Urteil
10 K 2914/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, die sich am statusrechtlichen Amt und einschlägigen Laufbahnvorschriften orientiert.
• Die konkrete Verwendung muss nicht alle in der Laufbahnverordnung genannten Tätigkeiten umfassen; Flexibilität ist zulässig, soweit die Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen.
• Eine Verwendung bleibt amtsangemessen, wenn die übertragenen Aufgaben selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten erfordern und insgesamt der Wertigkeit der Laufbahngruppe entsprechen.
Entscheidungsgründe
Amtsangemessene Beschäftigung eines Oberwerkmeisters trotz teilweiser einfacher Tätigkeiten • Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, die sich am statusrechtlichen Amt und einschlägigen Laufbahnvorschriften orientiert. • Die konkrete Verwendung muss nicht alle in der Laufbahnverordnung genannten Tätigkeiten umfassen; Flexibilität ist zulässig, soweit die Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen. • Eine Verwendung bleibt amtsangemessen, wenn die übertragenen Aufgaben selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten erfordern und insgesamt der Wertigkeit der Laufbahngruppe entsprechen. Der Kläger ist als Oberwerkmeister (BesGr A7) lebenszeitlich beim Bundeseisenbahnvermögen beschäftigt. Er wurde zum 1.12.2007 zur privaten Beigeladenen E GmbH versetzt und dort als Elektriker für Drehgestelltechnik eingesetzt. Der Kläger rügt seit 1999 Mobbing und nicht amtsangemessene Beschäftigung, konkret beanstandet er einfache Werk- und Reinigungstätigkeiten sowie fehlende anspruchsvollere Mess- und Aufsichtsaufgaben. Der Beklagte hielt die Tätigkeiten für statusgerecht und erließ Schreiben vom 6.8.2009 und 14.12.2009, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Der Kläger klagte mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Beigeladene und Beklagter beantragen die Klageabweisung, da der Kläger seit der Versetzung regulär eingesetzt und ausreichend qualifiziert sei. • Klage ist zulässig; begehrte amtsangemessene Beschäftigung ist tatsächliches Verwaltungshandeln und die Klage kann als allgemeine Leistungsklage bzw. Untätigkeitsklage geführt werden. Eine Klagefrist war wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu wahren (§ 58 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Der Anspruch richtet sich auf Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden konkret-funktionellen Aufgabenbereichs. Maßgeblich sind § 18 BBesG, die Eisenbahn-Laufbahnverordnung (§§ 11, 14 ELV) und die Einordnung in Besoldungsgruppen; Flexibilität der Verwendung ist vorgesehen. • Anwendung auf den Einzelfall: Das statusrechtliche Amt des Klägers ist Oberwerkmeister (Eingangsamt mittlerer Dienst, § 11 ELV). Die übertragenen Verrichtungen betreffen die Instandhaltung von Drehgestellen, Feststellung/Behebung von Isolationsfehlern und abschließende Prüfungen und sind damit dem in § 11 Abs.3 ELV genannten Aufgabenbereich zuzuordnen. • Selbstständigkeit und Eigenverantwortung: Die Tätigkeiten erfordern fachliche Qualifikation, Verantwortung und entsprechende Lizenzen; dadurch sind sie dem mittleren Dienst zuzuordnen und nicht dem einfachen Dienst. • Reinigungstätigkeiten: Teilweise unterwertige Verrichtungen sind zulässig, soweit sie in engem Zusammenhang mit den amtsgemäßen Aufgaben stehen und nur einen untergeordneten Anteil der Arbeitszeit beanspruchen. • Folgerung: Da die Tätigkeit insgesamt Selbstständigkeit, Verantwortung und fachliche Qualifikation voraussetzt und wesentliche Instandhaltungsaufgaben umfasst, ist sie amtsangemessen. Die Klage wird abgewiesen, weil der Kläger bereits amtsangemessen beschäftigt ist; sein Anspruch auf Übertragung eines weiteren oder ausführlicheren Funktionsspektrums ist daher nicht begründet. Die Übertragung einfacher oder rein hygienischer Tätigkeiten beeinträchtigt die Amtsangemessenheit nicht, solange die wesentlichen Aufgaben Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und typische Instandhaltungsfunktionen des mittleren Dienstes umfassen. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.