Urteil
17 K 7107/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung des Grundsteuermessbetrags als Beitragsmaßstab sind für steuerlich nicht veranlagte Grundstücke und Anlagen Ersatzwerte zu bilden.
• Ersatzwerte müssen auch für Anlagen gebildet werden, die als Anlagen im wasserverbandsrechtlichen Sinn Mitgliedschaft begründen, soweit die Nichtbewertung zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung führt.
• Satzungsrechtlich vorgesehene Aufteilungen nach Einzugsgebieten sind bei der Beitragsfestsetzung zu beachten; ein einheitlicher Hebesatz für das gesamte Verbandsgebiet ist insoweit nicht zulässig.
• Fehlt die Bildung notwendiger Ersatzwerte oder die Bildung getrennter Hebesätze, ist der Beitragsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Wasserverbandsbeitrag wegen fehlender Ersatzwerte und ungeteilter Hebesätze • Bei Anwendung des Grundsteuermessbetrags als Beitragsmaßstab sind für steuerlich nicht veranlagte Grundstücke und Anlagen Ersatzwerte zu bilden. • Ersatzwerte müssen auch für Anlagen gebildet werden, die als Anlagen im wasserverbandsrechtlichen Sinn Mitgliedschaft begründen, soweit die Nichtbewertung zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung führt. • Satzungsrechtlich vorgesehene Aufteilungen nach Einzugsgebieten sind bei der Beitragsfestsetzung zu beachten; ein einheitlicher Hebesatz für das gesamte Verbandsgebiet ist insoweit nicht zulässig. • Fehlt die Bildung notwendiger Ersatzwerte oder die Bildung getrennter Hebesätze, ist der Beitragsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Der 2007 gegründete Wasser- und Bodenverband erhebt von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge für Hochwasserschutz, Schöpfwerke und Gewässer. Der Kläger ist Mitglied und Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet und wurde für 2007 zur Zahlung eines Gesamtbeitrags herangezogen. Der Verband nutzt in den Unterabschnitten unterschiedliche Maßstäbe: für Gewässer einen gewichteten Flächenmaßstab, für Hochwasserschutz und Schöpfwerke den Grundsteuermessbetrag und bildet nach Satzung für nicht grundsteuerpflichtige Grundstücke Ersatzwerte. Der Kläger rügt u.a., dass der Verband nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen Ersatzwerte gebildet habe und für Gewässer und Schöpfwerke keine getrennten Hebesätze je Einzugsgebiet angewendet wurden. Er hält ferner die Nichtbewertung bestimmter fest verbundener technischer Anlagen für rechtswidrig und unwirksam für den Vorteilsausgleich. • Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28 WVG in Verbindung mit der Verbandssatzung; die Klage ist begründet, der Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten. • Der Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich ein zulässiger Beitragsmaßstab (§§ 30, 44, 47 VS), erfordert aber die Bildung von Ersatzwerten, wenn Grundstücke oder Anlagen steuerlich nicht erfasst werden (§§ 44 Abs.4, 47 Abs.3 VS). • Für den Vorteilsausgleich ist maßgeblich, dass auch steuerbefreite oder nach dem Bewertungsgesetz nicht berücksichtigte Anlagen Vorteile aus Verbandstätigkeiten ziehen; deren Ausklammerung würde gegen Art. 3 Abs.1 GG und das Vorteilsprinzip des § 30 Abs.1 WVG verstoßen. • Der Grundsteuermessbetrag berücksichtigt Betriebsvorrichtungen nach § 68 BewG nicht; das kann sachgerecht sein, soweit Typisierungen und Pauschalierungen administrativ gerechtfertigt sind, überschreitet aber die Grenze, wenn dadurch eine erhebliche Gruppe von echten Vorteilshabenden von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen wird. • Wasserverbandsrechtlich sind Anlagen eigenständige Mitgliedschaftsgrundlagen. Werden solche Anlagen nicht bewertet, ist der Vorteilsausgleich gestört; daher sind Ersatzwerte auch für eigenständige Anlagen und für bestimmte fest verbundene Betriebsvorrichtungen zu bilden. • Nicht beanstandet ist die grundsätzliche Beschränkung der Verteilung auf seitliche Einzugsgebiete; der Beklagte hat aber entgegen §§ 46 Abs.1 lit. b), 47 Abs.2 VS keine getrennten Hebesätze für die Einzugsgebiete festgesetzt, sodass die Veranlagung in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer rechtswidrig ist. • Wegen der beschriebenen Fehler (fehlende Ersatzwerte, fehlende differenzierte Hebesätze) ist der Beitragsbescheid rechtswidrig und aufzuheben; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beitragsbescheid vom 16.10.2009 wurde aufgehoben; das Gericht hat festgestellt, dass der Verband in mehreren Punkten gegen Satzung und wasserverbandliches Recht verstoßen hat. Insbesondere sind Ersatzwerte für steuerlich nicht veranlagte Grundstücke und für Anlagen, die Mitgliedschaft begründen oder bei denen die Ausklammerung zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führt, zu bilden. Ferner hat der Verband die satzungsrechtlich vorgesehenen getrennten Hebesätze für die Einzugsgebiete nicht angewendet, weshalb die Veranlagung in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer ebenfalls rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.