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Urteil

6 K 3753/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1120.6K3753.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern der am 16.12.2001 geborenen U. J. F1. sowie der am 24.01.2004 geborenen O. T. F1. . Die Tochter U. J. wird seit dem 01.08.2005 in der vom Deutschen Roten Kreuz getragenen Kindertagesstätte U1. über Mittag betreut. Mit Bescheid vom 22.07.2005 setzte der Beklagte gemäß § 17 GTK in der damals geltenden Fassung den monatlichen Elternbeitrag für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2008 auf 235,19 EUR fest. Seit dem 01.08.2006 wird auch die jüngere Tochter O. T. in dieser Kindertagesstätte über Mittag betreut. Mit Bescheiden vom 10.08.2006 setzte der Beklagte gemäß § 17 GTK n.F. i.V.m. der Satzung des Kreises I2. - als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe - über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) den monatlichen Elternbeitrag für O. T. für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 auf 387 EUR (Tagesstättenplatz für Kinder unter drei Jahren) sowie für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2010 auf 337 EUR (Tagesstättenplatz für Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht) fest. Mit weiterem Bescheid vom 10.08.2006 setzte der Beklagte den monatlichen Elternbeitrag für die ältere Tochter U. J. für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 neu fest, und zwar auf 168,50 EUR (hälftiger Beitrag für einen Tagesstättenplatz für Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht). Den Bescheiden vom 10.08.2006 lag eine Einstufung der Kläger in die höchste Einkommensstufe (Jahreseinkommen über 79.762 EUR) zu Grunde. Gegen die Bescheide vom 10.08.2006 legten die Kläger am 21.08.2006 Widerspruch ein. Sie begründeten ihn dahingehend, dass die Beitragserhöhung in ihrer Einkommensstufe nicht - wie öffentlich angekündigt - 5 %, sondern über 40 % betrage und damit unverhältnismäßig sei. Dies sei ebenso wie die Erhebung eines Beitrags in hälftiger Höhe für das zweite betreute Kind erst kurz vor Beginn des neuen Kindergartenjahres bekannt gegeben worden, so dass eine wirtschaftliche Planung für sie als Eltern schlicht unmöglich gewesen sei. Interessanterweise sei das jüngere Kind per Definition das erste Kind, weil dessen Beiträge höher seien. Dies spiegele nicht den tatsächlichen Sachverhalt wider. Zudem könnten die extremen Unterschiede zwischen benachbarten Kommunen in der Höhe der Elternbeiträge nicht rechtens sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies die Landrätin des Kreises I2. den Widerspruch der Kläger zurück mit der Begründung, die Stadt F2. habe zwar vor Inkrafttreten der Elternbeitragssatzung eine Beitragserhöhung von 5 % angekündigt, diese Angabe enthalte jedoch keine Zusicherung und sei nur eine Zusammenfassung der durchschnittlichen Beitragserhöhung. Soweit der Kreis I2. als Satzungsgeber für Eltern, die der höchsten Einkommensgruppe unterfielen, eine stärkere Anhebung vorgesehen habe, bewege er sich im Rahmen der geltenden Gesetze. Die Zuordnung der hälftigen Beitragsreduzierung zu dem älteren Geschwisterkind U. J. entspreche §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung. Am 20.12.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie meinen, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 10.08.2006 seien mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die Elternbeitragssatzung des Kreises I2. sei nichtig. Die Geschwisterkinderregelung in § 6 der Elternbeitragssatzung stehe im Widerspruch zu § 17 GTK, der vorsehe, dass eine Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder stets auf das später in die Betreuungseinrichtung aufgenommene Kind bezogen werde. Die in der Elternbeitragssatzung enthaltene Regelung der Beitragshöhen sei unverhältnismäßig. Zum Einen seien die Einkommensgruppen willkürlich gebildet worden. Oberhalb eines Jahresbruttoeinkommens von 79.762 EUR hätte die Beitragsstaffelung fortgeführt werden müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr auch für das zweite Kind ein Elternbeitrag gefordert werde. Zum Anderen seien die vorgenommenen Beitragserhöhungen - gerade im Hinblick auf eine angekündigte Erhöhung um 5 % - unverhältnismäßig. So sei der Höchstsatz