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Urteil

17 K 5689/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Als Beitragsmaßstab für Hochwasserschutz und Schöpfwerke ist der Grundsteuermessbetrag mit zu bildenden Ersatzwerten grundsätzlich zulässig (§ 30 WVG). • Ersatzwerte sind zu bilden, wenn Grundstücke oder Anlagen nach dem Bewertungsgesetz nicht steuerlich veranlagt sind oder Betriebsvorrichtungen steuerlich nicht erfasst werden, aber wasserverbandrechtlich Mitgliedschaft und Vorteilsteilhabe begründen (Art. 3 Abs. 1 GG, § 30 Abs. 1 WVG). • Unterlassene Bildung von Ersatzwerten für mitgliedschaftsbegründende oder gleichwertig vorteilsnehmende Anlagen (z. B. Windkraftanlagen, Transformatorenstationen) verletzt das Vorteilsprinzip und ist rechtswidrig. • Satzungsrechtlich vorgesehene getrennte Hebesätze für Einzugsgebiete sind einzuhalten; die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes für das gesamte Verbandsgebiet widerspricht §§ 46 Abs.1 lit. b), 47 Abs.2 VS, wenn Einzugsgebietsspezifika nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Grundsteuermessbetrag als Beitragsmaßstab: Ersatzwerte und Einzugsgebiete geboten • Als Beitragsmaßstab für Hochwasserschutz und Schöpfwerke ist der Grundsteuermessbetrag mit zu bildenden Ersatzwerten grundsätzlich zulässig (§ 30 WVG). • Ersatzwerte sind zu bilden, wenn Grundstücke oder Anlagen nach dem Bewertungsgesetz nicht steuerlich veranlagt sind oder Betriebsvorrichtungen steuerlich nicht erfasst werden, aber wasserverbandrechtlich Mitgliedschaft und Vorteilsteilhabe begründen (Art. 3 Abs. 1 GG, § 30 Abs. 1 WVG). • Unterlassene Bildung von Ersatzwerten für mitgliedschaftsbegründende oder gleichwertig vorteilsnehmende Anlagen (z. B. Windkraftanlagen, Transformatorenstationen) verletzt das Vorteilsprinzip und ist rechtswidrig. • Satzungsrechtlich vorgesehene getrennte Hebesätze für Einzugsgebiete sind einzuhalten; die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes für das gesamte Verbandsgebiet widerspricht §§ 46 Abs.1 lit. b), 47 Abs.2 VS, wenn Einzugsgebietsspezifika nicht berücksichtigt werden. Der 2007 gegründete Wasser- und Bodenverband erhob für 2007 von der Klägerin, Grundstückseigentümerin und Verbandsmitglied, einen Verbandsbeitrag von 146,78 EUR, aufgeteilt auf die Unterabschnitte Hochwasserschutz, Schöpfwerk und Gewässer. Der Verband verwendet als Beitragsmaßstab für Gewässer einen gewichteten Flächenmaßstab und für Hochwasserschutz sowie Schöpfwerke den Grundsteuermessbetrag; für bestimmte Grundstücke bildet er Ersatzwerte. Die Klägerin rügte u. a., das Verbandsgebiet sei zu klein, der Grundsteuermessbetrag sei ungeeignet, und der Verband bilde für fest verbundene technische Anlagen (z. B. Windkraftanlagen) keine Ersatzwerte. Zudem monierte sie, der Verband habe entgegen Satzung keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete der Gewässer festgesetzt. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Rechtliche Grundlage der Beitragserhebung sind § 28 WVG und die Verbandssatzung; der Grundsteuermessbetrag ist als Beitragsmaßstab mit Ersatzwerten mit § 30 WVG vereinbar. • Ersatzwerte müssen immer dann gebildet werden, wenn Grundstücke oder Anlagen nach dem Grundsteuergesetz von der Grundsteuer befreit sind oder wenn Betriebsvorrichtungen steuerlich nicht berücksichtigt werden, diese aber wasserverbandrechtlich Mitgliedschaft und Vorteilsteilhabe begründen (§§ 44, 47 VS; §§ 3,4 GrStG; § 68 BewG). • Der Grundsteuermessbetrag knüpft an den Substanzwert des Grundstücks an; wo aber das Wasserverbandsrecht Anlagen als mitgliedsbegründend anerkennt, darf die steuerliche Abgrenzung (Betriebsvorrichtungen bleiben unberücksichtigt) nicht zu einer systematischen Nichtberücksichtigung vorteilnehmender Anlagen führen, andernfalls werden Art. 3 Abs.1 GG und § 30 Abs.1 WVG verletzt. • Nicht jede einzelne Betriebsvorrichtung muss bewertet werden; Typisierungen und Pauschalierungen sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig, überschreiten ihre Grenze jedoch, wenn sie die Gleichbehandlung wesentlicher vorteilnehmender Gruppen aushebelt. Deshalb sind jedenfalls selbständig erkennbare, abgrenzbare Anlagen (z. B. Windkraftanlagen, Sendemasten, Transformatorenstationen) mit Ersatzwerten zu erfassen; sehr untergeordnete Einzelfälle können auspraktikabilitätsgründen ausgenommen werden. • Die Satzungsforderung, den Beitragsbedarf für Gewässer und Schöpfwerke nach seitlichen Einzugsgebieten zu ermitteln und getrennte Hebesätze festzusetzen (§§ 46 Abs.1 lit. b, 47 Abs.2 VS), ist verbindlich; die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes für das gesamte Verbandsgebiet verstößt gegen diese Regelung, sofern Einzugsgebietsspezifika nicht berücksichtigt werden. Die Klage ist erfolgreich; der Beitragsbescheid vom 17.07.2008 wird aufgehoben, weil der Verband in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk erforderliche Ersatzwerte nicht gebildet hat und in den Unterabschnitten Gewässer und Schöpfwerk entgegen Satzung keine getrennten Hebesätze für die Einzugsgebiete festgesetzt hat. Die Nichterfassung mitgliedschaftsbegründender oder gleichwertig vorteilsnehmender Anlagen verletzt das Vorteilsprinzip (§ 30 WVG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG). Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.