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Beschluss

20 B 1179/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.20B1179.08.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2008 ist im Umfang der Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Nr. 1 Satz 1) und der hierauf bezogenen Kosten-entscheidung (Nr. 2) wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft (Nr. 1 Satz 2, Nr. 2), die gesamten Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000, EUR.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2008 ist im Umfang der Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Nr. 1 Satz 1) und der hierauf bezogenen Kosten-entscheidung (Nr. 2) wirkungslos. Der Antragsgegner trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft (Nr. 1 Satz 2, Nr. 2), die gesamten Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000, EUR. G r ü n d e Das Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit es aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos, soweit er – hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Unterlassungsverfügung vom 12. Juni 2008 und der diesbezüglichen Kostenentscheidung – mit der Beschwerde angefochten worden war (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie den nicht mit der Beschwerde angegriffenen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses betrifft und insofern auf § 154 Abs. 1 VwGO beruht, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegner mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten. Zwar geht die Erledigung der Hauptsache maßgeblich auf betriebliche Veränderungen in der Sphäre der Antragstellerin zurück. Jedoch kann nicht von einer versteckten Antragsrücknahme ausgegangen werden. Ferner ist einzustellen, dass die Beschwerde des Antragsgegners wahrscheinlich ohne Erfolg geblieben wäre. Im Beschwerdeverfahren wären nur die vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe zu prüfen gewesen (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO). Das Beschwerdevorbringen hätte die vom Antragsgegner begehrte Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Unterlassungsverfügung aber nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Unterlassungsverfügung offen gelassen und seine Entscheidung auf eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung gestützt. Dem setzt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Weder erweist sich die Unterlassungsverfügung als aller Voraussicht nach rechtmäßig noch ist den vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interessen im Widerstreit mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage der Vorrang einzuräumen. Ausgangspunkt der Untersagung der gewerblichen Entsorgung von Altpapier durch die Antragstellerin ist die Annahme des Antragsgegners, die entsprechende Tätigkeit stelle einen Verstoß dar gegen die Überlassungspflicht der Erzeuger und Besitzer des Altpapiers (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Das ist jedenfalls deshalb durchschlagend fraglich, weil die Überlassungspflicht u. a. nicht für Abfälle besteht, die § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG unterfallen. Diese Vorschrift ist in jüngerer Vergangenheit Gegenstand einer ganzen Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen, die gewerbliche Tätigkeiten bei der Entsorgung von Altpapier betreffen und ohne weiteres den Schluss hindern, die Untersagung der gewerblichen Tätigkeiten der Antragstellerin sei offensichtlich rechtmäßig. Das wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Das gilt zunächst, was die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KrW-/AbfG auf eine kontinuierlich zur Verfügung stehende gewerbliche "Parallelstruktur" für die Entsorgung von Altpapier angeht. Vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Urteil vom 14. November 2008 – 20 BV 08.1624 – m.w.N. Die an das historisch überkommene Bild einer "Sammlung" anknüpfenden Erwägungen des Antragsgegners blenden aus, dass diesem Begriff nach seiner Wortbedeutung ohne weiteres auch dauerhaft verfügbare und flächendeckend angebotene Sammelleistungen unterfallen. Er findet sich, was seine Verwendung im gegebenen abfallrechtlichen Zusammenhang angeht, schon in § 1 Abs. 3 Nr. 7 AbfG 1986. Das spricht gerade vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Abgrenzung zwischen "Abfall" und "Wertstoffen" sowie der damit einhergehenden potentiell vollständigen Herausnahme der gewerblichen Verwertung u. a. von Altpapier – vgl. hierzu Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Auflage, § 1 Rdnrn. 