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Beschluss

17 L 1791/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1221.17L1791.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (17 K 5403/10) gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2010 wird hinsichtlich Buchstabe a) 1., 2. und 3. wiederhergestellt und bezüg¬lich Buchstabe c) angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 153.525,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung. 4 Die Antragstellerin, an der die Stadt O zu 51 % beteiligt ist, sammelte zunächst das Altpapier aus privaten Haushalten der Stadt O als beauftragte Dritte nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG und überließ es dem Rhein-Kreis O durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage in O-H. Mit Schreiben vom 15. September 2008 zeigte die Antragstellerin dem Rhein-Kreis O als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die gewerbliche Sammlung von Altpapier an. Die Sammlung sollte "ab sofort" durchgeführt werden und über blaue Altpapiersammelbehälter, über die im Stadtgebiet O aufgestellten Altpapierdepotcontainer und über die monatliche Papierbündelsammlung erfolgen. Über die Verwertung würden noch Verhandlungen mit Altpapierverwertern der Region geführt. Mit Schreiben vom 20. November 2008 benannte die Antragstellerin zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen für die Entsorgung des von ihr gesammelten Altpapiers. Sie habe ab dem 1. November 2008 eine vertragliche Vereinbarung mit der Entsorgungsgesellschaft O1 mbH getroffen. 5 In der Gebührenkalkulation 2010 für den Bereich "Abfallentsorgung" der Stadt O ist bei der Position Entsorgung Schadstoffe, E.Schrott und Altpapier folgendes ausgeführt: "Beim Altpapier entfallen die Entsorgungskosten, da die Verwertung seit dem 1. November 2008 gewerblich über die AWL O GmbH erfolgt. Hierdurch werden ca. 245.000 Euro eingespart." In der Kalkulation sind für den Transport von Altpapier Kosten in Höhe von 320.000,00 Euro enthalten. 6 Der Entwurf einer Ordnungsverfügung zur Untersagung der eigenverantwortlichen Altpapiersammlung wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. März 2010 übersandt. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2010, der Antragstellerin zugestellt am 20. Juli 2010, ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragstellerin durch eigenes Handeln oder Beauftragung Dritter ab dem 1. Januar 2011 die eigenverantwortliche Sammlung und Verwertung von Altpapier aus privaten Haushalten auf dem Gebiet der Stadt O unterlässt (Buchstabe a) Ziffer 1.), das im Auftrag der Stadt O gesammelte Altpapier nicht mehr eigenverantwortlich oder im Auftrag der Stadt O verwertet (Buchstabe a) Ziffer 2.) und das im Auftrag der Stadt O gesammelte Altpapier dem Antragsgegner durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage auf der Deponie O-H überlässt (Buchstabe a) Ziffer 3.). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 50.000,00 für den Fall an, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter dem Buchstaben a) Ziffern 1, 2 oder 3 nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte. Die Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, die von der Antragstellerin seit September 2008 durchgeführte Sammlung von Altpapier sei keine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Es liege auch keine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Die Überlassung des von der Antragstellerin aus privaten Haushalten der Stadt O gesammelten Altpapiers an den Rhein-Kreis O sei vollständig eingestellt worden. Altpapier aus privaten Haushaltungen der Stadt O in einer Größenordnung von ca. 9.500 t/Jahr werde derzeit ausschließlich durch die Antragstellerin eingesammelt, bis auf eine kleine Menge, die Privatpersonen aus O direkt an der Kleinanlieferstellte des Rhein-Kreises O anlieferten (ca. 200 t/Jahr).Die Sammlung der Antragstellerin habe die festen Strukturen der vormals öffentlich-rechtlichen Sammlung weitgehend übernommen, greife in die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfassend ein und habe nicht nur eine parallele gewerbliche Entsorgungsstruktur etabliert, sondern die öffentlich-rechtliche Sammlung vollständig verdrängt. Da das Vertragsverhältnis zwischen der Stadt O und der Antragstellerin zur Sammlung von Altpapier nicht aufgelöst worden sei, könne auch die Position vertreten werden, dass eine gewerbliche Sammlung zwar angezeigt, jedoch niemals aufgenommen worden sei. Nachweislich der Gebührenkalkulation der Stadt O sowie nach den Aussagen der Stadt O und der Antragstellerin habe die Stadt O der Antragstellerin weiterhin die Kosten für Sammlung und Transport von Altpapier aus dem Abfallgebührenhaushalt erstattet. In der Gebührenkalkulation für 2010 sei dafür ein Ansatz in Höhe von EUR 320.000,00 erfolgt. Der Verwertungserlös für Altpapier sei in voller Höhe – ohne Abzug der Kosten für Sammlung und Transport – bei der AWL verblieben. Die Stadt O habe in den bisherigen Gesprächen ausgeführt, dass diese Erlöse auf Wegen, die