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Urteil

25 K 7859/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1105.25K7859.08.00
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Tenor

Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 15. Oktober 2008 und 11. November 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflich-tet, das Baudenkmal Bahnhofsgebäude H einschließlich Gü-terschuppen aus der Denkmalliste der Stadt T, Nr. 0000 zu lö¬schen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmi¬gung zum Abbruch des Gebäudes G1 und G2, Xer Straße 179 in T zu erteilen mit der Maßgabe, dass vor Erteilung des Bauscheines ein Abbruchun-ternehmer zu benennen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 15. Oktober 2008 und 11. November 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflich-tet, das Baudenkmal Bahnhofsgebäude H einschließlich Gü-terschuppen aus der Denkmalliste der Stadt T, Nr. 0000 zu lö¬schen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmi¬gung zum Abbruch des Gebäudes G1 und G2, Xer Straße 179 in T zu erteilen mit der Maßgabe, dass vor Erteilung des Bauscheines ein Abbruchun-ternehmer zu benennen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist Eigentümerin des Baudenkmals Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen auf dem Grundstück Xer Straße 179 in T (G1, G2). Die Klägerin begehrt die Löschung aus der Denkmalliste und den Abbruch der Baulichkeiten. Auf Eintragungsanordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 5. Mai 1988 wurde dieses Bahnhofsgebäude T-H am 9. Juni 1988 mit der lfd. Nr. 0000 in die Denkmalliste der Stadt T eingetragen. Zum Zeitpunkt der Eintragung befand sich das Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen im Eigentum der Deutschen Bundesbahn; der Erwerb durch die Klägerin erfolgte im Jahr 2000. Die Darstellung der wesentlichen Merkmale des Denkmals Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen, welches mit der 1887 eröffneten Strecke T-W erbaut wurde, werden ausweislich der Eintragung in der Denkmalliste der Stadt T Nr. 0000 wie folgt beschrieben: " Hauptbau: zweigeschossig auf fast quadratischem Grundriss, giebelständig, Natursteinquadersockel, ornamental verschiefert, Drempelgeschoss umlaufend senkrecht verbreitert, flach geneigtes Satteldach mit Ziergespärre weit überkragend. Haupteingang: mit kleiner Freitreppe, Tür zweiflügelig mit Oberlicht unter kleinem Vordach, beidseitig Fenster mit rundem Oberlicht, Portalartig durch ornamentierte Fachwerkkonstruktion mit geradem Abschlussgesims zusammengefasst. Links Nebeneingang (Tür neu) mit Freitreppchen. Obergeschoss: zwei Zwillingsfenster in profilierter Rahmung mit waagerechter Verdachung, bahnseitig Einzelfenster in 3 Achsen. Drempelgiebel: je ein zweifach gekuppeltes Fenster in verzierter Rahmung, zur Bahn mit Schlagläden und zwei kleinen seitlichen Fenstern. Güterschuppen : traufenständig rechts angebaut, Fachwerk in Ziegelausfachung, zur Bahn- und Vorplatzseite Rampen mit je zwei Toren, eine Übergangsachse zum Hauptbau verschiefert, bahnseitig ist hier ein vollverglaster Fahrdienstleiterraum vorgebaut. Die verputzte linke Gebäudeseite ist verändert ebenso der Giebel des Güterschuppens, die Fensterteilungen sind original." In der Eintragungsanordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 5. Mai 1988 heißt es zur Begründung der Denkmaleigenschaft des Weiteren: "Trotz Veränderungen ist das Gebäude bedeutend für die Eisenbahnbaugeschichte. Neben baukünstlerischen und wissenschaftlichen Gründen sprechen auch ortsgeschichtliche Gründe für die Nutzung und Erhaltung." Zum Zeitpunkt der Eintragung des Bahnhofsgebäudes H einschließlich Güterschuppen in die Denkmalliste der Stadt T war der früher vorhandene traufenständige Gebäudeteil links bereits abgebrochen worden, ebenso das weiter links stehende Toilettengebäude mit Schuppen; durch diese Abbrüche war die linke Seitenwand des Hauptgebäudes verputzt worden. Auf dem Auszug aus der Niederschrift über die 30. Sitzung der Bezirksvertretung H vom 4. Juni 1998 (vgl. Beiakte Heft 4, S. 113, 114), welche u. a. die Instandhaltungspflicht der Deutschen Bahn AG zum Gegenstand hatte, findet sich der Vermerk des Leiters der Unteren Denkmalbehörde der Stadt T vom 19. August 1999, dass der Zustand des Her Bahnhofs schlecht sei. Zur Beurteilung des baulichen Zustands des Bahnhofs H erstellte Herr T1 Firma H1 – die holzschutztechnische Untersuchung vom 23. Juni 2006. Ziel der Untersuchung war es, zugängliche Holzbauteile stichpunktartig auf Schäden durch holzzerstörende Pilze und Insekten zu überprüfen. Dabei wurde der ehemalige Bahnhof in 3 Gebäudeteile gegliedert: Das Haupthaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss; der Mittelteil mit 1,5 Geschossen (Übergang Haupthaus und Lager) sowie die Lagerhalle. Auf den Inhalt und das Ergebnis der holzschutztechnischen Untersuchung wird Bezug genommen (vgl. Beiakte Heft 7, S. 1341 ff.). Des Weiteren wurde durch das Büro Architektur und Denkmalpflege Q im Juni 2006 eine Schadensaufnahme mit Instandsetzungskonzept und Kostenschätzung erstellt; auf das Ergebnis wird verwiesen (vgl. Beiakte Heft 7, S. 1368 ff.). Am 8. November 2006 fand eine Besichtigung des Bahnhofs mit anschließendem Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin, des Beklagten und des Beigeladenen sowie Architektin Q und Herrn T1 statt. In dem Gesprächsvermerk vom 13. November 2006 wird Folgendes festgehalten: "Zunächst wurde der Bahnhofsteil der ehemaligen Personenabfertigung besichtigt. Frau Q wies auf den zu harten Außenputz der Südfassade hin, der insbesondere in Kombination mit den an dieser Außenwand angeordneten Bädern zu einer Schädigung der gesamten Fachwerkwand geführt hat. Im Dachgeschoss wurden außerdem durch den "weißen Porenschwamm" geschädigte Wand –, Decken- und Dachstuhlhölzer im Bereich der nördlichen Außenwand vorgefunden. ................ Des Weiteren sind ein starker Schimmelpilzbefall in sämtlichen Räumen und geschädigte Deckenbalken im Bad vorhanden. Im Obergeschoss wurde darauf hingewiesen, dass an der nordöstlichen Gebäudeecke der "Echte Hausschwamm" gefunden wurde. Außerdem ist anzunehmen, dass im Zusammenhang mit einem Befall des "Echten Hausschwamms" in dem sogenannten Zwischenbau eine Überprüfung sämtlicher Hölzer der Nordwand erfolgen muss. Es ist davon auszugehen, dass unter Einhaltung der Sicherheitsbeiwerte zur Behandlung des Pilzbefalls auch hier Wandhölzer erneuert werden müssen. Auch in diesem Geschoss sind Deckenbalken im Bad erneuerungsbedürftig und es gibt großflächigen Schimmelpilzbefall. Im Erdgeschoss ist an der nordöstlichen Gebäudeecke mit einer Schädigung durch den im Obergeschoss vorgefundenen "Echten Hausschwamm" zu rechnen, wovon eventuell auch die beiden Türelemente des Haupteinganges betroffen sein könnten. Auch im Erdgeschoss sind großflächig Schimmelpilze angesiedelt. Im Keller wurden zwar der "Braune Kellerschwamm" und kleinere Risse im Gewölbe gefunden; eine aufwendige Sanierung ist hier jedoch nicht erforderlich. Der größte Schadensfall zeigt sich im Dachgeschoss des sogenannten Zwischenbaus (zwischen Personen- und Güterbahnhof): Hier wurde ein ausgedehnter Befall durch den "Echten Hausschwamm" festgestellt, der sich in Wand-, Decken-, Drempel- und Dachstuhlbereiche ausdehnt. Die Decke zwischen Erdgeschoss und Dachgeschoss ist bereits teilweise eingestürzt. Durch diesen Befall ist wegen der erforderlichen Sicherheitsbereiche auch das darunter liegende Erdgeschoss betroffen. In der Güterhalle findet man Schädigungen an Schwellhölzern und Pfosten, allerdings in relativ geringem Umfang. Die Rampe an der Westseite ist größtenteils zerstört. Am Bahnwärterhaus müssen die Schwellhölzer und der Boden erneuert werden. Fassaden und Dächer müssen grundsätzlich überarbeitet werden." Die Beteiligten waren sich ausweislich des Gesprächsvermerks vom 13. November 2006 darüber einig, dass der Zwischenbau in großen Teilen abgängig ist. Frau Architektin Q erklärte, dass sie den Güterbahnhof zu 70% bis 80% als erhaltensfähig bewerte. Den Personenbahnhof beurteilte Frau Q als Grenzfall. Der Sachverständige für das Holz- und Bautenschutzgewerbe T2 erstellte mit Datum vom 5. Juni 2008 die Gutachterliche Stellungnahme zum Alter der biotischen Schäden zur Klärung der Frage, ob sich der Pilzbefall bereits vor dem Kauf durch die Klägerin in dem Gebäude befunden hat. Der Gutachter führt u. a. aus, die gravierendsten Schäden, die durch den Befall mit Holz zerstörenden Pilzen verursacht worden seien, seien durch bauliche, d. h. konstruktive Mängel entstanden. Äußerst gravierende Schäden mit sehr großer Ausbreitung seien durch Mängel an der Konstruktion verursacht (fehlende horizontale Abdichtung der Nassbereiche, fehlende bzw. funktionsunfähige Abdichtung der erdberührten Außenwände). Es könne sicher geschlussfolgert werden, dass sich der Befall mit Holz zerstörenden Pilzen zumindest in den Bereichen Haupthaus Obergeschoss und Kellergeschoss Haupthaus bereits lange vor dem Verkauf gebildet haben müsse. Die Bauart und Bauzeit bedingten konstruktiven Unzulänglichkeiten hätten ihre Wirkung ebenfalls lange vor dem Kaufdatum gezeigt. Die Schwere der Zerstörungen an den Hölzern sei deutliches Indiz dafür, dass die Entstehung der Pilze in einer Zeit vor dem Jahr 2000 stattgefunden haben müsse. Mit Antrag auf Genehmigung vom 18. September 2007 beantragte die Klägerin den Abbruch des ehemaligen Bahnhofgebäudes. Durch Schreiben vom 22. Juli 2008 wurde seitens der Klägerin ferner beantragt, das Baudenkmal "Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen" aus der Denkmalliste der Stadt T zu löschen. Zur Begründung des Löschungsantrags wurde zusammengefasst ausgeführt, zunächst sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bahnhof H ursprünglich um ein Gebäudeensemble gehandelt habe, von dem bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nur noch veränderte Fragmente vorhanden gewesen seien und auch die unmittelbare Umgebung der Gebäude, die für die Identität eines Bahnhofs von besonderer Bedeutung sei, sei vollständig verändert worden. Diese Veränderungen hätten im Laufe der Jahre dazu geführt, dass die heute noch vorhandenen Gebäudeteile lediglich erheblich veränderte Fragmente einer ursprünglich einmal vorhandenen Bahnhofsanlage seien, deren Zeugniswert von vorne herein äußerst eingeschränkt gewesen sei. Entscheidend sei jedoch, dass die gegebene Renovierungsbedürftigkeit des Objektes seinen verbliebenen Denkmalwert entfallen ließe. Die hier erforderlichen Sanierungsmaßnahmen führten im Wesentlichen zum Verlust der historischen Substanz und damit zu einem Identitätsverlust des Gebäudes. Von den im Unterschutzstellungsbescheid genannten wesentlichen Merkmalen des Denkmals bliebe nach einer Sanierung kein denkmalwerter Bestand übrig. Die Erforderlichkeit des Abbruchs begründet die Klägerin mit den unzumutbaren Kosten für die Sanierung. Eingegangen wird im Einzelnen auf die Erfüllung der Instandhaltungspflicht und die Höhe des Instandhaltungsrückstaus, die Berücksichtigung von Fördermitteln, die steuerlichen Vorteile sowie die Kostenaufstellung. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Löschung des Objekts Her Bahnhof aus der Denkmalliste ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung der Denkmaleigenschaft zum Zeitpunkt der Eintragung sei ausschließlich an Hand der Bewertung der vorhandenen Bausubstanz erfolgt, nämlich dem Hauptempfangsgebäude als Kern jeder Bahnhofsanlage sowie dem zugehörigen Güterschuppen als Ausweis des neben dem Personenverkehr ebenfalls betriebenen Frachtverkehrs als Kern jeglichen EisenbahnTransportbetriebes. Der Aussagewert der Gebäudeteile sei nach wie vor vorhanden. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen führten nicht zum Verlust der historischen Substanz und damit zu einem Identitätsverlust des Gebäudes. Der Zustand des Bahnhofs sei von der Architektin Q bewertet worden. Nach dem vorliegenden Instandsetzungskonzept von Juni 2006 sei an den wesentlichen Merkmalen des Denkmals eine Reparatur des historischen Befundes vorgesehen. Lediglich für die Dacheindeckung und die Rampen sowie Tore des Güterschuppens sei ein Nachbau entsprechend dem Bestand geplant. Wegen der großen Schäden an der Übergangsachse zwischen Hauptbau und Güterschuppen sei davon auszugehen, dass dieser Bereich größtenteils erneuert werden müsse. Insgesamt könne aber keine Rede davon sein, dass die wesentlichen Merkmale des Denkmals beinahe ausnahmslos ersetzt werden müssten. Bei den vorgesehenen Maßnahmen handele es sich ausschließlich um Erhaltungsmaßnahmen, die geschädigte Bausubstanz werde instand gesetzt. Die Schädigung der originalen Bausubstanz sei dabei teilweise auf einen natürlichen Verschleiß zurückzuführen. Die zu behebenden Schäden am Denkmal seien ferner auch deshalb eingetreten, weil die Klägerin ihrer Erhaltungs- und Sicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Zusammenfassend könnten sämtliche Vandalismusschäden und die daraus resultierenden Feuchtigkeitsschäden (Algen- und Schimmelpilzbefall, Vergrößerung des Schadensbildes durch den "Echten Hausschwamm" und den "Braunen Kellerschwamm") auf die unterlassene Instandhaltung zurückgeführt werden. Mit Bescheid vom 11. November 2008 versagte der Beklagte die