OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 4051/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1228.23K4051.09.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Die am 00.0.1941 geborene Klägerin stand als Grundschullehrerin (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Schuldienst des beklagten Landes. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder (C, * 0.0.1967; K, * 0.0.1971). In der Zeit von März 1971 bis zu ihrer Zurruhesetzung war die Klägerin überwiegend nicht vollzeitig beschäftigt. Teilweise war sie gemäß § 85 a Landesbeamtengesetz (LBG) a. F. beurlaubt und teilweise war sie mit wechselnden Stundenanteilen teilzeitbeschäftigt, soweit sie nicht vollbeschäftigt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auswertung der Personalakte verwiesen (Versorgungsakte = Beiakte 1, Blatt 1). Auf eigenes Betreiben wurde die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung von der Bezirksregierung N mit Ablauf des 30. Juni 1996 wegen Dienstunfähigkeit gemäß §§ 45, 46 LBG a. F. zur Ruhe gesetzt. 2 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte ihre Versorgungsbezüge ab dem Beginn des Ruhestandes mit Bescheid vom 28. März 1996 fest. Es wendete Übergangsrecht an (§ 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) und kam unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages wegen der nach dem 1. August 1984 bewilligten Freistellungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a. F. zu einem Ruhegehaltssatz von 61,85 %. 3 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin weder Widerspruch noch Klage. 4 Am 4. Mai 2009 ging beim LBV ein Schreiben der Klägerin vom 29. April 2009 ein, in dem sie um Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes und entsprechende Berücksichtigung bei den Gehaltszahlungen bat. Hierzu teilte sie mit, sie habe ihrer Bezügemitteilung für Mai 2009 entnommen, dass sie eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge beantragen könne, weil der maßgebliche Ruhegehaltssatz mit einem Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung versehen gewesen sei. Dieser Abschlag sei nach dem Hinweis des LBV inzwischen hinfällig. 5 Daraufhin setzte das LBV ihre Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 6. Mai 2009 ab dem 1. Mai 2009 neu fest und kam ohne den Versorgungsabschlag nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) zu einem Ruhegehaltssatz von 62,45 %. Eine Neufestsetzung für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 erfolgte nach dem Bescheid nicht, da der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin bereits bestandskräftig sei. 6 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 12. Mai 2009 Widerspruch, den sie darauf stützte, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den bei ihren Versorgungsbezügen berücksichtigten Versorgungsabschlag mit Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – für unrechtmäßig erklärt habe. Ihre Pension sei damit teilweise jahrelang nach einem Gesetz berechnet worden, das laut BVerfG hinfällig sei. Dadurch seien ihr seit der Pensionierung finanzielle Nachteile entstanden, die auf einem unrechtmäßigen Gesetz beruhten. Sie erwarte deshalb, dass die ihr zustehenden gekürzten Beträge nachgezahlt würden. 7 Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 sei unbegründet, denn die Bestandskraft des Bescheides vom 28. März 1996 stehe dem entgegen. Im Gesetz über das BVerfG (BVerfGG) sei in § 79 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 und § 13 Nr. 11 ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden, dass eine Entscheidung des BVerfG nicht die bestandskräftigen Entscheidungen berühre, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen. Auch ein Wiederaufgreifen nach Ermessen gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) werde abgelehnt, weil die materielle Gerechtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zumindest für Regelungen in der Vergangenheit keinen Vorrang habe. Eine Durchbrechung der Bestandskraft könne nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das LBV bezog sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. März 2005 – 3 B 86/04 –. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum die Versorgungsabschlagsregelung für die Vergangenheit für die Klägerin eine unerträgliche Belastung darstellen würde. Sie habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen und die Abschlagsregelung durch die Gerichte überprüfen zu lassen. 8 Die Klägerin hat hiergegen am 16. Juni 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach rückwirkender Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne den Versorgungsabschlag wegen Freistellungen für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Aufgrund des vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Versorgungsabschlages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. sei ihr Ruhegehaltssatz mit Festsetzungsbescheid vom 28. März 1996 ab Beginn des Ruhestandes am 1. Juli 1996 auf 61,85 % gekürzt worden. Ohne Berücksichtigung des verfassungswidrigen Versorgungsabschlages belaufe sich der Ruhegehaltssatz auf 62,45 %. Die entsprechende Berechnung solle nicht angegriffen werden. Der Ruhegehaltssatz von 62,45 % sei auch für den gesamten Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. April 2009 maßgeblich. Die Ablehnung der rückwirkenden Neufestsetzung durch das LBV mit den angegriffenen Bescheiden unter Verweis auf die Bestandskraft des ursprünglichen Festsetzungsbescheides sei unrichtig. Denn in dem zugrunde liegenden Bescheid über Versorgungsbezüge vom 28. März 1996 heiße es, dass die Berechnung "dem ständigen Vorbehalt der Anpassung an die jeweiligen veränderten rechtlichen oder persönlichen Verhältnisse" unterliegen würde, vgl. Blatt 6 der Verwaltungsakte. Da das beklagte Land damit den Festsetzungsbescheid selbst einem Vorbehalt der Anpassung an veränderte rechtliche Verhältnisse unterzogen habe, habe für die Klägerin weder Veranlassung noch Grund bestanden, mit Blick auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit des § 14 BeamtVG selbst Widerspruch einzulegen. Das beklagte Land bezwecke mit der genannten Klausel geradezu, die von einem solchen Bescheid Betroffenen