für den Außenstehenden nicht erkennbar seien, dem Abfallgebührenhaushalt zu Gute gekommen seien. In diesem Fall ergebe sich die Überlassungspflicht an den Rhein-Kreis O unmittelbar aus § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG. Die Anordnungen nach Buchstabe a, Ziffern 2 und 3 seien aufgenommen worden, um auch eine solche Betrachtungsweise abzudecken. Außerdem solle verhindert werden, dass die Antragstellerin zwar die gewerbliche Sammlung einstelle, jedoch anschließend das im Auftrag der Stadt gesammelte Altpapier dennoch nicht dem Rhein-Kreis O überlasse. Auch in diesem Fall sei die Antragstellerin als tatsächliche Besitzerin des gesammelten Altpapiers die richtige Adressatin des Bescheides. Das Funktionieren der öffentlichen Abfallentsorgung im Fall der Sammlung von Altpapier aus Privathaushalten im Stadtgebiet O werde unmittelbar, erheblich und andauernd bedroht. Ein Einschreiten sei auch geboten, um den Geltungsanspruch des Rechts durchzusetzen und einem Abbau des Rechtsgehorsams entgegen zu wirken. Zusätzlich sei berücksichtigt worden, dass die Erlöse aus der Altpapierverwertung nach Vollzug der Untersagung und Übernahme der Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Abfallgebührenhaushalt des Kreises berücksichtigt und die Abfallgebühren für alle Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises O reduzieren würden. Das öffentliche Interesse an einer auf Dauer angelegten, funktionstüchtigen öffentlichen Abfallentsorgung zu vertretbaren Kosten bzw. Gebühren überwiege deutlich gegenüber den Erwerbsinteressen bzw. dem Gewinnstreben der Antragstellerin bzw. deren Eigentümern während der Zeit hoher Altpapierpreise. Für die sofortige Vollziehung bestehe neben den öffentlichen Interessen an einer funktionierenden öffentlich-rechtlichen Altpapierentsorgung und an der Unterbindung fortwährender gravierender Rechtsverstöße auch ein öffentliches Interesse finanzieller Art. Für Altpapier in der vorliegenden Qualität seien Erlöse erzielbar von ca. netto 80 bis 85 Euro/t. Die Kosten der AWL für Sammlung und Transport würden gemäß den Angaben in der Gebührenkalkulation der Stadt O für 2010 auf ca. netto 38,00 Euro/t geschätzt. Bei ca. 6.900 t(Jahr (ohne Verpackungen aus Papier), die in der Stadt O gesammelt würden, ergebe sich ein Erlös von ca. 569.250,00 Euro/Jahr und ein Gewinn in Höhe von ca. 307.050,00 Euro/Jahr. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung könnten im Zuge eines eventuell mehrjährigen Rechtsstreites über mehrere Instanzen erhebliche Erlöse bzw. Gewinne bei der Antragstellerin verbleiben, die rechtmäßig der öffentlichen Abfallentsorgung zustünden. Zudem bestünde ein Interesse des Rhein-Kreises O als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Da aufgrund der Untersagung gewerblicher Sammlungen die betroffenen Altpapiermengen wieder durch den Kreis entsorgt werden müssten, werde die Ausschreibung der Altpapierentsorgung für 5 der 8 Städte und Gemeinden vorbereitet. Eine gemeinsame Ausschreibung sei aber nicht möglich, wenn die Unterlassungsverfügungen ohne sofortige Vollziehung erfolgen würden und der Zugriff des Kreises auf die verschiedenen Papiermengen nur verzögert und sukzessive entsprechend dem Stand der jeweiligen angekündigten Verwaltungsverfahren möglich sei. Bei getrennten Ausschreibungen jeweils nach Abschluss der Verwaltungsverfahren müsse der Kreis schlechtere Konditionen wegen der geringeren Ausschreibungsmengen hinnehmen. Außerdem sei er personell nicht in der Lage statt einer fünf Ausschreibungen durchzuführen und anschließend fünf Auftragsverhältnisse zu betreuen. 8 Die Antragstellerin hat am 19. August 2010 Klage erhoben und unter dem 3. November 2010 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, die unter Buchstabe a) Ziffer 1 erlassene Anordnung sei auch dann rechtswidrig, wenn die Handlungen der Antragstellerin nicht durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zugelassen sein sollten. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sammele und verwerte die Antragsgegnerin nicht "eigenverantwortlich" Altpapier. Sie führe vielmehr im Auftrag der Stadt die satzungsmäßige Abfallbesorgung auf dem Gebiet der Stadt O durch, indem sie insbesondere die im Stadtgebiet anfallenden Abfälle unter Einschluss des Altpapiers einsammele und befördere. Grundlage für diese Leistungserbringung sei der Geschäftsbesorgungsvertrag, der zwischen der Stadt O und der Antragstellerin am 20. Juni 2000 geschlossen worden sei. Die Antragstellerin sei damit "Dritte" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Dass die Antragstellerin vorübergehend – möglicherweise irrig – angenommen haben möge, auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG das Altpapier durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen zu können, ändere nichts an der Beauftragung durch die Stadt O. Auch wenn sich nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage herausstellen sollte, dass die Antragstellerin Altpapier im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG gewerblich