Urteil
6 A 3712/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0702.6A3712.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 1955 geborene Kläger ist mit seiner Versetzung im Rahmen des Lehreraustausches zwischen den Bundesländern am 1. August 1998 in den Schuldienst des beklagten Landes getreten und war als Hauptschullehrer mit den Fächern evangelische Religion, Geschichte, Erdkunde und Mathematik an verschiedenen Hauptschulen im Schulamtsbezirk T. - zuletzt an der I. - Hauptschule in O. - tätig. 3 Wiederholte Anträge auf Versetzung in den Schuldienst des Landes Niedersachsen blieben ohne Erfolg. 4 Unter dem 11. September 2002 erkannte die Bezirksregierung E. die von dem Kläger am 5. Mai 1983 an der Universität E. Gesamthochschule im Studiengang Sozialwissenschaften bestandene Diplomprüfung und das am 16. März 1987 abgeschlossene Promotionsverfahren als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Sozialwissenschaften/Politik und Geschichte an. 5 Im Schulalltag kam es ständig zu Reibereien zwischen dem Kläger und den Schülern, weil diese die von ihm nachdrücklich vertretenen Wertvorstellungen in Bezug auf Ordnung, Höflichkeit und Disziplin nicht teilten. In einem Fall wurde der Kläger gegenüber einem Schüler tätlich und packte ihn am Kragen. Er zeigte den Vorfall selbst an. Es wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, das mit einem Verweis endete. 6 Im November 2002 wurde der Kläger während eines Schulgottesdienstes von Schülern öffentlich verbal angegriffen und als Gewalttäter bezeichnet. Er begab sich daraufhin auf Anraten seines Schulleiters in psychologische Betreuung. Ab dem 21. November 2002 war er laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T. , bei dem er sich in fortlaufender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand, dienstunfähig erkrankt. Als Grund für seine psychische Verfassung gab er an, dass er die zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten der Schüler - zum Beispiel die von ihnen geäußerten Beleidigungen - nicht mehr ertragen könne. Er sei sogar von Schülern geschlagen worden. 7 Mit Schreiben vom 1. Februar 2003 beantragte der Kläger seine Versetzung an die T. -Realschule in O. oder an ein Berufskolleg, eine Realschule oder ein Gymnasium in den Städten S. , T. , P. oder J. . Mit Bescheid vom 30. April 2003 lehnte die Bezirksregierung N. den Versetzungsantrag wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe ab. In keiner der gewünschten Schulformen in den genannten Städten sei die Beschäftigung einer weiteren Lehrkraft mit der Fächerkombination des Klägers derzeit möglich. 8 Im März 2003 teilte die Bezirksregierung N. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, und beauftragte im April 2003 das Gesundheitsamt für die Stadt B. - dem damaligen Wohnort des Klägers - mit der Untersuchung. Der Amtsarzt Medizinaldirektor Dr. I. holte ein fachpsychiatrisches Gutachten des Chefarztes der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des I. -T. - Krankenhauses in F. , Prof. Dr. U. , ein. Der Gutachter stellte fest, dass der Kläger wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsentwicklungsstörung die Tätigkeit eines Hauptschullehrers nicht mehr ausüben könne. Der Einsatz im Bereich der Erwachsenenbildung sei hingegen möglich. Eine solche Tätigkeit sei in weit geringerem Maße mit persönlichen Auseinandersetzungen verbunden, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Einsatz wahrscheinlich stabil dienstfähig sein werde. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. U. führte Dr. I. in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2003 aus, der Kläger sei wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, an einer Schule der Regelversorgung zu unterrichten. Die Unterrichtserteilung in anderen Bereichen - etwa im Bereich der Erwachsenenbildung oder an einer Auslandsschule, an der noch andere Wertesysteme dominierten - sei dagegen möglich. 9 Unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme informierte die Bezirksregierung N. den Kläger im September 2003 darüber, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. 