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Urteil

6 K 4973/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0927.6K4973.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) Förderung in Gestalt der Leistung eines Maßnahmebeitrags in Höhe von 3.500,- EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist seit Juni 2000 Reiseverkehrskaufmann. Von Februar 2003 bis Oktober 2004 nahm er an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) des IST-Studieninstitutes für Sport, Freizeit und Touristik teil. Der 20 Monate dauernde Kurs umfaßte im maßgeblichen Zeitraum 12 Wochenendseminare zu insgesamt 250 Unterrichtsstunden und 8 von den Teilnehmern zu bearbeitende Lehrhefte, die wahlweise entweder in gebundener Form versandt wurden oder online abrufbar waren, mit einem Gesamtaufwand von 240 Zeitstunden. Die Teilnahme an den Seminaren und die Bearbeitung der Lehrhefte fanden im zeitlichen Wechsel statt. Im Anschluß an das letzte Seminar fand ein 20 Unterrichtsstunden umfassendes Prüfungsvorbereitungsseminar statt. Studienbegleitend wurden den Teilnehmern insgesamt 6 Hausarbeiten zugesandt, die diese mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 2 Stunden je Hausarbeit bearbeiten und anschließend zur Korrektur einsenden sollten; die Bearbeitung war fakultativ. Während der gesamten Dauer der Ausbildung haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in einem Chatraum mit den Ausbildern zu kommunizieren. 3 Am 2. August 2003 beantragte der Kläger die Gewährung eines Maßnahmebeitrags in Höhe der Studiengebühr von 3.500,- EUR. 4 Mit Bescheid vom 13. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Maßnahme umfasse nicht die erforderliche Mindestdauer von 400 Stunden, weil die auf die Bearbeitung der Lehrhefte entfallende Zeit ebenso wie Repetitorien und Prüfungsvorbereitungsstunden nicht berücksichtigt werden könnten. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die auf die Bearbeitung der Fernlehrhefte entfallende Zeit sei gemäß § 4a AFBG auf die Mindestdauer anzurechnen, wobei unerheblich sei, ob die Bearbeitung unter Verwendung herkömmlicher oder elektronischer Medien erfolge. Darüber hinaus würden die Teilnehmer im Chatraum und per E-mail begleitend betreut, so daß die Anforderung der Verwendung elektronischer Medien erfüllt sei. 6 Den Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht mit Beschluß vom 10. Oktober 2003 - 6 L 1328/03 - abgelehnt. 7 Mit Bescheid vom 10. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Eilverfahren aus, die auf die Bearbeitung der Lehrhefte entfallende Zeit könne nicht auf die Mindestdauer angerechnet werden, weil sich die Teilnehmer den Lehrstoff während dieser Zeit im Selbststudium aneigneten, weshalb es sowohl an der erforderlichen Wissensvermittlung durch den Maßnahmeträger als auch an der Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer fehle. 8 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter. 9 Er beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) Förderung in Gestalt der Leistung eines Maßnahmebeitrags in Höhe von 3.500,- EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Selbstlernelemente könnten bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht um Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG handele. Denn „Unterricht" sei nur die eigentliche Ausbildung, die dadurch charakterisiert sei, daß verpflichtender Unterricht in den Räumen einer hierfür vorgesehenen Ausbildungsstätte von autorisierten Kräften zur Vermittlung neuen Wissensstoffes erteilt werde. Ein Selbststudium genüge diesen Anforderungen nicht, weil auf überwiegend autodidaktischer Weise an der Vermehrung des Wissens gearbeitet werde bzw. überwiegend eine Wiederholung bereits vermittelter Ausbildungsinhalte stattfinde. Ein Abweichen von dem Unterrichtsbegriff sei auch nicht durch die Regelung des § 4a AFBG geboten. Denn da der Inhalt der Fernlehrhefte anders als im Falle des § 4 AFBG keiner inhaltlichen Zulassungsprüfung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) unterliege, könne im Rahmen des § 4a AFBG inhaltlich nicht mehr berücksichtigt werden, als dasjenige, was auch im normalen Präsenzunterricht förderungsfähig wäre. Und auch das Prüfungsvorbereitungsseminar könne nicht berücksichtigt werden, weil der Begriff der Lehrveranstaltung in § 2 Abs. 3 S. 2 AFBG die Annahme rechtfertige, es müsse sich hierbei überwiegend um Wissensvermittlung handeln, nicht aber um Wiederholungen und Vertiefungen. Schließlich könnten auch die Nahunterrichtsphasen nicht als Unterricht anerkannt werden, weil eine bindende Verpflichtung zur Teilnahme an den Seminaren, die bei einem Verstoß einen Ausschluß von der weiteren Teilnahme nach sich ziehe, nicht bestehe. Gleiches gelte hinsichtlich der gesetzlich geforderten Erfolgskontrollen: Eine rein fakultative Lernstandsüberprüfung erfülle naturgemäß nicht die Voraussetzungen einer Kontrolle. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 1328/03 und der von der Beklagten eingereichten Broschüre des Ausbildungsträgers verwiesen. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung der Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) in Gestalt der Leistung des Maßnahmebeitrages in Höhe von 3.500,- EUR; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 13. August 2003 und vom 10. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 16 Der von dem Kläger besuchte Lehrgang zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) des IST-Studieninstitutes ist eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne des § 2 AFBG, weil er - was alleine zwischen den Beteiligten streitig ist - die Mindestdauer gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a) i.V.m. § 4a S. 2 AFBG von 400 Unterrichtstunden aufweist. 17 Der vorliegende Lehrgang unterfällt nach der Art seiner Ausgestaltung der Vorschrift des § 4a AFBG. Diese kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen - wie hier - der Lehrgang aus zwei verschiedenen Teilen besteht: Eine Komponente ist der mit dem Begriff Selbstlernprogramm umschriebene Fernlehrteil, dessen Anteil an der Gesamtmaßnahme in Abgrenzung zu § 4 AFBG nicht mehr als 50% betragen darf. Dabei eröffnen die Merkmale „Programm" und „Medien" die Möglichkeit der Verwendung auch anderer als schriftlicher Lernmaterialien, führen aber nicht zugleich zu einer Begrenzung auf elektronische Medien, wie der Verweis auf das Fernunterrichtsschutzgesetz zeigt. Die zweite Komponente ist der Nahunterricht, der ergänzt oder ersetzt werden kann durch die mediengestützte Kommunikation. Die Schulungsform der mediengestützten Kommunikation, der die Beklagte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu Recht die Anforderung einer regelmäßigen Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer entnimmt, ersetzt mithin allein die Nahunterrichtskomponente, nicht aber den Fernlehranteil, wie die Beklagte meint. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und ergibt sich überdies auch aus den Ausführungen des Gesetzgebers, der „im Zuge der fortschreitenden technischen Entwicklung" davon ausgeht, „dass der Nahunterricht in immer stärkerem Maße durch eine mediengestützte Kommunikation, z.B. „online" über Datennetze bzw. das Internet oder Videokonferenzen in einem „virtuellen Klassenzimmer" ersetzt wird" (BR-Drs. 580/01 S. 27 und BT-Drs. 14/7094 S. 15). 18 Hieraus folgt, daß auf die gesetzlich geforderte Mindestdauer zunächst gemäß § 4a S. 2 AFBG die 240 Zeitstunden, die auf die Bearbeitung der Fernlehrhefte entfallen, anzurechnen sind. Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, der Fernlehrteil sei deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil er kein Präsenzunterricht sei und es sich somit nicht um Unterricht im Sinne von § 2 AFBG handele, verkennt dies, daß nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die auf Selbststudien verwandte Zeit im Rahmen von § 4a anzurechnen ist, wobei der Begriff der „Unterrichtsstunde" in § 2 Abs. 3 AFBG insoweit in § 4a S. 2 AFBG (ebenso wie dies in § 4 S. 2 AFBG der Fall ist) durch den Begriff der „Zeitstunde" modifiziert wird. Dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten weiteren Einwand der Beklagten, bei dem Fernlehrteil finde überwiegend eine Wiederholung bereits vermittelter Ausbildungsinhalte statt, liegt offenbar eine Verwechselung der vorliegenden Lehrplankonzeption mit der aus anderen anhängigen Verfahren zugrunde. Soweit auch Trebes/Reifers (in: AFBG, Stand: Februar 2004, § 4a) mit der Begründung, die häusliche Vor- und Nachbereitung sei kein „Unterricht", die Auffassung vertreten, die Phasen des Selbststudiums könnten nicht in Ansatz gebracht werden, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich der Fernlehrteil im Sinne des § 4a S. 1 AFBG gerade nicht in einer Aufbereitung bzw. Wiederholung und Vertiefung des bereits im Präsenzunterricht oder im Wege der mediengestützten Kommunikation vermittelten Wissens erschöpft, sondern er eine eigenständige Komponente der (erstmaligen) Wissensvermittlung bildet. 