sammele und verwerte, brauche sie das gesammelte Altpapier dann nicht dem Antragsgegner zu überlassen, so dass auch in diesem Fall die Ordnungsverfügung rechtswidrig wäre. Die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung sei schon deshalb rechtswidrig, da es kein von der Antragstellerin im Auftrag der Stadt O "gesammeltes" Altpapier gebe. Während des Abfallrecht mit "Sammeln" das Zusammentragen von Abfällen, insbesondere durch den Abfallbesitzer verstehe, werde mit "Einsammeln" das Zusammenführen durch einen Entsorgungsträger bzw. einen Dritten in Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung eines Entsorgungsträgers bezeichnet. Nicht die Antragstellerin, sondern die Stadt O sammele somit das Altpapier ein, indem sie die Antragstellerin mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragt habe und die Antragstellerin diese Aufgabe mit Wirkung für die Stadt O erfülle. Zudem "verwerte" die Antragstellerin Altpapier weder eigenverantwortlich noch im Auftrag der Stadt O. Verwertet werde das Altpapier ausschließlich durch die Stadt O als dazu verpflichtetem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bezüglich der in Buchstabe a) Ziffer 3 angeordneten Überlassungspflicht durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage auf der Deponie O-H fehle es bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Die in § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG normierte Verpflichtung treffe ausschließlich die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, da entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW in Bezug auf Ziffer 3 keine Frist eingeräumt sei. Sie sei zudem unbestimmt, da die Antragstellerin aufgrund der Anordnung eines einzigen Zwangsgeldes nicht zweifelsfrei erkennen könne, unter welchen Umständen sie die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes erwarten müsse. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung der gegen die "Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung" des Antragsgegners vom 14. Juli 2010 erhobenen Klage 17 K 5403/10 wiederherzustellen, soweit darin unter Buchstabe a) in den Ziffern 1 bis 3 eine Unterlassungs- bzw. Überlassungsverfügung ausgesprochen worden ist, und anzuordnen, soweit unter Buchstabe c) ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro angedroht worden ist. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag zurückzuweisen. 13 Er ist der Ansicht, er habe nach der Anzeige der gewerblichen Altpapiersammlung und der nachfolgenden Einstellung der Altpapieranlieferung zu den Entsorgungsanlagen des Rhein-Kreises O davon ausgehen müssen, dass eine gewerbliche Sammlung von Altpapier aufgenommen worden sei. Weder die Antragstellerin noch die Stadt O hätten in der Anhörung und den vielfach in dieser Sache geführten Gesprächen bisher klargestellt, dass keine gewerbliche Sammlung vorliege. Im Übrigen bestehe nach Kenntnisstand des Antragsgegners kein Auftrag der Stadt O an die Antragstellerin, das gesammelte Altpapier verwerten zu lassen. Die Antragstellerin übergebe das von ihr aus privaten Haushalten gesammelte Altpapier zur Verwertung an die FS-Karton GmbH in O. Es bestehe eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der FS-Karton GmbH. Gemäß dem von der Antragstellerin zitierten Geschäftsbesorgungsvertrag sei die Antragstellerin nach Einschätzung des Antragsgegners mit der Einsammlung von Abfällen sowie mit dem Transport dieser Abfälle zu den Entsorgungsanlagen des Antragsgegners beauftragt. Von einem Auftrag der Stadt O an die Antragstellerin zur Verwertung des eingesammelten Altpapiers bzw. einem dazu erforderlichen Beschluss der Gremien der Stadt O sei dem Antragsgegner nichts bekannt. Vielmehr werde in der Beschlussvorlage zur Festsetzung der Abfallgebühren 2010 ausdrücklich erwähnt, dass die Abfallgebühren für Altpapier entfallen, da dieses von der Antragstellerin "gewerblich", also im Zuge einer gewerblichen Sammlung verwertet werde. Selbst wenn ein Auftragsverhältnis zur Verwertung von Altpapier bestehen solle, könne die Untersagung der gewerblichen Sammlung nicht zurückgenommen werden. Denn es müsse befürchtet werden, dass die Antragstellerin die bereits angezeigte gewerbliche Sammlung unverzüglich aufnehme, sobald der Antragsgegner die Beförderungspflicht zu den Entsorgungsanlagen des Rhein-Kreises O nach § 5 Abs. 6 LAbfG NW ordnungsrechtlich durchsetze. