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Urteil

17 K 8924/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Aufhebung einzelner belastender Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses ist als Anfechtungsklage zulässig, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig ausgeschlossen ist. • Eine Nebenbestimmung, die die Wiederherstellung von Unterwasserböschungen nach Übersteilung ausschließlich mit Kies- und Sandmaterial vorschreibt, ist zulässig, wenn sie präventiv die Einhaltung genehmigter Böschungsneigungen und den Schutz des Grundwasser-Gewässeraustauschs sichert (§ 31 WHG, § 100 LWG NRW). • Eine Nebenbestimmung, die eine dauerhafte vorrangige Nutzung zu Zwecken des Biotop- und Artenschutzes und der stillen Erholung anordnet, ist unbestimmt und nicht auf die Rechtsgrundlagen des Abgrabungsgesetzes stützbar, soweit sie konkrete Nutzungsanforderungen auferlegt; der Rekultivierungsauftrag darf nicht mit unbestimmten Nutzungsgeboten vermischt werden (§ 1 Abs.1 Nr.2 AbgrG, §§ 18–20 BNatSchG). • Die Anordnung zum Rückbau einer Zaunanlage nach Abschluss der Rekultivierung ist zulässig, wenn sie der Wiederherstellung der freien Zugänglichkeit und dem Ziel der stillen Erholung dient und mit landesrechtlichen Betretungsregelungen vereinbar ist (§ 49 LG NRW).
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung unbestimmter Folgenutzungsauflage, Bestätigung technischer Sicherungsauflagen • Eine Aufhebung einzelner belastender Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses ist als Anfechtungsklage zulässig, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig ausgeschlossen ist. • Eine Nebenbestimmung, die die Wiederherstellung von Unterwasserböschungen nach Übersteilung ausschließlich mit Kies- und Sandmaterial vorschreibt, ist zulässig, wenn sie präventiv die Einhaltung genehmigter Böschungsneigungen und den Schutz des Grundwasser-Gewässeraustauschs sichert (§ 31 WHG, § 100 LWG NRW). • Eine Nebenbestimmung, die eine dauerhafte vorrangige Nutzung zu Zwecken des Biotop- und Artenschutzes und der stillen Erholung anordnet, ist unbestimmt und nicht auf die Rechtsgrundlagen des Abgrabungsgesetzes stützbar, soweit sie konkrete Nutzungsanforderungen auferlegt; der Rekultivierungsauftrag darf nicht mit unbestimmten Nutzungsgeboten vermischt werden (§ 1 Abs.1 Nr.2 AbgrG, §§ 18–20 BNatSchG). • Die Anordnung zum Rückbau einer Zaunanlage nach Abschluss der Rekultivierung ist zulässig, wenn sie der Wiederherstellung der freien Zugänglichkeit und dem Ziel der stillen Erholung dient und mit landesrechtlichen Betretungsregelungen vereinbar ist (§ 49 LG NRW). Die Klägerin betreibt Kies- und Sandabgrabungen im sogenannten C Feld und beantragte die Planfeststellung zur Herstellung einer Seenplatte. Der Beklagte erließ den Planfeststellungsbeschluss mit Nebenbestimmungen zu Böschungsherstellung, Zaunrückbau und Folgenutzung. Die Klägerin focht mehrere Nebenbestimmungen an, insbesondere (1) das Verbot der Verwendung von Fremdmaterial zur Wiederherstellung übersteilten Böschungen, (2) die Anordnung des Rückbaus von Zaunanlagen nach Rekultivierung und (3) die Formulierung, die Fläche dauerhaft vorrangig für Biotop-, Artenschutz und stille Erholung zu nutzen. Streitgegenstand war die Zulässigkeit und Bestimmtheit dieser Auflagen unter einschlägigen Normen wie WHG, LWG NRW, Abgrabungsgesetz und BNatSchG. Die Klägerin hielt das Kies-/Sandgebot für überzogen und die Folgenutzungsformulierung für unzulässig und unbestimmt; der Beklagte verteidigte die Auflagen als erforderliche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage und trennte prüfbare technische und unbestimmte nutzungsrechtliche Auflagen. • Zulässigkeit: Eine Anfechtungsklage gegen einzelne belastende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Planfeststellungsbeschlusses ist nach §§ 42 Abs.1, 44 VwGO grundsätzlich statthaft, sofern eine isolierte Aufhebung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. • Böschungsauflage rechtmäßig: Die Vorschrift, im Fall einer Übersteilung ausschließlich Kies- und Sandmaterial aus der Abgrabung zu verwenden, liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Sie dient der präventiven Sicherstellung genehmigter Unterwasserböschungsneigungen, schützt die Durchströmung und trophische Verhältnisse des Gewässers und nimmt dem Unternehmer ökonomische Anreize für ungenehmigte Mehrauskiesung. Als geeignete und verhältnismäßige Maßnahme ist sie erforderlich zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 WHG, § 100 LWG NRW). • Ordnungsmittel ungleichwertig: Nachträgliche ordnungsrechtliche Maßnahmen sind kein gleichwertiger Ersatz, weil präventive Nebenbestimmungen das Entstehen nicht mehr behebbarer Schäden verhindern sollen. • Zaunrückbau zulässig: Die Anordnung des Rückbaus der Zaunanlage nach Abschluss der Rekultivierung ist rechtmäßig. Sie verfolgt das legitime Ziel, die freie Zugänglichkeit und die Erholungsfunktion wiederherzustellen; sie ist mit den landesrechtlichen Betretungsregelungen (§ 49 LG NRW) vereinbar und bleibt im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des Betreibers nachvollziehbar. • Folgenutzungsauflage rechtswidrig: Die Formulierung, die Fläche auch auf Dauer vorrangig für Biotop- und Artenschutz und stille Erholung zu nutzen, ist unbestimmt und überschreitet die materielle Grundlage des Abgrabungsgesetzes. ‚Wiedernutzbarmachung‘ betrifft vorbereitende Maßnahmen, nicht die Zuweisung einer konkreten dauerhaften Nutzung. Die Kompensationsberechnung und der landschaftspflegerische Begleitplan enthalten keine konkrete dauerhafte Nutzungspflicht; daher ist die entsprechende Nebenbestimmung nicht ausreichend bestimmbar und nicht stützbar auf §§ 18–20 BNatSchG. • Abgrenzung und Isolierbarkeit: Die streitigen Nebenbestimmungen lassen sich trennen; die technische Sicherungsauflage und der Zaunrückbau sind isoliert aufrechterhaltbar, die unbestimmte Folgenutzungsanordnung ist isoliert aufhebbar. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kostenverteilung erfolgte anteilig nach Erfolg der Parteien; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, als die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten. Die Klage wurde im Übrigen teilweise stattgegeben: Die Nebenbestimmung, die die dauerhafte vorrangige Nutzung für Biotop- und Artenschutz sowie stille Erholung anordnet (Ziffer II.10.1 Halbsatz), wurde aufgehoben, weil sie unbestimmt ist und sich nicht auf die Rechtsgrundlagen des Abgrabungsgesetzes stützen lässt. Dagegen bleiben die technischen Sicherungsauflagen zur Wiederherstellung übersteilten Böschungen (Verwendung ausschließlich von Kies und Sand) sowie die Anordnung zum Rückbau der Zaunanlage nach Rekultivierung rechtmäßig und wurden nicht aufgehoben. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden anteilig zugunsten des Beklagten verteilt (Beklagter trägt 1/4, Klägerin 3/4) und die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.