OffeneUrteileSuche
Urteil

24 K 3941/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0120.24K3941.10.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Die Kläger sind Eltern des am 00.0.2006 geborenen Kindes N und der am 00.00.2007 geborenen Zwillinge U und T, die gegenwärtig alle die Kindertageseinrichtung Q in Y besuchen. Das Kind N befindet sich derzeit im zweiten Besuchsjahr, die Zwillinge U und T im ersten Besuchsjahr. 2 Die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder vom 26. März 2009 (im Folgenden: Elternbeitragssatzung, EBS) sieht in § 9 Abs. 3 eine Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Besuchsjahr vor Eintritt in die Grundschule vor. Ferner sieht § 11 EBS eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder vor. 3 Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 setzte der Beklagte die Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 fest. Für das hier allein streitbefangene Kindergartenjahr 2011/2012, in dem das Kind N im dritten Besuchsjahr und die Zwillinge U und T im zweiten Besuchsjahr sein werden, stellte der Beklagte das Kind N auf Grund von § 9 Abs. 3 EBS als im letzten Besuchsjahr vor Eintritt in die Grundschule beitragsfrei. Für das Kind T wurden in Anwendung der Geschwisterregelung in § 11 EBS ebenfalls keine Beiträge erhoben. Für das Kind U wurde ein monatlicher Beitrag von 148 Euro entsprechend der Beitragsstufe 6 (Jahreseinkommen über 73.000 Euro) festgesetzt. 4 Hiergegen haben die Kläger am 19. Juni 2010 Klage erhoben. 5 Zur Begründung tragen sie vor: Im Kindergartenjahr 2011/2012 müssten alle drei Kinder beitragsfrei gestellt werden. Ihr Sohn N sei im letzten Besuchsjahr gemäß § 9 Abs. 3 EBS beitragsfrei, und für die beiden Zwillinge als dessen Geschwister seien nach § 11 S. 1 EBS ebenfalls keine Beiträge zu zahlen. N sei als ältestes Kind das "Hauptkind", das die Beitragsfreiheit der anderen Kinder auslöse. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2010 aufzuheben, soweit darin für das Kind U ein Elternbeitrag erhoben wird. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt er vor: Eine Beitragsfreiheit aller drei Kinder sei nicht mit der Elternbeitragssatzung zu vereinbaren. Die Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern setze voraus, dass zumindest ein Kind Beiträge zahle. Dies ergebe sich insbesondere aus § 11 S. 2 EBS. Bei der Bestimmung, welches Kind von mehreren Geschwistern beitragspflichtig sei, komme es nicht auf das Alter der Kinder oder die Reihenfolge ihres Eintritts in die Kindertageseinrichtung an, sondern darauf, welches Kind den höchsten Beitrag zahlen müsse. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2010 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 23 KiBiz und der auf dieser Grundlage ergangenen Elternbeitragssatzung des Beklagten. Nach deren §§ 2, 3, 4, 5 haben die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen für den Besuch einer Kindestageseinrichtung nach ihrem Einkommen, dem Alter des Kindes, dem Betreuungsaufwand und den Betreuungszeiten gestaffelte öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus § 9 EBS und richtet sich nach dem gemäß § 7 EBS zu ermittelnden Einkommen. 14 Die Richtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Beitragsfestsetzung als solche, insbesondere die Beitragshöhe und die Einkommensberechnung, wird von den Klägern nicht angegriffen und begegnet auch ansonsten keinen Bedenken. 15 Der Umstand, dass sich das Kind N im Kindergartenjahr 2011/2012 im letzten und seine Brüder im zweiten Besuchsjahr befinden werden, führt nicht zu einer Beitragsfreiheit sämtlicher drei Kinder. Der Beklagte hat zu Recht für eines der beiden Zwillingskinder Elternbeiträge festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Regelung § 11 S. 1 und 2 der EBS, die wie folgt lautet: 16 Besucht mehr als ein Kind einer Familie [...] gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kibiz), so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Betrag zu zahlen. 17 Bereits der Wortlaut des Satzes 1 "...entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind" verdeutlicht, dass die Beiträge nicht auch für das "erste" Kind entfallen sollen. Die hier entscheidende Frage lautet daher, welches Kind das (beitragsfreie) "erste" Kind und welches das (beitragspflichtige) zweite bzw. jedes weitere Kind darstellt. Dies regelt Satz 2 des § 11 EBS. Danach ist, wenn sich ohne diese Beitragsbefreiung – gemeint ist damit ausschließlich der Geschwisterrabatt gemäß § 11 S. 1 EBS, und nicht auch der Befreiungstatbestand in § 9 Abs. 3 EBS – unterschiedlich hohe Beiträge ergeben, der höchste Betrag zu zahlen. Hieraus ergibt sich, dass dasjenige Kind unter mehreren Geschwistern beitragspflichtig ist, auf das der höchste Beitrag entfällt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist somit maßgebliches Kriterium für die Bestimmung, welches Kind unter mehreren Geschwistern beitragspflichtig ist, nicht das Alter der Kinder oder die Länge ihrer Verweildauer in der Einrichtung, sondern allein die Höhe des auf das jeweilige Kind entfallenden Beitrags. 18 Lässt man hier die Geschwisterregelung in § 11 S. 1 EBS unberücksichtigt, entfällt der höchste Beitrag gleichermaßen auf die beiden Zwillinge, die jeweils monatlich 148 € entrichten müssten. Jedenfalls entfällt der niedrigste Beitrag auf das Kind N, das im letzten Besuchsjahr gemäß § 9 Abs. 3 EBS gar keinen Beitrag zahlen muss. Er kann daher nicht das "erste" oder "Haupt"-Kind sein, das gemäß § 11 S. 1 EBS die Beitragsfreiheit weiterer Kinder auslöst. 19 Dieses Verständnis der einschlägigen Vorschriften der Elternbeitragssatzung deckt sich zudem mit der früheren Rechtslage unter dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in der bis zum 31 Juli 2006 geltenden Fassung. Die in § 11 EBS vorzufindende Regelung für Geschwisterkinder ist identisch mit derjenigen in § 17 Abs. 2 GTK. Zu letztgenannter Vorschrift war anerkannt, dass es nicht darauf ankommt, welches Kind als erstes Kind in einer Tageseinrichtung zu berücksichtigen ist, sondern dass der Gesetzgeber insoweit auf den höchsten Beitrag abgestellt hat, 20 vgl. VG Minden, Urteil vom 20. November 2007 – 6 K 3753/06-; 21 Moskal/Foerster, Kommentar zum GTK, 18. Auflage 2004, S. 199. 22 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesem Prinzip durch die nachträglich in die Elternbeitragssatzung des Beklagten eingefügte Vorschrift des § 9 Abs. 3 EBS etwas ändern sollte. Letztgenannte Vorschrift hat keine Relevanz für die Bestimmung des beitragspflichtigen Geschwisterkinds im Rahmen des § 11 S. 1 und 2 EBS. Sie schafft nur einen zusätzlichen Befreiungstatbestand für Kinder im letzten Kindergartenjahr, der hier in Person des Kindes N zufällig mit der Geschwisterkindregelung in § 11 EBS kumuliert. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.