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin erneut "irrtümlich" mit einer gewerblichen Sammlung beginne oder dass die Antragstellerin abwechselnd ausführe, dass sie eine gewerbliche bzw. öffentlich-rechtliche Sammlung durchführe, je nachdem, welche Sammlungsart ordnungsrechtlich untersagt werde. Die von der Antragstellerin durchgeführte Sammlung sei unzulässig, da sie nach den Kriterien des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 7 C 16.08 vom 18. Juni 2009 keine gewerbliche Sammlung sei. Auch wenn die Sammlung der Antragstellerin ohne den Abschluss schriftlicher Verträge erfolge, würden dennoch konkludent Vertragspflichten geschaffen. Die Sammlung erfolge wiederkehrend in regelmäßig dauerhaften Strukturen nach Art der Sammlung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die Sammlung erfolge zwar entgeltfrei, dies spreche jedoch weder für ein gewerbliches noch für ein öffentlich-rechtliches Sammelsystem. Es handele sich nicht um eine gewerbliche Sammlung im Sinne des KrW-/AbfG, da nicht nur eine parallele gewerbliche Entsorgungs- und Verwertungsstruktur für Abfälle aus privaten Haushalten geschaffen, sondern die öffentlich-rechtliche Altpapierentsorgung von der Antragstellerin im Einvernehmen mit der Stadt O gänzlich abgeschafft werde. Die Sammlung erfolge zudem nicht ordnungsgemäß, da die Stadt O gegen Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Kommunalabgabenrecht verstoße. Auch stünden der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Ausschreibung der Verwertung der Altpapiermengen sei zwar so weit wie möglich flexibel gestaltet, sie werde aber aufgehoben werden, wenn überhaupt kein Altpapier aus den 5 Städten und Gemeinden angeliefert werde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass ein Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werde. Das Vergabeverfahren werde folglich erheblich erschwert und ggf. unterlaufen. Wenn gewerbliche Sammlungen die öffentliche Altpapierentsorgung im Rhein-Kreis O vollständig verdrängen würden, entfalle auch die durch den Antragsgegner zu garantierende Entsorgungssicherheit. Zwar könnten gewisse Schwankungen im Abfallaufkommen aufgefangen werden. Wenn aber alle Mengen entfallen würden, komme es im vorliegenden Fall zur Auflösung des Altpapierverwertungsvertrages und zum Entfallen der Entsorgungssicherheit. Zudem erfasse die Sammlung der Antragstellerin auch alle durch die privaten Haushalte getrennt bereit gestellten Verpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen, schaffe einen großen Bereich, in dem keine Verpackungen durch die Systembetreiber gemäß VerpackV gesammelt würden und verhindere ein landesweit flächendeckendes Sammelsystem zur Erfassung von Verpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen. Zudem würde die mit Altpapier aus I, L, L1 und O anfallende Gutschrift von 17,60 Euro/t in den Abfallgebühren 2011 wegfallen. Wenn die Antragstellerin das Altpapier im Auftrag der Stadt O sammele und eigenverantwortlich verwerte, verstoße sie gegen die Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlichen Entsorgungsträger nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Der für die Verwertung von Altpapier aus privaten Haushalten zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei nach § 5 Abs. 1 LAbfG der Antragsgegner und nicht die Stadt O. Die Überlassung erfolge gemäß der Abfallsatzung des Antragsgegners durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage auf der Deponie O-H. 14 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den in dem Verfahren 17 K 5403/10 beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. 15 II. 16 Der zulässige Antrag ist begründet. 17 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde – wie vorliegend – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Zudem haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung – wie vorliegend die Androhung von Zwangsgeld – richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. und 2. Alt. VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Wird dieser voraussichtlich erfolglos bleiben, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern. Im Fall offener Erfolgsaussichten hat das Gericht die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. 18 Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen. 19 Mit der Unterlassungsverfügung nach Buchstabe a) 1. der Ordnungsverfügung soll auf der Grundlage von § 21 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht hinsichtlich des Altpapiers aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. 20 Die Überlassung des Altpapiers aus privaten Haushalten an die Antragstellerin wäre zunächst kein Verstoß gegen die Überlassungspflicht, wenn die Antragstellerin das Altpapier nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG im Auftrag der Stadt O einsammelt, die hierfür nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist. Unstreitig handelte die Antragstellerin bis zur Anzeige der gewerblichen Sammlung im Jahr 2008 im Auftrag der Stadt O. Da sie die Aufnahme einer gewerblichen Sammlung anzeigte und im Zuge dessen auch einen Vertrag mit einem Verwertungsunternehmen abschloss, kann im Rahmen der summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass sie im Anschluss tatsächlich nicht mehr im Auftrag der Stadt O, sondern als gewerblicher Sammler tätig wurde. Von dieser Annahme scheint auch im weiteren Verlauf allgemein ausgegangen worden zu sein. Erst jetzt trägt die Antragstellerin vor, das Altpapier auch weiterhin im Auftrag der Stadt O zu sammeln. Hierfür könnte sprechen, wie auch der Antragsgegner in seinem Bescheid ausgeführt hat, dass auch in der Abfallgebührenkalkulation 2010 der Stadt O für den Transport