Beschluss
23 L 24/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0221.23L24.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. 1 Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (1.) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (2.) haben keinen Erfolg. 2 1. 3 Der ursprünglich am 5. Januar 2011 bei Gericht gestellte und in späteren Schriftsätzen ergänzte sinngemäße Antrag, 4 1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 5 a. jeglichen Entmietungsterror gegen sie einzustellen, 6 b. die Beschädigung ihres Eigentums einzustellen, 7 c. sie weiterhin in der von ihr seit dem 1. Januar 2003 bewohnten Notunterkunft Tstraße 7/ I Nr. 00 wohnen zu lassen, bis sie die finanzielle Notlage, in die sie durch die Handhabungen der Antragsgegnerin geraten sei, ausgeglichen und eine für sie geeignete, bezahlbare und bewohnbare Wohnung gefunden habe, 8 d. sie nicht in eine andere städtische Unterkunft zu verlegen, 9 e. den Terror des über ihr wohnenden Herrn C, geb. 00.0.1977, einzustellen und ihn in eine andere Wohnung zu verlegen, 10 f. ihre Notunterkunft unter Meidung eines Ordnungsgeldes von 10.000 Euro nicht mehr zu betreten, 11 2. sowie im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, 12 a. dass eine Sozialarbeiterin oder ein sonstiger Beschäftigter der Antragsgegnerin nicht ihre Akten durchsuchen, lesen und Papiere von entscheidender Wichtigkeit entfernen darf, 13 b. dass sie für die zurückliegenden Monate keine Nutzungsgebühren für ihre Unterkunft zahlen muss, 14 c. dass sie gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Schadensersatz hat, 15 hat keinen Erfolg. 16 Das Begehren wird dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin in diesem Verfahren unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Interessen im Wege der Auslegung gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entnommen. Das Begehren war als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu fassen, weil ein Antrag auf Regelung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. Es sind keine Ordnungsverfügungen oder sonstigen belastende Verwaltungsakte gegenüber der Antragstellerin ergangen, in Bezug auf die eine Regelung der Vollziehung in Betracht kommt. Insbesondere ist ihre Einweisung in die städtische Unterkunft Tstraße 7/ I Nr. 00 nicht widerrufen worden. Sie darf sich dort jederzeit im Rahmen der Einweisung in ihrer Wohnung aufhalten und diese im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses benutzen. Soweit sie anderes vorträgt, entbehrt dies jeder tatsächlichen Grundlage. 17 Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, von einem Antragsteller schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die diesem drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. 18 Die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnungen liegen nicht vor. 19 Für den Antrag zu 1. c) , sie weiterhin in der von ihr seit dem 1. Januar 2003 bewohnten Notunterkunft Tstraße 7/ I Nr. 00 wohnen zu lassen, bis sie die finanzielle Notlage, in die sie durch die Handhabungen der Antragsgegnerin geraten sei, ausgeglichen und eine für sie geeignete, bezahlbare und bewohnbare Wohnung gefunden habe, fehlt es an einem Anordnungsgrund bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis. Es ist überhaupt kein Bedürfnis für dieses Begehren ersichtlich, weil keine Absicht der Antragsgegnerin zu erkennen ist, die Nutzung der Unterkunft Tstraße 7 durch die Klägerin zu beenden. Die Antragsgegnerin – insbesondere die für die Tstraße 7 zuständigen Sozialarbeiterinnen M, L und R – unternehmen nach den Angaben der Antragsgegnerin und dem erkennbaren Akteninhalt, was sie können, um die Spannungen unter den Bewohnern der Unterkunft zu mindern. Der Verbleib der Antragstellerin in der Unterkunft ist aus Sicht der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, wie diese mit der Antragserwiderung und die Sozialarbeiterin M in einem Telefonat mit dem Einzelrichter am 19. Januar 2011 betont hat. Auch wenn gewisse Rückstände der Antragstellerin auf die Benutzungsgebühren für die Unterkunft bestehen, ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb beabsichtigt, sie aus ihrer Unterkunft zu entfernen bzw. die Einweisung zu widerrufen. 