Urteil
17 K 7108/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird der Grundsteuermessbetrag als Beitragsmaßstab gewählt, sind für steuerbefreite Grundstücke und für solche, für die kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird, Ersatzwerte zu bilden.
• Ersatzwerte sind auch für Anlagen zu bilden, die nach wasserverbandrechtlicher Definition selbst Mitgliedschaft begründen oder als eigenständige, abgrenzbare Einrichtungen bestehen; reine Betriebsvorrichtungen können ausgenommen werden, soweit deren Nichtberücksichtigung sachgerecht und praktikabel ist.
• Die Satzung ist in den Unterabschnitten Gewässer und Schöpfwerk dahingehend umzusetzen, dass getrennte Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete festgesetzt werden, sofern die Satzung dies vorsieht.
Entscheidungsgründe
Fehlende Ersatzwerte und einheitlicher Hebesatz machen Wasserverbandsbeitrag rechtswidrig • Wird der Grundsteuermessbetrag als Beitragsmaßstab gewählt, sind für steuerbefreite Grundstücke und für solche, für die kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird, Ersatzwerte zu bilden. • Ersatzwerte sind auch für Anlagen zu bilden, die nach wasserverbandrechtlicher Definition selbst Mitgliedschaft begründen oder als eigenständige, abgrenzbare Einrichtungen bestehen; reine Betriebsvorrichtungen können ausgenommen werden, soweit deren Nichtberücksichtigung sachgerecht und praktikabel ist. • Die Satzung ist in den Unterabschnitten Gewässer und Schöpfwerk dahingehend umzusetzen, dass getrennte Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete festgesetzt werden, sofern die Satzung dies vorsieht. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks und Mitglied eines 2007 gegründeten Wasser- und Bodenverbands (Beklagter). Mit Beitragsbescheid vom 16.10.2009 wurde er für 2007 zu einem Gesamtbeitrag von 87,75 Euro herangezogen; der Verband rechnet in den Unterabschnitten Hochwasserschutz, Schöpfwerk und Gewässer mit unterschiedlichen Maßstäben (Grundsteuermessbetrag und Ersatzwerte). Der Kläger rügt u. a., der Verband habe nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen Ersatzwerte gebildet, insbesondere seien fest verbundene Anlagen und Betriebsvorrichtungen nicht oder nur teilweise bewertet, und in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer seien entgegen Satzung keine getrennten Hebesätze für Einzugsgebiete festgesetzt. Der Verband verteidigt die Praxis mit Verweis auf den Grundsteuermessbetrag und steuerliche Bewertungsregeln. Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen und den Bescheid aufgehoben. • Rechtsgrundlage der Heranziehung ist § 28 WVG in Verbindung mit der Verbandssatzung; der Verband durfte den Grundsteuermessbetrag als Beitragsmaßstab wählen (§§ 28, 30 WVG). • Der gewählte Maßstab erfordert die Bildung von Ersatzwerten für Grundstücke und Anlagen, für die das Finanzamt keinen Grundsteuermessbetrag festsetzt; andernfalls würde der Vorteilausgleich nach § 30 WVG und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) verletzt. • Betriebsvorrichtungen sind nach dem Bewertungsgesetz (§ 68 BewG) grundsätzlich nicht Teil des Grundvermögens und werden im Grundsteuermessbetrag nicht erfasst; das ist für die Steuerpraxis gerechtfertigt, aber nicht ohne Weiteres auf das Wasserverbandsrecht übertragbar. • Der wasserverbandrechtliche Anlagenbegriff (vgl. §§ 4 Abs.1 Nr.1 WVG, 5 Abs.1 lit. a) VS) kann eigenständige, abgrenzbare Betriebsanlagen erfassen, deren Eigentum Mitgliedschaft begründet; für solche Anlagen sind Ersatzwerte zu bilden, wenn ihnen durch die steuerliche Nichtbewertung sonst der Beitragsausschluss drohte. • Typisierungen und Pauschalierungen sind zulässig; ihre Grenze ist erreicht, wenn die Ungerechtigkeit gegenüber dem Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wird. Nicht zu beachten sind nur Betriebsvorrichtungen von ganz untergeordneter Bedeutung oder solche, die eindeutig dem Betriebsvermögen eines einzelnen Betriebs zuzuordnen sind. • Die Satzung verlangt für die Unterabschnitte Gewässer und Schöpfwerk die Ermittlung des Beitragsbedarfs nach Einzugsgebieten (§§ 46 Abs.1 lit.b, 47 Abs.2 VS); der Verband wendete jedoch einen einheitlichen Hebesatz für das ganze Verbandsgebiet an, was satzungswidrig ist. • Wegen der genannten Rechtsverstöße ist der Beitragsbescheid rechtswidrig und aufzuheben; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 167 VwGO sowie §§ 708, 711 ZPO. Die Klage des Grundstückseigentümers war erfolgreich; der Beitragsbescheid vom 16.10.2009 wurde aufgehoben, weil der Verband nicht hinreichend Ersatzwerte gebildet hat und satzungswidrig einen einheitlichen Hebesatz anwandte. Der Verband hat die Veranlagungspflichten nach §§ 44, 46, 47 VS in Verbindung mit § 30 WVG nicht beachtet, indem er insbesondere anlagenbezogene Ersatzwerte (insbesondere für eigenständige, abgrenzbare Anlagen) nicht berücksichtigte und dadurch die Bemessungsgrundlage zu niedrig und den Hebesatz zu hoch ausfallen ließ. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verband; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen, da die Fragen der Ersatzwertermittlung und der Abgrenzung des Anlagenbegriffs grundsätzliche Bedeutung haben.