von Altpapier Kosten in Höhe von 320.000,00 Euro eingestellt wurden. Sollte die Antragstellerin im Auftrag der Stadt O nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG tätig werden, liefe die Anordnung unter Buchstabe a) Ziffer 1 zunächst ins Leere. Die Antragstellerin würde dann nicht "eigenverantwortlich" sammeln. Da sie aber bereits eine gewerbliche Sammlung angezeigt und offensichtlich einen Verwertungsvertrag abgeschlossen hatte, wäre in diesem Fall die (Wieder-)Aufnahme dieser gewerblichen Sammlung zu erwarten, so dass auch dann grundsätzlich Anlass für den Antragsgegner für die Anordnung unter Buchstabe a) Ziffer 1 bestand. Es muss daher vorliegend nicht weiter aufgeklärt werden, ob die Antragstellerin tatsächlich auch nach der Anzeige der gewerblichen Sammlung weiter im Auftrag der Stadt O tätig wurde. 21 Eine Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 22 Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob die Sammlung der Antragstellerin, wenn sie nicht im Auftrag der Stadt O tätig wird, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für eine zulässige gewerbliche Sammlung erfüllt. 23 Im Wege einer Gesamtwürdigung ist nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abgrenzung gewerblicher Sammlungen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragten gewerblichen Entsorgungsunternehmen vorzunehmen, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16.08 -, Rn. 31, BVerwGE 134, S. 154, 161 f. 25 Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist danach dadurch gekennzeichnet, dass diese auf vertraglichen Grundlagen und in regelmäßig dauerhaften Strukturen wiederkehrende Entsorgungsleistungen erbringen, wohingegen gewerbliche Sammlungen typischerweise ein allgemeines, auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle beinhalten, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16.08 -, Rn. 31, BVerwGE 134, S. 154, 161. 27 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt der Sammlungsbegriff des derzeitigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes somit Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt werden, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, S. 154, 162. 29 Die Antragstellerin sammelt vorliegend in regelmäßigen Abständen Altpapier aus privaten Haushalten ein. Es kann daher von einer flächendeckenden Sammlung in dauerhaften festen Strukturen ausgegangen werden. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist jedoch freiwillig. Es mangelt auch an einem ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen den jeweiligen Benutzern der Altpapiertonne und der Antragstellerin. Selbst wenn man in der Bereitstellung der Altpapiertonne durch die jeweilige Privatperson und der anschließenden Abholung des Altpapiers durch die Antragstellerin einen konkludenten Vertragsschluss sehen möchte, so stellt dies keinen Unterschied zu tradierten gewerblichen Sammlungen dar. Auch im Fall einer solchen gelegentlichen Sammlung stellt die Privatperson den Abfall bereit, der dann abgeholt wird. Zudem ist die Abholung des Altpapiers durch die Antragstellerin kostenlos. Zwar sind in der Gebührenkalkulation der Stadt O für das Jahr 2010 Kosten für die Entsorgung von Altpapier in Höhe von 320.000,00 Euro eingestellt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein Entgelt, welches die Bürger für die Inanspruchnahme der Sammlung der Antragstellerin bezahlen, wenn diese nicht im Auftrag der Stadt O erfolgt. Ob dieser Kostenansatz in der Gebührenkalkulation der Stadt O rechtmäßig ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. 30 Zum Teil wird zwar angenommen, Entgeltlichkeit sei nicht Voraussetzung für die Feststellung einer Tätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers, 31 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – OVG 11 S 50.08 -, Rn. 33 (juris); VG München, Beschluss vom 22. Februar 2010 – M 17 S 10.141 -, Rn. 67 (juris). 32 Die Gebührenpflicht gehört jedoch zu den wesentlichen Kennzeichen der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, 33 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 – 12 B 5646/09 -, Rn. 6 (juris); auch das VG Gelsenkirchen misst der Frage des Entgelts Bedeutung zu, vgl. Beschluss vom 30. Juli 2010 14 L 372/10 -, Rn. 36. 34 Die nach Ansicht des Antragsgegners vorliegenden Verstöße der Stadt O gegen vergaberechtliche, wettbewerbsrechtliche und kommunalabgabenrechtliche Vorschriften können hier nicht zu Lasten der Antragstellerin zur Verneinung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung führen. Mit Schreiben vom 20. November 2008 zeigte die Antragstellerin die Verwertung durch die Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH an. Es ist nicht ersichtlich, dass keine ordnungsgemäße Verwertung des Altpapiers erfolgt. 