Soweit der Kläger die Klage betreffend Art. 16a GG zurückgenommen hat, wird das Ver¬fahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Be¬scheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2009 ver-pflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 0.0.1979 in Bandar Abbas geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28. November 2008 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 9. Dezember 2008 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) im Wesentlichen an: Er habe den Iran verlassen, da er sich vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet habe. Während seiner Zeit als Bürgermeister des 2. Distrikts habe er einen Kontraktnehmer kennengelernt, einen Herrn H mit dem er sich im Laufe der Jahre angefreundet habe. Es sei auch zu einer Zusammenarbeit auf beruflicher Ebene gekommen. Herr H habe ihn an seiner Firma beteiligt. Er, der Kläger, habe ihm aufgrund seiner Tätigkeit in der Verwaltung auch Aufträge zuschanzen können, so dass sich die gemeinsame Firma recht schnell habe hocharbeiten können. Darüber hinaus habe ihm Herr H das heilige Buch der Bibel und den christlichen Glauben näher gebracht. Anders als im Koran gehe es in der Bibel nicht um Hass und Blutvergießen, sondern um die Liebe unter den Menschen. So sei er Christ, und zwar Protestant geworden. Katholiken nähmen seines Wissens keine Konvertiten auf. Durch seine Ehefrau, eine traditionelle Muslima, sei seine Konversion nach außen bekannt geworden. Sie habe seine christliche Einstellung ihren Eltern mitgeteilt. Sein Schwiegervater sei eines Tages in Begleitung zweier Onkel bei ihm erschienen und habe ihn mit dem Vorwurf der Abwendung vom Islam konfrontiert. In einem Gespräch mit ihnen habe er sich zum Christentum bekannt. Daraufhin sei er von seinem Schwiegervater und den beiden Onkeln angegangen worden. Seine Ehefrau habe dann die Scheidung beantragt und dies damit begründet, dass drei Zeugen mitbekommen hätten, dass er zum Christentum konvertiert sei. Nachdem er erfahren habe, dass man im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung seitens der staatlichen Behörden Dateien, Schriften und Bücher zum Christentum bei ihm gefunden habe, sei er letztlich über Teheran nach Deutschland geflohen. Mit Bescheid vom 18. März 2009 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran oder einen anderen übernahmebereiten Staat angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft machen können. Es sei vielmehr deutlich geworden, dass er als Bürgermeister und zugleich Unternehmensbeteiligter korrupt gewesen sei und sich entsprechend verhalten habe. So sei der wahre Grund für die Ausreise aus dem Iran wohl eher darin zu sehen, dass die Machenschaften des Klägers aufgefallen seien und dass es möglicherweise auch familiäre Probleme gegeben habe. Die Konversion aber, der angebliche Asylgrund, sei in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Insoweit fehle schon ein nachvollziehbares Motiv für eine Hinwendung zum Christentum. Auch sei im Rahmen der detaillierten Befragung zur angeblichen Befassung mit dem Christentum kein nennenswertes Ergebnis ersichtlich geworden. Vertiefte Kenntnisse zum Alten und Neuen Testament habe er nicht offenbaren können. Auch gebe es keinen verwertbaren Hinweis, wie eine Konversion überhaupt stattgefunden haben solle. Sei aber eine Hinwendung zum christlichen Glauben nicht ersichtlich, müsse er auch eine politische Verfolgung insoweit nicht befürchten. Der Kläger hat am 27. März 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor: Der angegriffene Bescheid sei rechtsfehlerhaft. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei der Anhörung ein afghanischer Dolmetscher bestellt worden sei. Der Kläger spreche allerdings einen persischen Dialekt, den Afghanen nicht verstünden. Überhaupt bestünden zwischen der Sprache Dari der Afghanen und der Sprache Farsi der Iraner nicht nur Unterschiede in der Aussprache. Vielmehr ergäben sich auch zum Teil unterschiedliche Bedeutungen von Wörtern. Die Angabe im Anhörungsprotokoll, dass es Verständigungsschwierigkeiten nicht gegeben habe, stamme von dem Dolmetscher, nicht von ihm, dem Kläger. Auch sei das Protokoll nach Beendigung der Anhörung nicht noch einmal insgesamt vorgelesen worden. Er, der Kläger, habe sein Heimatland verlassen, da er sich als Christ fühle. Aus bestimmten Gründen habe er sich im Iran aber nicht taufen lassen können. Die Taufe sei allerdings in Deutschland am 7. März 2009 erfolgt. Auf die entsprechende Taufbescheinigung werde verwiesen. Wie in der vorgelegten Bescheinigung der O e.V. (Mitglied im Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden Deutschland K.d.