beantragte Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Stadtdienstes Planung, Mobilität und Denkmalpflege vom 17. März 2008 verwiesen, wonach sich Kosten deckende Sanierungsmöglichkeiten ergeben. Die Klägerin hat am 17. November 2008 Klage mit dem Begehren auf Löschung aus der Denkmalliste erhoben (Verfahren 25 K 7859/08). Zur Begründung der begehrten Löschung stützt sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, auf Grund erheblicher nachträglicher Veränderungen seien bereits die wichtigsten Identitätszeichen eines Bahnhofsgebäudes, aus denen nämlich ein Gebäude seine Identität gerade als Bahnhof herleite, nicht mehr vorhanden. Dies gelte insbesondere für die Gleise, den Bahnsteig sowie den Warteraum für Reisende und die Fahrscheinausgabe. Hinzu komme, dass auf Grund des Umfangs des Befalls mit Pilzen und verschiedenen Schwammarten nicht nur Erhaltungsmaßnahmen erforderlich würden, sondern in großem Umfang Rekonstruktionsmaßnahmen, um die befallene und zerstörte Substanz zu ersetzen. Es verbliebe ein Gebäudetorso, der keinen eigenständigen Zeugnis- und Denkmalwert mehr aufweise. Am 19. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage auf Erteilung der beantragten Genehmigung zum Abbruch erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 8834/08). Zur Begründung dieser Klage stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Unzumutbarkeit der dauerhaften Erhaltung des Denkmals. Eine solche Unzumutbarkeit sei insbesondere dann gegeben, wenn der Denkmaleigentümer die Erhaltungspflicht aus den mit dem Denkmal erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen könne, ohne sein sonstiges Vermögen anzugreifen. Bestandteil des Abbruchantrags sei eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der Architekten C aus N zu 3 alternativen Nutzungskonzepten. Die Variante 1 betreffe eine Wohn- und Lagernutzung, die Variante 2 eine Gastronomie- und Wohnnutzung, die Variante 3 eine Büro- und Gewerbenutzung. Im Ergebnis ergäben sich finanzielle Unterdeckungen pro Jahr vor Tilgung für die Variante 1 in Höhe von 32.415,00 Euro, für die Variante 2 in Höhe von 57.938,00 Euro und für die Variante 3 in Höhe von 16.644,00 Euro. Durch Beschluss der Kammer vom 21. April 2009 sind die Verfahren 25 K 7859/08 und 25 K 8834/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 25 K 7859/08 fortgeführt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 15. Oktober 2008 das Baudenkmal "Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen", eingetragen am 9. Juni 1988 unter lfd. Nr. 0000 der Denkmalliste der Stadt T, aus der Denkmalliste zu löschen, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. November 2008 die beantragte Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes G1, G2, Xer Straße 179 in T zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags hinsichtlich des Löschungsbegehrens führt der Beklagte zusammengefasst aus, der Aussagewert beider Gebäudeteile sei nach wie vor vorhanden. Die zur Begründung des Löschungsanspruchs im Einzelnen aufgeführten Veränderungen würden überwiegend falsch bewertet. Ferner sei es nicht so, dass es sich bei dem Gebäude nach einer Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten um eine bloße Rekonstruktion handeln würde. Die denkmalbegründenden Bauteile des Bahnhofs betreffend sehe das Gutachten der Architektin Q die erforderlichen Arbeiten vor. Damit sei an den wesentlichen Merkmalen des Denkmals eine Reparatur des historischen Befundes vorgesehen. Bei den vorgesehenen Maßnahmen handele es sich ausschließlich um Erhaltungsmaßnahmen, mit denen die geschädigte Bausubstanz instandgesetzt werde. Hinsichtlich der Klage auf Erteilung der Abbruchgenehmigung führt der Beklagte umfänglich aus, dass die Anforderungen an eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht hinreichend dargelegt worden seien. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2009 stellt er zusammengefasst darauf ab, dass der aktuelle Zustand des Baudenkmals Bahnhof H auf die von der Klägerin in der Zeit nach dem Erwerb des Denkmals unterlassene Instandsetzung und Instandhaltung zurückzuführen sei. Der erhebliche Sanierungsaufwand berechtige die Klägerin nicht, die Löschung des Denkmals aus der Liste zu fordern. Mit den Zielen des Denkmalschutzes nicht vereinbar sei die Vorstellung, dass der Denkmalwert dann fortfalle, wenn die auswechslungsbedürftigen Bauteile nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauunterhaltung nach und nach ersetzt würden, sondern – auf Grund eines erheblichen Sanierungsrückstaus – auf einen Schlag ausgetauscht werden müssten. Mit Beschluss vom 21. April 2009 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks Xer Straße 179, T, Her Bahnhof, Beweis durch Vornahme einer Ortsbesichtigung zu erheben. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 15. Juli 2009 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 28. August 2009 hat die Kammer beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu den im Einzelnen aufgeführten Fragen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Bausachverständigen L vom 23. August 2010 verwiesen. Zusammenfassend führt das Gutachten zu folgendem Ergebnis: " 1. Sind substanzbedrohende Schäden – Schwamm, Pilz oder Schädlingsbefall, Feuchtigkeit, Mängel der Standsicherheit – an dem Gebäude "Alter Bahnhof H", Xer Straße 179 in T vorhanden? Die im Gutachten des Gutachters H1 beschriebenen holzzerstörenden Pilze und Schimmelpilze sind durch entsprechende Analysen bestätigt worden. Die Myzelen des Braunen Kellerschwamms sind ebenso noch sichtbar wie der starke Befall mit Schimmelpilz. Weiterhin ist an vielen Bauteilen der Befall mit Holzwurm sichtbar. Auf Grund dieser Tatsache kam es im Gebäude an zwei Stellen bereits zum Einsturz von Decken. Im Bereich der Fußschwellen und der senkrechten Ständer der Gebäude sind erhebliche Schäden vorhanden. Die Substanz der Hölzer ist stark geschädigt, teilweise sind die Holzbereiche so weich, dass sie mit der bloßen Hand ausgeräumt werden können. Das Ableiten der in der Konstruktion entstehenden Kräfte ist nicht mehr überall gewährleistet. Die Nord-West-Fassade des Güterbahnhofs ist auf Grund der fehlenden Eckauflager und der teilweise fehlenden Fußschwelle akut einsturzgefährdet. Welche Teile des Bauwerks sind erneuerungsbedürftig, um bei möglichst weitgehender Bewahrung der Originalsubstand die Erhaltung des Bauwerks zu sichern? Können ggf. die drei Bereiche des "Alten Bahnhofs H", nämlich Personenabfertigung, Zwischenbau zwischen Personen- und Güterbahnhof sowie Güterbahnhof, unterschiedlich beurteilt werden? Erneuerungsbedürftig sind bei dem Personenbahnhof