35 Auch die im Fall der Annahme einer gewerblichen Sammlung entscheidende Frage des Entgegenstehens überwiegender öffentlicher Interessen muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 36 Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entsorgungssicherheit im Rahmen der Prüfung entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KfW-/AbfG nur ein, wenn auch wesentlicher Aspekt, wobei öffentliche Interessen auch bereits unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems berührt werden könnten, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34, BVerwGE 134, S. 154, 162 f.. 38 Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen sollen schon dann angenommen werden können, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich ziehe, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34, BVerwGE 134, S. 154, 163. 40 Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang sein, ob eine wesentliche Änderung und Anpassung der Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich wäre, oder ob die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen erschwert bzw. Ausschreibungsverfahren unterlaufen würden, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34 BVerwGE 134, S. 154, 163. 42 Nach diesen Kriterien kann bei summarischer Prüfung vorliegend nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen festgestellt werden. 43 Da nach § 5 Abs. 6 LAbfG die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen zu befördern haben, sind neben den Interessen des Antragsgegners auch die Interessen der Stadt O in die Betrachtung einzubeziehen. 44 Ein entgegenstehendes Interesse der Stadt O kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Stadt O dürfte vielmehr von der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin profitieren. Es ist im Rahmen summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass die Stadt O Personal oder Sachmittel für den Fall einer Aufgabe der gewerblichen Sammlung vorhalten müsste oder dass ihre Organisation in sonstiger Weise betroffen wäre. Ohne weitere personelle oder organisatorische Veränderungen könnte eine Altpapiersammlung vorliegend durch Wiederaufleben der Beauftragung der Antragstellerin aufgenommen werden. 45 Auch überwiegende entgegenstehende öffentliche Interessen des Antragsgegners sind im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass dem Antragsgegner durch die Tätigkeit der Antragstellerin derzeit mit Gewinn zu verwertendes Altpapier verloren geht, kann nicht genügen. Dies würde ebenfalls für unstreitig nach dem Gesetz zugelassene Formen der gewerblichen Sammlung zutreffen. Nicht ausreichen kann auch allein eine mit der Untersagungsverfügung zu erreichende Verbesserung der Einnahmesituation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, 46 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 – 7 ME 20/10 -, Rn. 7 (juris). 47 Als entgegenstehendes öffentliches Interesse kommt vorliegend auch eine Erschwerung der Ausschreibung der Altpapierverwertung durch den Antragsgegner nicht in Betracht. Die Absicht der zeitlichen Koordinierung zur Vereinfachung der Ausschreibung kann voraussichtlich nicht genügen. Zudem wurde erst unter anderem durch die Untersagung der Sammlung der Antragstellerin eine Neuausschreibung überhaupt erforderlich. Die Ausschreibung ist somit eine Folge der angefochtenen Verfügung und kann diese nicht rechtfertigen. 48 Der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen muss die Frage bleiben, inwiefern Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation des Antragsgegners einen öffentlichen Belang darstellen könnten. Nach der Gebührenkalkulation des Antragsgegners für die Abfallgebühren 2011 würde sich mit dem Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich und O eine Gutschrift von 17,60 Euro/t ergeben. Die Gebühren würden sich somit reduzieren. 49 Eine Gebührenerhöhung kann jedoch grundsätzlich als solche nicht automatisch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellen, 50 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 10 S 2422/07 -, Rn. 28 (juris); OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 3 M 63/08 - ,Rn. 9 (juris); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. Juli 2008 – 7 ME 91/08 -, Rn. 6 (juris); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 14 L 856/08 -, Rn. 126 (juris); 51 Jedenfalls kann nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellen, 52 vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 1 EO 566/08 -, Rn. 36 (juris). 53 Nicht ersichtlich ist, dass durch die Sammlung der Antragstellerin eine betriebswirtschaftliche Führung der Abfallwirtschaft gänzlich unmöglich wird. 54 Auch eine gebührenrechtliche Überforderung der privaten Haushalte ist nicht ersichtlich, 55 vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 7 ME 192/07 -, Rn. 15 (juris); VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2008 – W 4 S 07.1459 -, Rn. 57 (juris). 56 Unter Geltung des alten Entsorgungsvertrages, nach welchem Kosten für die Verwertung von Altpapier anfielen, waren die Gebühren ebenfalls tragbar. 