19 Ferner sind auf die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG die 250 Unterrichtsstunden, die auf die Seminare entfallen, anzurechnen. Soweit die Beklagte meint, Nahunterricht sei nur dann berücksichtigungsfähig, wenn eine zwingende Verpflichtung zur Teilnahme bestehe - was im Falle der (bereits einmaligen) Nichtteilnahme auf eine Kündigung des Vertrages seitens des Maßnahmeträgers hinausliefe -, vermengt dies in unzulässiger Weise die Anforderungen, die an den Lehrgang selbst zu stellen sind mit denjenigen, denen der Teilnehmer genügen muß. Dies wird auch aus den weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 deutlich, aus denen hervorgeht, daß eine durch den Maßnahmeträger vertraglich ausgestaltete Teilnahmeverpflichtung ihr im Ergebnis die von ihr zu treffenden teilnehmerbezogenen Feststellungen im Rahmen der §§ 7 und 9 AFBG erleichtern soll. Im übrigen gilt, daß selbst bei Anwesenheitspflicht einzelne Verstöße weder die Vermutung der Unterbrechung oder gar des Abbruchs der Ausbildung im Sinne von § 7 AFBG noch die der fehlenden Eignung im Sinne des § 9 AFBG begründen, 20 ebenso Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 9 Ziff. 3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 2 Rn. 100, § 9 Rn. 2; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2006, § 9 Rn. 10. Mit Blick auf die Relevanz wiederholter Fehlzeiten ist die Beklagte auf entsprechende Mitteilungen des insoweit auskunftsverpflichteten Teilnehmers selbst nach § 21 Abs. 2 AFBG sowie überdies des Maßnahmeträgers nach § 21 Abs. 1 AFBG zu verweisen. Eine durch diese Vorschriften nicht gedeckte Auskunftsverpflichtung kann die Beklagte nicht über den Umweg einer dem Maßnahmeträger auferlegten Verpflichtung zur Kündigung durchsetzen. 21 Anzurechnen ist darüber hinaus auch das 20 Unterrichtsstunden umfassende Prüfungsvorbereitungsseminar. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört die Wiederholung von Lehrinhalten zum Bereich der - komprimierten - Wissensvermittlung, die sich nicht in einer einmaligen Darreichung der Lehrinhalte erschöpft, sondern die deren Aneignung zum Ziel hat. Und Ausbildungsteile, die den Teilnehmern ermöglichen, die Bearbeitung von Aufgabenstellungen auf Prüfungsniveau zu trainieren, sind nachgerade unabdingbar für den Erfolg des Teilnehmers und daher Lehrgangsziel der meisten Studiengänge. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß eine Prüfungsvorbereitung Bestandteil eines zugelassenen Fernlehrgangs im Sinne des § 4 S. 1 AFBG sein muß, der auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige Prüfung vorbereiten soll (vgl. Abschnitt 2 Ziffer 7 der Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht gemäß dem Beschluß des Verwaltungsausschusses der ZFU vom 27. November 1979). 22 Schließlich kann die Förderungsfähigkeit des Lehrgangs nicht mit der Begründung verneint werden, die von § 4a S. 1 AFBG geforderten Erfolgskontrollen in Form der studienbegleitenden Hausarbeiten müßten für alle Teilnehmer obligatorisch sein - wiederum in dem Sinne, daß andernfalls eine Kündigung durch den Maßnahmeträger erfolgen müßte. Auch insoweit ist zu unterscheiden zwischen den Anforderungen, denen der Lehrgang als solcher genügen muß, um die Annahme zu rechtfertigen, die Qualität der Ausbildung gewährleiste eine erfolgreiche berufliche Fortbildung, und der Eignung des Teilnehmers selbst. Ein Lehrgang ist aber bereits dann geeignet im genannten Sinne, wenn er den Teilnehmern die Bearbeitung von Erfolgskontrollen eröffnet. Denn insoweit ist es ausreichend, wenn dem Teilnehmer die Möglichkeit geboten wird, sich in der selbständigen Bearbeitung von Aufgaben zu üben und ein hinreichend verläßliches Bild von dem Stand seines Wissens und seiner Fertigkeiten zu gewinnen. Ob der Teilnehmer individuell dieses Angebot annimmt, beeinflußt nicht die Qualität des Ausbildungskonzeptes. Was die Eignung des Teilnehmers selbst angeht, so wird diese indes durch § 9 AFBG grundsätzlich vermutet, solange er nur an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluß der Maßnahme bemüht. Soweit die Beklagte mit der Forderung nach einer obligatorisch und mit Erfolg zu bearbeitenden Leistungskontrolle im Ergebnis - da die Kündigung durch den Maßnahmeträger einen Abbruch der Ausbildung zur Folge hat - einen Teilnehmer nur bei entsprechenden Leistungserfolgen fördern will, geht dies über die Anforderungen des § 9 AFBG hinaus, 23 vgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 9 Ziffer 4, und führte überdies zu einer Umgehung der der Beklagten auferlegten Prognose im Einzelfall. Hinzu kommt, daß eine dem § 48 BAföG vergleichbare Vorschrift, die dem Beklagten eine Förderung nur bei erfolgreichem Betreiben der Ausbildung ermöglicht - wobei allerdings auch hier das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung nicht gleichsam automatisch zum Ausschluß führt - im AFBG fehlt. Darüber hinaus kommt § 48 BAföG erst ab dem vierten Fachsemester zur Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem im Bereich der Fortbildungsförderung bereits die Förderungshöchstdauer (von Vollzeitmaßnahmen) erreicht ist, wird auch im Recht der Ausbildungsförderung die Eignung gemäß § 9 BAföG gesetzlich vermutet. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25