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Grund- und Teilurteil

7 K 3219/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0810.7K3219.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä¬ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬le¬gung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dersel¬ben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahr 1971 geborene Kläger war im hier maßgeblichen Zeitraum im April 2010 verheiratet und Vater eines eheliches Kindes. Im Frühjahr 2010 kam es wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, die im Begriff standen, sich zu trennen. Sie hatten damals eine gemeinsame eheliche Wohnung in N. Am 14. April 2010 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten an der Arbeitsstelle der Ehefrau, einer Gaststätte in E-I, in deren Verlauf die Polizei herbeigerufen wurde, die gegen 14.15 Uhr mit einem Funkstreifenwagen eintraf. Die Beamten fertigten einen Bericht über ihren Einsatz. Danach gab die Ehefrau, in dem Bericht die "Geschädigte", an, sie habe den Kläger in den letzten Wochen mehrfach wegen Gewalttätigkeit angezeigt. Die Polizei sei auch mehrmals in die Wohnung gekommen, habe den Kläger jedoch nie angetroffen. Schließlich habe sie, um dem Kläger zu entgehen, die Wohnung verlassen und sei mit der gemeinsamen Tochter nach E zu einer Bekannten gezogen. Am 4. April 2011 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung in der Wohnung gekommen, bei der der Kläger eine Glasscheibe zerschlagen habe, was zu einer Verletzung der gemeinsamen Tochter durch einen Glassplitter geführt habe. Am 5. April habe der Kläger mehrfach ihre Eltern in Marokko und ihre Schwester angerufen, diese bedroht und ihnen erklärt, dass und wie er die Ehefrau umbringen werde. Am 8. April habe er sie auf dem Weg zur Arbeit abgefangen und sie, was Zeugen bestätigen könnten, ins Gesicht geschlagen. Am 13. April schließlich habe er mit ihrem Einverständnis im Wohnzimmer der Ehewohnung übernachtet und sei am nächsten Morgen noch mit der gemeinsamen Tochter zusammen gewesen. Anschließend sei er dann an ihrer Arbeitsstelle erschienen, habe gegen die Tür geschlagen und bedrohe sie. Der Kläger habe psychische Probleme und nehme deswegen Medikamente ein. Der Kläger selbst erklärte ausweislich des Berichts der Polizei, er sei krank im Kopf und verwirrt, er komme mit der Situation nicht mehr klar und benötige Hilfe. Er sei in Behandlung bei Dr. N1 in E. 3 Die Polizeibeamten erließen gegen den Kläger um 15.00 Uhr eine Verfügung, die ihn der ehelichen Wohnung verwies und ihm ein Rückkehrverbot erteilte (dagegen wandte der Kläger sich in dem Klageverfahren 18 K 2582/10). Außerdem benachrichtigten sie das Ordnungsamt der Beklagten und den Polizeiarzt Dr. M, weil sie der Auffassung waren, der Kläger könne anhand der Vorgeschichte und der offenbar vorliegenden Erkrankung eine Gefahr für sich selbst und andere sein. Der Arzt stellte um 17.00 Uhr ein ärztliches Zeugnis aus, wonach der Kläger an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung litt und eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer darstelle. Das Ordnungsamt brachte den Kläger sofort in der geschlossenen Klinik in EH unter und stellte bei dem Amtsgericht E den Antrag auf Unterbringung des Klägers in einem geschlossenen Krankenhaus nach den Vorschriften des PsychKG. In der Begründung führte es aus, wegen Gefahr im Verzug sei die sofortige Unterbringung des Klägers in den Rheinischen Kliniken in E erforderlich gewesen und veranlasst worden. 4 Das Amtsgericht E lehnte mit Beschluss vom 15. April 2011 (96 XIV 5097/L) nach Anhörung des Klägers und der behandelnden Ärztin im Krankenhaus die Unterbringung ab. Der Kläger hatte ausweislich der Niederschrift des Gerichts geäußert, nicht er sei aggressiv, sondern seine Ehefrau. Sie habe gedroht, mit dem Kind nach Holland zu gehen. Die Ärztin, die ihrerseits mit Herrn Dr. N1 Rücksprache genommen hatte, sagte aus, zwar bestehe bei dem Kläger der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die medikamentös behandelt werde; die Fremdaggression stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung. 5 Am 17. Mai 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung hätten nicht vorgelegen. Der zugezogene Arzt habe keine richtige Diagnose gestellt und lediglich die Angaben