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Urteil

13 K 2536/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1206.13K2536.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E vom 24. März 2010 in der Gestalt ihres Änderungsbescheides vom 14. April 2010 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er steht als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt in der Justizvollzugsanstalt E beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. 2 Nach einem von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E im Jahre 2007 eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Fachbereichs Gesundheitswesen des Kreises X war der Kläger seinerzeit dienstfähig. Allerdings empfahl der Amtsarzt, dass der Kläger nur Tagesdienst in der Regelarbeitszeit leisten sollte. In der Nachtschicht sollte er nicht eingesetzt werden und Überstunden sollte er ebenfalls nicht leisten. 3 Nachdem der Kläger ab Anfang Mai 2009 dienstunfähig erkrankt war, bat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E den Fachbereich Gesundheitswesen des Kreises X um eine erneute Begutachtung des Klägers. In dem daraufhin unter dem 4. September 2009 erstellten Gutachten des Amtsarztes und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L heißt es zusammenfassend: 4 "Zusammengefasst ist bei Herrn X1 aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur noch eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 80% gegeben gemessen an der regelmäßigen Arbeitszeit und nur für eine Tätigkeit in einer wohnortnahen Dienststelle ohne besondere Stressbelastungen, ohne Zeitdruck, ohne besonderes Gefährdungspotential am besten im offenen Vollzug, ohne Nachtschichten, ohne Überstunden, ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie mit wechselnden Haltungspositionen." 5 In der Folgezeit war der Kläger noch bis zum 20. September 2009 dienstunfähig erkrankt. Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme seines Dienstes erkrankte er Anfang Oktober 2009 erneut und war dann bis zum 15. November 2009 dienstunfähig erkrankt. Nach Wiederaufnahme seines Dienstes war der Kläger dann bis zum Jahresende nochmals am 23. November 2009 sowie am 4. Dezember 2009 dienstunfähig erkrankt. 6 Noch im Oktober 2010 wandte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E und bat darum, den Kläger entsprechend den amtsärztlichen Feststellungen nicht mehr im Abteilungsdienst einzusetzen. Vielmehr sollte der Kläger in die Justizvollzugsanstalt N versetzt werden, um dort im offenen Vollzug eingesetzt zu werden. Auf eine entsprechende Anfrage der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E teilte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N dieser unter dem 29. Oktober 2009 mit, dass dort ein den amtsärztlichen Vorgaben entsprechender leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Hierüber informierte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 9. November 2009. In diesem Schreiben führte sie ferner aus, dass daher aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen des Klägers "im hiesigen Geschäftsbereich" kein entsprechender Arbeitsplatz bereitgestellt werden könne. Sie werde nunmehr bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 und bei dem Generalstaatsanwalt in E1 um einen leidensgerechten Arbeitsplatz nachsuchen. Falls auch dort keine Verwendungsmöglichkeit gegeben sein sollte, werde das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet. 7 Unter dem 13. November 2009 wandte sich die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E an die Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 und an den Generalstaatsanwalt in E1. Unter Übersendung des amtsärztlichen Gutachtens vom 4. September 2009 bat sie um Prüfung, ob in dem jeweiligen Geschäftsbereich eine Verwendung des Klägers im mittleren Verwaltungsdienst, verbunden mit einem eventuellen Laufbahnwechsel, möglich sei. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte ihr die Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 mit, dass dort keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestehe. Dem Kläger fehle die für einen Laufbahnwechsel erforderliche Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes. Ob und wann ein komplett passender Ausbildungsgang eingerichtet werde, sei nicht absehbar. Darüber hinaus stünden ihr derzeit auch keine freien Stellen zur Verfügung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 teilte der Generalstaatsanwalt in E1 der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E mit, dass dem Kläger vor dem Hintergrund des fortschreitenden Personalabbaus, zunehmender Arbeitsverdichtung und in letzter Zeit auch im dortigen Geschäftsbereich vermehrt zu Tage tretender krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähiger Mitarbeiter des mittleren Justizdienstes ein leidensgerechter Arbeitsplatz jetzt und in absehbarer Zeit weder bei der dortigen Behörde noch in seinem Bezirk angeboten werden könne. Über diese Antworten informierte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 9. Dezember 2009. 8 Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten sowie zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des beklagten Landes teilte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mit, dass ein die Einschränkungen des amtsärztlichen Gutachtens berücksichtigender Arbeitsplatz weder in der dortigen Justizvollzugsanstalt noch in anderen Justizvollzugseinrichtungen zur Verfügung stehe. Alternative dienstliche Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Justizvollzugseinrichtungen, im Bereich des Oberlandesgerichts E1 und der Generalstaatsanwaltschaft E1, seien geprüft worden, seien aber ebenfalls nicht vorhanden. Danach halte sie - die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E - den Kläger für dauernd dienstunfähig, und beabsichtige, ihn nach § 34 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in den Ruhestand zu versetzen. Unter dem gleichen Datum informierte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E den dortigen Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, den Schwerbehindertenvertreter sowie den Hauptschwerbehindertenvertreter über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers. 9 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2010 widersprach der Kläger der angekündigten Zurruhesetzung. Zur Begründung verwies er darauf, dass das amtsärztliche Gutachten gerade keine Dienstunfähigkeit bestätige, sondern lediglich einen anderweitigen Einsatz fordere. Dies sei allerdings bislang nicht geschehen. In dieser Zeit - Januar bis März 2010 - war der Kläger lediglich an einem Tag dienstunfähig erkrankt. 