von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Berechnung abzuhalten und könne sich deshalb im Nachhinein nicht auf die Bestandskraft des Bescheides berufen, wenn sich die dem Änderungsvorbehalt unterstellten rechtlichen Verhältnisse nachträglich verändert hätten. Dies gelte umso mehr, als es sich bei § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um ein Gesetz im formellen Sinne gehandelt habe, für das die Verwerfungskompetenz gemäß Art. 100 Grundgesetz – GG – allein beim BVerfG liege. Die Klägerin habe nunmehr einen Anspruch auf Auflösung des Vorbehaltes aus dem Bescheid vom 28. März 1996, soweit sich dieser auf den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. beziehe. Hilfsweise sei auf § 51 VwVfG abzustellen. In ihrem Sachantrag vom 4. Mai 2009 sei auch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens enthalten gewesen. Mit der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juni 2008 sei die Nichtigkeit von § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. festgestellt worden, wodurch sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen verändert habe. Sollten die Bescheide vom 6. Mai und 15. Mai 2009 auch über den Wiederaufgreifensantrag entschieden haben, so wäre diese Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil sich das beklagte Land allein auf die vermeintliche Bestandskraft des Bescheides vom 28. März 1996 stütze. Da die Bestandskraft allerdings bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG sei, könne diese nicht auch auf der Rechtsfolgenseite im Ermessen berücksichtigt werden. Eine derartige Ermessensausübung wäre sach- und damit rechtswidrig. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid des LBV vom 6. Mai 2009 (Aktenzeichen X 0000000000) in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2009 (XX0 X 0000000000 XX) insoweit aufzuheben, als darin die Neuberechnung der Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 abgelehnt worden ist, und das beklagte Land zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. April 2009 restliche Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlages nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zu gewähren; 11 hilfsweise 12 den Bescheid des LBV vom 6. Mai 2009 (Aktenzeichen X 0000000000) in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2009 (XX0 X 0000000000 XX) insoweit aufzuheben, als darin eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2009 abgelehnt worden ist, und das beklagte Land zu verpflichten, ihren Antrag auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 neu zu bescheiden. 13 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das LBV tritt dem Begehren entgegen und bezieht sich zur Begründung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 7. Oktober 2009 3 K 1851/09 . 16 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Versorgungsakte des LBV und die Personalakten der Bezirksregierung N Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. November 2010 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Mai 2009. Der geltend gemachte Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge, insbesondere im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens, besteht insoweit nicht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 22 Ein solcher Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ergibt sich für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 weder aus dem Vorbehalt im Versorgungsbescheid vom 28. März 1996, noch aus § 51 VwVfG NRW oder aus § 48 VwVfG NRW. 23 Der Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne den verfassungswidrigen Versorgungsabschlag wegen Freistellungen lässt sich zunächst nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen Vorbehalt im Versorgungsbescheid vom 28. März 1996 ableiten. Denn der der Passus auf S. 1 des Bescheides (Beiakte 1, Bl. 6) lautet: "Soweit Zahlenwerte als Rechengrößen Sie über den aktuellen Stand des Zahlbetrages informieren, unterliegen diese Zahlenwerte dem ständigen Vorbehalt der Anpassung an die jeweiligen veränderten rechtlichen oder persönlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt." Dieser Vorbehalt dient bei verständiger Würdigung unter Beachtung des auch hier maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizontes jedenfalls dazu, dass Veränderungen der Zahlengrößen (wie z. B. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge), die sich etwa aus tariflichen Erhöhungen ergeben, berücksichtigt werden können, ohne dass es einer Neufestsetzung durch Bescheid bedürfte. Eventuell mag sich der Vorbehalt auch auf Veränderungen beziehen, die sich auf die zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse (wie z. B. den Familienstand oder die Zahl der beim Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder) beziehen. Er ist jedoch nicht darauf ausgelegt, Raum für eine Neufestsetzung generell offen zu halten, soweit sich ein Bedürfnis dafür aus einer späteren Erkenntnis über eventuelle Fehler der Festsetzung (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) ergeben könnte. Dieser Vorbehalt ist nicht so zu verstehen, dass der Bescheid bei jedem Fehler zu dem Zeitpunkt, wenn dieser erkannt wird, unabhängig von den Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG NRW abgeändert werden kann oder soll. Sonst hätte auch die dem Bescheid (S. 4) beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn, da bei einem Vorbehalt, wie ihn die Klägerin verstehen will, keine Notwendigkeit für Rechtsbehelfe und eintretende Bestandskraft besteht. 24 Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben weder das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003 noch die auf diese Entscheidung gestützten Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) noch der Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW herbeigeführt. 25 Eine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handeln muss; eine gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt demgegenüber eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, weshalb eine Änderung der Rechtsprechung – selbst der höchstrichterlichen Rechtsprechung – keine Änderung der Rechtslage ist. Dies gilt auch dann, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, auf einer Rechtsnorm beruht, welche vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 6 B 35/93 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319. 