der Polizisten wiedergegeben. Auch sei er kein Facharzt gewesen, wie das PsychKG vorschreibe. Gewalttätig gegenüber seiner Frau sei er, der Kläger, zu keinem Zeitpunkt gewesen, vielmehr habe diese einen Hass auf ihn und wolle ihm nur schaden. Für seine Klage habe er ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die angegriffene vorläufige Unterbringung schon beendet sei. Eine Anfechtung dieser Maßnahme sei auf Grund ihrer Kürze nie möglich. Ob er zu Recht untergebracht worden sei, könne für einen Sorgerechtsstreit von Bedeutung sein. Außerdem stehe ihm ein Rehabilitationsinteresse zu sowie möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch. 6 Der Kläger beantragt, 7 festzustellen, dass die von der Beklagten am 14. April 2010 veranlasste sofortige Unterbringung in einem geschlossenen Krankenhaus rechtswidrig war. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Unterbringung hätten vorgelegen, und legt eine Stellungnahme des Polizeiarztes zu seiner beruflichen Ausbildung und seinem beruflichen Tätigkeitsbereich vor. Sie teilt weiter mit, der Kläger sei am 11. Juli 2010 erneut notfallmäßig in die rheinischen Kliniken verbracht worden, weil er wegen der Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau gegenüber einem Taxifahrer Suizidabsichten bekundet habe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 18 K 2582/10 verwiesen, außerdem auf die zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Polizeipräsidenten E sowie der Akte 50 F 127/10 des Amtsgerichts O. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig 14 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 VwGO ist eröffnet, da es bei der hier begehrten Feststellung um eine ordnungsrechtliche und damit um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme nichtverfassungsrechtlicher Art geht. Eine anderweitige Rechtswegzuweisung ist nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich hier nicht, was allein in Betracht zu ziehen ist, um eine Unterbringungssache, die dem zuständigen Amtsgericht durch § 312 Nr. 3 FamFG zugwiesen wäre. Zwar geht es vorliegend um die Unterbringung eines Volljährigen nach einem Landesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker im Sinne von § 312 Nr. 3 FamFG. Die hier angegriffene sofortige Unterbringung durch die Ordnungsbehörde nach § 14 Abs. 1 PsychKG geht jedoch der Entscheidung des Amtsgerichts voraus. Dieses ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 PsychKG unverzüglich nach der sofortigen Unterbringung mit der Sache zu befassen und kann deshalb nur noch über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden. Die vorangegangene kurzzeitige Unterbringung ist allein von der Ordnungsbehörde zu verantworten und deshalb von dem zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Verwaltungsgericht zu überprüfen. 15 anderer Ansicht Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 14 Rdnr. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2005, 24 C 05.552 (JURIS), VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 1993, 10 S 783/93 (JURIS) für offenbar abweichende Rechtslage in Baden-Württemberg. 16 Dem Kläger steht auch das für den hier wegen Erledigung der Maßnahme nur noch gestellten Feststellungsantrag, § 43 VwGO, erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dieses folgt daraus, dass es sich bei der sofortigen Unterbringung um eine zwangsläufig kurzfristige Maßnahme handelt, die mit der Entscheidung des Amtsgerichts über die weitere Unterbringung ihre Erledigung findet. Eine "Anfechtung" dieser Maßnahme im gerichtlichen Verfahren ist deshalb kaum möglich. Andererseits ist sie ein erheblicher Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte persönliche Freiheit. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert deshalb eine wenigstens nachträgliche Kontrolle. 17 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997, 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 40; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 43 Rdnr. 25, § 113 Rdnr. 145. 18 Ob die begehrte Feststellung außerdem, wie der Kläger meint, von Bedeutung für einen künftigen Sorgerechtsstreit sein könnte oder aus anderen Gründen erforderlich ist, kann deshalb offen bleiben. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die sofortige Unterbringung lagen vor. Nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist eine Unterbringung Betroffener u.a. dann zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ist die Unterbringung durch die Behörde nach § 14 Abs. 1 PsychKG bei Gefahr im Verzug möglich, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortag ist. Alle diese Voraussetzungen lagen hier im Fall des Klägers am 14. April 2010 vor. Der Arzt Dr. M hatte auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 14. April 2011 eine behandlungsbedürftige psychische Störung attestiert und durch die Wiedergabe der aus seiner Sicht nach Rücksprache mit den Polizeibeamten bestehenden Bedrohungssituation für die Ehefrau des Klägers unter "Krankheitsbefund" bestätigt, dass diese Drohung und damit Gefährdung von Leib und Leben der Ehefrau krankheitsbedingt und Folge der attestierten psychischen Störung war. Aus der Sicht des zuständigen Bediensteten der Beklagten, auf die hier nur abgestellt werden kann, drängten sich Zweifel an dieser ärztlichen Einschätzung nicht auf. Dass bei dem Kläger eine psychische Störung mit Krankheitswert vorlag, hatte dieser bereits selbst gegenüber der Polizei ausgesagt und durch Nennung seines behandelnden Arztes bekräftigt. Dass er selbst seine Steuerungsfähigkeit durch diese Krankheit beeinträchtigt sah, ergibt sich ebenfalls aus seinen Äußerungen gegenüber der Polizei, deren richtige Wiedergabe in den Akten der Kläger bis heute .nicht in Zweifel gezogen hat. Mag für seine Aussage gegenüber der Polizei mit ursächlich gewesen sein, dass der Kläger eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für sein Auftreten von sich fern halten wollte, so erscheint es doch gleichwohl nicht unglaubhaft. 20 Dass die Beklagte ebenso wie der Arzt von einer tatsächlichen Bedrohungssituation der Ehefrau ausging, die ein unverzügliches Einschreiten erforderte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier ist zu berücksichtigen, dass es nach der Darstellung der Ehefrau um eine Gefahr für ihr Leben ging. Immerhin hatte die Ehefrau angegeben, der Kläger habe ihre Verwandten in Marokko angerufen und denen gegenüber erklärt, er werde die Ehefrau umbringen. Bei einer möglichen Lebensgefahr sind die Anforderungen an die Wahrheitserforschung nicht hoch, wohl aber die Anforderungen an den Ausschluss jeglicher Gefahr. Wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren seine eigene Friedfertigkeit herausstellt, so konnte das für die Beklagte in der konkreten Situation nicht die Richtschnur des Handelns sein. Diese Situation zeichnete sich dadurch aus, dass der Streit nicht etwa in der gemeinsamen Ehewohnung entbrannt war, sondern an der Arbeitsstelle der Ehefrau. Der Kläger hatte sich offensichtlich gezielt dorthin begeben, um auf die Ehefrau einzuwirken. Dass sich diese Einwirkung nicht auf laute Worte beschränken musste. sondern zu einer handfesten Gefahr für die Ehefrau werden konnte, lag angesichts der bekannten Vorgeschichte nicht fern. Dass der Gefahr, wie in der Klagebegründung angeführt wird, schon durch die polizeiliche Maßnahme des Rückkehrverbots in die Wohnung hinreichend begegnet wurde, ist schon durch den Ort der Auseinandersetzung an der Arbeitsstelle widerlegt. 21 Die ärztliche Einschätzung eines Zusammenhangs zwischen Krankheit und Gefahr für die Ehefrau lag somit nicht fern. Das ärztliche Zeugnis war auch nicht deshalb als ungeeignet für die sofortige Unterbringung anzusehen, weil es an der nötigen fachlichen Qualifikation des Arztes gefehlt hätte. Das Gesetz sieht insoweit vor, dass der Arzt im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sein soll. Weitergebildet im Sinne der Erlangung einer entsprechenden Facharztbezeichnung ist Herr Dr. M nicht. Nach Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass er im Gebiet der Psychiatrie erfahren ist. Dabei mag dahinstehen, ob diese Erfahrung mit dem Erwerb der Gebietsbezeichnung innere Medizin zwingend einhergeht, wie dem Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2000, den die Beklagte zur Akte gereicht hat, zu entnehmen ist. Hier hat Dr. M, der diese Gebietsbezeichnung führt, jedenfalls durch Darlegung seines ärztlichen Werdegangs und seiner Schwerpunkte in der Praxis keinen Zweifel daran gelassen, dass er die nötige Erfahrung aufweist. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 1, 711 ZPO.