20 Auch für den Antrag zu 1. d) , sie nicht in eine andere städtische Unterkunft zu verlegen, besteht weder Anordnungsgrund noch Rechtsschutzbedürfnis, weil keine Absicht der Antragsgegnerin ersichtlich ist, sie in eine andere Unterkunft zu verlegen. Es mag sein, dass ihr ein Umzug in eine andere Unterkunft angeboten worden ist. Dies sollte ihr jedoch nur eine in ihre Entscheidung gestellte Möglichkeit eröffnen, um die aus ihrer Sicht schlechte Wohnsituation in ihrer jetzigen Wohneinheit, insbesondere im Hinblick auf ihren Nachbarn C, zu beenden bzw. zu verändern. Gegen ihren Willen erfolgende Maßnahmen sind weder erfolgt noch beabsichtigt. 21 In Bezug auf die Anträge zu 1. a) und b) , jeglichen Entmietungsterror gegen sie sowie die Beschädigung ihres Eigentums einzustellen, fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch. Wenn rechtswidrige Beschädigungen ihres Eigentums durch Beschäftigte der Antragsgegnerin oder eine Situation, die man als "Entmietungsterror" einordnen könnte, vorlägen, hätte die Antragstellerin einen aus ihren Grundrechten folgenden Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch hiergegen. Es sind jedoch weder die vorgetragenen Beschädigungen ihres Eigentums noch "Entmietungsterror" von der Antragstellerin glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Sachbeschädigungen, die insbesondere die Sozialarbeiterin M verübt haben soll. Zunächst ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass diese sich – wie von der Antragstellerin vorgetragen – seit dem 26. August 2010 täglich in ihrer Abwesenheit in ihre Wohneinheit begibt und dort ihre Sachen verändert. Dies ist von der Antragsgegnerin glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt in Abrede gestellt. Der Einzelrichter hat keinen Anlass, dies nicht zu glauben, besonders da die minutiöse Dokumentation der Betreuung der Antragstellerin durch die Sozialarbeiterinnen nur wenige Wohnungsbesichtigungen bei der Antragstellerin erkennen lässt (vgl. Beiakte 2, Bl. 84 ff.). Beschädigungen ihres Eigentums durch Sozialarbeiterinnen bei den erfolgten Wohnungsbesichtigungen sind bei ordentlicher Sozialarbeit, die hier vorzuliegen scheint, nicht zu erwarten. Geringfügige Veränderungen des Zustands in ihrer Wohneinheit, die sie als anscheinend (eventuell als Ausprägung ihrer Erkrankung, siehe unten) sehr ordentliche und sehr ordnungsliebende Person bemerken könnte, sind insofern beim zulässigen Betreten ihrer Unterkunft (vgl. Ziff. 14 der Hausordnung für die Unterkünfte) zwar denkbar, rechtfertigen jedoch nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Insgesamt spricht hier Einiges dafür, dass das von der Antragstellerin vorgetragene tägliche Betreten ihrer Unterkunft und die Veränderungen bzw. Beschädigungen ihres Eigentums lediglich in ihrer krankheitsbedingten Wahrnehmung existieren. Sie leidet nach dem Akteninhalt wohl an einer teilweise remittierten paranoid-halluzinatorischen Psychose (vgl. Unterbringungs-Beschluss des Amtsgerichts E – 00 XVII M 000 – vom 25. April 2001, Beiakte 1, Bl. 21 f.). Für dieses Krankheitsbild, in das die Antragstellerin keine Krankheitseinsicht zeigt, ist die von ihr geschilderte Wahrnehmung typisch. Auf dieser Grundlage geht der Einzelrichter auch davon aus, dass die von der Antragstellerin als "Entmietungsterror" empfundenen Umstände entweder überhaupt nicht stattgefunden haben oder in einem gänzlich anderen Zusammenhang standen bzw. mit einer gänzlich anderen Absicht erfolgten. Da die Antragsgegnerin nicht die Absicht verfolgt, den Aufenthalt der Antragstellerin in der Unterkunft Tstraße 7 zu beenden – diese zu "entmieten" – , unternimmt diese nach aktueller Einschätzung auch keine der "Entmietung" dienenden Maßnahmen. Solche sind jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamteindruck des Einzelrichters mag es sein, dass die Antragstellerin derzeit einen Schub ihrer Erkrankung durchmacht, der zu ihrem subjektiven Erleben der Situation führt, wodurch es zu diesem Antrag bei Gericht kam. Die Sozialarbeiterin M teilt diesen Eindruck. 