ö.R.) vom 26. Mai 2009 bestätigt, sei er auch nach wie vor kirchlich aktiv. Vor diesem Hintergrund drohe ihm bei einer Rückkehr in den Iran große Gefahr für Leib und Leben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG gerichtet war. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2009 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Kläger ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 24. Februar 2010 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Übertritt zum Christentum befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit der Kläger die Klage betreffend seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Soweit der angegriffene Bescheid des Bundesamtes die negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG trifft und den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auffordert, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil er im Falle der Rückkehr in den Iran wegen seines erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da sein Begehren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, bereits bei Anlegung dieses strengen Prognosemaßstabs Erfolg hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob er den Iran schon aus begründeter Verfolgungsfurcht verlassen hat und ihm daher möglicherweise auch der herabgesenkte Maßstab (Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen) zugute kommt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG legt nunmehr fest, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, der Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden sind. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Art. 10 der Richtlinie definiert in Anknüpfung an Art. 2 c der Richtlinie die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie einschlägig. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. November 2007 - 10 A S 70/06 , InfAuslR 2008, 97; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris, und - 5 A 982/07.A -, EzAR-NF 62 Nr. 19. Da derartige Betätigungen in der Kirchengemeinde nach dem Selbstverständnis christlicher Religionsgemeinschaften zu den unverzichtbaren Bestandteilen des religiösen Lebens gehören, erweist sich die Verhinderung einer derartigen Ausübung des Glaubens durch den Staat bzw. deren Sanktionierung durch gegen die persönliche Freiheit gerichtete staatliche Zwangsmaßnahmen auch als schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit, die dieses Recht in seinem Kernbereich berührt. Offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, BVerwGE 133, 221, das eine Klärung dieser Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehält. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. November 2007, a.a.O. Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG insgesamt VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 - A 11 K 552/07 , juris. Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist allerdings insbesondere im Falle einer Konversion eine Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte. Eine solche Prüfung der Beweggründe ist nur dann entbehrlich, wenn der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde. Das trifft aber auf den Iran nicht zu. Der Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben wird von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt. Die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte. Vgl. Deutsches Orient-Institut (DOI), Gutachten vom 6. Dezember 2004 (585) und vom 27. Februar 2003 (454). Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, sodass zu erwarten ist, dass er sich verpflichtet fühlte, auch im Iran seinen Glauben nach den Geboten seiner Kirche zu leben und zu bekennen, und somit Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranische Staates befürchten müsste bzw. dass der Kläger durch den Zwang zum Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen wäre. Diese Prüfung geht zu Gunsten des Klägers aus. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat er eingehend und nachvollziehbar geschildert, wie er den Weg zum christlichen Glauben gefunden hat. Er hat, wie bereits im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt, dargelegt, dass er bereits im Iran durch einen armenischen Arbeitskollegen von der christlichen Lehre erfahren habe und diese seiner Persönlichkeit wesentlich näher komme als der Islam. In Deutschland habe er den eingeschlagenen Weg weiterverfolgt und sei über einen Landsmann zur O in E gelangt. Hier sei seine Konversion zum Christentum mit der Taufe vollendet worden. Regelmäßig nehme er an kirchlichen Veranstaltungen (Gottesdiensten etc.) teil. Auch stehe er der Gemeinde für verschiedene Hilfstätigkeiten zur Verfügung. Wegen der einzelnen diesbezüglichen Ausführungen des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht geht unter Würdigung der Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und in der Befragung in der mündlichen Verhandlung - entgegen den Bedenken des Bundesamtes - davon aus, dass sich der Kläger tatsächlich (wohl auch bereits im Iran) dem Christentum zugewandt hat, und dass die in Deutschland mit der Taufe vollzogene Konversion fester Bestandteil seiner inneren Überzeugung geworden ist. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger stringent und ohne erkennbaren Bruch. Auch war er in der Lage, auf Zwischenfragen von seinem eigentlichen "Erzählstrang" abzuweichen und diesen später wieder aufzunehmen. Auf Nachfragen vermochte er seine Angaben zu präzisieren, ohne dass dadurch der Erzählfluss unterbrochen wurde. Es verursachte beim ihm auch keinerlei Unruhe, wenn er Fragen unbeantwortet lassen musste (etwa nach dem bevorstehenden christlichen Fest). Aus Sicht des erkennenden Gerichts bewies er auch hinreichende Kenntnisse von christlichen Glaubensinhalten. Er vermochte einzelne christliche Feste zu benennen und war auf Nachfrage auch in der Lage, konkrete Hintergründe hierzu zu erläutern. Das Gebet "Vaterunser" gab er - eingebettet in die Erzählung zum Ablauf eines Gottesdienstes, nicht auf konkrete Nachfrage - inhaltlich zutreffend wieder, wobei besonders auffiel, dass er dieses Gebet nicht auswendig "abspulte", sondern - nach jeweils zwischenzeitigem Innehalten - Satz für Satz, zum Teil auch nicht wortgetreu, sondern sinngemäß (in deutscher Sprache) vortrug. Dies erscheint deshalb als besonders authentisch, weil die Gottesdienste in der O nicht in der Muttersprache des Klägers abgehalten, sondern durch einen Dolmetscher übersetzt werden. Auch die Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen der O schilderte er in einer Weise, dass ohne weiteres von einem tatsächlich erlebten Geschehen ausgegangen werden kann. Das Gericht ist bei einer Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger jedenfalls während seines Aufenthalts in Deutschland ernsthaft zum Christentum konvertiert ist. Die geschilderte enge Beziehung des Klägers zur O und die Einbindung in die dortigen Aktivitäten, von deren Glaubhaftigkeit das Gericht insgesamt ausgeht, sprechen gegen die Annahme eines lediglich für die Zwecke des Asylverfahrens vorgeschobenen Grundes. Soweit sich das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Anhörung auseinandergesetzt und ihm u.a. mangelnde Kenntnisse von der christlichen Lehre entgegengehalten hat, wurden die insoweit zu stellenden Anforderungen nach Auffassung des Gerichts überspannt. Entgegen der im Rahmen der Anhörung und in dem Bescheid zum Ausdruck gekommenen Forderung sind umfassende Kenntnisse zu christlichen Glaubensinhalten in dem frühen Stadium der Glaubensentwicklung beim Kläger kaum zu erwarten. Auch wenn er sich nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2005 (Vorfall im Krankenhaus) näher mit der Bibel und dem christlichen Glauben beschäftigte, ist ihm zuzugestehen, dass eine intensive Auseinandersetzung mit der christlichen Lehre erst in Deutschland, nach seiner Kontaktaufnahme mit der O begann und vertiefte Kenntnisse dementsprechend erst nach und nach erworben wurden (etwa im Rahmen des Taufkurses) bzw. noch erworben werden, zumal auch hier sprachliche Probleme zu berücksichtigen sind, die (derzeit noch) die Anwesenheit eines Dolmetschers erfordern. Hinzu kommt, dass allein das Fehlen umfassender Kenntnisse zum Christentum nicht geeignet ist, die Annahme einer lediglich vorgeschobenen Konversion zu rechtfertigen. Soweit das Bundesamt die gesamte Geschichte des Klägers zu seiner bereits im Iran erfolgten Befassung mit dem Christentum für unglaubhaft hält und den wahren Grund für die Ausreise aus dem Iran in der Verstrickung des Klägers als Amtsträger in Korruptionsfälle sieht, handelt es sich letztlich um bloße Mutmaßungen basierend darauf, dass der Kläger nach seinen Angaben bei der Anhörung Aufträge im Rahmen seiner damaligen hoheitlichen Tätigkeit an das Unternehmen seines Freundes, in dessen Aufsichtsrat er war, vergeben hatte. Allein daraus lässt sich aber kaum der Schluss ziehen, der Kläger habe den Iran allein aus Furcht vor einer strafrechtlichen Belangung verlassen. Anhaltspunkte für eine möglicherweise vor der Ausreise unmittelbar zu befürchtende Strafverfolgung