10 Sein Einwand, er könne im Bereich der Erwachsenenbildung - etwa an einem Weiterbildungskolleg - eingesetzt werden, veranlasste die Bezirksregierung N. , sich nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten für den Kläger zu erkundigen. Nach Auskunft aller Bezirksregierungen bestand jedoch an den Weiterbildungskollegs kein Bedarf für die von dem Kläger vertretene Fächerkombination. Die Bezirksregierung N. teilte ihm unter dem 26. Februar 2004 das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Erkundigungen mit und versetzte ihn mit Verfügung vom selben Tage gemäß § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. in den Ruhestand. 11 Den gegen die Zurruhesetzungsverfügung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 zurück. Er sei nach den ärztlichen Feststellungen aus gesundheitlichen Gründen für den regulären Schuldienst, der neben den Hauptschulen auch die Realschulen und Gymnasien umfasse, nicht mehr geeignet. 12 Der Kläger hat am 31. März 2004 Klage erhoben. Das in § 47 Abs. 2 und 3 LBG NRW a.F. vorgesehene Verfahren sei nicht beachtet worden. Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen sei er nicht dienstunfähig, denn danach könne er in anderen Schulformen als der Hauptschule - etwa in der Sekundarstufe II - eingesetzt werden. Für das Lehramt der Sekundarstufe II würden laufend Stellen mit der Fächerkombination Geschichte und Sozialwissenschaften ausgeschrieben. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 22. März 2004 aufzuheben. 15 Das beklagte Land hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Dienstfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst könne hinsichtlich der verschiedenen Schulformen nicht unterschiedlich beurteilt werden. Die bei dem Kläger festgestellte tiefgreifende Persönlichkeitsstörung, die zu einer völligen Insuffizienz bei sachlichen Auseinandersetzungen in Konfliktsituationen führe, bedinge eine generelle Dienstunfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst. 18 Am 17. Januar 2006 hat der in dem Klageverfahren bestellte Berichterstatter die Sache mit den Beteiligten erörtert. Mit Beschluss der zuständigen Kammer vom 10. Mai 2006 wurde die Sache auf den Einzelrichter übertragen. 19 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers Beweis erhoben durch die Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. U. und Dr. I. , die ihre vorangegangenen schriftlichen Ausführungen zur Einsetzbarkeit des Klägers im Bereich der Erwachsenenbildung bestätigten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 20 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 aufgehoben. Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger für einen Einsatz als Lehrer in der Erwachsenenbildung dienstunfähig sei. Nach Einschätzung der vernommenen Ärzte sei die mangelnde Konfliktlösungskompetenz des Klägers auf Konflikte mit heranwachsenden pubertierenden Jugendlichen begrenzt. Dem Kläger sei die Konfliktbewältigung bei Auseinandersetzungen mit Erwachsenen selbst dann möglich, wenn diese keinen sachlichen, sondern einen persönlichen Hintergrund hätten. Er sei daher ohne weiteres als Lehrer an Abendrealschulen oder Abendgymnasien einsetzbar. Das Mindestalter für Bildungsgänge an Abendgymnasien und Kollegs liege bei neunzehn Jahren. Es handele sich bei den Schülern dieser Einrichtungen also um junge Erwachsene, die der Kläger mit seiner Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II ohne Einschränkung unterrichten könne. Mit den vorgelegten Stellenausschreibungen habe er belegt, dass eine Einsatzmöglichkeit mit seiner Fächerkombination an Weiterbildungskollegs gegeben sei. Der Dienstherr sei in der Regel verpflichtet, das Beamtenverhältnis fortzusetzen und von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. 21 Gegen das dem beklagten Land am 7. September 2006 zugestellte Urteil hat dieses am 27. September 2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 30. Oktober 2006 begründet. 22 Unter dem 7. Dezember 2006 beantragte der Kläger im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Situation die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den sinngemäß gestellten Anträgen: 23 festzustellen, dass seine Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufschiebende Wirkung habe, 24 das beklagte Land zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens amtsangemessen im Bereich der Erwachsenenbildung einzusetzen und ihm einen entsprechenden Dienstposten zuzuweisen, 25 das beklagte Land zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine vollständige Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 zu gewähren. 