sämtliche durch den Hausschwamm befallenen Konstruktionshölzer bis zu 1,00 m über den sichtbaren Befall hinaus. Bei dem Befall durch sonstige holzzerstörende Pilze ist bis zu 50 cm über den erkennbaren Befall hinaus das Holz zu erneuern. Die Süd-Ost-Fassade muss auf Grund des starken Befalls komplett abgebrochen und vollständig erneuert werden. Das Konstruktionsholz der Trennwand zum Zwischenbau ist durch den Echten Hausschwamm befallen. Hier ist wie an der Süd-Ost-Fassade vorzugehen und das Mauerwerk einschließlich der Konstruktionshölzer vollständig abzubrechen und zu erneuern. Bei den Längsseiten des Gebäudes nach Süd-West und Nord-Ost sind die Fassaden bis zu einem Meter von der Gebäudeecke zur Süd-Ost-Fassade zu entfernen. Des Weiteren sind hier die Fußschwellen sowie die Fußpunkte der Ständer zu erneuern. Um diese Arbeiten ausführen zu können, muss das gesamte Gebäude abgebrochen werden. Da auch auf dem Mauerwerk und im Putz Myzele der holzzerstörenden Pilze vorhanden sind, muss das Mauerwerk entsorgt werden. Die Schüttungen der Decken sowie die Deckenbalken samt Bodenaufbau sind durch Schimmelpilz derart verunreinigt, dass eine Erneuerung auch hier notwendig ist. Teile der Fußpfetten im Dachgeschoss und der Sparren sind durch eindringende Feuchtigkeit geschädigt. Die betroffenen Hölzer sind ebenfalls zu erneuern. Das Mauerwerk im Keller ist feucht. Auf Grund dessen kommt es hier zur Entstehung des Braunen Kellerschwamms. Das Kellermauerwerk muss von außen freigelegt und mit einer senkrechten Feuchtigkeitssperre versehen werden. Dies lässt sich durch eine Dickbeschichtung erreichen. Gleichzeitig sollte der Keller mit einer umlaufenden Drainage versehen werden. In die Wände ist eine horizontale Sperrschicht durch Injektion mit Kunstharz bzw. durch das Einschneiden einer Fuge und das Einschieben einer Sperre einzubringen. Anschließend ist das Mauerwerk zu trocknen und in der Oberfläche gegen Reste der Myzelen zu behandeln. Die Decke des Kellers muss entkernt werden. Die Schüttung oberhalb des Gewölbemauerwerks ist zu verwerfen. Um die Sanierungsarbeiten am Gebäude ausführen zu können, muss die Fassadenverkleidung aus Naturschieferplatten abgebaut werden. Auf Grund des Alters dieser Platten ist mit der Zerstörung der Platten beim Ausbau zu rechnen. Die Unterkonstruktion aus Holzlatten ist ebenfalls abgängig. Die Dacheindeckung ist für das Ausführen der Arbeiten abzunehmen. Auch hier lässt sich auf Grund des Alters der Ziegel der größte Teil nicht erhalten. Auf das gesamte Gebäude gesehen ergeben sich hier Sanierungsarbeiten, die von der Originalsubstanz des Gebäudes nur noch geringfügige Reste belassen. Hierbei handelt es sich um den Keller und eventuelle einzelne Balken. Beim Zwischenbau ist der Befall mit Echten Hausschwamm derart ausgeprägt, dass hier ein vollständiger Abbruch des Gebäudes und die Entsorgung des Bauschuttes notwendig sind. Das Gebäude ist ohne die Außenwand des Personenbahnhofs nicht standfähig. Hier kann von der Originalsubstanz des Gebäudes nichts erhalten werden. Der Güterbahnhof ist an der Trennwand zum Zwischenbau ebenfalls durch den Echten Hausschwamm betroffen. Das befallene Konstruktionsholz ist in der beim Personenbahnhof beschriebenen Weise zu erneuern. Im Güterbahnhof ist die Decke eines Raums auf Grund der Zersetzung des Holzes eingestürzt. Hier sind die Fußpfette sowie einzelne Sparren und Balkenköpfe betroffen. Die Nord-West-Fassade des Gebäudes hat im Eckbereich und im Bereich der Fußschwelle keine Auflagerfläche mehr. Die Fassade hängt zurzeit frei an der Holzkonstruktion des Gebäudes und ist auf Grund dieser Tatsache stark einsturzgefährdet. Um beim Güterbahnhof eine ordnungsgemäße Wiederherstellung durchführen zu können, muss der durch den Echten Hausschwamm befallene Bereich vollständig abgebrochen werden, ebenso die Nord-West-Fassade. Das Fachwerk der Gebäudelängsseiten ist abzubrechen. Die Holzkonstruktion ist in den betroffenen Bereichen zu erneuern. Zu erhalten sind hier die innen liegenden Ständer einschließlich der unbefallenen Hängewerkkonstruktion. Die vorhandenen Gebäude können bei der Wiederherstellung nur als Gesamtobjekt bewertet werden. Der Zwischenbau kann ohne den Personenbahnhof oder ohne den Güterbahnhof nicht alleine stehen, da die Tragkonstruktion an das jeweils andere Gebäude angeschlossen ist. Eine Wiederherstellung des Personenbahnhofs hätte zur Folge, dass die Trennwand zum Zwischenbau als Außenwand ausgeführt werden müsste. Das Selbe gilt für den Güterbahnhof. Bei einem Wiederaufbau unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes würden von der Originalsubstanz maximal 10 % des Materials wieder verwertet werden können." Mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2010 bzw. 2. November 2010 treten der Beklagte und der Beigeladene den Feststellungen des Gutachters entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat sowohl mit dem Begehren des Antrags zu 1. (Löschung des Bahnhofsgebäudes H einschließlich Güterschuppen aus der Denkmalliste) wie mit dem Begehren des Antrags zu 2. (Genehmigung zum Abbruch) Erfolg. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Löschung des Baudenkmals Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen (eingetragen am 9. Juni 1988 unter lfd. Nr. 0000 der Denkmalliste der Stadt T) aus der Denkmalliste begehrt, denn insoweit ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Löschung aus der Denkmalliste (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Des Weiteren ist die Klage begründet, soweit die Klägerin die Erteilung der beantragten Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes begehrt, denn insoweit ist ebenfalls der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. November 2008 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Abbruchgenehmigung (113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Baudenkmal beseitigen will. Ausweislich § 9 Abs. 2 Ziff. a DSchG NRW ist diese Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stehen. In dem für vorliegende Fallgestaltung maßgeblichen Urteil hat das OVG NRW durch Entscheidung vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 – ausgeführt: "Wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis geltend gemacht wird, ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die vollständige Beseitigung der denkmalwerten Aussage einer in die Denkmalliste eingetragenen baulichen Anlage kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Erlaubnis sich im Einzelfall als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellt, etwa weil die Erhaltung des Denkmals nicht mehr möglich ist .......................... . Mit der unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder nicht wirtschaftlichen Interessen des Denkmaleigentümers zu vollziehenden Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste (§ 3 DSchG NRW) unterliegt der Eigentümer des Denkmals erheblichen Einschränkungen. Er hat das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 7 DSchG NRW), ist Einschränkungen der Nutzungsfreiheit unterworfen (§ 8 DSchG NRW) und unterliegt einem Veränderungs- und Beseitigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 9 DSchG NRW). Diese Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse sind durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung geschützter Denkmäler im Regelfall als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums anzusehen. Solange die genannten gesetzlichen Pflichten oder behördliche Maßnahmen auf der Grundlage des DSchG NRW die Grenze der wirtschaftlichen oder ideellen – also auf nicht wirtschaftlichen Faktoren beruhenden – Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung nicht überschreiten, sind sie bei Einhaltung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen verhältnismäßig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2009 – 10 A 1406/08 - . Dabei ist allerdings stets vorauszusetzen, dass die Erhaltung des Denkmals als Ziel und rechtfertigender Grund für die denkmalrechtlichen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse überhaupt möglich ist. Fällt ein Denkmal hingegen endgültig weg oder führen notwendige Erhaltungsarbeiten zwangsläufig dazu, dass die historische Substanz und damit die Identität des Denkmals beseitigt werden, entfällt auch die Grundlage für das Beseitigungsverbot des § 9 DSchG NRW. Denn die über eine – auch umfassende – Restaurierung eines Denkmals hinausgehende Umwandlung eines nicht mehr erhaltungsfähigen Originals in eine Kopie des Originals ist von den Zielen des Nordrhein-Westfälischen Denkmalrechts nicht erfasst und vermag deshalb die mit der Fortdauer der Unterschutzstellung verbundenen Eigentumseinschränkungen nicht zu rechtfertigen. In einem solchen Fall stehen denkmalrechtliche Gründe der Erteilung einer Abbrucherlaubnis nicht entgegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 – 10 A 3250/07 , NWVBl. 2009, 17; Urteil vom 6. Februar 1996 – 11 A 840/94 -, BRS 58 Nr. 228; Urteil vom 21. März 1994 – 7 A 1422/87 – EzD 2.2.1 Nr. 6; Urteil vom 21. Juli 1999 – 7 A 3387/98 -, EzD 2.2.2 Nr. 9; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. September 1986 – 14 B 85 A.707 -, EzD 2.2.6.1 Nr. 7. Allerdings muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhaltungsarbeiten die Denkmalaussage eines Objekts bewahren oder ob die Eingriffe in das Denkmal so weit gehen, dass die Denkmalaussage verloren geht. Auszugehen ist hierbei von den Gründen für die Unterschutzstellung des Denkmals; darüber hinaus ist eine Bestandsaufnahme der zu beseitigenden Schäden und der erhaltungsfähigen Substanz unerlässlich. Für die Abgrenzung der Sanierung eines erhaltungsfähigen Denkmals von der Herstellung einer Denkmalkopie können schließlich auch technische Besonderheiten des jeweils betroffenen Denkmaltyps ebenso wie des konkreten Objekts von Bedeutung sein. So entfällt die Denkmaleigenschaft etwa bei Fachwerkbauten regelmäßig auch nicht, wenn im Laufe der Zeit zahlreiche Teile des Fachwerkgefüges oder der Ausfachungen im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden. Selbst wenn dies über Generationen hinweg dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz nach und nach durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird, fällt die Denkmaleigenschaft nicht weg. Denn ein derartiges Gebäude ist auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bestandteile angelegt; der Umstand, dass das Denkmal durch die Zeit geht, lässt es seine Denkmaleigenschaft regelmäßig nicht verlieren. Anders ist es, wenn sich der Zustand des Gebäudes in Folge äußerer Einflüsse – Feuchtigkeit, Immissionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung – so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten ist und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist. Die Rettung eines abgängigen historischen Gebäudes durch den im Rahmen einer einzigen baulichen Gesamtmaßnahme erfolgten Austausch der seine Denkmalaussage prägenden Substanz mag technisch möglich sein, führt aber dazu, dass das Denkmal durch ein Aliud ersetzt wird. Ist dieses nicht seinerseits denkmalwert, etwa als Zeugnis eines besonderen Erhaltungs- oder Wiederaufbauwillens oder einer besonderen Verbundenheit mit dem an sich schon vergangenen baulichen Erbe aus historischer Zeit, ist die auch unter Verwendung einiger historischer Materialien neu errichtete bauliche Anlage als Ersatzbau, mithin als Kopie des früheren Denkmals anzusehen. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen laufender Erhaltung und Neuerrichtung eines abgängigen Denkmals zu ziehen ist, hängt von einer wertenden Betrachtung der relevanten Umstände ab." Vorliegend ist die Kammer auf Grund der Beweisaufnahme unter Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen L und auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010, nämlich der weiteren Erläuterungen dieses Sachverständigen, davon überzeugt, dass das Denkmal "Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen" als Folge der unaufschiebbaren Sanierungsarbeiten wegfallen wird. Es handelt sich um eine Komplett-Sanierung in einem Zug; das Gutachten des Sachverständigen L vom 23. August 2010 spricht davon, dass bei einem Wiederaufbau unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes von der Originalsubstanz maximal 10 % des Materials wieder verwertet werden könnten. Schäden an allen für die Denkmalaussage wesentlichen Gebäudeteilen führen zur Erforderlichkeit einer Sanierung, die einer Neuerrichtung gleich kommt, und damit dem Wegfall der Denkmaleigenschaft. Der bauliche Zustand des Bahnhofsgebäudes H einschließlich Güterschuppen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme derart schlecht, dass eine Erhaltung des Gebäudes als Denkmal nicht mehr möglich ist. Die zur Verhinderung der völligen Zerstörung des Gebäudes erforderlichen Sanierungsarbeiten würden dazu führen, dass ein Gebäude entstünde, das in fast allen Teilen als Kopie des ursprünglichen Denkmals anzusehen wäre. Die Kammer hat ihrer Entscheidungsfindung wesentlich das überzeugende schriftliche Gutachten des Bausachverständigen L vom 23. August 2010 zu Grunde gelegt und darüber hinaus den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010 angehört. Dieses Sachverständigengutachten bestätigt u. a. Ergebnisse, die sich bereits auf Grund der holzschutztechnischen Untersuchung der Firma H1 vom 23. Juni 2006 zeigten; des Weiteren steht das Gutachten vom 23. August 2010 im Einklang mit den getroffenen Feststellungen anlässlich der Ortsbesichtigung vom 15. Juli 2009. Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Bausachverständigen L vom 23. August 2010 ist das Baudenkmal insgesamt abgängig. Die Kammer hat keine Zweifel an der Sachkunde des beauftragten Gutachters, da das erstellte Gutachten als überzeugend erscheint, dieser Sachverständige ebenfalls durch das OVG NRW in dem Verfahren 10 A 699/07 beauftragt worden ist und der zuständige Berichterstatter darüber hinaus in einer Vortragsveranstaltung dieses Sachverständigenbüro als besonders qualifiziert für die Durchführung einer Beweisaufnahme herausgestellt hat. Ziel der holzschutztechnischen Untersuchung der Firma H1 vom 23. Juni 2006 war es, zugängliche Holzbauteile stichpunktartig auf Schäden durch Holz zerstörende Pilze und Insekten zu überprüfen; teilweise wurden Probeöffnungen angelegt. Ausweislich dieser holzschutztechnischen Untersuchung zeigten sich im Dachgeschoss des Haupthauses – Personenabfertigung – im straßenseits gelegenen Zimmer entlang der Außenwand auf der Süd-Ost-Seite sowie in der angrenzenden Zwischenwand zum gartenseitigen Raum starke Durchfeuchtungen, die bis in den Bodenbereichen sichtbar waren. Die hier vorhandenen Hölzer zeigten z. T. starke Schäden, u. a. durch den "Weißen Porenschwamm". In Mitleidenschaft gezogen wurden auch der angrenzende Deckenbalken, die Fußpfette, einige Sparren und die in der Zwischenwand befindliche Binderkonstruktion. Betroffen waren auch Teilbereiche der Dachverschalung. Die geschädigten Hölzer müssen ausgebaut und erneuert werden. Die Skizze Dachgeschoss zeigt die betroffenen Hölzer. Daraus ergibt sich, dass sich im Dachgeschoss umfänglich geschädigte Holzkonstruktion befindet (vgl. auch Beiakte Heft 7, Seite 1366). Darüber hinaus befinden sich entlang der durchfeuchteten Wandflächen großflächig verteilte Vorkommen von Algen und Schimmelpilzen. Im größeren der beiden auf der NordOstSeite gelegenen Räume zeigen sich im Bodenbereich starke Pilzüberwachsungen in der Lehmschüttung und entlang der Deckentragbalken. Hier muss die gesamte Decke geöffnet und die Schüttung ausgebaut werden. Im Bereich des früheren Badezimmers zeigten sich an den auf der Wand zum Treppenhaus aufliegenden Deckentragbalken Schäden durch nicht näher zu identifizierende Nassfäuleerreger. Im gesamten Obergeschoss befinden sich an verschiedenen Stellen z. T. großflächige Schimmelpilzüberwachsungen auf den Wandoberflächen. Hinzu kommt, dass selbst nach der Stellungnahme des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 30. Januar 2009 hinsichtlich des Dachgeschosses der Personenabfertigung ein vollständiger Ersatz hinsichtlich der Dacheindeckung vorgesehen ist (vgl. Gerichtsakte 25 K 7859/08, Seite 48). Ausweislich der holzschutztechnischen Untersuchung zeigten sich die Fachwerkhölzer im Obergeschoss der Personenabfertigung an der Nord-West-Fassade größtenteils stark geschädigt. Zahlreiche Probeöffnungen entlang der betroffenen Wand ergaben, dass Schäden durch Weißfäule (faserige Zersetzung) zu sehen waren, einhergehend mit Myzelen des Braunen Kellerschwamms, der zu der Gruppe der Braunfäuleerreger (Würfelbruch) gehört. Die angrenzende Decke bzw. die Deckentragbalken, davon die ersten beiden bereits auf der gesamten Länge, waren ebenfalls geschädigt. An den Holzbauteilen der betroffenen Außenwand sowie an den Deckenbalken zeigte sich stellenweise ein totaler Substanzverlust. Die Skizze des 1. Obergeschosses (vgl. Beiakte Heft 7, Seite 1365) zeigt deutlich die über die gesamte Fassadenfläche reichenden Holzschäden; fast alle Fachwerkhölzer der Nord-West-Fassade sind befallen. An der südlichen Ecke des Gebäudes (Straßenseite) wurden beim Anlegen einer Kontrollöffnung Myzele des "Echten Hausschwamms" gefunden. In diesem Bereich waren verschiedene Hölzer durch den gefährlichen Gebäudepilz bereits geschädigt worden. Der zu bearbeitende Sicherheitsbereich zieht sich um die Gebäudeecke in den straßenseitigen Bereich der Personenabfertigung. Im Obergeschoss zeigten sich in fast allen Räumen großflächige Schimmelpilzvorkommen an Decken und Wänden. Im Erdgeschoss der Personenabfertigung setzten sich ausweislich der holzschutztechnischen Untersuchung im Wesentlichen die Schäden aus dem Obergeschoss fort. Die Hölzer der Nord-West-Fassade sind teilweise völlig zerstört; an der Nord-West-Fassade sind fast alle Fachwerkhölzer mit Braunem Kellerschwamm befallen. Der Befallsbereich "Echter Hausschwamm" entspricht ausweislich der Skizze Erdgeschoss (vgl. Beiakte Heft 7, Seite 1364) an der Wand zum Zwischenbau dem Befallsbereich im 1. Obergeschoss. Dabei reicht der Befall durch den "Echten Hausschwamm" an der Südecke bis in das Erdgeschoss. In diesem Bereich ist damit zu rechnen, dass das hier befindliche Innentürelement im Haupteingangsbereich sowie die Außentüre selber geschädigt sind. Auch im Erdgeschoss sind ferner große Flächen an Wand und Decke mit Schimmelpilzen überzogen. Teilweise haben sich zudem in den Zwischenräumen der abgehängten Decken zum Obergeschoss Schimmelpilze großflächig angesiedelt. Im Kellergeschoss des Haupthauses sowie im Kellerraum des Anbaus zeigten sich an verschiedenen Stellen von Decken und Wänden Fruchtkörper und Oberflächenmyzele des "Braunen Kellerschwamms". Bereits aus dieser holzschutztechnischen Untersuchung ist mithin die umfangreiche Schädigung des Gebäudeteils Personenabfertigung zu entnehmen – die NordWestFassade ist vollständig abgängig, die gegenüberliegende Gebäudewand in den überwiegenden Teilbereichen. Ferner ist die straßenseitige Fassade in einem Teilbereich betroffen. Weitere Wandflächen an der Straßenseite bzw. an der rückwärtigen Gebäudewand stellen sich dem gegenüber von ihrem Umfang her als vernachlässigenswert dar. Auch vor diesem Hintergrund ist das Gutachten des Bausachverständigen L vom 23. August 2010 überzeugend. Hinsichtlich des Personenbahnhofs hat der Gutachter an dem Mauerwerk unterhalb der Sockelschwelle der Fassade zur Xer Straße deutlich sichtbare Verwitterungsspuren mit ausgewaschenen Fugen festgestellt. Wie auch die aufgenommenen Fotografien zeigen, weisen die Holzständer unter der Schieferverkleidung deutliche Zersetzungsspuren auf, festgestellt wurde ferner ein verwitterter Ständer mit deutlichen Zeichen von Wurmbefall. Die Fußschwelle der Fassade zu dem hinter dem Gebäude verlaufenden Gleiskörper zeigt ausweislich der Feststellungen des Gutachtens das gleiche Schadenbild wie die vordere Fassade, nämlich ebenfalls ein