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Beschluss

22 L 2422/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1218.22L2422.23.00
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Tenor

1.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge der Antragstellerin, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Mitbenutzung des Dachspeichers zu erteilen, 2. sowie ihr aufzugeben, die Hausordnung und Hygiene im Hotel durchzusetzen, indem sie die über ihr wohnende Person auffordert, es zu unterlassen, benutzte Taschentücher und Müll vor ihr Fenster zu werfen, haben keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von der Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf beide Anträge nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Mitbenutzung des Dachspeichers zur Unterbringung ihrer Kleidung oder zur Abstellung nicht benötigter Gegenstände. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem gefahrabwehrrechtlichen Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die örtlichen Ordnungsbehörden auf Grundlage ihrer gefahrabwehrrechtlichen Unterbringungsverpflichtung in aller Regel nur die obdachlose Person unterbringen müssen, nicht aber deren Besitz. Möbel und andere Gegenstände kann die obdachlose Person nur insoweit unterbringen, wie dies die Fläche erlaubt, auf die sie ohnehin Anspruch hat. Es ist im Übrigen Sache der obdachlosen Person selbst, für die Unterbringung ihres Hausrats und ihrer persönlichen Gegenstände zu sorgen. OVG SH, Beschluss vom 19.10.2021 – 4 MB 51/21 –, juris, Rn. 7 unter Bezugnahme auf VG Würzburg, Urteil vom 05.11.2020 – W 5 K 19.1435 –, juris, Rn. 41 m. w. N. Auch verhilft der Einwand der Antragstellerin, der frühere Hausmeister habe ihr die Mitbenutzung des Dachspeichers immer erlaubt, ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Selbst wenn dies mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin geschehen sein sollte, bewirkt die bloße Duldung eines Sachverhalts noch keine Selbstbindung der Behörde und erzeugt kein schutzwürdiges Vertrauen. Vgl. etwa OVG BB, Beschluss vom 05.06.2020 – OVG 2 S 77.19 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Braunschweig, Beschluss vom 17.01.2014 – 6 B 286/13 –, juris, Rn. 21; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 40 Rn. 122 m.w.N. Im Hinblick auf den weiter geltend gemachten Anspruch auf Durchsetzung der Hausordnung und Hotelhygiene hat die Antragstellerin bereits die tatsächlichen Umstände, aus denen sie den geltend gemachten Anspruch herleitet, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sämtliche Umstände, die die Art und den Umfang der vermeintlichen Verschmutzung durch ihren Nachbarn betreffen, hat die Antragstellerin lediglich behauptet, hierzu aber keine für die Glaubhaftmachung geeigneten Unterlagen oder sonstige Belege vorgelegt. Ungeachtet dessen dürfte der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch aber selbst dann nicht zustehen, wenn sie die maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht hätte. Denn zum einen hat die Antragsgegnerin die Gefahr der unfreiwilligen Obdachlosigkeit durch Zuweisung einer den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Unterkunft bereits beseitigt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 06.03.2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 9 und vom 07.03.2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 10, jew. m.w.N. Zum anderen ist die Antragsgegnerin zwar als öffentlich-rechtlicher Anstaltsherr für die von ihr betriebenen Obdachlosenunterkünfte befugt, gegenüber den Anstaltsbenutzern (den Bewohnern) die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung ihrer Unterbringungspflichten sowie der sachgemäßen Nutzung der Obdachlosenunterkünfte erforderlich sind. Dabei steht ihr jedoch ein weites Ermessen zu, welches sich an § 14 OBG NRW, dem Zweck der Obdachlosenunterkünfte und der Menschenwürde der Bewohner zu orientieren hat. Insofern haben die Bewohner der Unterkunft – hier die Antragstellerin – einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2011 – 23 L 24/11 –, juris, Rn 26 ff. m.w.N. Die Ausübung dieses Ermessens kann durch das Gericht nur im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dass das – bislang lediglich behauptete – bisherige Nichteinschreiten der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.