22 Der Antrag zu 1. f) ., ihre Notunterkunft unter Meidung eines Ordnungsgeldes von 10.000 Euro nicht mehr zu betreten, hat deshalb keinen Erfolg, weil ihr ein dementsprechender Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Die Antragsgegnerin ist nach Ziff. 14 der Hausordnung für die Unterkünfte der Antragsgegnerin jederzeit befugt, die Räume der Bewohner zu betreten. Diese Hausordnung ist Bestandteil der Bescheide, mit denen die Antragstellerin seit dem Jahr 2000 in die von ihr genutzten Räume der Antragsgegnerin eingewiesen worden ist (vgl. z. B. Beiakte 1, Bl. 1, bzw. das von ihr eingereichte Konvolut = Beiakte 3). Gegen dieses Betretungsrecht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Selbstverständlich ist, dass dies in verhältnismäßiger Weise nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben ist. 23 Der Antrag zu 1. e) , den Terror des über ihr wohnenden Herrn C, geb. 00.0.1977, einzustellen und ihn in eine andere Wohnung zu verlegen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht. 24 Das gesamte Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stellt sich als auf der ursprünglichen Obdachlosigkeit der Antragstellerin im Jahr 2000 beruhendes Nutzungsverhältnis der öffentlich-rechtlich betriebenen Obdachlosenunterkunft Tstraße 7 in E dar. Hierfür gilt Folgendes: 25 Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine drohende Obdachlosigkeit stellt eine Gefahr in diesem Sinne dar, mit der Folge, dass dem Obdachlosen oder dem von Obdachlosigkeit Bedrohten ein bei fehlerfreier Ermessensausübung aus § 14 Abs. 1 OBG abzuleitender Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zusteht, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Danach hat der Obdachlose weder einen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft, noch auf Zuweisung einer Unterkunft, die den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entspricht. Vielmehr reicht es im Hinblick auf den nur vorübergehenden Charakter der Obdachlosenunterbringung und unter Berücksichtigung des der zuständigen Behörde bei der Unterbringung zukommenden weiten Ermessensspielraumes aus, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. 26 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. März 1992 – 9 B 3839/91 –, OVGE 43, 8 ff. 27 Zugleich ist die Antragsgegnerin für die von ihr betriebenen Obdachlosenunterkünfte öffentlich-rechtlicher Anstaltsherr, woraus sich Befugnisse im Rahmen des auch ihr zustehenden Hausrechts ergeben. Insofern ist sie befugt, gegenüber den Anstaltsbenutzern (den Bewohnern) die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung ihrer Unterbringungspflichten sowie der sachgemäßen Nutzung der Obdachlosenunterkünfte erforderlich sind. Dabei steht ihr ein weites Ermessen zu, welches sich an § 14 OBG, dem Zweck der Obdachlosenunterkünfte und der Menschenwürde der Bewohner zu orientieren hat. Insofern haben die Bewohner der Unterkunft – hier die Antragstellerin – einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 28 Vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10. Juli 2000 – 23 L 2005/00 –; Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 B 235/09 –, Juris. 29 Die Ausübung dieses Ermessens kann durch das Gericht nur im Rahmen von § 114 VwGO darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 30 Nach diesem Maßstab ist ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf das mit dem Antrag zu 1. e) geltend gemachte Tätigwerden gegenüber Herrn C nicht glaubhaft gemacht. Der Einzelrichter berücksichtigt insofern ihr umfangreiches Vorbringen in ihren Schriftsätzen vom 5. Januar 2011, 11. Januar 2011, 20. Januar 2011, 26. Januar 2011 und 4. Februar 2011. Alldem lässt sich nicht entnehmen, dass die Situation der Antragstellerin im Stadtwohnheim Tstraße 7 derart ist, dass aus ihrer Menschenwürde ein Anspruch auf die begehrten einstweiligen Anordnungen folgen würde. 