Urteil
19 K 118/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1123.19K118.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin, die über eine abgeschlossene Ausbildung zur Altenpflegerin verfügt, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz –AFBG- für eine Fortbildungsmaßnahme zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK. 2 Sie stellte am 21. September 2009 bei der Beklagten den Antrag auf Bewilligung der vorgenannten Leistungen für die von der N e.K. in Kooperation mit der VHS L-L1 durchgeführte Fortbildungsmaßnahme. Im Antrag gab die Klägerin an, dass die am 14. September 2009 beginnende und im Oktober 2010 endende Maßnahme in Teilzeitform ca. 576 Stunden dauere. In dem vom Veranstalter auszufüllenden Formblatt B zum Antrag gab dieser unter dem 25. Oktober 2009 an, die Maßnahme umfasse 869 Unterrichtsstunden, hiervon 459 Stunden als Präsenzunterricht und 410 Stunden als mediengestützte Lernphase. 3 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 ab und machte zur Begründung geltend, der Lehrgang umfasse lediglich 459 Stunden als Nahunterricht und 410 Stunden für die Bearbeitung der mediengestützten Lernphase. Förderungsfähig sei jedoch nur die angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Nach den Empfehlungen der IHK seien dies lediglich 600 Unterrichtsstunden, nur diese könnten auch berücksichtigt werden. Nach dem Internetauftritt des Veranstalters umfasse der Präsenzunterricht 258 Stunden. Für die mediengestützte Lernphase seien 318 Stunden vorgesehen. Damit würden weniger als 50 % des Unterrichts als Präsenzunterricht erbracht, so dass es sich um einen Fernunterrichtslehrgang handele, der jedoch mangels Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz ebenfalls nicht förderungsfähig sei. 4 Nachdem die Klägerin zunächst gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, hat sie am 8. Januar 2010 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Die Angaben des Veranstalters im Internet seien unzutreffend. Daher habe der Veranstalter auch die Bescheinigung gem. Formblatt B neu ausgestellt. Dies sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte einem anderen Teilnehmer an derselben Fortbildungsveranstaltung Leistungen bewilligt habe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 zu verpflichten, der Klägerin auf den Antrag vom 21. September 2009 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Maßnahme zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK bei der N e.K. in L, zu bewilligen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Eine erneute Rückfrage beim Veranstalter habe ergeben, dass es sich nicht um Fernunterricht handele. Dennoch stehe der Klägerin der Anspruch nicht zu. Der vom Veranstalter mit e-mail vom 3. Februar 2010 übermittelte "Stundenplan" weise insgesamt 869 Stunden Fortbildungsmaßnahme aus. Danach gliedere sich die Maßnahme in 313 Stunden Präsenzunterricht, 110 Stunden Prüfungsvorbereitungswochen (Wiederholung), 36 Stunden Prüfungsvorbereitung auf die mündliche Prüfung, 200 Stunden Projektarbeit und 210 Stunden freie Gestaltung für Übungs- und Hausaufgaben. Von den Gesamtstunden würden 410 Stunden als e-learning Phase ausgewiesen. Hausaufgabenbetreuung, Eigenlernphase und Erstellung von Projektarbeiten seien dem e-learning Bereich, der 410 Stunden umfasse, zuzuordnen. Die 410 Stunden seien nicht anrechenbar, da sie nicht dem Präsenzunterricht vergleichbare und verbindlich mediengestützte Kommunikation darstellen und auch regelmäßige Erfolgskontrollen nicht durchgeführt würden. Auch von den als Präsenzunterricht ausgewiesenen Stunden seien nicht alle Stunden anzuerkennen. Prüfungsvorbereitende Wiederholungen seien lediglich in einem bestimmten Umfang, nämlich mit 10 % der Präsenzstunden, max. 50 Stunden anrechenbar. Bei 313 Stunden Präsenzunterricht ergäben sich so rund 32 anzuerkennende Stunden, so dass insgesamt lediglich 345 Stunden anerkannt werden könnten, mithin die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsankte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG –hier in der Fassung vom 1. Juli 2009. 14 Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG sind Maßnahmen in Teilzeitform förderbar, wenn (a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), (b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und (c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden(Fortbildungsdichte). Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Ferner regelt § 4 a AFBG, dass eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert wird, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Unter mediengestützter Kommunikation sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 AFBG und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 AFBG bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Absatz 3 AFBG. 15 Aus dem Verweis auf § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz ergibt sich, dass die mediengestützte Kommunikation im Falle einer Maßnahme nach § 4 a AFBG gegenüber dem Präsenzunterricht nicht überwiegen darf, da es sich sonst entsprechend § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz um Fernunterricht handeln würde, der nur unter dem weiteren Voraussetzungen des § 4 AFBG förderungsfähig wäre, hier aber mangels entsprechender Zulassung nicht förderungsfähig ist. 16 Wann eine dem Präsenzunterricht vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation anzunehmen ist, bzw. welche Voraussetzungen sie im Einzelfall erfüllen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2008 -5 C 17/08-, z.B. NVwZ-RR 2009, 476-482, BVerwGE 132, 339-358 oder bei juris dargelegt: 17 "... 18 a) Das Verwaltungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG), für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen ist. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass zumindest die Unterrichtsstunden in den Präsenzphasen, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind, mithin 334 Stunden. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts steht im Streit, ob als "Unterrichtsstunden" auch die in den Präsenzphasen enthaltenen Repetitorien (insgesamt 26 Stunden) (dazu b) sowie die Stunden, die vorgesehen sind für das Selbststudium (192 Stunden) (dazu c), für die Teilnahme an dem "betreuten Chatroom" (64 Stunden) (dazu d) und die Bearbeitung der "Start-Checks" (36 Stunden) (dazu e) anrechnungsfähig sind. Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen weder - positiv - die Feststellung zu, dass von den umstrittenen Zeiten zumindest so viele Stunden anzurechnen sind, dass die Gesamtzahl von 400 Unterrichtsstunden überschritten wird, noch ist dies hiernach - negativ - auszuschließen. 19 b) Der Berücksichtigung der während der Präsenzphasen durchgeführten Repetitoriumsstunden steht nicht schon entgegen, dass sie der Wiederholung von Lernstoff dienten und daher nicht der (originären) Wissensvermittlung zuzurechnen seien. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung. Nicht berücksichtigungsfähig sind Repetitorien, die sich auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten beschränken. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind indes qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und der Komprimierung der Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Ob dies hier der Fall ist, kann mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zur Ausgestaltung und Durchführung nicht beurteilt werden. 20 c) Weiterer tatsächlicher Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Selbstlernphasen (Leitfadenstunden). Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4a AFBG, der eine Ergänzung der "klassischen" Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Wenn eine Fortbildungsmaßnahme Nahunterricht und Selbstlernprogramme und Medien im Sinne des § 4a AFBG so kombiniert, dass die ausgewiesene Zahl der Nahunterrichtsstunden die der Fernunterrichtselemente überwiegt, bemisst sich die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG nach den für die Selbstlernprogramme und die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden (§ 4a Satz 2 AFBG). 21 Die für die Selbstlernprogramme angesetzten Zeitstunden müssen indes konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren "geeignet" sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis (Lerntempo, Reihenfolge der Lerninhalte) unterstützt wird. Einen Anhalt für die Beurteilung ergibt sich mit Blick auf die Förderungsfähigkeit der Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang (§ 4 AFBG) aus den fachlichen Anforderungen, die zur Gestaltung von Fernlehrmaterial nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz entwickelt worden sind. 22 d) Auch die Berücksichtigungsfähigkeit der vorgesehenen Stunden für die Kommunikation im "betreuten Chatroom" bedarf näherer Feststellungen. Nach § 4a AFBG kann eine Maßnahme gefördert werden, die teilweise unter Einsatz geeigneter Medien durchgeführt wird; die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bemisst sich dann auch nach den für die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden. 23 Eine Anrechnung als Unterrichtsstunde kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein bloß unverbindliches Angebot handelt. Die Teilnahme muss konzeptionell verbindlich und nicht lediglich ein fakultatives Angebot sein, dessen Annahme den Teilnehmer/innen an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den "Chatroom"-Diskussionen (die daher auch nicht thematisch beliebig angesetzt sein dürfen) als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet wird, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmer/innen auch erkannt werden kann (s. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - juris). Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung; ist hiernach die Teilnahme an den "Chatroom"-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird (vgl. VG Münster, Urteil vom 27. September 2006 - 6 K 4973.03 - juris Rn. 20). 24 e) Von der aufklärungsbedürftigen konzeptionell-didaktischen Integration in den Prozess der Wissensvermittlung hängt schließlich auch die Berücksichtigungsfähigkeit der jeweils für den "Start-Check-Test" vorgesehenen Stunden ab. 25 Der Einsatz elektronischer Medien hinderte nach § 4a AFBG die Berücksichtigung nicht. Auch wenn in § 4a Satz 2 AFBG die Erfolgskontrollen nicht gesondert erwähnt werden, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass der Aufwand für die in § 4a Satz 1 AFBG vorgesehenen Erfolgskontrollen im Rahmen einer mediengestützten Kommunikation (die indes nicht nur in der Nutzung von E-Mails oder Uploadverfahren zum im Vergleich zur Briefpost schnelleren Transport von Dokumenten bestehen darf) in jedem Fall unberücksichtigt zu bleiben hätte. Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Funktion dieser "Start-Check-Tests" indes darauf beschränkt, dass die Teilnehmer/innen an der Fortbildungsmaßnahme Testbögen (Ankreuztests) ausfüllen und diese an den Dozenten übersenden, der sie nach Korrektur zurückreicht, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert ist und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder - im Vorfeld von Lerneinheiten - des vorhandenen Wissens dienen. ..." 26 Hiervon ausgehend hat die anwaltlich vertretene Klägerin zum Inhalt und zur Durchführung keinen konkreten Sachverhalt dargelegt, nach dem sich die 410 Stunden "e-learning" unter die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen subsumieren ließen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Anbieters der Fortbildungsmaßnahme. Er hat nicht einmal auf den außergerichtlichen Vorhalt der Beklagten, dass die 410 Stunden e-learning nicht anrechenbar seien erwidert und versucht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung das Angebot zu rechtfertigen. 27 Damit bleibt es bei allenfalls 345 anrechenbaren Unterrichtsstunden, so dass die Maßnahme nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG erfüllt. 28 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.