Urteil
13 K 1217/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausbildungszeiten sind nach §12 BeamtVG nur dann ruhegehaltsfähig, wenn sie die für die Laufbahn vorgeschriebene allgemeine Schulbildung ersetzen.
• Für die Bestimmung, welche allgemeine Schulbildung maßgeblich ist, ist das zum Zeitpunkt der Ernennung geltende Laufbahnrecht entscheidend.
• Eine rückwirkende Vorverlagerung günstigerer Voraussetzungen zugunsten des Beamten ist nicht geboten; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Lehrzeit ersetzt Regelschulbildung; Ausbildungszeit nicht ruhegehaltsfähig • Ausbildungszeiten sind nach §12 BeamtVG nur dann ruhegehaltsfähig, wenn sie die für die Laufbahn vorgeschriebene allgemeine Schulbildung ersetzen. • Für die Bestimmung, welche allgemeine Schulbildung maßgeblich ist, ist das zum Zeitpunkt der Ernennung geltende Laufbahnrecht entscheidend. • Eine rückwirkende Vorverlagerung günstigerer Voraussetzungen zugunsten des Beamten ist nicht geboten; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses. Der Kläger, ehemaliger Technischer Fernmeldehauptsekretär, trat 1972 eine Lehre als Fernmeldehandwerker an und wurde 1981 in das Beamtenverhältnis des mittleren technischen Dienstes übernommen. Er wurde zum 1. September 2009 in den Ruhestand versetzt; die Beklagte setzte sein Ruhegehalt unter Nichtanerkennung der Lehrzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit fest. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Ausbildungszeit ab Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Behörde lehnte dies mit Verweis auf §12 BeamtVG ab, wonach Ausbildungszeiten nur berücksichtigt werden, soweit sie die allgemeine Schulbildung ersetzen. Streitpunkt ist, welche Schulbildung für die Laufbahn maßgeblich ist und ob auf die Regelungen zum Zeitpunkt der Lehrzeit oder zum Zeitpunkt der Ernennung abzustellen ist. • Anwendbare Norm ist §12 BeamtVG: Ausbildungszeiten sind nur ruhegehaltsfähig, wenn sie die für die Laufbahn vorgeschriebene allgemeine Schulbildung ersetzen (§12 Abs.1 S.1, Abs.1 S.2 BeamtVG). • Die Bestimmung, welche allgemeine Schulbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Ernennung in das Beamtenverhältnis geltenden Laufbahnvorschriften (hier §17 BBG in der Fassung von 18.8.1976). • Für den Kläger galt bei Ernennung die Regelung, dass für den mittleren Dienst mindestens der Realschulabschluss oder als Alternative Hauptschulabschluss plus förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich war (§17 Nr.1 BBG). • Die Kombination aus Hauptschulabschluss und abgeschlossener Lehre ersetzt damit die Realschule nach §12 Abs.1 S.2 BeamtVG und ist der allgemeinen Schulbildung gleichzustellen; solche ersetzenden Ausbildungszeiten sind nicht ruhegehaltsfähig nach §12 Abs.1 S.1 BeamtVG. • Eine Rückverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Beginn der Lehrzeit zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses, weshalb keine fiktive günstigere Rechtslage anzulegen ist. • Die vom Kläger gerügten Vertrauensschutz- oder Gleichbehandlungsgesichtspunkte rechtfertigen keine Vorverlagerung, da keine spezielle Zusage vorliegt und andernfalls Mitbewerber benachteiligt würden. • Folgerichtig sind die Bescheide der Beklagten rechtmäßig und die Klage unbegründet (§113 Abs.5 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Lehrzeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, weil seine Lehrzeit gemeinsam mit dem Hauptschulabschluss die für den mittleren Dienst vorgeschriebene Realschulbildung ersetzt und nach §12 BeamtVG ersetzende Ausbildungszeiten nicht ruhegehaltsfähig sind. Maßgeblich für diese Bewertung ist das Laufbahnrecht zum Zeitpunkt der Ernennung (§17 BBG), nicht der Beginn der Lehre. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind daher rechtmäßig; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.