26 Mit Beschluss vom 21. März 2007 hat der Senat im Verfahren 6 B 2605/06 dem Antrag zu 1. stattgegeben. Die übrigen Anträge hat er abgelehnt. Unter dem selben Datum hat er, dem beklagten Land zugestellt am 22. März 2007, die Berufung zugelassen. 27 Mit seiner am 19. April 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. sei anhand der Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und nicht (allein) mit Blick auf den konkreten, zuletzt innegehabten Dienstposten zu beurteilen. Daher könne der Begriff der Dienstfähigkeit bezogen auf die verschiedenen Schulformen der Primar- und Sekundarstufen nicht unterschiedlich interpretiert werden. Noch viel weniger sei eine Differenzierung innerhalb der Sekundarstufen nach Schulformen und dem Alter der Schüler zulässig. 28 Es obliege dem Dienstherrn, die Anforderungen an das jeweilige abstrakt- funktionelle Amt näher zu bestimmen. Er sei berechtigt, die multifunktionale Verwendbarkeit beziehungsweise die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Kernfunktionen zur Voraussetzung für ein bestimmtes Amt oder für die Ämter einer bestimmten Laufbahn zu erheben. Danach sei der gesamte abstrakte Aufgabenkreis mit seinen dienstlichen Erfordernissen in den Blick zu nehmen. Für den Kläger bedeute dies, dass er die Anforderungen an das Amt eines Lehrers mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II erfüllen müsse. Diese Anforderungen ergäben sich aus den in den §§ 1 und 2 SchulG NRW aufgeführten Bildungs- und Erziehungszielen der Schule, die auch für die Weiterbildungskollegs gelten würden. 29 Vor diesem Hintergrund reiche es für die Bejahung der Dienstfähigkeit nicht aus, dass ein Lehrer noch einen bestimmten, im Einzelfall nur sehr begrenzten Teilbereich seines allgemeinen und seiner Ausbildung entsprechenden Aufgabenfeldes gesundheitlich bewältigen könne. Vielmehr müsse seine gesundheitliche Verwendungsfähigkeit für alle seiner Lehrbefähigung entsprechenden Schulformen gleichermaßen gegeben sein. Es sei gerade kennzeichnend für den Beruf des Lehrers, dass er neben fachlich geprägter Vermittlung von Bildungsinhalten auch erziehend und beratend auf Schüler einwirke. Dabei komme es zwangsläufig an jeder Schule, in jeder Schulform und unabhängig vom Alter der Schüler zu sachlichen und persönlichen Konflikten, denen sich der Lehrer zu stellen habe. 30 Die Annahme, dass im Bereich der Abendrealschulen und Abendgymnasien lediglich Sachwissen vermittelt werde und keine pädagogische Arbeit mehr zu leisten sei, die Konfliktpotenzial beinhalten könne, treffe nicht zu. Zudem sei im innerschulischen Bereich nicht scharf zwischen sachlich und persönlich motivierten Konflikten zu trennen. Die Grenze verlaufe in dem von einem engen Sozialkontakt geprägten Schulbereich fließend mit der Tendenz, dass zunächst sachlich veranlasste Konflikte mit zunehmender Entwicklung und Heftigkeit immer auch den zwischenmenschlichen Bereich erfassten. In keiner Schulform könnten persönliche Konfliktsituationen vermieden werden. Der Kläger sei nicht in der Lage, innerschulische Konflikte, die auf persönlichen Auseinandersetzungen basierten, zu bewältigen. 31 Er habe zudem die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nur durch Anerkennung seiner Diplomprüfung und seiner Promotion als erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erhalten und bisher ausschließlich Unterricht in der Sekundarstufe I erteilt. Er verfüge über keine praktischen Erfahrungen in der fachlich-methodischen Ausgestaltung des Unterrichts in der Oberstufe, mit den Rahmenbedingungen der Abiturprüfung und dem persönlichen Umgang mit Schülern der entsprechenden Altersgruppe. Bei dieser Ausgangssituation seien bei einem Einsatz des Klägers im Bereich der Oberstufe Konflikte vorprogrammiert. 32 Dass dem Kläger die Konfliktbewältigung bei Auseinandersetzungen mit Erwachsenen auch möglich sei, wenn diese Auseinandersetzungen einen persönlichen Hintergrund hätten, sei nicht anzunehmen. Der Kläger sei einer früher geplanten Versetzung an die Hauptschule N. mit dem Argument entgegengetreten, dass zwischen ihm und dem dortigen Schulleiter in der Vergangenheit unüberwindbare Differenzen bestanden hätten und er nicht in der Lage sei, die daraus entstehenden Konflikte nochmals auszuhalten. In diesem Zusammenhang habe er auch geäußert, dass er dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten der unteren Schulaufsicht des Kreises T. psychisch nicht mehr gewachsen sei und Angst vor ihm habe. Auch sei der Kläger wegen seiner rigiden Wertestruktur nicht selten bei Lehrerkollegen und Vorgesetzten auf Unverständnis gestoßen und in Konfliktsituationen geraten. Er sei auch gegenüber Erwachsenen nicht zu einer adäquaten Konfliktbewältigung fähig. 