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Urteil

18 K 2582/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1124.18K2582.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist mit der marokkanischen Staatsangehörigen N verheiratet. Aus der Beziehung ist das am 10. September 2007 geborene Kind T hervorgegangen. Die Eheleute wohnten unter der Anschrift S 17 in N1. Inzwischen leben sie getrennt; der Kläger ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 14. April 2010 gegen 14.15 Uhr erhielt eine Funkstreife des Beklagten eine Einsatznachricht zum O-Platz in E-I. Dort arbeitete die Ehefrau des Klägers in einer Gaststätte. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten, wie sie in der Strafanzeige dokumentiert sind, war der Kläger vor der Gaststätte erschienen, hatte gegen die Tür geschlagen und seine Frau bedroht. Frau N hatte in der Vergangenheit schon mehrfach Anzeige gegen den Kläger erstattet, weil sie von ihm wiederholt geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Die bei der Gaststätte erschienenen Polizeibeamten verwiesen den Kläger aus der Ehewohnung, untersagten eine Rückkehr in die Wohnung vor dem Ende des 24. April 2010 und drohten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 450,00 Euro an. Die mündlich erlassene Verfügung wurde noch am selben Tag schriftlich bestätigt. Ferner führten die Beamten den Kläger nach Verständigung des Polizeivertragsarztes und des Ordnungsamtes unmittelbar vom Einsatzort dem Landeskrankenhaus zu, weil sie von einer Eigen- und Fremdgefährdung ausgingen. Der Kläger musste über Nacht im Landeskrankenhaus bleiben. Am folgenden Tag wurde er nach Anhörung durch den Amtsrichter entlassen. Bereits einige Tage zuvor, am 6. April 2010, hatte Frau N beim Amtsgericht - Familiengericht – O1 eine einstweilige Anordnung erwirkt, mit der dem Kläger verboten wurde, - seine Frau zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, ein Zusammentreffen mit seiner Frau herbeizuführen, seiner Frau vor ihrer Arbeitsstelle L Bierstuben, O-Platz 29 in E, aufzulauern oder sie dort aufzusuchen. In der auf Antrag des Klägers anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 7. Juli 2010 schlossen die Eheleute einen Vergleich, wonach der Kläger nach telefonischer Terminabsprache mit seiner Frau die Wohnung betreten darf, um Post abzuholen und Umgang mit seiner Tochter aufzunehmen. Am 19. April 2010 hat der Kläger gegen die Polizeiverfügung vom 14. April 2010 Klage erhoben. Zugleich hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das diesbezügliche Verfahren war bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 18 L 605/10 anhängig. Am 20. April 2010 hat der Beklagte das Rückkehrverbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, weil nach den Angaben des Klägers die Ehefrau und Tochter aus der Wohnung ausgezogen waren. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt. Der Kläger trägt vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens. Dieses ergebe sich daraus, dass sonst wegen der durch die Befristung des Rückkehrverbots zwangsläufig eintretenden Erledigung Rechtsschutz in der Hauptsache verweigert würde. Die mit der Polizeiverfügung getroffenen Maßnahmen hätten ihn unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt. Es sei zu befürchten, dass sich weitere nachteilige Folgen für ihn ergäben, etwa mit Blick auf das bevorstehende Sorgerechtsverfahren. Ferner bestehe ein Rehabilitationsinteresse; er sei als Person bezeichnet worden, die gewalttätig geworden sei und jemanden mit dem Tod bedroht habe. Eine diskriminierende Wirkung ergebe sich auch aus dem Vollzug der Maßnahmen, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs aus der Wohnung zu holen. Schließlich bestehe eine Präjudizität für den Schadensersatzanspruch, den er geltend zu machen beabsichtige. Die Polizeiverfügung vom 14. April 2010 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Kreis O nicht zuständig sei. Im Hinblick darauf, dass er, der Kläger, die Nacht im Landeskrankenhaus habe verbringen müssen, hätten die Polizeibeamten ausreichend Zeit gehabt, die Kollegen in N zu verständigen. Abgesehen davon habe für eine Wohnungsverweisung kein Anlass bestanden, da er sich im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Polizeiverfügung des Beklagten vom 14. April 2010 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine schriftliche Klageerwiderung hat er nicht zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 605/10), ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte des Amtsgerichtes - Familiengericht – O1, Az. 50 F 127/10. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Die mit der Polizeiverfügung vom 14. April 2010 getroffenen Maßnahmen (Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung) haben sich durch die (am 20. April 2010 erfolgte) Aufhebung der Verfügung und - unabhängig davon - durch Ablauf der Geltungsdauer des Rückkehrverbots (am 24. April 2010) erledigt. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die angegriffenen Maßnahmen rechtswidrig waren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), ist nicht dargelegt. Dies gilt zunächst für das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse. Der Kläger hätte dieses Interesse in dem familiengerichtlichen Verfahren, in dem es um gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen i.S. des Gewaltschutzgesetzes ging, verfolgen können. Gegenüber jenem Verfahren haben die vom Beklagten getroffenen Anordnungen nur eine untergeordnete Funktion. Wie sich § 34a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW ergibt, bezwecken diese lediglich, den Zeitraum zu überbrücken, bis das Gewaltopfer um familiengerichtlichen Schutz nachgesucht und das Gericht entschieden hat. Folglich hätte eine Rehabilitierung durch das Verfahren vor dem Familiengericht erfolgen können und müssen. Dort hat der Kläger jedoch auf eine Rehabilitierung verzichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 hat er einem Vergleich zugestimmt, nach dessen Inhalt er die eheliche Wohnung nur nach vorheriger Terminabsprache mit seiner Frau und nur zu bestimmten, eng begrenzten Zwecken (Post abholen und Umgang mit der Tochter aufnehmen) betreten darf. Damit hat der Kläger die Schutzbedürftigkeit seiner Frau, die Grund für den Erlass der Polizeiverfügung war, anerkannt. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an der Klage festhält mit der Begründung, er müsse rehabilitiert werden. Der "Makel", als Person dazustehen, die den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat (vgl. § 1 Abs. 1 GewSchG), lässt sich wegen des Bestandes der einstweiligen Anordnung des Familiengerichtes nicht mehr beseitigen. Aus eben diesem Grund ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus der Präjudizwirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für ein etwaiges Sorgerechtsverfahren. Die Gefahrenbewertung durch das Familiengericht bliebe von einem stattgebenden Urteil unberührt, zumal es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgehend vom Vorbringen des Klägers im Wesentlichen um die formale Frage gehen würde, ob die örtlich zuständige Behörde gehandelt hat. Soweit der Kläger beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, hätte es ihm oblegen, wegen des erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Da wegen der von vornherein zeitlich beschränkten Geltung des Rückkehrverbots die Erledigung im Zeitpunkt der Klageerhebung absehbar war, kommt der für die Zuerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses insoweit maßgebliche Gesichtspunkt, "dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf", vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226ff., hier nicht zum Tragen. Lediglich angemerkt sei, dass eine Amtshaftungsklage auch offensichtlich aussichtslos sein dürfte. Denn der von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Schaden durch Verlust der Wohnung und Eintritt von Obdachlosigkeit ist nicht durch das nur sechstägige - Rückkehrverbot, sondern durch die einstweilige Anordnung des Familiengerichts bzw. den anschließenden Vergleich im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz entstanden. Mit der Behauptung des Klägers, eine diskriminierende Wirkung ergebe aus dem Vollzug der Maßnahme, da ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Gegenstände des persönlichen Bedarfs aus der ehelichen Wohnung zu holen, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls nicht dargelegt. Dem Kläger stand es frei, sich nach der Entlassung aus dem Landeskrankenhaus mit seinem Begehren an die Polizei zu wenden. Es ist nicht erkennbar, insbesondere nicht vorgetragen, dass er dies getan hat und - unter Verstoß gegen § 34a Abs. 2 PolG NRW - abgewiesen worden ist. Dass schließlich auch keine Wiederholungsgefahr besteht, ergibt sich daraus, dass der Kläger nach eigenen Angaben inzwischen endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Dass die Ehefrau erst kürzlich wieder beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung gegen ihn erwirkt hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist insoweit irrelevant. Denn hieraus folgt nicht, dass damit zu rechnen ist, dass der Beklagte unter im wesentlichen gleich gelagerten Umständen erneut eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot gegen ihn erlässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.