77, 79 - aus dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem für ein Verständnis dahingehend, dass die Neufassung des Abfallrechts nicht mit einem Ausschluss von in der Vergangenheit unbedenklich zulässiger umfassender gewerblicher Betätigung zur Verwertung von Altpapier einhergeht. Auch dafür, dass die (weiteren) Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für das Entfallen der Überlassungspflicht hinsichtlich des Altpapiers erfüllt sind, spricht Manches, wenn nicht ganz Überwiegendes. Die Annahme des Antragsgegners, der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fehle, ist angesichts der Angaben der Antragstellerin gegenüber der Stadt Siegen, die nach § 5 Abs. 6 LAbfG alleiniger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Einsammeln der ihr zu überlassenden Abfälle ist und das ihr überlassene Altpapier eigenverantwortlich verwertet, zumindest erheblich fragwürdig. In der Ordnungsverfügung bejaht der Antragsgegner ausdrücklich, dass die Antragstellerin zu einer anforderungsgerechten Verwertung im Stande ist. Die Richtigkeit der Auffassung des Antragsgegners, dass der Tätigkeit der Antragstellerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, begegnet ebenfalls zumindest gewichtigen Zweifeln. Der Antragsgegner stützt sich mit seiner Beschwerde diesbezüglich nicht auf konkrete Anhaltspunkte etwa für eine zu besorgende oder sich abzeichnende Gefährdung der Funktionsfähigkeit der städtischen Entsorgung von Abfall generell oder jedenfalls von Altpapier. Er weist vielmehr in allgemeiner Art und Weise hin auf nachteilige Auswirkungen einer gewerblichen Altpapierentsorgung auf kommunale Abfallgebühren und Planungen zur Altpapierentsorgung. Sein Vorbringen betrifft Aspekte, die mit einer gewerblichen Tätigkeit in diesem Bereich typischerweise einhergehen. Insbesondere liegt auf der Hand, dass einerseits eine gewerbliche Entsorgungstätigkeit in Bezug auf Altpapier nur ausgeübt wird, wenn und soweit sie nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben vorteilhaft erscheint, und sie unterbleibt, wenn die Entsorgung des Altpapiers einen negativen wirtschaftlichen Wert verkörpert, und dass andererseits der Markt für Altpapier, der zu erzielende Erlös, Schwankungen unterliegt. Jenseits einer näheren Konkretisierung, wann überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, beinhaltet § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG aber zumindest, dass einer gewerblichen Sammlung nicht gleichsam automatisch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn sie denn in Übereinstimmung mit den für gewerbliche Betätigungen kennzeichnenden Rahmenbedingungen und Merkmalen vorgenommen wird. Hierauf läuft indessen das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners hinaus. Der Sache nach wendet er sich gegen die in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG im Grunde unmissverständlich angelegte Reservefunktion der öffentlichen Hand für eine nicht ausschlaggebend vom Marktgeschehen beeinflusste Erfüllung der abfallrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung von Altpapier. Auch die Kritik des Antragsgegners an der von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung im erstinstanzlichen Beschluss überzeugt nicht. Der Antragsgegner blendet aus, dass die Antragstellerin sich für ihre unternehmerische Tätigkeit im Ausgangspunkt auf ihre grundrechtlichen Freiheiten berufen kann und dass die Unterlassungsverfügung, verstößt die untersagte Tätigkeit nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, rechtswidrig in eben diese Freiheiten eingreift. Die sofortige Vollziehbarkeit weist der Antragstellerin das Risiko zu, dass sich die Unterlassungsverfügung im Klageverfahren letztlich als rechtswidrig erweist. Wirtschaftlich gehen der Antragstellerin so die Marktchancen, die sie wegen der sofortigen Vollziehbarkeit nicht nutzen kann, unwiederbringlich verloren. Das kann ihr lediglich dann zugemutet werden, wenn die mit der Unterlassungsverfügung zu wahrenden öffentlichen Interessen ein so großes Gewicht haben, dass sie sich trotz dieses Risikos durchsetzen. Das ist aber nicht der Fall. § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO bestimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund dessen, dass behördliches Einschreiten gegen Bürger einer tragfähigen Rechtsgrundlage bedarf und der Bürger Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hat, dass eine Anfechtungsklage im Grundsatz aufschiebende Wirkung hat. Darüber hinaus deutet nichts Greifbares hin auf kurzfristig eintretende und im Falle einer späteren Klageabweisung allenfalls unter beträchtlichen Schwierigkeiten zu bewältigende schwerwiegende Nachteile für die vom Antragsgegner und/oder von der Stadt Siegen etwa hinsichtlich der städtischen Entsorgungsstrukturen zu wahrenden Belange. Im Gegenteil hat die Stadt Siegen alsbald, nachdem die Antragstellerin ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, damit begonnen, ein konkurrierendes Holsystem für Altpapier einzurichten. Das geht, weil die Inanspruchnahme der Leistungen der Antragstellerin für die Erzeuger und Besitzer des Altpapiers freiwillig ist, einher mit der Verwirklichung der Möglichkeit, die Folgen der Entsorgungstätigkeit der Antragstellerin für die öffentlich-rechtliche Entsorgung nicht nur organisatorisch, sondern auch wirtschaftlich jedenfalls abzumildern. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.