wegen des Verdachts der Korruption lassen sich seinem Vorbringen an keiner Stelle entnehmen. Soweit ein Motiv für eine Konversion mit Blick darauf verneint wird, dass der Kläger als Amtsträger an sich zu den Nutznießern des Regimes gezählt habe, überzeugt auch das nicht. Eine Hinwendung zum Christentum kommt keinesfalls nur bei solchen Personen in Betracht, denen es unter dem iranischen Regime "gut geht". Insgesamt sind die Einwände in dem angegriffenen Bescheid nicht geeignet, den Kläger als unglaubwürdig und die gesamte Geschichte des Klägers zur Konversion als unglaubhaft einzustufen. Ob der Kläger schon damals wegen seiner (bloßen) Befassung mit bzw. Hinwendung zum Christentum tatsächlich schon aus begründeter Verfolgungsfurcht den Iran verließ, braucht hier, wie bereits oben dargelegt, nicht abschließend entschieden zu werden. Denn nach Einschätzung des Gerichts drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante bzw. abschiebungsrelevante staatliche Zwangsmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, wenn ein zum Christentum übergetretener Moslem im Iran an öffentlichen Gottesdiensten oder sonstigen Veranstaltungen der für Konvertiten zugänglichen christlichen Kirchengemeinden teilnimmt oder sich gar missionarisch betätigt. Ständige Rechtsprechung der 2. Kammer seit dem Urteil vom 15. August 2006 - 2 K 2682/06.A ; vgl. zuletzt Urteil vom 9. März 2010 - 2 K 3565/09.A -. Die Kammer bewertet die einschlägigen Erkenntnisse sachverständiger Stellen dahin gehend, dass konvertierte Muslime seit etwa sechs Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zum Hintergrund dieser Entwicklung ist zunächst festhalten, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist – weil dies den Gesetzen des Islam entspricht – religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-)Religionsgemeinschaften in das "muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben. Vgl. DOI, Auskünfte vom 6. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (585), vom 22. November 2004 an das VG Kassel (550), vom 11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden (494) und vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig (181). Während die traditionellen, ethnisch geprägten christlichen Glaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die römisch-katholische und die assyrisch-chaldäische Kirche ihren Glauben im Iran überwiegend unbehelligt praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für muslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang hätte, anders dar. Nach dem von dem Bundesamt im Januar 2005 erstellten "Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran" (Sonderbericht) hatte sich die Situation der christlichen Gemeinden im Iran, insbesondere auch der "Assembly of God", nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 zwar zunächst unter der Präsidentschaft Khatamis deutlich entspannt. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in Karadj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Vgl. Sonderbericht des Bundesamtes, S. 13 ff. (17); vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 29. August 2005, S. 19; AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (40463). Diese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005 (Themenpapier) bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder Ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q angeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten sind ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Auch in jüngerer Zeit sind weitere Verfolgungen von Konvertiten bekannt geworden. So weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. März 2006 (S. 19) darauf hin, dass am 22. November 2005 U, ein Konvertit, der als Pastor einer Hausgemeinde in H1 tätig war, von Unbekannten ermordet worden ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Bericht "Was bedeuten die Vorschriften der Scharia für Christen" der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion wurden am 2. Mai 2006 das als Jugendlicher zum Christentum übergetretene Mitglied einer Pfingstler-Gemeinde in H2 (Provinz H3) und am 24. April 2006 der Konvertit I festgenommen. Nach dem aktualisierten "Welt-Verfolgungs-Index" des christlichen Hilfswerks "Open Doors", auf den das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. März 2006 hinweist, steht der Iran für das Jahr 2006 unter 50 Ländern an dritter Stelle der Verfolger-Staaten, nachdem er in den beiden Jahren zuvor noch auf Rang 5 notiert worden war. Nach diesem Bericht hat es nach der Wahl Ahmedineschads zum