für die Über-Mittag-Betreuung eines Kindes ab drei Jahren um 43,29 % gestiegen. Durch die Einführung des Elternbeitrages für Geschwisterkinder ergebe sich für die hiervon Betroffenen gar eine Erhöhung von weit über 100 %. Die Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhöhung ergebe sich auch aus einer Abfrage des Landschaftsverbandes X1. - M. unter den Jugendämtern, derzufolge die Erhöhung der Beiträge in der höchsten Einkommensstufe durchschnittlich 20 % nicht überschritten habe. Schließlich führe die fragliche Beitragsregelung auch zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Eltern gegenüber Eltern in an den Kreis I2. angrenzenden Gebieten. Die Kläger beantragen, die drei Bescheide des Beklagten vom 10.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises I2. vom 29.11.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Elternbeitragssatzung verstoße mit ihrer Geschwisterkinderregelung nicht gegen höherrangiges Recht. Weder in § 17 Abs. 1 und 3 GTK noch in § 90 Abs. 1 SGB VIII seien hierzu nähere Vorgaben enthalten. Die Auslegung der Kläger, Geschwisterkinder seien immer nur die später in die Einrichtung aufgenommenen, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ergebe sich bei der von den Klägern geforderten Beitragsreduzierung für das jüngere Kind in der Summe keine geringere Beitragspflicht. Die Beitragsstaffelung sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die bisherige, durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigte soziale Staffelung sei lediglich um eine weitere Einkommensstufe ergänzt worden. Die Abstände zwischen den einzelnen Stufen seien grundsätzlich beibehalten worden. Lediglich der Abstand zwischen den beiden höchsten Stufen betrage das 1,5-fache der übrigen Abstände. Ein Zusammenhang zwischen der Staffelung und der Einführung einer Beitragserhebung für Geschwisterkinder werde nicht gesehen. Dass andere örtliche Jugendhilfeträger keine oder eine geringere Beitragserhöhung vorgenommen hätten, sei ohne Belang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Kreises I2. . Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Kläger denjenigen Festsetzungsbescheid vom 10.08.2006, mit dem der Beklagte den monatlichen Elternbeitrag für die Tochter O. T. für den Zeitraum August 2006 bis Dezember 2006 festgesetzt hat, erstmals in der mündlichen Verhandlung zum Klagegegenstand erhoben haben und die Klage deshalb insoweit wegen Versäumung der Klagefrist aus § 74 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig ist. Denn sie ist insgesamt unbegründet. Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 10.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises I2. sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Zeit ab August 2006 findet sich in § 90 SGB VIII i.V.m. § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - in der Fassung des Gesetzes vom 23.05.2006 (GV. NRW S. 197) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung - EBS -) des Kreises I2. vom 09.06.2006. Danach wird für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem GTK durch den Kreis I2. - als für das Gebiet der Stadt F2. zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) i.S.d. § 17 GTK - ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1 zur EBS. Die in Anlage 1 zur EBS festgelegte Beitragsstaffelung verstößt weder im Hinblick auf die gewählten Einkommensstufen noch hinsichtlich der Beitragshöhen gegen höherrangiges Recht. Bundes- und landesrechtliche Vorgaben für die Erhebung von Elternbeiträgen werden durch die Beitragsstaffelung nicht verletzt. Insbesondere findet sich dort - wie von § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK gefordert - eine soziale Staffelung der Elternbeiträge, weil die Beitragshöhe nicht nur von dem in Anspruch genommenen Leistungsumfang und dem Alter des Kindes, sondern auch vom Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen abhängig ist. Weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der sozialen Staffelung enthalten weder § 90 SGB VIII noch § 17 GTK. Die Beitragsstaffelung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Eine einkommensabhängige Staffelung der Kindergartenentgelte begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu Lasten von Beitragspflichtigen mit