einbeziehung der infolge der Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 finanzierten Stellen noch eine Vakanz von 8 DS (2 x 4 = 8) ergibt. In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ist insgesamt eine halbe Stelle unbesetzt geblieben, so dass sich hier auch bei einer nur eingeschränkten Verrechnung lediglich mit Vakanzen dieser Stellengruppe gegenüber dem in Bezug auf diese Stellengruppe berücksichtigten "Mehr" an Lehrleistung in Höhe von 3,5 DS ein Verrechnungsansatz von 4 DS (0,5 x 8) ergibt. Darüber hinaus werden in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) auf den verfügbaren 11 Stellen insgesamt 2,5 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, geführt, so dass sich hier ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der Stellen in Höhe von (2,5 x 8 – 2,5 x 4 =) 10 DS ergibt. Ob sich ein zusätzlicher Verrechnungsansatz aus dem Umstand ergibt, dass die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten T4, Q4, A und U nach dem vorgelegten Stellenplan zwar in der ihrem Beschäftigungsverhältnissen entsprechenden Stellengruppe geführt werden (8 DS), ihnen aber ausweislich ihrer Arbeitsverträge nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS obliegt, lässt die Kammer ebenso offen, wie die Frage, ob auch die personalvertretungsrechtliche Freistellung (50 %) des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters T4, mit einem Deputatansatz von 4 DS (statt 8 DS) in Ansatz zu bringen ist. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a. und vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., a.a.O.; zur kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Freistellungen grundsätzlich: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, zuletzt Beschluss vom 9. September 2009, NC 2 B 129/09, m. w. N., juris. Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der klinisch-theoretischen Medizin und der klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, so etwa in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2011/2012 die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vgl. zu früheren Wintersemestern die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen aus der Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten , weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden und mit Beschluss vom 2. März 2010 (13 C 11/10 u.a., a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt: "...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris. Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden...." Soweit vereinzelt - abstrakt - gefordert wird, die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, besteht hierzu für die beklagte Universität keine Verpflichtung. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen wegen fehlendem Bezug zu einer Lehrpersonalstelle schon unsubstantiiert ist, sind Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen, weil es sich insoweit nicht um eine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistung handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10 und 13 C 55/10, www.nrwe.de und juris m. w. N. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen vereinzelter Auffassung ist die beklagte Universität daher auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden. 2. Lehrauftragsstunden Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin - 365 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO). Danach bleiben die in der Übersicht der beklagten Universität aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Ausweislich der von der beklagten Universität vorgelegten und im gerichtlichen Verfahren ergänzten Unterlagen gehörten die in der Übersicht aufgeführten Veranstaltungen überwiegend entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO (vgl. in Bezug auf das Sommersemester 2010 die im Vorlesungsverzeichnis unter Nr. 2, 5, 18, 22, 27, 31, 32, 33, 34, 62, 68 und 70 und in Bezug auf das Wintersemester 2010/2011 unter Nr. 2, 16, 17, 24, 31, 32, 36, 37, 38, 56, 62 und 71 aufgeführten Veranstaltungen) oder wurden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung exportierenden Lehreinheit Klinisch-theoretische bzw. Klinisch-praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheiten angeboten. Die im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2010 unter Nr. 23 aufgeführte Veranstaltung (Seminar / S1) beruht auf einer irrtümlichen Eintragung und hat nach Angaben der beklagten Universität nicht stattgefunden. Im Ergebnis bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden, wie von der Kammer auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O., ebenfalls