31 Hierbei ist zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, dass alle von der Antragstellerin vorgebrachten Belästigungen, Beeinträchtigungen, Bedrohungen oder sonstigen Nachteile tatsächlich vorliegen bzw. sich in der geschilderten Weise zugetragen haben. Manches davon mag krankheitsbedingt allein in ihrer Wahrnehmung existieren. Dies ist unklar und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren aufzuklären, soweit es darauf ankommen sollte. 32 Selbst wenn alle vorgebrachten Beeinträchtigungen durch Herrn C zutreffen, so folgt daraus nicht der von der Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch. Zunächst sind manche dieser Beeinträchtigungen Störungen und Belästigungen, die ein Bewohner einer Obdachlosenunterkunft hinzunehmen hat, weil sie in den dort herrschenden Verhältnissen begründet sind und es nicht die Pflicht der Antragsgegnerin als Trägerin der Obdachlosenunterkunft ist, alle diese Nachteile zu verhindern bzw. einzustellen. Der davon Betroffene hat regelmäßig die Möglichkeit, sich (mittelfristig) diesen Beeinträchtigungen durch einen Auszug unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie der Hilfe durch soziale Dienste oder Ähnlichem zu entziehen. Zudem ist ein Anordnungsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde im Fall von Entscheidungen, die im Ermessen der Behörde stehen, nur dann gegeben, wenn sich das Ermessen in der Weise verdichtet, dass nur die begehrte Entscheidung rechtmäßig ist. Hierfür ist im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass von den vielen denkbaren Entscheidungen nur diese eine Maßnahme in Frage kommt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Beschäftigten, insbesondere die Sozialarbeiterinnen L, M und R, in ermessensgerechter Weise auf die erkennbare Konfliktsituation in der Tstraße 7 reagiert. Sie geht den Beschwerden der Antragstellerin nach und wirkt auf den Nachbarn C ein, indem sie diesen ermahnt, nachvollziehbare Störungen zu unterlassen. Die fürsorgliche und pflichtgemäße Behandlung der Auseinandersetzungen der Antragstellerin mit ihren Nachbarn lässt sich dem Ausdruck der elektronischen Dokumentation des Fallverlaufs durch die Sozialarbeiterinnen entnehmen (Beiakte 2, Bl. 84 ff.). Zugleich führt Herr C anscheinend auch Beschwerde über die Antragstellerin, deren angebliches Husten ihn zu stören scheint. Es handelt sich demnach um eine Situation gegenseitiger angeblicher Störungen, in der schwer festzustellen ist, wer der wirkliche oder alleinige Störer ist. Bei allem ist zu berücksichtigen, dass es sich um die nach dem Konzept "Obdach Plus" betriebene Unterkunft Tstraße 7 handelt. Die dort wohnenden Nutzer sind chronisch psychisch erkrankt (insbesondere an Psychosen) und man kann ihnen gegenüber deshalb nicht mit denselben Mitteln vorgehen, wie gegenüber anderen Obdachlosen. Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Hausordnung sind kaum denkbar. Hinaussetzen kann die Antragsgegnerin Obdachlose schon im Normalfall wegen Verstößen gegen die Hausordnung und das gedeihliche Miteinander nicht, soweit nicht eine andere Unterkunftsmöglichkeit des Betroffenen erkennbar ist. Dies ist in Bezug auf den vom Konzept Obdach Plus erfassten und in der Tstraße 7 untergebrachten Personenkreis erst recht nicht möglich. Die persönlichkeits- und krankheitsbedingten Besonderheiten der Bewohner sind zu berücksichtigen. Wenn diese sich gegenseitig stören, belästigen oder anderweitig beeinträchtigen, kann die Antragsgegnerin nur sozialarbeiterisch auf diese einwirken. Die nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (auf die Antragstellerin bezogene Unterkunftsakte des Sozialamts, Az. 50/43, Beiakte 1; die sozialarbeiterische Akte der Antragstellerin, Az. 50/41, Beiakte 2), der Antragserwiderung sowie der telefonischen Auskunft der Sozialarbeiterin M erkennbare Vorgehensweise, auf alle Konflikte und Fehlverhalten der Bewohner pädagogisch bzw. sozialarbeiterisch einzuwirken, aber über dies nicht hinauszugehen, ist nicht ermessensfehlerhaft. In den Grenzen der Überprüfung dieser Ermessensentscheidung, die § 114 VwGO vorgibt, kann das Gericht nicht seine Einschätzung an die Stelle der Ermessensentscheidung der zur Ermessensausübung berufenen Behörde setzen. Dabei ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin auch nicht offensichtlich unzweckmäßig, ungeeignet oder berücksichtigt nicht hinreichend die Interessen der Antragstellerin. Es liegt im Wesen der Unterbringungskonzeption Obdach Plus, dass die Bewohner Besonderheiten aufweisen, die eine besondere Betreuung erfordern. Deshalb kann man sie – anders als in den sonstigen Obdachlosenunterkünften der Antragsgegnerin – nicht bei Problemen in eine andere Unterkunft umsetzen, wie es ansonsten nach der Hausordnung – rechtlich unbedenklich – möglich ist (vgl. Ziff. 18 Hausordnung). Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin seitens Herrn C Gefahren für ihre körperliche Integrität drohen, bei denen die Antragsgegnerin ohne Zweifel in irgendwie gearteter Weise effektiv einschreiten müsste. Solche sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Eventuelle verbale Drohungen des Bewohners C sind entweder Teil ihres möglichen wahnhaften Erlebens oder nicht ernst zu nehmen. Bisher sind körperliche Übergriffe nicht zu verzeichnen gewesen. 33 Bei alledem ist bei der in diesem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch eine Verlegung des Herrn C in einer Weise, die die von der Antragstellerin geltend gemachten Belästigungen, Beeinträchtigungen, Beleidigungen usw. ausschließt oder mindert, nicht in einer Weise angezeigt, die eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin nach sich zieht, nach der allein diese Maßnahme rechtmäßig wäre. Eine Verlegung in eine andere Unterkunft würde den Bewohner C aus dem Bereich des Konzepts Obdach Plus herausnehmen, welches nach aktueller Einschätzung für ihn ausgesprochen gut passt. Dies abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei. Eine Umsetzung innerhalb der Unterkunft Tstraße 7 ist nicht ohne Weiteres möglich. Andere Wohneinheiten sind nach den Angaben der Antragsgegnerin und der Sozialarbeiterin M dort derzeit nicht frei. Demzufolge würde jede Umsetzung erfordern, dass mindestens zwei Bewohner umgesetzt werden. Da diese jeweils sehr an ihren Wohneinheiten hängen, begegnet solches erheblichen Widerständen. Die Sozialarbeiterin M hat bekundet, sie gehe davon aus, dass dies nur durch Zwangsmaßnahmen möglich wäre, was die Sozialarbeiter in der Einrichtung komplett ihrer Arbeitsgrundlage "Vertrauen" berauben würde. Unabhängig davon, dass es auch nicht zwingend ist, den Bewohner C umzusetzen, sondern dass auch eine Verlegung der Antragstellerin selbst als Möglichkeit in Betracht kommt (was kaum ihren Wünschen entsprechen dürfte), ist es ermessensfehlerfrei, von einer solchen Umsetzung des Bewohners C im Wege eines Tauschs mit einem anderen Bewohner wegen der daraus folgenden Probleme abzusehen. Dabei wäre zudem völlig offen, ob sich die Antragstellerin von einem anderen Bewohner nicht ebenfalls gestört fühlen würde. 34 Die Feststellungsanträge zu 2. a) bis c) bleiben in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls ohne Erfolg. Für die Anträge zu 2. b) und c), festzustellen, dass sie für die zurückliegenden Monate keine Nutzungsgebühr für ihre Unterkunft zahlen muss, und dass sie gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Schadensersatz habe, fehlt es bereits an der für einen Anordnungsgrund erforderlichen Dringlichkeit dieser Feststellung; dies kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Zum Antrag zu 2. a), festzustellen, dass eine Sozialarbeiterin oder ein sonstiger Beschäftigter der Antragsgegnerin nicht ihre Akten durchsuchen, lesen und Papiere von entscheidender Wichtigkeit entfernen darf, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Beschäftigte der Antragsgegnerin, insbesondere die Sozialarbeiterinnen, die Akten der Antragstellerin durchsuchen, lesen oder daraus Bestandteile entfernen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens (hier: Auffangstreitwert 5000 Euro) in Ansatz zu bringen, um dem vorläufigen Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren Rechnung zu tragen. 37 2. 38 Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Auf das Vorliegen der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Voraussetzungen kommt es deshalb nicht an.