33 Die Bildungsgänge Abendgymnasium und Kolleg seien durch eine erhebliche Heterogenität der Schülerschaft gekennzeichnet. Ein großer Teil sei von Arbeitslosigkeit geprägt. Dies erfordere psychisch gefestigte Lehrkräfte, die Orientierung und Motivation vermitteln könnten und über Problemlösungskompetenz verfügten. Die Schülerschaft im Bildungsgang Abendrealschule umfasse einen steigenden Anteil Jugendlicher, die direkt von einer erfolglos verlaufenen Schulkarriere überwechselten, und einen nennenswerten Anteil ehemaliger Schüler von Förderschulen der Jahrgänge sieben bis neun. Auch die Arbeitsverwaltung dränge häufig Jugendliche ohne Schul- und Berufsabschluss in die genannten Schulformen. Dies alles spreche nicht für hochmotivierte Schüler, die die jeweilige Schulform durchweg freiwillig besuchten. Dementsprechend liege die Abbrecherquote in den Anfangshalbjahren im Bildungsgang Abendgymnasium bei etwa 30 %. Im Bildungsgang Abendrealschule liege die Abbrecherquote teilweise noch höher. 34 Das beklagte Land beantragt, 35 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 36 Der Kläger beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Er macht geltend, dass ein Beamter nicht schon dann dienstunfähig sei, wenn er eine Gruppe von Dienstposten, die seinem abstrakt-funktionellen Amt zugeordnet seien, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausfüllen könne. Stünden dem Dienstherrn Dienstposten zur Verfügung, die auszufüllen der Beamte in der Lage sei, liege keine dauernde Dienstunfähigkeit im Rechtssinne vor. Das ergebe sich auch aus der Systematik des § 45 LBG NRW a.F. Danach solle von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Gemeint sei ein anderes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Solange sich dem Beamten ein anderer Dienstposten zuweisen lasse, sei er bereits nicht dienstunfähig. Anderenfalls könnte der Beamte die Versetzung in den Ruhestand bereits dann beanspruchen, wenn er nur einen Dienstposten, der seinem abstrakt-funktionellen Amt zugeordnet sei, aus Gesundheitsgründen nicht mehr wahrnehmen könne. 39 Die Weiterbildungskollegs gehörten nach § 10 Abs. 7 SchulG NRW zu keiner Schulstufe, weil sich ihr Bildungsangebot an Erwachsene richte. Die dort eingesetzten Lehrer müssten daher nicht den an einen Lehrer der Sekundarstufen I und II zu stellenden Anforderungen genügen. Er - der Kläger - sei im Bereich der Erwachsenenbildung einsetzbar. Bei erwachsenen Schülern sei das Aggressions- und Gewaltpotenzial geringer als bei jugendlichen Schülern in der Altersgruppe von dreizehn bis sechzehn Jahren, weil sie in der Lage seien, Konflikte auf einer sachlichen Ebene auszutragen. Konflikte, die aus einer Leistungsverweigerungshaltung erwachsen könnten, kämen im Bereich der Erwachsenenbildung nicht vor, da erwachsene Schüler freiwillig am Unterricht teilnähmen. Soweit sie nicht mehr über eine ausreichende Motivation verfügten, würden sie den Bildungsgang abbrechen. Frühere Konflikte mit Lehrerkollegen und Vorgesetzten seien auf Konflikte mit jugendlichen Schülern zurückzuführen gewesen, die er nicht habe bewältigen können. 40 Mit Bescheid vom 12. April 2007 ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung vom 26. Februar 2004 an. 41 Die Anträge des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzungsverfügung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid wiederherzustellen und das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Kläger - einen Dienstposten im Bereich der Erwachsenenbildung zuzuweisen und ihn dort zu beschäftigen, hilfsweise, ihm einen Dienstposten zuzuweisen und ihn dort zu beschäftigen, lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 29. Mai 2007 in den Verfahren 6 B 602/07 und 6 B 587/07 ab. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Münster in den Verfahren 4 L 515/04 (Beiakte Heft 6) und 4 L 913/06 (Beiakte Heft 8), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 bis 5a) sowie der von dem Kläger vorgelegten Zusammenstellung seiner Verbindlichkeiten (Beiakte Heft 7) Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 45 Die der Berufung zu Grunde liegende Klage ist zulässig und begründet. 46 Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 47 Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (LBG NRW a.F.) dienstunfähig, das heißt wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig war. 48 Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sind die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die ihm das konkret-funktionelle Amt, das heißt der Dienstposten stellt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267. 50 Das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, ArbuR 2009, 184. 52 Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft in einem abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt- funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen Amtes festzulegen. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182. 54 Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn dort ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. 56 Dem Kläger war zuletzt das abstrakt-funktionelle Amt eines Hauptschullehrers an der I. -Hauptschule in O. übertragen worden. Ein Dienstposten, der seinem Statusamt (Lehrer im gehobenen Dienst, Besoldungsgruppe A 12 BBesO) zugeordnet war und dessen Anforderungen der Kläger gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung. 57 Die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers maßgebliche Beschäftigungsbehörde war die I. -Hauptschule in O. . Da die Dienstfähigkeit eines Beamten an den Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes zu messen ist, sind bei der Prüfung, welche der seinem Statusamt zugeordneten Dienstposten er noch auszufüllen vermag, nur solche Dienstposten zu berücksichtigen, deren Übertragung sein abstrakt-funktionelles Amt unberührt lassen. Das heißt für den Bereich der Schulen, dass jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen ist. Die dauerhafte Übertragung eines Dienstpostens bei einer anderen Schule desselben oder eines anderen Dienstherrn würde eine organisationsrechtliche Versetzung bedeuten, nämlich zumindest die auf Dauer angeordnete Übertragung eines anderen abstrakt- funktionellen Amtes. 58 Zur Unterrichtserteilung in der Schulform Hauptschule war der Kläger nach übereinstimmender Einschätzung der mit seiner Untersuchung befassten Ärzte, die er selbst nicht in Zweifel gezogen hat, gesundheitlich nicht mehr in der Lage. 59 Gleichwohl ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, denn das beklagte Land hat bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Kläger die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. nicht beachtet. 60 § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Da § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. an die Dienstunfähigkeit nach Abs. 1 anknüpft, kann die in § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. angesprochene Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn nur die Übertragung von Funktionsämtern (Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne) meinen, die nicht dem bisherigen Statusamt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet sind. Steht nämlich ein diesem Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. Als neue Funktionsämter, die dem Beamten ohne seine Zustimmung übertragen werden können, kommen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a.F. nur Ämter im Bereich des bisherigen Dienstherrn in Betracht, die einem Statusamt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zugeordnet sind wie das bisherige Statusamt des Beamten. Altes und neues Amt müssen die gleiche Wertigkeit aufweisen, die durch die Zugehörigkeit zu derselben Besoldungsgruppe zum Ausdruck kommt. Unter dieser Voraussetzung fordert § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. gegebenenfalls einen horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe, um den Beamten im aktiven Dienst zu halten. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. 