die im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2010 unter Nr. 1 und 6 sowie für das Wintersemester 2010/2011 unter Nr. 1, 5, 6, 9, und 10 aufgeführten Veranstaltungen außer Betracht. An der diesbezüglichen Begründung in den Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hält die Kammer allerdings nicht mehr fest. Bei den vorgenannten Veranstaltungen handelt es sich um solche, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Lehrstuhl Anatomie) zugerechnet werden. Da der Lehrstuhl Anatomie im fraglichen Zeitraum allerdings nicht ausreichend besetzt war (im Sommersemester 2010 waren zwei W3-Stellen, eine W2-Stelle sowie weitere Wissenschaftler-Stellen unbesetzt; im Wintersemester 2010/2011 waren eine W3-Stelle, eine W2-Stelle und sowie ebenfalls weitere Wissenschaftler-Stellen unbesetzt), konnten die vorgenannten Studieninhalte durch eigenes Personal der Vorklinik nicht erbracht werden. Die Lehrleistungen wurden vielmehr ausschließlich durch Beschäftigte des D-Instituts für Hirnforschung, das der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet ist, im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrverpflichtung bereitgestellt und erbracht, so dass ein Lehrverbrauch nur bei dieser Lehreinheit eingetreten ist. Infolgedessen scheidet, anders als von der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch angenommen, eine Verrechnung mit den in der Lehreinheit Vorklinik im Lehrstuhl Anatomie nicht besetzten Stellen aus. Eine andere Betrachtung würde dem abstrakten Stellenprinzip widersprechen. Die von dem D-Institut für Hirnforschung erbrachte Lehrleistung stellt sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin vielmehr als Dienstleistungsimport und für die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin als Dienstleistungsexport dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., www.nrwe.de und juris. Da die für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Dienstleistungsimporte im Rahmen der Prüfung zur Lehrnachfrage und dem in diesem Zusammenhang gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert zu bestimmenden Aufwand zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Ziffer II.), kommt es im Rahmen der Prüfung zu den Lehrauftragsstunden auf eine genaue kapazitätsrechtliche Betrachtung der durch Beschäftigte des D-Instituts für Hirnforschung erbrachten Lehrleistungen nicht an, so dass auch die eingangs aufgeführten, durch diese Beschäftigten durchgeführten Veranstaltungen hier keine weitere Berücksichtigung finden. 3. Dienstleistungsexport Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden. Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang). Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet: Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs Caq Aq/2 Caq x Aq/2 Medizinische Physik (Bachelor) 0,05 18,0 0,90 Medizinische Physik (Master) 0,01 8,5 0,09 Pharmazie (Staatsexamen) 0,04 53,5 2,14 Zahnmedizin (Staatsexamen) 0,87 24,5 21,32 Toxikologie (Master) 0,07 12,0 0,84 Summe 25,29 Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris. Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal sich die Gesamtsumme für den Dienstleistungsbedarf trotz der seit dem Berechnungszeitraum 2007/2008 erfolgten Ausweitung der Zahl an Studiengängen, in die Dienstleistungen exportiert werden, gegenüber dem noch im Berechnungszeitraum 2007/2008 in Ansatz gebrachten - und gerichtlich nicht beanstandeten - Wert von 26,14 mit 25,29 nicht erhöht hat, sondern diesen Wert weiterhin unterschreitet. Vgl. zum WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., a.a.O. 4. Bereinigtes Lehrangebot Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 365 DS – 25,29 = 339,71 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 1. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Nach § 13 S. 2 KapVO sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert für den Studiengang (Human-)Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., a.a.O., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., a.a.O., für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O. und für das WS 2011/2012: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O. Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris. Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris, hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77. Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O. 2. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-) Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil(e) (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die andere Lehreinheiten in Abzug zu bringen. Dabei sind vorliegend über die in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O., erfolgte Einstellung von Dienstleistungsimporten der Lehreinheiten Klinische-theoretische Medizin, Klinisch-praktische Medizin, Physik, Chemie und Biologie zum einen weitere Dienstleistungsimporte von Beschäftigten des D-Instituts (Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin) zu berücksichtigen (a.) sowie zum anderen die Fremdanteile, die auf die jeweiligen beteiligten Lehreinheiten im Zusammenhang mit dem Wahlfachangebot entfallen (b.). a.) Für die Berechnung der weiteren, durch Beschäftigte des D-Instituts für die Lehreinheit Vorklinik wegen der Stellenvakanzen im Bereich des Lehrstuhls Anatomie erbrachten Lehrleistungen, ist maßgeblich auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Berechnungszeitraums abzustellen, hier also auf das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012. Ausweislich der von der beklagten Universität hierzu vorgelegten und zuletzt mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ergänzten Unterlagen haben zu diesem Zeitpunkt Beschäftigte des D-Instituts im Rahmen des Dienstleistungsimports zu berücksichtigende Lehrleistungen für die Lehreinheit Vorklinik wie folgt erbracht: C5 den Kursus Mikroskopische Anatomie (6 SWS) sowie A1 (u.a.) die Vorlesung "Grundlagen der Anatomie für Erstsemester" (5 SWS). Die Vorlesung "Neuroanatomie", die nur im Sommersemester durchgeführt wurde bzw. wird, hat mit A1 ein Beschäftigter des D-Instituts letztmals im Sommersemester 2010 durchgeführt (beginnend mit dem Sommersemester 2012 wurde die Veranstaltung neu konzipiert und als Vorlesung "Anatomie II" von W gehalten, die der Lehreinheit Vorklinik angehört). Die von S1 im Wintersemester 2010/2011 übernommenen und auch im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum im Wintersemester 2011/2012 für die Lehreinheit Vorklinik durchgeführten Veranstaltungen aus dem Fachbereich der Anatomie (Makroskopisch-Anatomischer Kurs, Teil Situs und Teil Bewegungsapparat sowie die hierzu angebotenen Begleitvorlesungen) und die von ihm insoweit erbrachten Lehrleistungen sind ebenfalls als Dienstleistungsimport der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu bewerten. Der Umstand, dass nach den Angaben der beklagten Universität mit S1 schon vor Beginn des Wintersemesters 2011/2012 seitens des Dekans Gespräche aufgenommen worden waren, die das Ziel verfolgten, ihn (und seine Mitarbeiterin Frau N4) aus dem D-Institut in das Institut für Anatomie I (Lehreinheit Vorklinik) wechseln zu lassen, hat wegen des gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO maßgeblichen Stichtagsprinzips, wonach – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum) - § 5 Abs. 1 KapVO – und wesentliche Änderungen der Daten nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind - § 5 Abs. 2 KapVO – kapazitätsrechtlich keine Auswirkungen. Da der Wechsel von S1 tatsächlich erst erfolgte, nachdem das gemäß §§ 16 und 38 HG zuständige Rektorat auf der Grundlage des Vorschlags des Fakultätsrates vom 8. Dezember 2012 rechtlich verbindlich unter dem 12. Januar 2012 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, lagen gemäß § 5 Abs. 1 KapVO zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Berechnungsstichtages (1. März 2011) unter keinem denkbaren Ansatz, d.h. weder abstellend auf den Vorschlag des Fakultätsrats noch abstellend auf den Rektoratsbeschluss, rechtlich verbindliche Daten zum Wechsel von S1 vor, und war gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auch vor Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht verbindlich erkennbar, dass der vom Dekan befürwortete Wechsel im Wintersemester 2011/2012 tatsächlich vollzogen wird, zumal auch S1 selbst erst unter dem 4. Januar 2012 mit dem Dekan einen Wechsel in das Institut der Anatomie I vereinbart hatte. Vgl. in einer ähnlichen Fallgestaltung auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2012, 2 NB 220/12, juris Rdnr. 23) b.) Wegen der Fremdanteile, die auf die jeweiligen beteiligten Lehreinheiten im Zusammenhang mit dem Wahlfachangebot entfallen, sind die der Kammer erstmals im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen der beklagten Universität zugrunde zu legen. Danach handelt es sich um insgesamt 14 Wahlfachveranstaltungen, die teilweise von der Vorklinik selbst (3 Veranstaltungen), teilweise von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (2 Veranstaltungen), teilweise von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin (6 Veranstaltungen) und zusätzlich von zentralen Einrichtungen der Universität (hier: Workshops für