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Urteil

18 K 5702/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf inklusive Beschulung an einer allgemeinen Schule besteht nicht, wenn Gutachten die Ungeeignetheit des Schülers für gemeinsamen Unterricht wegen seines Förderbedarfs bestätigen. • Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention begründet zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine unmittelbar anwendbaren subjektiven Rechte im öffentlichen Schulwesen; eine landesrechtliche Umsetzung war in Nordrhein-Westfalen noch nicht erfolgt. • Völkerrechtsfreundliche Auslegung kann nicht dazu verwendet werden, dem Landesgesetzgeber vor Ablauf einer gesetzten Umsetzungsfrist Vorgaben zu machen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf inklusive Beschulung bei ungeeignetem Förderbedarf • Ein Anspruch auf inklusive Beschulung an einer allgemeinen Schule besteht nicht, wenn Gutachten die Ungeeignetheit des Schülers für gemeinsamen Unterricht wegen seines Förderbedarfs bestätigen. • Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention begründet zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine unmittelbar anwendbaren subjektiven Rechte im öffentlichen Schulwesen; eine landesrechtliche Umsetzung war in Nordrhein-Westfalen noch nicht erfolgt. • Völkerrechtsfreundliche Auslegung kann nicht dazu verwendet werden, dem Landesgesetzgeber vor Ablauf einer gesetzten Umsetzungsfrist Vorgaben zu machen. Der Kläger, geboren 2003, wandte sich gegen einen Bescheid des Schulamtes, mit dem sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" festgestellt und als Förderort eine Förderschule benannt wurde. Der Kläger und seine Mutter verlangten stattdessen die Zuweisung zu einer allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht; der Kläger führt überwiegend ADHS an und verweist auf medikamentöse Behandlung und Ergotherapie. Das Schulamt hatte Gutachten eingeholt, die die Eignung für gemeinsamen Unterricht verneinten. Der Kläger beantragte die Verpflichtung des Beklagten zur Bestimmung einer allgemeinen Schule als Förderort; der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Die Verpflichtungsklage ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet nach § 113 Abs. 5 VwGO. • Die eingeholten Gutachten begründen die nachvollziehbare Feststellung, dass der Kläger für den gemeinsamen Unterricht nicht geeignet ist; sein sonderpädagogischer Förderbedarf ist an einer Förderschule zu erfüllen (vgl. §§ 20 Abs.1 Nr.1, Abs.7 SchulG NRW). • Art.24 UN-Behindertenrechtskonvention begründet im relevanten Zeitpunkt keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechte im Bereich des öffentlichen Schulwesens; das Vertragsgesetz des Bundes setzt Art.24 BRK für das Schulwesen nicht eigenständig in Landesrecht um. Die Bestimmungen der Konvention sind zu weiten Teilen Programmsätze und nicht hinreichend bestimmt für unmittelbare Anwendbarkeit. • Bis zur zumutbaren Frist der landesgesetzlichen Transformation ist eine völkerrechtsfreundliche Auslegung nicht geeignet, dem Landesgesetzgeber vorzeitig konkrete Umsetzungsvorgaben zu machen; das nordrhein-westfälische Parlament war über das Problem informiert und befand sich in Umsetzungsmaßnahmen. • Mangels Eignung für gemeinsamen Unterricht besteht kein Anspruch auf Zuweisung zur allgemeinen Schule; insoweit rechtfertigen weder die Behauptung von ADHS noch die Aussicht auf Therapie und medikamentöse Behandlung eine abweichende Entscheidung gegen die Gutachten. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf inklusive Beschulung an einer allgemeinen Schule, weil die eingeholten Gutachten seine Ungeeignetheit für den gemeinsamen Unterricht feststellen. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Zuweisung zur Förderschule ist rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung möglich. Eine Berufung auf Art.24 BRK führt nicht zu einem weitergehenden Rechtsschutz, da die Konventionsbestimmungen im Bereich des Schulwesens zum Streitzeitpunkt nicht unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht begründen.