57 Im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung kann keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines bestehenden flächendeckenden Systems zur regelmäßigen haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV festgestellt werden, 58 vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34, BVerwGE 134, S. 154, 163; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 1 Bs 91/08 -, Rn. 21 ff. (juris). 59 Der Antragsgegner hat zwar vorgetragen, in dem gesammelten Altpapier seien Anteile aus Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen enthalten. Eine konkrete Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist jedoch nicht näher dargelegt und kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht weiter aufgeklärt werden. 60 Schließlich sei darauf hingewiesen, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nach dem Hauptsacheverfahren richtet, 61 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 – 13 B 1171/08 -, DVBl. 2008, S. 1515, 1517; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80, Rn. 162. 62 Die vorliegende Untersagungsverfügung erschöpft sich nicht in dem Verlangen nach einem einmaligen Unterlassen. Es handelt sich vielmehr um einen Dauerverwaltungsakt, 63 vgl. zu einer ähnlichen Verfügung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 10 S 2701/09 , Rn. 5 (juris). 64 Bei einem derartigen Dauerverwaltungsakt ist für die gerichtliche Beurteilung nicht auf die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung abzustellen, sondern sind vielmehr Veränderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts fordert, 65 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 13 A 235/09 -, Rn. 6 (juris); Beschluss vom 25. März 2010 – 8 A 935/09 -, Rn. 34 (juris). 66 Veränderungen der Sach- und Rechtslage wären daher im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu beachten. Eine sichere Änderung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Hauptsachenentscheidung wäre daher vorliegend auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts sieht in § 3 Abs. 18 eine neue Bestimmung für den Begriff der gewerblichen Sammlung vor, der unabhängig von dem Vorliegen vertraglicher Bindungen und dauerhafter Strukturen ist. Auch der Begriff der "überwiegenden öffentlichen Interessen" wird in § 17 Abs. 3 näher konkretisiert. Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die insbesondere der Umsetzung der zum 12. Dezember 2010 umzusetzenden Abfallrahmenrichtlinie dient, befindet sich allerdings noch im Entwurfsstadium. Auch ist derzeit noch unklar, wann und in welcher konkreten Form das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft treten wird. Es kann daher vorliegend keine Prüfung der Erfolgsaussichten anhand des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgen. Aus der Begründung zum Referentenentwurf wird aber deutlich, dass gerade die kommunalen Überlassungspflichten für Haushaltsabfälle europarechtlich als rechtfertigungsbedürftig angesehen und einer europarechtskonformen Novellierung zugeführt werden sollen, 67 vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, Stand 6. August 2010, Begründung, S. 152, 177 ff. 68 Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden kann bei dem derzeitigen Stand allenfalls, dass gerade die streitentscheidenden Normen voraussichtlich eine Änderung erfahren werden, die möglicherweise auch für den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache von Bedeutung sein könnten. 69 Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das Interesse der mit dem Altpapier bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erzielenden Erlöse betrifft beide Parteien gleichermaßen. 70 Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit trägt die Antragstellerin jedoch das Risiko, dass sich die Untersagungsverfügung letztlich als rechtswidrig erweist. Dieser unwiederbringliche Verlust von Marktchancen ist nur dann zumutbar, wenn die zu wahrenden öffentlichen Interessen ein so großes Gewicht haben, dass sie sich dennoch durchsetzen, 71 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 20 B 1179/08 -, Rn. 12 (nrwe). 72 Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner sowie die Stadt O müssten zudem im Fall eines Sofortvollzugs Vorkehrungen und ggf. auch vertragliche Regelungen mit Dritten treffen, die möglicherweise nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese zwischenzeitlich getroffenen Vorkehrungen und privatrechtlichen Vereinbarungen des Antragsgegners schließlich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein der Sammlung der Antragstellerin entgegenstehendes öffentliches Interesse darstellen könnten. 73 Der Antragsgegner hätte es somit in der Hand, aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Antragstellerin letztlich vor vollendete Tatsachen zu stellen. 74 Bezüglich der Ziffern a) 2. und 3. erweist sich der Bescheid voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind jedenfalls offen. 