Mediziner bei der philosophischen Fakultät im Rahmen des Kubus-Programms und Sprachkurse für Mediziner des Universitätssprachenzentrums, also insgesamt 2 Veranstaltungen) durchzuführen waren. Da die beklagte Universität die Veranstaltungen aus dem Bereich des Wahlfachs, bei denen es sich gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und der Anlage 1 Buchst. a) Nr. 16 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin jeweils um Pflichtveranstaltungen handelt (vgl. auch § 2 Abs. 8 S. 1 ÄAppO, wonach bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres jeweils ein Wahlfach abzuleisten ist), im Rahmen des Ausbildungsaufwandes berücksichtigt, ist sie folglich, anders als in der Vergangenheit geschehen, unter Beachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet, konsequent nach dieser Praxis zu verfahren und die Studienplätze wegen des zusätzlichen Lehraufwandes unter Berücksichtigung des Wahlfachs zu berechnen und das Wahlfach in die Kapazitätsrechnung einzustellen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., a.a.O. Die der Kammer im Klageverfahren durch die beklagte Universität vorgelegten neuen Berechnungsunterlagen berücksichtigen den durch das Wahlfachangebot bedingten und auf die betroffenen Lehreinheiten entfallenden zusätzlichen Lehraufwand und sind rechnerisch nicht zu beanstanden. Dass für die von den zentralen Einrichtungen der Universität erbrachten Wahlfachveranstaltungen ein eigener Parameter "Lehreinheit Zentrale Einrichtungen" eingestellt wurde, begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken. Zwar handelt es sich hierbei um keine typische Lehreinheit im Sinne des § 7 KapVO. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 KapVO ist eine Lehreinheit als eine abgegrenzte fachliche Einheit bestimmt, die ein Lehrangebot bereitstellt. Ihr sind zum Zwecke der Berechnung der Aufnahmekapazität Studiengänge zuzuordnen (vgl. hierzu § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 KapVO). Die Lehreinheit stellt einen Zweckbegriff des Kapazitätsermittlungsrechts und eine Ausgangsgröße der Kapazitätsermittlung dar, da sie das Lehrangebot durch die Zuordnung von Stellen als auch die Lehrnachfrage durch die Ermittlung des Eigenanteils am Curricularwert (§ 6 Abs. 1 KapVO i. V. m. Anlage 1) erfasst und beides in Beziehung zueinander setzt. Die "Lehreinheit Zentrale Einrichtungen" erfüllt diese Anforderungen nicht, da ihr kein Studiengang zugeordnet ist. Die Bildung einer Lehreinheit im Sinne einer reinen "Dienstleistungseinheit" widerspricht daher im Grundsatz dem Regelungskonzept der Kapazitätsverordnung und ist abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO (Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin) regelmäßig ausgeschlossen. Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2000, NC 9 S 39/99, juris, in einem Sonderfall, in dem die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfakultäten zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammengefasst hat. Allerdings kommt im vorliegenden Fall eine Ausnahme deswegen in Betracht, weil sich das Lehrangebot der zentralen Einrichtungen nach Sachgesichtspunkten auf die beteiligten medizinischen Studiengänge (Vorklinik und Klinik) nur schwierig aufteilen lässt und sich das reine "Dienstleistungsmodell" im Ergebnis als kapazitätsgünstigste Lösung darstellt. c.) Ein weiterer Dienstleistungsimport über die bereits in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingestellten Parameter hinaus, war nicht zu berücksichtigen. Soweit behauptet wird, E1 habe für die Vorklinische Medizin nicht nur Lehrleistungen in Höhe von 2,25 SWS, sondern darüberhinausgehende Leistungen und zwar aus seinem der klinisch-theoretischen Medizin zugeordneten Deputat von 6,75 DS erbracht, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass E1 Lehrleistungen in der Vorklinik bzw. für nicht zugeordnete Studiengänge (die im Dienstleistungsexport der Vorklinik zu ihren Gunsten berücksichtigt sind) über den vertraglich vereinbarten und vergüteten Umfang hinaus freiwillig erbringen sollte bzw. erbracht hat, und dass er seinen unbestrittenen Angaben zufolge die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen von 6,75 SWS für die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin erfüllt hat. Derartige überobligatorische Leistungen bleiben, ähnlich wie Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre, kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. zur Titellehre etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009, 13 C 362/09 und 13 C 271/09, jeweils m. w. N., jeweils juris und www.nrwe.de. Rechtlich unbedenklich