starker Zerfall der Fußschwelle. Foto 8 zeigt den Eckpunkt der Fassade zur Fassade, an der der ehemalige Anbau stand; auch hier ist der Zerfall des Holzes deutlich sichtbar. Zur Wiederherstellung des Gebäudes müsste die Verkleidung aus Naturschiefer komplett abgebaut werden, die betroffenen Hölzer müssten ausgetauscht und die Fassade muss anschließend wieder hergestellt werden. Im Erdgeschoss des Personenbahnhofs befindet sich hinter dem Windfang die Eingangshalle. In diesem Raum wurde während des Ortstermins des Gutachters die Sockelleiste einschließlich des dahinter befindlichen Putzes entfernt. Unter dem Putz ist eine Holzschwelle vorhanden, die z. T. pulverisiert war. Die aufgenommenen Fotos zeigen den Verfall der Sockelschwelle deutlich sichtbar. Der Maßstab ließ sich hier bis zu 12 cm in die Schwelle hinein schieben. Bei einer einschaligen Wand mit einer Stärke von 12 cm bedeutet dies, dass die gesamte Breite der Schwelle nicht mehr tragfähig ist. Der Zerfall der Schwelle zeigte sich auf der gesamten Höhe von ca. 14 cm. Das Gutachten bestätigt des Weiteren, dass die Außenwand zu dem ehemaligen Anbau, hergestellt einschalig als Fachwerkwand mit Ausmauerung in den Gefachen, vollständig abgängig ist. Die Innenseiten des Fachwerks zeigen deutliche Zeichen von starkem Verfall auf Grund des Befalls mit holzzerstörenden Pilzen. Die Kellerwände zeigen deutliche Zeichen von Durchfeuchtung; in den Eckbereichen sind Spuren des Hausschwammes erkennbar. Der gesamte Putz ist abgängig und muss erneuert werden. Wandputz und Bodenbeläge im Erdgeschoss in den Räumen zum hinteren Gebäudebereich sind vollständig abgängig. Auf der Wand eines Raums befindet sich eine Fläche mit starkem Schimmelpilzbefall. Im Sockelbereich ist hinter der Fußleiste an der Außenwand eine Fußschwelle vorhanden. Nach dem Entfernen der Fußleiste und des Wandputzes ließ sich diese Fußschwelle fast vollständig ausräumen. Das Schadenbild zeigt sich in gesamter Raumbreite. Ein Maßstab lässt sich hier bis zu einer Tiefe von 36 cm einschieben. Im Obergeschoss des Personenbahnhofs sind auf Grund des Alters und der Abnutzung sämtliche Bodenbeläge und Wandtapeten abgängig. Zusätzlich zeigt sich in der Trennwand zum Zwischenbau im Bereich der Fußschwelle, dass das Holz stark zerfallen ist. Die Decke des Badezimmers ist eingebrochen. Im weiteren Verlauf des Obergeschosses zeigt sich an der hinteren Außenwand und im Bereich der Innentrennwand starker Schimmelpilzbefall. Die Fenster im Obergeschoss sind größtenteils nicht mehr verglast. Die Fenster der hinteren Fassade zum Gleiskörper wurden bereits mit Folie verschlossen. Alle Fenster im Gebäude bestehen aus Holz mit Normalverglasung, ausgeführt als Sprossenfenster; das Holz der Fenster ist größtenteils abgängig. Ebenfalls sind im Dachgeschoss die Holzbauteile der Wand zum Zwischenbau abgängig; hier lassen sich Teile der Holzbalken mit der Hand ausräumen. Fußschwellen im Dachgeschoss sind vermodert. Im Bereich des Dachverbandes ist auf der Wand zum Zwischenbau der oberste Rähm feucht. Die Köpfe der Sparren sind stellenweise abgesplittert und ebenfalls feucht. An der Holzoberfläche sind Fraßspuren durch den Holzwurm sichtbar. Die getroffenen und durch Fotos belegten Feststellungen rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Schlussfolgerung des Gutachtens hinsichtlich des Personenbahnhofs, die sich zusammengefasst so darstellt, dass die eine Fassade auf Grund des starken Befalls komplett abgebrochen und vollständig erneuert werden müsse. Das Konstruktionsholz der Trennwand zum Zwischenbau sei durch den Echten Hausschwamm befallen; hier sei ebenfalls das Mauerwerk einschließlich der Konstruktionshölzer vollständig abzubrechen und zu erneuern. Bei den Längsseiten des Gebäudes seien die Fassaden bis zu 1 m von der Gebäudeecke zu entfernen. Des Weiteren seien die Fußschwellen sowie die Fußpunkte der Ständer zu erneuern. Um diese Arbeiten ausführen zu können, müsse das gesamte Gebäude abgebrochen werden. Da auch auf dem Mauerwerk und im Putz Myzele der holzzerstörenden Pilze vorhanden seien, müsse das Mauerwerk entsorgt werden. Um die Sanierungsarbeiten am Gebäude ausführen zu können, müsse die Fassadenverkleidung aus Naturschieferplatten abgebaut werden. Auf Grund des Alters dieser Platten sei mit der Zerstörung der Platten beim Ausbau zu rechnen. Die Unterkonstruktion aus Holzlatten sei ebenfalls abgängig. Auf das gesamte Gebäude gesehen ergäben sich hier Sanierungsarbeiten, die von der Originalsubstanz des Gebäudes nur noch geringfügige Reste beließen. Hinsichtlich des Zwischenbaus waren sich die Beteiligten bereits zuvor darüber einig (vgl. Vermerk vom 13. November 2006), dass dieser in großen Teilen abgängig ist. Das Gutachten des Bausachverständigen L hat dies bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass beim Zwischenbau der Befall mit Echtem Hausschwamm derart ausgeprägt sei, dass hier ein vollständiger Abbruch des Gebäudes und die Entsorgung des Bauschutts notwendig seien. Hinsichtlich des Güterbahnhofs wird in dem Gutachten vom 23. August 2010 ausgeführt, die Nord-Ost-Fassade des Gebäudes bestehe aus Fachwerk mit Ausmauerung der Gefache. Die Verfugung des Mauerwerks sei an mehreren Stellen bereits provisorisch ausgebessert worden. Im Eckbereich dieser Fassade zur Nord-West-Ansicht des Gebäudes sei der senkrechte Eckständer im Auflagebereich auf die Fußschwelle stark beschädigt; das Holz weise hier deutliche Zersetzungsspuren auf und sei weich. Der gesamte Ständer sei in diesem Bereich um bis zu 5 cm am Fußpunkt nach außen verschoben. Im Bereich eines überputzten Ständers weise der Putz starke senkrechte Risse auf. Der Ständer im Eckbereich der Fassade zur Fassade zum Süd-Westen sei im unteren Bereich ebenfalls stark geschädigt. Die Fußschwelle weise an der rechten Seite der NordWestFassade starke Schäden auf. Auf einer Länge von ca. 2,50 m sei die Schwelle nicht mehr vorhanden. Eine Ableitung der Kräfte aus der Wand und dem Dach könne hier nicht mehr erfolgen. Auf Grund der fehlenden Auflagepunkte in den Eckbereichen sowie der fehlenden Fußschwelle auf einer derart langen Strecke sei dieser Fassadenabschnitt akut einsturzgefährdet. Das Holzfachwerk der Süd-West-Fassade zeige an mehreren Stellen starken Befall durch Holzwurm. Die Fußschwellen seien wie bei den anderen Fassaden vollständig abgängig. Die Fußschwelle zeige Spuren von starker Verwitterung. Im Auflagebereich liege die Schwelle nass. Die darüber angebrachte Verkleidung aus Holzbohlen weise wiederum Fraßlöcher durch den Holzwurm auf. Diese Feststellungen rechtfertigen nach Überzeugung der Kammer ebenfalls die getroffene Schlussforderung, um bei