Urteil
17 K 7686/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung des Grundsteuermessbetrags als Beitragsmaßstab sind Ersatzwerte für steuerbefreite Grundstücke und für solche Anlagen zu bilden, für die nach dem Bewertungsgesetz kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird.
• Ersatzwerte sind auch für Anlagen (z. B. Windkraftanlagen, Transformatorenstationen) zu bilden, wenn diese nach wasserverbandsrechtlicher Auffassung mitgliedschaftsbegründend sind oder der Vorteilsausgleich sonst unvollständig wäre.
• Einheitliche Hebesätze für Gewässerunterhalt und Schöpfwerke sind nur zulässig, wenn die funktionalen Beziehungen der Anlagen zu den Einzugsgebieten dies rechtfertigen; die Satzungspflicht zur Bildung getrennter Hebesätze ist zu beachten.
• Die Wahl des Grundsteuermessbetrags als Maßstab ist grundsätzlich zulässig und entspricht dem Vorteilsprinzip des § 30 WVG, ist aber durch das Willkür- und Gleichheitsverbot sowie durch satzungsrechtliche Vorgaben begrenzt.
Entscheidungsgründe
Bildung von Ersatzwerten und Einzugsgebiete bei Wasserverbandsbeiträgen • Bei Anwendung des Grundsteuermessbetrags als Beitragsmaßstab sind Ersatzwerte für steuerbefreite Grundstücke und für solche Anlagen zu bilden, für die nach dem Bewertungsgesetz kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. • Ersatzwerte sind auch für Anlagen (z. B. Windkraftanlagen, Transformatorenstationen) zu bilden, wenn diese nach wasserverbandsrechtlicher Auffassung mitgliedschaftsbegründend sind oder der Vorteilsausgleich sonst unvollständig wäre. • Einheitliche Hebesätze für Gewässerunterhalt und Schöpfwerke sind nur zulässig, wenn die funktionalen Beziehungen der Anlagen zu den Einzugsgebieten dies rechtfertigen; die Satzungspflicht zur Bildung getrennter Hebesätze ist zu beachten. • Die Wahl des Grundsteuermessbetrags als Maßstab ist grundsätzlich zulässig und entspricht dem Vorteilsprinzip des § 30 WVG, ist aber durch das Willkür- und Gleichheitsverbot sowie durch satzungsrechtliche Vorgaben begrenzt. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks und Mitglieder des 2007 gegründeten Wasser- und Bodenverbands (Beklagter). Der Verband setzte mit Bescheid vom 4.11.2009 für 2008 einen Gesamtbeitrag von 60,11 Euro fest, aufgeteilt in Unterabschnitte Hochwasserschutz, Schöpfwerk und Gewässer. Als Beitragsmaßstäbe verwendet der Verband den Grundsteuermessbetrag sowie nach Satzung gebildete Ersatzwerte; für einige Grundstücke und für bestimmte Anlagen bildete der Verband jedoch keine Ersatzwerte. Die Kläger rügen insbesondere die fehlende Bildung von Ersatzwerten für fest verbundene technische Anlagen und die einheitliche Festsetzung von Hebesätzen ohne Beachtung der einzelnen Einzugsgebiete. Sie begehrten die Aufhebung des Beitragsbescheids; der Verband verteidigte die Praxis mit Verweis auf Steuerrecht und Satzung. Das Gericht hat wegen Fehlens notwendiger Ersatzwerte und nicht eingehaltenen satzungsrechtlichen Hebesatzregelungen entschieden. • Der Beitragsbescheid ist rechtswidrig, weil der Verband in den Unterabschnitten Hochwasserschutz und Schöpfwerk nicht für alle beitragsrelevanten Grundstücke und Anlagen hinreichende Ersatzwerte gebildet hat (§ 30 WVG; §§ 44, 47 VS). • Der Grundsteuermessbetrag ist als Beitragsmaßstab grundsätzlich zulässig; er erfasst aber nach dem Bewertungsgesetz Betriebsvorrichtungen nicht, sodass zur Wahrung des Vorteilsprinzips Ersatzwerte gebildet werden müssen, wenn Eigentum an Anlagen Mitgliedschaft begründet (§§ 13 GrStG, 68 BewG; § 30 WVG). • Das Wasserverbandsrecht unterscheidet zwischen Grundstücken und Anlagen; Eigentum an Anlagen kann selbst mitgliedschaftsbegründend sein. Fehlen Ersatzwerte für solche Anlagen, führt das zu einer unvollständigen Bemessungsgrundlage und damit zu einem zu hohen Beitragssatz, was gegen Art. 3 Abs.1 GG und § 30 Abs.1 WVG verstößt. • Nicht jede Betriebsvorrichtung ist zwingend separat zu bewerten; Verwaltungspauschalierungen sind zulässig, solange die Typisierung nicht zu systematischen Ungerechtigkeiten führt. Ausnahmen sind geboten, wenn die Steuerrechtliche Nichtberücksichtigung den wasserverbandsrechtlich gebotenen Vorteilsausgleich untergräbt. • Die Veranlagung in den Unterabschnitten Schöpfwerk und Gewässer ist zusätzlich rechtswidrig, weil der Verband entgegen §§ 46 Abs.1 lit. b), 47 Abs.2 VS keine getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete gebildet hat; ein einheitlicher Hebesatz ist nur zulässig, wenn die funktionale Verknüpfung zwischen Schöpfwerken/Gewässern und dem gesamten Verbandsgebiet nachgewiesen ist. • Wegen dieser Rechtsverstöße ist der Beitragsbescheid aufzuheben; die Berufung wird zugelassen, weil die Fragen der Ersatzwertermittlung und der Anlagenbegriffe grundsätzliche Bedeutung haben (§§ 124a, 124 VwGO). Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. November 2009 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass der Verband Ersatzwerte zu bilden hat für steuerbefreite Grundstücke und für Anlagen, die nach wasserverbandsrechtlicher Auslegung mitgliedschaftsbegründend sind oder sonst den Vorteilsausgleich beeinträchtigen; unterbliebene Ersatzwertermittlung führt zur Unvollständigkeit der Bemessungsgrundlage und zur Rechtswidrigkeit der Veranlagung. Ferner hat der Verband die in der Satzung vorgesehenen getrennten Hebesätze für die jeweiligen Einzugsgebiete zu berücksichtigen, sofern keine ausreichenden funktionalen Beziehungen ein einheitliches Verfahren rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.