höheren Einkommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Satzungsgeber verfügt insoweit über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = juris; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297 = juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB VIII, Loseblatt-Kommentar (Stand: Juni 2007), § 90 Rn. 14 b. Demzufolge ist die in Anlage 1 zur EBS niedergelegte Einkommensstaffelung, die im Vergleich zu der bis zum 31.07.2006 geltenden Regelung die unterste beitragsfreie Einkommensstufe auf 15.000 EUR angehoben und eine weitere Einkommensstufe "über 79.762 EUR" eingeführt hat, keineswegs - wie die Kläger meinen - willkürlich, sondern vom weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt. Dieser ist von Verfassungs wegen weder gehalten, eine einmal vorhandene Staffelung beizubehalten, noch bei einer Änderung der Staffelung eine gleichmäßige Beitragssteigerung aller Betroffenen zu beachten. Auf den von den Klägern angestellten Vergleich zwischen den Einkommensstufen hinsichtlich prozentualer Steigerungswerte kommt es deshalb nicht an. Da es dem Satzungsgeber freisteht, in welchem Umfang er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen berücksichtigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2007 - 12 A 1156/07 -, n.v., ist er verfassungsrechtlich auch nicht gehalten, weitere Einkommensstufen oberhalb der nunmehr höchsten Einkommensstufe einzurichten. Ebensowenig ist danach zu beanstanden, dass der Satzungsgeber den Umstand, dass mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Tageseinrichtungen betreut werden, nicht im Rahmen der Einkommensstaffelung berücksichtigt hat, sondern dadurch, dass der für das zweite Kind nach der Anlage 1 zur EBS ermittelte Beitrag um die Hälfte ermäßigt und für weitere Kinder kein Beitrag erhoben wird, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS. Auch die Beitragserhebung als solche für das zweite Kind ist rechtlich bedenkenfrei. Eine Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit vermag die Kammer auch im Hinblick auf die absoluten, in der EBS festgelegten Höchstbeiträge nicht zu erkennen. Denn insoweit ist eine einkommensbezogene Beitragsstaffelung jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter diesen Voraussetzungen wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die den vollen Beitrag zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, a.a.O., Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 11a; Wiesner in: ders., SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 90 Rn. 12. Dass die Höchstbeiträge der EBS kostendeckend wären, haben die Kläger weder behauptet geschweige denn dargelegt. Auf der Grundlage der vom Kreis I2. als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgelegten Zahlen ist hierfür auch nichts ersichtlich. Dies ergibt sich für die Kammer aus Folgendem: Wenn der Beklagte für jeden der EBS unterliegenden Betreuungsplatz den jeweiligen Höchstbeitrag festsetzen könnte, beliefe sich die Summe der jährlichen Beiträge auf 10.267.560 EUR: Kindergartenplätze (3-6 Jahre): 2.400 Plätze x 216 EUR x 12 Monate = 6.220.800 EUR Tagesstättenplätze (3-6 Jahre): 540 Plätze x 337 EUR x 12 Monate = 2.183.760 EUR Kinder unter 3 Jahren: 270 Plätze x 387 EUR x 12 Monate = 1.253.880 EUR schulpflichtige Kinder : 235 Plätze x 216 EUR x 12 Monate = 609.120 EUR 10.267.560 EUR Der Beklagte hat auf telefonische Nachfrage der Kammer am 15.11.2007 klargestellt, dass die im Schriftsatz vom 14.11.2007 aufgeführten Kindergarten- und Tagestättenplätze der Kategorie "Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht" zuzuordnen sind, die "Plätze in kleinen altersgemischten Gruppen" der Kategorie "Kinder unter 3 Jahren". Für letztere hat die Kammer ihrer fiktiven Berechnung einheitlich den Höchstbeitrag für Tagesstättenplätze zu Grunde gelegt. Die Summe der höchstmöglichen Beiträge verbleibt weit unterhalb der für die Plätze der Kindertageseinrichtungen insgesamt anfallenden Betriebskosten, die der Beklagte für das Kindergartenjahr 2006/2007 vorläufig mit 17.837.990,03 EUR beziffert hat. Damit bleibt aber kein Raum für die Annahme, einer der Höchstbeiträge könnte hinsichtlich der durchschnittlichen Kosten für einen Platz der ihm zugeordneten Betreuungsform kostendeckend