62 Der Beamte ist zudem verpflichtet, an Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn teilzunehmen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW a.F.). Unter Umständen kommt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG NRW a.F. sogar - unter Beibehaltung seines Amtes - die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe in Betracht. Stimmt der Beamte zu und liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist auch an einen Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe zu denken. 63 Dass dem Kläger nach diesen Grundsätzen im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung ein Amt einer anderen Laufbahn im Bereich des beklagten Landes, seines Dienstherrn, hätte übertragen werden können, dessen gesundheitlichen Anforderungen er genügt hätte und für das er die Befähigung nachträglich - etwa durch Unterweisung - hätte erwerben können, ist bei rückblickender Betrachtung nicht auszuschließen. 64 In diesem Zusammenhang hätte auch eine Verwendung des Klägers an einem Weiterbildungskolleg des Landes in den Bildungsgängen Abendrealschule oder Abendgymnasium in Betracht gezogen werden können, für die er die Laufbahnbefähigung bereits besitzt. 65 Soweit das beklagte Land die gesundheitliche Eignung des Klägers für ein Funktionsamt an einem Weiterbildungskolleg in den Bildungsgängen Abendrealschule oder Abendgymnasium verneint, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen und Einschätzungen des Amtsarztes Dr. I. und des von ihm hinzugezogenen Chefarztes der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I. - T. -Krankenhauses in F. , Prof. Dr. U. , die übereinstimmend davon ausgehen, dass der Kläger bei einem Einsatz in diesen Bildungsgängen wahrscheinlich stabil dienstfähig sein werde. Zwar hat letztlich der Dienstherr darüber zu befinden, ob der Beamte für einen bestimmten Dienstposten gesundheitlich geeignet ist, doch wird er sich - selbst wenn ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehen sollte - mangels eigener Sachkunde nicht ohne weiteres über die plausible Prognose eines Amtsarztes zur Einsatzfähigkeit des Beamten hinwegsetzen dürfen. Wenn er - wie hier - meint, dass die amtsärztliche Prognose auf falschen Vorstellungen über die Anforderungen eines Dienstpostens beruht, kann es unter Umständen angezeigt sein, diese Anforderungen näher zu beschreiben und neuerlich amtsärztlich klären zu lassen, ob der Beamte diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen vermag. 66 Möglicherweise wäre auch hier eine solche Vorgehensweise geboten gewesen, denn die bisherigen Ausführungen des beklagten Landes zu den Bildungsgängen Abendrealschule und Abendgymnasium vermögen die Annahme der mit der Angelegenheit befassten Ärzte nicht zu widerlegen, dass der Kläger der Unterrichtssituation in diesen Bildungsgängen und den Anforderungen eines dort wahrzunehmenden Lehramtes im Gegensatz zu der Situation an den Regelschulen gewachsen sei. Insbesondere lässt das beklagte Land den Gesichtspunkt der sozialen Kontrolle unbeachtet, die in den Bildungsgängen Abendrealschule und Abendgymnasium wesentlich ausgeprägter sein dürfte. Dort können Lehrer auch von Seiten der - jedenfalls überwiegend - lernwilligen Schüler mehr Unterstützung im Umgang mit vereinzelten Störenfrieden erwarten. 67 Letztlich braucht die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers für ein Funktionsamt an einem Weiterbildungskolleg jedoch nicht entschieden zu werden, da auch eine Verwendung des Klägers in einer gänzlich anderen Laufbahn in Betracht kam. 68 § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes unvereinbar. Die Suche nach einer § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dabei sind die Dienstposten in den Blick zu nehmen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, für die der Beamte die erforderliche Laufbahnbefähigung erst noch erwerben muss. 69 Allerdings begründet § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret- funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert. 70 Es ist jedoch Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. beachtet hat. Es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. 72 Das beklagte Land hat für eine anderweitige Verwendung des Klägers allenfalls Lehrertätigkeiten in den Blick genommen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass es auch Verwendungsmöglichkeiten in anderen Laufbahnen geprüft hat, sodass es im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Suche gefehlt hat. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung. 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind. 75