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Beschluss

15 Nc 179/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1027.15NC179.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen außerkapazitären Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der I-Universität E hat keinen Erfolg, er ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Voraussetzungen sind bereits mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht erfüllt. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die aufgrund des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann geboten ist, wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden könnten. Art. 12 GG gewährt dem Studienbewerber lediglich einen (Teilhabe-)Anspruch auf irgendeinen durch öffentliche Mittel bereit gestellten Ausbildungsplatz im gewünschten Studiengang an irgendeiner Hochschule, nicht aber an einer bestimmten Hochschule oder an einer Hochschule in einem bestimmten Bundesland. Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen fehlt es an einem Anordnungsgrund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Zulassung an der Hochschule der Wahl regelmäßig dann, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen bzw. das Studium im Falle einer entsprechenden Antragstellung ohne Weiteres hätte aufgenommen werden können. So OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2010 – 13 C 120/10 -, Juris, vgl. ferner Beschlüsse vom 8. März 2008 – 13 B 253/06 -, Juris und vom 3. Juni 1996 – 13 C 40/96 – unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. März 1994 – 13 C 65/94 – zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Bewerber eine ihm an einem anderen Studienort erteilte Studienzulassung verfallen lässt; vgl. ferner VG Münster, Beschluss vom 12. März 2009 – 9 L 45/09 -, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 – 5 NC 125.07 -, Juris. Etwas anderes gilt (ausnahmsweise) nur dann, wenn gewichtige Gründe namentlich familiäre oder soziale Gründe in der Person des Studienbewerbers oder etwa einer speziellen Ausrichtung eines Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 13 C 40/96 –. Vorliegend sind keine durch ein Zuwarten bedingten, wesentlichen Nachteile für die Antragstellerin erkennbar, insbesondere bestehen keine gewichtige Gründen, die ein Studium an einem anderen Ort als unzumutbar erscheinen lassen. Im Falle des Studienfachs Rechtswissenschaft bestand ausweislich der Studienplatzbörse (www.Hochschulkompass.de) an der Universität C noch bis zum 15. Oktober 2010 sowie an der Q-Universität in N bis zum 1. September 2010 die Möglichkeit, sich ohne Zulassungsbeschränkung an der Universität C für den Studiengang Rechtswissenschaft einzuschreiben. Außerdem war es nach Auskunft der Studierendensekretariate an der F-Universität H (bis einschließlich 13. August 2010) sowie an der Universität U (bis 24. September 2010) möglich, sich für das erste Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft ohne Zulassungsbeschränkung einzuschreiben. Insofern hätte die Antragstellerin aller Voraussicht nach an den angeführten Universitäten das Studium der Rechtswissenschaft ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen können, wenn sie sich auch bei einer dieser Hochschulen unmittelbar für den von ihr angestrebten Studiengang Rechtswissenschaft bewirbt bzw. beworben hätte. Dass die Antragstellerin auf einen Studienplatz an der I-Universität E angewiesen ist, weil es für sie nicht zumutbar ist, sich beispielsweise auch an den angeführten Hochschulen in C, N, H oder U für den gewünschten Studiengang Rechtswissenschaft zu bewerben, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die von ihr geltend gemachten Gründe zeigen eine Unzumutbarkeit der Aufnahme des Studiums an einem der genannten Hochschulstandorte, an denen Rechtswissenschaften ohne Zulassungsbeschränkung studiert werden kann, nicht auf. Mit ihrem Vorbringen, sie könne aus finanziellen sowie aus sozialen und familiären Gründen nicht an den vom Gericht aufgeführten Universitäten – zulassungsfrei – das Studium der Rechtswissenschaften aufnehmen, hat die Antragstellerin gewichtige Gründe für eine Zulassung gerade an der I-Universität nicht in dem gebotenen Maße glaubhaft gemacht. Dies gilt zum einen soweit sie geltend macht, ein Studium an den genannten Studienorten ginge mit für sie nicht finanzierbaren Kosten eines Umzuges bzw. einer neuen Wohnung und dem Verlust ihres derzeitigen Nebenjobs in L einher. Denn diese von der Antragstellerin nicht ansatzweise näher belegten finanziellen Aspekte treffen für eine große Gruppe der Studierenden zu und genügen in ihrer Allgemeinheit grundsätzlich nicht den restriktiven Anforderungen an einen "gewichtigen" Grund. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin pauschal behaupteten familiären Verpflichtungen gegenüber ihrem gesundheitlich angeschlagenen Vater und gegenüber ihrer Schwester und deren Familie. Durch (amts)ärztliche oder behördliche Nachweise belegte Pflege- oder Betreuungsnotwendigkeiten hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris-Dokumentation.