sein. Hieran änderte es auch nichts, wenn man bei der Frage der Kostendeckung nur die nach Abzug der Landeszuschüsse verbleibenden Betriebskosten in den Blick nähme. So Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 11a, unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, DVBl 1997, 1438 = juris. Denn die Summe der jährlich maximal zu vereinnahmenden Eltern(höchst)beiträge (10.267.560 EUR) unterschreitet die anfallenden Betriebskosten auch nach Abzug der Landeszuschüsse, die der Beklagte für das Kindergartenjahr 2006/2007 vorläufig mit 5.821.428,05 EUR angegeben hat deutlich, und zwar um fast 1,75 Millionen Euro (17.837.990,03 EUR - 5.821.428,05 EUR = 12.016.561,98); 12.016.561,98 EUR - 10.267.560 EUR = 1.749.001,98 EUR). Die Regelung der Beitragshöhen in der Anlage 1 zur EBS verstößt auch nicht - wie die Kläger meinen - deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in benachbarten Kommunen die Elternbeiträge teils gar nicht, teils in geringerem Umfang erhöht haben. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Satzungsgeber nur, die seiner Rechtsetzungsgewalt Unterworfenen gleich zu behandeln. Schließlich ist auch die in § 6 Abs. 1 EBS enthaltene Geschwisterkinderregelung mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird, wenn zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen, für das zweite Kind eine Ermäßigung in Höhe von 50 v.H. gewährt; für alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsermäßigung bzw. -befreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt gemäß Satz 2 als erstes Kind das Kind, für das sich der höchste Beitrag ergibt. Die 50-prozentige Ermäßigung wird gemäß Satz 3 für das Kind gewährt, für das sich der zweithöchste Beitrag ergibt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 17 Abs. 3 Satz 2 GTK. Danach kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Die Auffassung der Kläger, eine solche müsse stets für dasjenige Geschwisterkind gewährt werden, das später in einer Kindertagesstätte aufgenommen wird, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze, denn im Falle einer gleichzeitigen Betreuung mehrerer Geschwister sind diese alle "Geschwisterkinder". Im Übrigen gewährte auch die Vorgängerregelung in § 17 Abs. 2 GTK a.F., allerdings ohne den Begriff "Geschwisterkinder" zu verwenden, die Ermäßigung in Form der vollständigen Beitragsbefreiung nicht für das später in die Betreuung gekommene Kind, sondern für dasjenige Kind, auf das der geringere Beitrag entfiel. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Regelung wie diejenige in § 6 Abs. 1 EBS untersagen wollte. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide vom 10.08.2006 sind auf der Grundlage der Elternbeitragssatzung des Kreises I2. rechtmäßig ergangen. Die Kläger unterfallen unstreitig der höchsten Einkommensstufe nach Anlage 1 zur EBS "über 79.762 EUR", so dass sich - ohne Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung nach § 6 EBS - für die Inanspruchnahme von Tagesstättenplätzen durch O. T. monatliche Beiträge in Höhe von 387 EUR für die Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2006 (unter drei Jahren) und in Höhe von 337 EUR für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2010 (von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht) sowie für U. J. in Höhe von 337 EUR für die Zeit von August 2006 bis einschließlich Juli 2008 ergeben. Die Anrechnung der hälftigen Ermäßigung nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EBS auf den Beitrag für U. J. ist nicht zu beanstanden, weil der für diese zu entrichtende monatliche Beitrag in der Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2006 niedriger war als der Beitrag für O. T. , in der Zeit danach gleich hoch. Im Falle gleich hoher Beiträge für Geschwisterkinder steht es dem Jugendhilfeträger frei, auf welches er die Ermäßigung anwendet. Für die betroffenen Eltern ergibt sich hierdurch keine Belastung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Streitigkeiten betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Abgabenrecht zuzurechnen und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -, NVwZ-RR 2003, 607, und vom 16.02.2006 - 12 A 3680/05 -, abrufbar unter: www.nrwe.de = juris. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.