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Urteil

25 K 7859/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Sanierung, die über die laufende Erhaltung hinausgeht und in der historischen Substanz so weit ersetzt, dass nur noch unwesentliche Originalteile verbleiben, entfällt die Denkmaleigenschaft. • Ist die für die Erhaltung erforderliche Maßnahme einer Neuerrichtung gleichzusetzen, stehen denkmalrechtliche Gründe einer Abbruchgenehmigung nicht entgegen (§ 9 DSchG NRW). • Ein Eigentümer kann Löschung des eingetragenen Denkmals verlangen, wenn die Denkmaleigenschaft entfallen ist (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW).
Entscheidungsgründe
Wegfall der Denkmaleigenschaft bei erforderlicher Neuerrichtung (Abbruchbewilligung) • Bei einer Sanierung, die über die laufende Erhaltung hinausgeht und in der historischen Substanz so weit ersetzt, dass nur noch unwesentliche Originalteile verbleiben, entfällt die Denkmaleigenschaft. • Ist die für die Erhaltung erforderliche Maßnahme einer Neuerrichtung gleichzusetzen, stehen denkmalrechtliche Gründe einer Abbruchgenehmigung nicht entgegen (§ 9 DSchG NRW). • Ein Eigentümer kann Löschung des eingetragenen Denkmals verlangen, wenn die Denkmaleigenschaft entfallen ist (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW). Die Klägerin ist Eigentümerin des eingetragenen Baudenkmals Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen (lfd. Nr. 0000) in T und beantragte die Löschung aus der Denkmalliste sowie Genehmigung zum Abbruch. Das Gebäude war bereits bei Eintragung verändert; nach Erwerb 2000 ergaben Untersuchungen umfangreiche Pilz-, Schwamm- und Feuchtigkeitsschäden. Sachverständigengutachten und Ortsbesichtigung ergaben gravierenden Befall an tragenden Holzteilen, Einsturzgefährdung und großflächigen Substanzverlust, besonders im Zwischenbau und Teilen des Haupthauses und Güterschuppens. Die beklagte Denkmalbehörde lehnte Löschung und Abbruch ab, weil nach ihrer Auffassung eine denkmalgerechte Sanierung möglich sei und die Denkmaleigenschaft fortbestehe. Die Klägerin focht dies an und trug vor, eine Erhaltung sei unzumutbar bzw. führe zur faktischen Rekonstruktion. Gerichtliche Beweisaufnahme und Gutachten führten zur erneuten Prüfung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen. • Rechtliche Grundlage: Genehmigungspflicht für Beseitigung von Baudenkmalen (§ 9 DSchG NRW); Löschung aus Denkmalliste, wenn Eintragungsvoraussetzungen entfallen (§ 3 Abs.4 DSchG NRW). • Anknüpfung an einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW: Nur wenn Erhaltungszwang nicht mehr verhältnismäßig ist bzw. die Erhaltungsarbeiten einer Neuerrichtung gleichkommen, kann die Abbruchgenehmigung erteilt werden. • Sachverständigenfeststellungen: Beweisaufnahme ergab, dass an allen für die Denkmalaussage wesentlichen Bauteilen substanzbedrohende Schäden (Echter Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm, Schimmel, Holzwurmbefall, statische Mängel) vorliegen; tragende Hölzer sind großflächig zerstört, Teilbereiche einsturzgefährdet. • Bewertung der Erhaltungsfähigkeit: Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei Wiederherstellung maximal etwa 10 % der Originalsubstanz verwertbar bliebe; die erforderlichen Maßnahmen würden einer Neuerrichtung gleichkommen und damit die Denkmaleigenschaft beseitigen. • Zurückweisung der Einwendungen: Gegenvorwürfe, Untersuchungen seien nicht umfassend genug, wurden durch Anhörung des Sachverständigen entkräftet; die Plausibilitätsgrundsätze der OVG-Rechtsprechung stützen die Schlussergebnisse. • Rechtsfolge: Liegt eine Sanierung vor, die einer Neuerrichtung gleichkommt, sind denkmalrechtliche Gründe der Erteilung der Abbruchgenehmigung nicht entgegenstehend; daraus folgt die Löschung aus der Denkmalliste. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob die Ablehnungsbescheide auf, verpflichtete die Behörde, das Baudenkmal Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen aus der Denkmalliste zu löschen und erteilte der Klägerin die Genehmigung zum Abbruch der Gebäude G1 und G2 unter der Auflage, vor Erteilung des Bauscheins einen Abbruchunternehmer zu benennen. Begründend führte das Gericht aus, die erforderlichen Sanierungsarbeiten würden die historische Substanz so weit ersetzen, dass nur noch unwesentliche Originalreste verbleiben; die Maßnahme käme einer Neuerrichtung gleich, weshalb die Denkmaleigenschaft entfällt und denkmalrechtliche Abwehrgründe nicht mehr bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.