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Beschluss

17 L 1334/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1027.17L1334.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 775,00 Euro festgesetzt. 1 Der sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AGVwGO) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Um eine solche Maßnahme handelt es sich vorliegend bei der Festsetzung des erneuten Zwangsgeldes sowie der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 22. Juli 2010. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, § 8 Satz 2 AGVwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. 6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2010 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für seine Rechtmäßigkeit. 7 Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen bei summarischer Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2010 vor. Nach § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) kann der Verwaltungsakt der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassen gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 8 Diese Voraussetzung erfüllen die streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Sie dienen der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 21. April 2010, mit welcher der Antragsteller aufgefordert wurde, den gesamten Abfall (u.a. Baustellenabfälle, Autoteile, Altreifen und Renovierungsabfälle) in dem Gebäude Cstraße 92a in S innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Verfügung ordnungsgemäß zu entsorgen. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene und dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 24. April 2010 zugestellte Ordnungsverfügung ist bestandskräftig. Aus diesem Grund müssen die vorliegend von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 21. April 2010 außer Betracht bleiben. Im Verfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen können Einwendungen gegen eine unanfechtbar gewordene Grundverfügung nicht mehr berücksichtigt werden, 9 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2005 – 1 B 11311/05 -, Rn. 5 (juris); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn. 19a. 10 Ein Mangel inhaltlicher Bestimmtheit wäre zwar noch beachtlich, die Ordnungsverfügung vom 21. April 2010 ist jedoch hinreichend bestimmt, auch wenn die zu entfernenden Gegenstände nicht im Einzelnen konkret benannt werden. Aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21. April 2010 ergibt sich, dass der gesamt Abfall in dem Gebäude Cstraße 92a zu entfernen ist. Beispielhaft aufgeführt sind Baustellenabfälle, Autoteile, Altreifen und Renovierungsabfälle. Zwar ist die Behörde auch bei Sachgesamtheiten gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs ist von ihr aber nicht zu verlangen, dass sie jede einzelne Sache gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt. Bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Gegenstände ist es daher ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, 11 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 -, Rn. 9 (juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2004 – 17 K 5043/03 -, Rn. 49 (juris). 12 Das Zwangsmittel wurde gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW unter Bestimmung einer angemessenen Frist angedroht. In dem Bescheid vom 18. Juni 2010, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 24. Juni 2010 zugestellt, wurde ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro angedroht, falls die Forderung in Ziffer der Verfügung vom 21. April 2010 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ordnungsgemäß erfüllt wird. Eine Ortsbesichtigung am 9. Juni 2010 habe ergeben, dass sich weiterhin Abfälle und nun auch Erdaushub in dem Gebäude befinden würden. Auch bezüglich dieser Zwangsmittelandrohung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern lediglich darauf an, dass diese vollziehbar ist, was nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO der Fall ist. 13 Die Verpflichtung wurde nach summarischer Prüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. Nach dem angefochtenen Bescheid hat eine erneute Ortsbesichtigung am 16. Juli 2010 ergeben, dass sich weiterhin Abfälle in dem Gebäude befinden. Bei Ortsbesichtigungen am 15. Februar 2010, 15. April 2010, 9. Juni 2010 und 16. Juli 2010 konnte nach Angaben des Antragsgegners keine Reduzierung der Abfallmenge festgestellt werden. Es wird von dem Antragsteller selbst nicht vorgetragen, dass er der Forderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wäre. Da die Verpflichtung somit nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wurde, liegen die Voraussetzungen des § 64 VwVG NRW für die Festsetzung des Zwangsmittels vor. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich die Zwangsmittel lediglich auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Entsorgung der der Verfügung vom 21. April 2010 zugrunde liegenden Gegenstände und nicht auf danach neu hinzugekommene Gegenstände, wie z.B. den nach dem Bescheid vom 18. Juni 2010 neuen Erdaushub, beziehen können. 14 Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 15 Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro ist nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere ist es zulässig, bereits mit der Festsetzung des Zwangsgeldes die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zu verbinden, 16 vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 1999 – 2 M 52/99 – (juris). 17 Sonstige Gesichtspunkte für überwiegende Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind nicht erkennbar. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes zugrunde gelegt hat.