ist außerdem, dass E1, wie er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausgeführt hat, seine Lehrverpflichtungen im Bereich der klinisch-theoretischen Medizin im Umfang von 6,75 SWS dadurch erfüllt hat, dass er freiwillige Wahlfachveranstaltungen betreut hat, die von Studierenden des 4. Semesters (und höher) nachgesucht worden sind. Nach dem Wortlaut der Nebenabrede seines Arbeitsvertrages sollte die zu 25 % in der Vorklinischen Medizin und zu 75 % im Bereich der Theoretischen Medizin zu erbringende Lehrverpflichtung (9 SWS) "nach Maßgabe des Dekans der Medizinischen Fakultät" erbracht werden. Da den unbestrittenen Angaben von E1 zufolge eine Weisung des Dekans zur Durchführung von Pflichtlehrveranstaltungen nicht erteilt worden war und es im Bereich des Pflichtlehrangebots der klinisch-theoretischen Medizin auch keine Lücke gab, konnte er in seiner durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) bestimmten Position als Hochschullehrer nach freien Ermessen entscheiden, wie er seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin nachkommt. d.) Die infolge der vorgeschilderten Umstände (vgl. Ziffer 2. a und b) durch die Erhöhung der Curricurlarfremdanteile (Caq) eintretende rechnerische Überschreitung des Curricularnormwertes hat die beklagte Universität ausweislich der von ihr vorgelegten neuen Berechnungsunterlagen in der Summe auf den Normwert zurückgeführt, indem sie zum einen den Stauchungsfaktor abweichend von ihrem bisherigen Berechnungssystem von 0,9933865545 in 0,977777778 abgeändert hat, vgl. zur Möglichkeit der Abänderung des Stauchungsfaktors: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., a.a.O., sowie außerdem die Höhe des gestauchten Curriculareigenanteils (Cap)der Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,72) nochmals kapazitätsfreundlich auf 1,71 abgesenkt hat. Diese - neue - Berechnung begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Dies zugrundelegend sind Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten insgesamt in folgender Höhe in Abzug zu bringen: Klinisch-theoretische Medizin in Höhe von 0,11 Caq Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 0,14 Caq Physik in Höhe von 0,15 Caq Chemie in Höhe von 0,15 Caq Biologie in Höhe von 0,15 Caq Zentrale Einrichtungen in Höhe von 0,01 Caq und damit in einer Gesamtsumme von 0,71 Caq. Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit damit geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 2,42 – 0,71 = 1,71 entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist die jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) zu berechnen, die sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 aus der Division des bereinigten Lehrangebots je Jahr (2 x 339,71 DS) durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil (Cap) – hier 1,71 – ergibt. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 339,71 DS) : 1,71 = 397,32 bzw. gerundet 397 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 418. Der mit 1/0,95 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 96,59% entspricht, ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden. Die beklagte Universität hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete "unvermutete" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der beklagten Universität stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von 397 x (1/0,95) = 417,89 das heißt gerundet 418 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2011/2012 entfallen. IV. Besetzung Nach der von der beklagten Universität vorgelegten Studierendennamensliste vom 16. November 2011 sind 402 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben, so dass noch (418 – 402 =) 16 zusätzliche Studienplätze zur Vergabe zur Verfügung stehen, die nach Maßgabe des Tenors unter den im Einzelnen dort aufgeführten Klägern zu verlosen sind. C.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO, soweit die Klägerin / der Kläger in dem Verfahren teilweise erfolgreich war. Da sich das Rechtsschutzziel der Klägerin / des Klägers nicht auf die Teilnahme am Losverfahren beschränkt, sondern auf die Zulassung zum Studium richtet, unterliegt die Klägerin / der Kläger teilweise. Die Kostenentscheidung berücksichtigt daher die Berechnung der Loschance der einzelnen für ein Losverfahren in Betracht kommenden Kläger und richtet sich nach dem Grad der Zulassungswahrscheinlichkeit. In allen übrigen – erfolglos gebliebenen – Verfahren (vgl. Ziffer 3. des Tenors) folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt für alle Verfahren übereinstimmend jeweils aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.