10 Nachdem der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, der Schwerbehindertenvertreter und der Hauptschwerbehindertenvertreter keine Bedenken gegen die Zurruhesetzung des Klägers erhoben hatten, versetzt die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E den Kläger mit Bescheid vom 24. März 2010 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Gutachten des Amtsarztes lägen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich eines Einsatzes in Justizvollzugseinrichtungen vor. Ein diese Einschränkungen berücksichtigender Arbeitsplatz stehe weder in der Justizvollzugsanstalt E, noch in der Justizvollzugsanstalt N noch in anderen Justizvollzugseinrichtungen zur Verfügung. Alternative dienstliche Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Justizvollzugseinrichtungen, nämlich bei dem Oberlandesgericht E1 und bei der Generalstaatsanwaltschaft, seien geprüft worden, aber ebenfalls nicht vorhanden. Hiernach sei der Kläger für eine Tätigkeit in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten als dauernd dienstunfähig im Sinne von § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) anzusehen. Weiter ordnete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass anderenfalls nicht die Ruhestandsbezüge, sondern die (vollen) Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen wären. In der Folgezeit wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt werde. 11 Mit einem weiteren Bescheid vom 14. April 2010 hob die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E die in dem Bescheid vom 24. März 2010 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24. März 2010 erneut an, wobei sie sich nunmehr darauf berief, dass die Justizvollzugsanstalt darauf angewiesen sei, die durch die Zurruhesetzung freiwerdende Planstelle unverzüglich wieder nutzen zu können. Weiter änderte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 24. März 2010. 12 Der Kläger hat am 16. April 2010 Klage erhoben. 13 Am 30. Juli 2010 hat der Kläger ferner einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das Gericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az.: 13 L 1217/10, abgelehnt. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde ist bislang noch nicht entschieden. 14 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Zurruhesetzung sei rechtswidrig. In dem amtsärztlichen Gutachten habe der Amtsarzt darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, noch dienstfähig sei, allerdings begrenzt im Umfang von 80%. Die habe das beklagte Land jedoch nicht gehindert, ihn weiter über ein halbes Jahr voll einzusetzen. In diesem Rahmen sei er im normalen Abteilungsdienst in verschiedenen Abteilungen eingesetzt gewesen und auch zu Mehrarbeit herangezogen worden. Außerdem habe das Gutachten darauf hingewiesen, dass er im offenen Vollzug einsetzbar sei, nämlich in der Justizvollzugsanstalt N. Dass dies mit Organisationsänderungen verbunden sei, ggfs. mit der Versetzung eines anderen Kollegen, sei von dem beklagten Land hinzunehmen. Dies gelte nicht zuletzt im Hinblick auf die besonderen Anforderungen im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Der lapidare Hinweis darauf, dass in der Justizvollzugsanstalt N kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei schlicht falsch. Er wisse aus eigener Erfahrung, dass dort sehr wohl entsprechende Arbeitsplätze vorhanden seien. Im Übrigen sei die Tätigkeit im geschlossenen Vollzug mit einer Tätigkeit im offenen Strafvollzug nicht zu vergleichen. Letztere sei eine völlig andere, bei weitem nicht so belastende Tätigkeit; gerade eine solche biete sich im Hinblick auf die amtsärztliche Stellungnahme an. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des beklagten Landes vom 24. März 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. April 2010 aufzuheben. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht es geltend, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E sei aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens zutreffend davon ausgegangen, dass von dauernder Dienstunfähigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 LBG ausgegangen werden musste. Die Möglichkeit einer alternativen Einsatzmöglichkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sei geprüft worden, jedoch ohne positives Ergebnis: Eine Versetzung an die Justizvollzugsanstalt N sei nicht möglich, da dort ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Auch die Prüfung dienstlicher Verwendungsmöglichkeiten im Bereich des Oberlandesgerichts E1 und der Generalstaatsanwaltschaft E1 sei ergebnislos geblieben. Aufgrund der weitgehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers sei nur die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand geblieben. Dies änderten auch kurzfristige, als Arbeitsversuche zu wertende Dienstzeiten nicht. Diese seien grundsätzlich mit der angestrebten Tätigkeit im offenen Vollzug vergleichbar und mit insgesamt 45 Krankheitstagen im Zeitraum September 2009 bis November 2009 negativ verlaufen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller keiner Arbeit im Strafvollzug mehr gewachsen sei; der Dienstbetrieb sei durch seinen Einsatz und seine Fehlzeiten erheblich beeinträchtigt worden. Die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 4. September 2009 festgestellten Einschränkungen der Einsetzbarkeit des Antragstellers verböten auch einen Einsatz im offenen Vollzug. Die Tätigkeit dort könne mit Zeitdruck, besonderen Stressbelastungen oder erhöhtem Gefährdungspotential verbunden sein. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 23 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieses ordnungsgemäß geladen und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 24 Die Klage ist zulässig und begründet. 25 Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E vom 24. März 2010 in der Gestalt ihres Änderungsbescheides vom 14. April 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Der Bescheid kann sich nicht auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 LBG stützen. 27 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG ist ein Beamter, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird, mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LBG die nach § 36 Abs. 1 LBG zuständige Stelle, also regelmäßig die für die Ernennung zuständige Stelle. 28 Ob der Kläger in diesem Sinne dienstunfähig ist, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man dies zu Gunsten des beklagten Landes unterstellt, ist die Versetzung des Klägers in den Ruhestand deshalb rechtswidrig, weil die nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG gebotene Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger hinter den Anforderungen dieser Vorschrift zurückgeblieben ist. 29 Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. 30 § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. 31 Ebenso zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, juris, Rdn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rdn. 69. 32 Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG. 33 Ebenso zu §§ 42a, 42 Abs. 3 und § 45 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, a.a.O., Rdn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., Rdn. 71. 34 Da § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden. 35 Ebenso zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., Rdn. 73. 36 Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. 37 Ebenso zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, a.a.O., Rdn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., Rdn. 77. 38 Anhaltspunkte für einen solchen atypischen Fall sind vorliegend nicht ersichtlich. 39 § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. 40 Ebenso zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, a.a.O., Rdn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., Rdn. 75. 41 Die Suche nach einer § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist. 42 Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, a.a.O., Rdn. 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., Rdn. 78. 43 Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Abs. 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer - ggf. längeren - Unterweisungszeit erworben werden kann. 44 Ebenso zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, a.a.O., Rdn. 29. 45 Nach alledem ist es - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 46 Ebenso mit Blick auf § 42 Abs. 3 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. August 2005 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 -, a.a.O., Rdn. 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rdn. 66, und vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., Rdn. 81. 47 Nach diesen Maßstäben ist das beklagte Land seiner Suchpflicht nicht hinreichend nachgekommen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt E bei der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N, bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 sowie bei dem Generalstaatsanwalt in E1 schriftlich erfragt, ob dort jeweils ein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger zur Verfügung stünde. Dabei kann hier offen bleiben, ob diese diesbezüglichen Antworten - namentlich der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N - den o.g. Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer entsprechenden Suche genügen. Dies erscheint schon deshalb fraglich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 48 - Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46/08 -, a.a.O., Rdn. 29 - 49 die Suche nicht nur auf aktuell freie Stellen beschränkt werden darf, sondern auf Dienstposten erstreckt werden muss, die in absehbarer Zeit - etwa innerhalb eines Jahres - voraussichtlich neu zu besetzen sind; hierzu verhalten sich die Antworten der von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E angeschriebenen Stellen jedoch allenfalls teilweise. 50 Zu den übrigen Anforderungen die Angabe der einzelnen Prüfungsschritte Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., Rdn. 87. 51 Unabhängig hiervon genügt die von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E in die Wege geleitete Suche aber schon deshalb den o.g. Anforderungen nicht, weil sie - soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - allein auf den Geschäftsbereich des Justizministeriums des beklagten Landes beschränkt worden ist. Dienstherr des Klägers ist aber das beklagte Land als solches, so dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes zu erstrecken ist. 52 Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 36/08 -, a.a.O., Rdn. 42, im Fall eines bei der der Deutschen Bahn beschäftigten Bundesbeamten für die Suche im gesamten Bereich des dortigen Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland. 53 Die amtsärztliche Begrenzung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers auf eine wohnortnahe Verwendung schränkt die Suchpflicht zwar räumlich ein, rechtfertigt aber gleichfalls keine sachliche Begrenzung auf den Geschäftsbereich des Justizministeriums. In diesem Zusammenhang kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E ein Verfahren zur Verfügung gestanden hat, um eine entsprechende ressortübergreifende Abfrage in die Wege zu leiten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte sich das beklagte Land hierauf nicht berufen, da es in seiner Verantwortung liegt, die gebotene Suche entsprechend den o.g. Anforderungen auszugestalten. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.