27 Eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach der zwingenden Vorschrift des § 51 VwVfG NRW scheidet somit aus. 28 Eine derartige Verpflichtung des beklagten Landes ergibt sich für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 des Weiteren nicht aus der daneben anwendbaren Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Erwägungen des LBV sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. 29 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein klagbarer Anspruch des von einem bestandskräftig gewordenen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen auf eine Rücknahme dieser würde eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen in der Regel nicht besteht. Bei der Ausübung des Behördenermessens über die begehrte Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. In Anwendung dieser Grundsätze besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Allerdings kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. 30 Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 6 C 24/03 , BVerwGE 121, 226 - 245. 31 Dass die Aufrechterhaltung der von der Klägerin angegriffenen Regelung, soweit sie die Zeit vor dem 1. Mai 2009 betrifft, nach den vorgenannten Maßstäben schlechthin unerträglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Klägerin selbst hat nicht behauptet, dass das beklagte Land in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch Umstände, welche ein Festhalten an dem Versorgungsabschlag für vergangene Zeiträume im Falle der Klägerin als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Dass die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig wäre, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Schließlich existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, welche das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendieren würde. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen durfte das LBV eine Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheids vom 28. März 1996 für die Vergangenheit somit ermessensfehlerfrei ablehnen. 32 Dass die Rechtswidrigkeit der Versorgungsregelung im Falle der Klägerin auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des beklagten Landes, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin aufzuheben und erneut zu entscheiden. 33 Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt grundsätzlich nicht, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen; vielmehr sind vom nationalen Recht vorgesehene Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind und sich auch für das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nur aus besonderen, zusätzlichen Gründen ergeben kann. Der EuGH hat hierzu entschieden, der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichte eine Verwaltungsbehörde zur antragsgemäßen Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen, die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei, das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhe, die erfolgt sei, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden sei, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt wäre und der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt habe, 34 vgl. EuGH in der Rechtssache Kühne & Heitz, Urteil vom 13. Januar 2004, C453/00, DVBl. 2004, 373 - 374. 35 Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den nationalen Rechtsweg gegen den ursprünglichen Bescheid nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern gar nicht erst beschritten und die nunmehr beanstandete Regelung ursprünglich widerspruchslos hingenommen hat. 36 Damit war es dem beklagten Land aber auch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht schlechthin verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4. Mai 2009 bereits vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen. 37 Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. September 2008 – 23 K 813/07 –, Juris; im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 7. Oktober 2009 – 3 K 1851/09 – und vom 25. Juli 2007 – 3 K 3568/06 –, Juris; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2006 – 4 K 140/05 –, Juris; VG des Saarland, Urteil vom 4. September 2007 – 3 K 350/06 –, Juris; VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 A 123.06 –, Juris; VG Hannover, Urteile vom 25. Februar 2009 – 2 A 1395/06 und 2389/06 –, Juris; VG Braunschweig, Urteil vom 6. März 2007 – 7 A 117/06 –. 38 Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag für die Zeit vor dem 1. Mai 2009 im Hinblick auf eine mögliche Fürsorgepflichtverletzung, weil das beklagte Land sie nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juni 2008 nicht auf die Möglichkeit eines Antrags auf Neufestsetzung hingewiesen hat. Dem Dienstherrn obliegt nämlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 85 LBG NRW a. F. (nunmehr § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern BeamtStG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können nur besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt, 39 vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3/02 , in Juris. 40 Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder eine ausdrückliche Bitte um eine Auskunft an das LBV herangetragen. Noch musste das LBV von einem Irrtum der Klägerin in einem bedeutsamen Punkt ausgehen. Noch bestand eine allgemeine Praxis des LBV, die Beamten darüber zu belehren, dass sie auf Antrag eine die Bestandskraft durchbrechende Verwaltungsentscheidung erzielen könnten. Dies ist auch bei einer für die Beamten günstigen Entscheidung des BVerfG nicht anders zu sehen. Einen allgemeinen Hinweis auf die Antragsmöglichkeit hat das LBV immerhin seit Anfang des Jahres 2009 im Internet auf der Homepage des LBV vorgenommen. Darüber hinaus und für die davor liegende Zeit war ein Hinweis nicht durch die Fürsorgepflicht geboten. 41 Da nach dem Vorstehenden auch kein Ermessensfehler des LBV bei der Ablehnung der Neubescheidung ersichtlich ist, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Mai 2009. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.