Präsidenten im Juni 2005 eine Welle der Christenverfolgung gegeben. Die Behörden seien angewiesen worden, gegen christliche Hausgemeinden hart vorzugehen. Am 10. Dezember 2006 wurden nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juli 2007 (S. 17) 14 Christen, bei denen es sich um Konvertierte handeln soll, in Teheran, Karaj und Rasht ohne ersichtlichen Grund verhaftet. In dem Positionspapier des Arbeitskreises "Ausländer, Aussiedler und Asylsuchende" der Evangelischen Kirche von L aus Dezember 2006 (mit Schreiben vom 16. Januar 2007 an den VGH Baden-Württemberg übersandt) ist ausgeführt, dass Konvertiten dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung und Gesellschaft ist (z.B. Iran), nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde teilnehmen und nicht offen mündlich oder schriftlich Zeugnis von ihrem Glauben ablegen könnten. Diese Beschränkungen beträfen sogar den familiären und nachbarschaftlichen Bereich (S. 7). Das traditionelle islamische Recht und die islamisch geprägten Gesellschaften duldeten Konvertiten faktisch nur dann, wenn diese als "Scheinmuslime" lebten (S. 9). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergeben. Einer Auskunft von amnesty international an das Sächsische OVG vom 21. Juli 2004 zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Für ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N öffentlich über intensive Verfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N und andere Vertreter evangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N und sein Nachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden (vgl. SFH, Themenpapier vom 18. Oktober 2005). Das Kompetenzzentrum Orient-Okzident der K-Universität N1 führt in seinem Gutachten vom 28. Februar 2008 an das VG Mainz folgendes aus: Die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran sei prekär. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und Behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten. Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Allerdings werde das Verbot der Missionierung wegen des Selbstverständnisses der evangelikal-freikirchlichen Gemeinden nicht beachtet. Da die Gemeinden in Kontakt mit dem Ausland stünden und von dort auch finanzielle Unterstützung erhielten, würden ihre Mitglieder häufig unter Spionageverdacht und unter dem Vorwurf der Konspiration gegen die islamische Republik o.ä. verhaftet, sodass auf den ersten Blick kein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bestehe und die Verfolgung nicht als religiöse wahrgenommen werde. Zwar würden die Verhafteten meist nach einigen Wochen wieder freigelassen, Folterungen kämen aber regelmäßig vor. Selbst der Zugang zu Hauskirchen und hauskirchlichen Kreisen sei zumindest stark erschwert, zumal hier aufgrund der dichten sozialen Kontrolle stets die Gefahr bestehe, dass die Konversion und die religiöse Betätigung nach außen drängen. Aus diesem Grunde seien zum Christentum konvertierte Muslime in der Regel genötigt, ihren christlichen Glauben zu verleugnen und nach außen hin den Anschein zu erwecken, (weiterhin) schiitische Muslime zu sein, und weiterhin an islamischen Riten teilzunehmen. Hinzu kommt, dass sich die Situation aktuell weiter verschärft. Das Kabinett unter Ahmedinedschad hat einen inzwischen dem Parlament in Teheran vorliegenden Gesetzesentwurf beschlossen, der u.a. für die Apostasie eines Moslems, der in einer muslimischen Familie aufgewachsen ist, zwingend die Todesstrafe (als Hadd-Strafe) ausweist (vgl. den Artikel "Todesstrafe auf Apostasie?" in der FAZ vom 28. Februar 2008 und "Aktuelle Meldungen" der Deutschen Evangelischen Allianz vom selben Tag, www.ead.de). Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a.a.O. Hiernach ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht regelmäßig an religiösen Riten, wie zum Beispiel öffentlichen Gottesdiensten, teilnehmen könnte, ohne dass ihm Festnahme und Inhaftierung drohten. So die Einschätzung der 2. Kammer des VG Düsseldorf seit dem Urteil vom 15. August 2006 2 K 2682/06.A ; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A , juris; vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 A 6 K 10335/04 , juris; JURIS-Dokumentation; ähnlich VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2006 7 E 3612/04.A (1) - und VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 22. Mai 2006 - 3 K 22/06.NW -. War danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger erlassene Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil sie wegen der Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.