dem Güterbahnhof eine ordnungsgemäße Wiederherstellung durchführen zu können, müsse der durch den Echten Hausschwamm befallene Bereich vollständig abgebrochen werden – Trennwand zum Zwischenbau -, ebenso die Nord-West-Fassade. Das Fachwerk der Gebäudelängsseiten sei abzubrechen. Die Holzkonstruktion sei in den betroffenen Bereichen zu erneuern. Als Gesamtergebnis ergibt sich, dass insgesamt gesehen bei einem Wiederaufbau unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes von der Originalsubstanz maximal 10 % des Materials wieder verwertet werden könnten. Damit ist im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW davon auszugehen, dass eine Sanierung erforderlich ist, die einer Neuerrichtung gleich kommt, und damit zum Wegfall der Denkmaleigenschaft des Bahnhofsgebäudes H einschließlich Güterschuppen führt. Die Einwendungen des Beklagten und des Beigeladenen hinsichtlich des Gutachtens führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Einwendungen beziehen sich zum Einen darauf, der Gutachter habe nicht alle Hölzer bzw. die Hölzer nicht ausreichend umfangreich untersucht. Dazu hat der Bausachverständige L in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010 überzeugend dargelegt, er habe bei seinem Ortstermin alle Fußschwellen besichtigt. Er habe dann teilweise fehlende und morsche Fußschwellen aufgenommen. Der Zustand dieser Fußschwellen lasse einen Rückschluss auf den Rest des Gebäudes zu. Seine Feststellungen beträfen also nicht nur die Fußschwellen, sondern das gesamte Gebäude. Dies gelte auch für die Wandbereiche hinter den Verschieferungen, die er seinerzeit teilweise untersucht habe, nach Abnahme von einzelnen Teilen der Verschieferung. Herr T1 – Firma H1 – hat insoweit bestätigt, dass eine Begutachtung nur von außen durch die Schieferplatten möglich sei. Dabei wird die Verschieferung, die die Verkleidung bildet, zerstört. Das OVG NRW hat in dem maßgeblichen Urteil vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 – hinsichtlich des von ihm eingeholten Gutachtens des gleichen Bausachverständigen die Einschätzung für plausibel gehalten, dass Dichte und Intensität der Schäden in den untersuchten Ständern in Giebel- und Traufwänden die Annahme stützen, dass ein zum Austausch der wesentlichen Teile dieser Hölzer zwingendes Schadensbild auch bei den nicht untersuchten Hölzern vorliegt, auch wenn die Sachverständigen nicht jeden einzelnen der Ständer untersucht haben. Für insbesondere überzeugend hält die Kammer des Gleichen die in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2010 geäußerte Einschätzung des Sachverständigen, dass die Schäden an allen Tragkonstruktionen des Gebäudes gegeben seien. Die Stabilität des Gebäudes ist nicht gegeben, um einzelne Bauteile auszutauschen. Das Gesamtbild der festgestellten Schäden ist mithin derart gravierend, dass die Kammer keine Zweifel daran hat, dass die Beseitigung dieser Schäden nicht mehr als umfangreiche bloße Reparatur des Gebäudes anzusehen wäre, sondern einer Neuerrichtung unter Verwendung weniger verbleibender originaler Bestandteile gleich käme. Rechtlich nicht entscheidungserheblich sind die Einwendungen des Beklagten und des Beigeladenen deshalb, weil es nicht darauf ankommt, ob eine Sanierung des Bahnhofsgebäudes H einschließlich Güterschuppen abschnittsweise möglich sei. Das OVG NRW hat in dem Urteil vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 – ausdrücklich betont, laufende Erhaltungsarbeiten an einem Fachwerkgebäude führten regelmäßig nicht zu einem Wegfall der Denkmaleigenschaft. Anders sei es jedoch, wenn eine akute Einsturzgefahr des Gebäudes die Folge des Zusammenwirkens von Schäden an allen wesentlichen für die Denkmalaussage relevanten Bauwerksteilen sei und die Sanierung dieser Schäden einer Neuerrichtung gleich käme. Schäden an allen für die Denkmalaussage wesentlichen Gebäudeteilen führen zur Erforderlichkeit einer Sanierung auf einen Schlag, die einer Neuerrichtung gleich kommt, und damit zum Wegfall der Denkmaleigenschaft. Ebenfalls in dem Urteil vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 – hat das OVG NRW ausgeführt, die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten durch den Eigentümer könne zwar der Annahme, die Erhaltung des Denkmals sei dem Eigentümer wirtschaftlich unmöglich (§ 7 Abs. 1 S. 3 DSchG NRW), entgegen stehen, regelmäßig jedoch nicht der Feststellung, dass die Denkmaleigenschaft – wie vor – durch die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen wegfallen wird. Darüber hinaus hat der Gutachter für das Holz- und Bauschutzgewerbe T2 in der Gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2008 ausgeführt, die gravierendsten Schäden, die durch den Befall mit holzzerstörenden Pilzen verursacht worden seien, seien durch bauliche, d. h. konstruktive Mängel, entstanden. Äußerst gravierende Schäden mit sehr großer Ausbreitung seien durch Mängel an der Konstruktion verursacht (fehlende horizontale Abdichtung der Nassbereiche, fehlende bzw. funktionsunfähige Abdichtung der erdberührten Außenwände). Es könne sicher geschlussfolgert werden, dass sich der Befall mit holzzerstörenden Pilzen zumindest in den Bereichen Haupthaus Obergeschoss und Kellergeschoss Haupthaus bereits lange vor dem Verkauf gebildet haben müsse. Die Bauart und Bauzeit bedingten konstruktiven Unzulänglichkeiten hätten ihre Wirkung ebenfalls lange vor dem Kaufdatum gezeigt. Die Schwere der Zerstörungen an den Hölzern sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Entstehung der Pilze in einer Zeit vor dem Jahr 2000 – Erwerb durch die Klägerin – stattgefunden haben müsse. Der Beklagte ist mithin verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes G1 und G2, Xer Straße 179 in T zu erteilen. Daraus folgt zwangsläufig, dass der Beklagte zugleich verpflichtet ist, das Baudenkmal Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen aus der Denkmalliste der Stadt T Nr. 0000 zu löschen. Der Anspruch der Klägerin auf Löschung der Eintragung in der Denkmalliste folgt aus § 3 Abs. 4 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift ist eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 – 10 A 1544/07 -. Ein Objekt muss mithin aus der Liste gelöscht werden, wenn die Denkmaleigenschaft weggefallen ist; dies kann durch den Wegfall der Denkmalsubstanz geschehen, indem das Gebäude zerstört wird. Da dies zwangsläufig in Folge des zugesprochenen Abbruchs des Denkmals der Fall ist, hat denknotwendig zugleich die Klage auf Löschung des Baudenkmals Bahnhofsgebäude H einschließlich Güterschuppen aus der Denkmalliste Erfolg. Nach Allem war der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.