75 Der Antragsgegner möchte mit diesen Ziffern eine Überlassungspflicht aus § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG durchsetzen. § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW bestimmt jedoch lediglich die Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden als öffentliche Entsorgungsträger für das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle und deren Beförderung zu den Abfallentsorgungsanlagen oder den Müllumschlagstationen, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Eine Überlassungspflicht Dritter ergibt sich hieraus nicht. 76 Im Rahmen der summarischen Prüfung offen bleiben kann, ob eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG besteht. 77 Eine solche käme voraussichtlich nur im Fall der eigenverantwortlichen Verwertung in Betracht. Im Fall der Verwertung im Auftrag der Stadt O ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin Abfallbesitzerin im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist. Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG alle natürlichen oder juristischen Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle haben. 78 Für den Begriff des Besitzes im Sinne des Abfallrechts, der ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Begriff des Besitzes ist, ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft über den Abfall ausreichend, aber auch erforderlich, 79 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 -, NJW 1989, S. 1295, 1296. 80 Die Antragstellerin sammelt und transportiert das Altpapier. Dies spricht zunächst für einen Abfallbesitz der Antragstellerin. Andererseits wäre sie im Fall eines Auftrags durch die Stadt O insofern nicht als eigenverantwortliche gewerbliche Sammlerin tätig. Im Fall der Beauftragung nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG hängt die Frage, ob der jeweilige Auftragnehmer selbst Abfallbesitzer wird, von der jeweiligen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ab, 81 vgl. Fluck, in: Fluck, § 16 KrW-/AbfG, Rn. 50. 82 Kein Besitzer im Sinne des Abfallrechts ist mangels eigener Verfügungsgewalt über die Sache der Besitzdiener, 83 vgl. Beckmann/Kerstin, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 86; v. Lersner, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 46. 84 Dahinstehen kann vorliegend, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Stadt O bereits einen solchen Auftrag enthält. Die angefochtene Ordnungsverfügung soll gerade auch den Fall abdecken, dass die Antragstellerin zwar die gewerbliche Sammlung einstellt, jedoch anschließend das im Auftrag der Stadt gesammelte Altpapier dennoch nicht dem Rhein-Kreis O überlässt. Für diesen Fall kann jedoch – mangels bereits bestehender Verhältnisse - nicht festgestellt werden, ob es sich um einen Fall der Besitzdienerschaft handelt. 85 Auch im Fall der eigenverantwortlichen Verwertung durch die Antragstellerin geht die angefochtene Verfügung selbst bei grundsätzlicher Annahme einer Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG über die dort normierten Pflichten hinaus. 86 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die streitgegenständliche Verfügung differenziert aber in Ziffer a) 2. nicht zwischen Altpapier aus privaten Haushalten und aus Gewerbe. Selbst wenn man jedoch durch Auslegung dieser Ziffer in ihrem Zusammenhang eine Beschränkung auf Altpapier aus privaten Haushalten annehmen möchte, würde eine Überlassungspflicht nur insoweit bestehen, als die Antragstellerin zu einer Verwertung nicht in der Lage ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine Verwertung durch einen Dritten hiervon nicht erfasst ist, 87 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 18, BVerwGE 134, S. 154, 157. 88 Bezüglich Altpapier aus privaten Haushalten könnte allerdings, wenn die Antragstellerin nicht zur Verwertung in eigenen Anlagen in der Lage ist, eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehen, ohne dass dies vorliegend einer Entscheidung bedarf, ebenso wie die Frage, ob eine Überlassung an die Stadt O oder an den Rhein-Kreis O erfolgen müsste. 89 Die Verfügung geht zudem in Ziffer a) 3. über die Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG hinaus, da sie die Anlieferung zu der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage verlangt. Der Transport zu der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage ist nicht mehr Teil der Überlassungspflicht, sondern bereits der Entsorgung zuzuordnen. 90 Abfälle werden dadurch überlassen, dass der bisherige Abfallbesitzer sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt, 91 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 C 42/07 -, Rn. 8, BVerwGE 130, S. 127, 129. 92 Das Einsammeln und Befördern gehört jedoch bereits zur Entsorgung, 93 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 – 7 NB 1/95 -, NVwZ 1996, 63, 64; Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 C 42/07 -, Rn. 9, BVerwGE 130, S. 127, 129. 94 Aus den oben dargestellten Gründen muss auch bezüglich der Ziffern a) 2. und 3. ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin angenommen werden. 95 Bezüglich der Zwangsgeldandrohung war die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich an dem geschätzten Jahresgewinn der Antragstellerin, wobei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts zugrunde gelegt wird.