Urteil
1 K 454/13 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2015:0930.1K454.13GE.0A
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Leitsätze
1. § 49 Abs. 1 ThürLHO (juris: HO TH 2000), wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf, gilt auch für Gemeinden.(Rn.35)
2. Die nichtnormative Dienstpostenbewertung obliegt der Verwaltung als Grundlage ihrer Personalwirtschaft. Sie fließt aus dem Organisationsrecht der Verwaltung und bedarf keiner gesetzlichen Fundierung.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 49 Abs. 1 ThürLHO (juris: HO TH 2000), wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf, gilt auch für Gemeinden.(Rn.35) 2. Die nichtnormative Dienstpostenbewertung obliegt der Verwaltung als Grundlage ihrer Personalwirtschaft. Sie fließt aus dem Organisationsrecht der Verwaltung und bedarf keiner gesetzlichen Fundierung.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 7. August 2015 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Klage bleibt insgesamt der Erfolg versagt. I. Die mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1.) verfolgte Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung, also die Ernennung in einem Beförderungsamt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG), und damit einen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 35 Rn. 136; vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 K 15/10 Me - (rechtskräftig)). Das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG, §§ 68 ff VwGO erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt bzw. war entbehrlich. Die Klägerin hat gegen die Ablehnung der Beförderung mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2013 Widerspruch erheben lassen. Soweit das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und nach Auffassung der Beklagten gerade nicht als Bescheid anzusehende Schreiben der Beklagten vom 30. April 2013 keinen Widerspruchsbescheid darstellen sollte, ist die Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig. Denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 75 Rn. 11) ist festzustellen, dass die Beklagte dann über den mit Schreiben vom 10. April 2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hätte und damit die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gegeben sind. Eine Klagefrist musste die Klägerin mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht einhalten, vgl. § 58 Abs. 1 VwGO; die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Die Klage ist indes unbegründet. Die Ablehnung der Beförderung der Klägerin durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ernennung zur Stadtamtfrau. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus der der Beklagten der Klägerin gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. hierzu die Regelung in § 45 BeamtStG), die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. hierzu VG Meiningen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 K 15/10 Me - rechtskräftig). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Beamten auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, zitiert nach juris). Ein Anspruch auf Ernennung in ein Beförderungsamt folgt hingegen nicht schon allein aus dem Umstand, dass die Klägerin - wie sie meint - einen höherwertigen Dienstposten über eine längere Zeit inne hat. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 - zitiert nach juris m. w. N.). Das Auseinanderfallen von Dienstposten und Statusamt mag wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 ThürBesG rechtswidrig sein, führt aber nicht zu einem Anspruch auf Ernennung in das höherwertige Amt (VG Weimar, Urteil vom 14. November 2013 - 1 K 838/12 We -, zitiert nach juris). Vielmehr gebührt dem Grundsatz der Bestenauslese auch bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Amtes stets der Vorrang (BVerwG vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, a. a. O.). Hierzu heißt es im Beschluss des BVerwG vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, a. a. O., wörtlich: „Danach gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 121.62 - BVerwGE 19, 252 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 6, vom 9. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 62.73 - BVerwGE 49, 214 und vom 16. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 43.73 - BVerwGE 49, 232 ). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (stRspr, vgl. u. a. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 m. w. N.). Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann daher nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält… Die bloße Einstufung des Dienstpostens, den die Klägerin innehat, stellt nach dieser Rechtsprechung kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt auch die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt es daher nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32). Daraus folgt, dass auch die langjährige Übertragung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens keine Ausnahme vom Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigt.“ Vorliegend scheitert der Anspruch auf Beförderung bereits daran, dass es bei der Beklagten keine freie, nach A 11 ThürBesG besoldete Planstelle gibt (vgl. hierzu auch VG Gera, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 1 K 119/03 GE -, zitiert nach juris): Gemäß § 49 Abs. 1 ThürLHO darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 ThürLHO gelten für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen), die §§ 1 bis 87 ThürLHO entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 ThürKO), die gemäß Art. 94 VerfThür der Aufsicht des Landes untersteht, und damit um eine landesunmittelbare juristische Person. Somit gilt § 49 Abs. 1 ThürLHO auch für die Beklagte (vgl. hierzu auch die Regelung in § 111 Abs. 3 ThürLHO). In den von der Beklagten vorgelegten Kopien der Stellenpläne, Teil A: Beamte, der Haushaltsjahre 2013 bis 2015 (Blätter 118 bis 121 der Gerichtsakte) ist überhaupt keine und damit auch keine freie, nach A 11 ThürBesG besoldete Planstelle verzeichnet. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die von der Beklagten vorgelegten Stellenpläne gäben nicht her, wer sie ausgestellt und autorisiert habe, ist das Gericht nicht veranlasst, dem weiter nachzugehen. Denn selbst wenn man die vorgelegten Kopien der Auszüge aus den Stellenplänen bei der Entscheidungsfindung außer Acht ließe, sind die weiteren Voraussetzungen, unter denen der Klägerin ein Anspruch auf Beförderung zukommt, vorliegend nicht erfüllt: Ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung scheitert nämlich auch daran, dass die Beklagte gar keinen Beförderungswillen hat und dass die Beklagte ihr Ermessen nicht dahingehend ausgeübt hat, dass sie allein die Klägerin für die am besten Geeignete hält. Hierzu müsste zunächst ein Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren stattfinden. 2. Der unter 1. genannte Grundsatz gilt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise kann als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich dabei erstens um eine Maßnahme der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn zweitens nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 - zitiert nach juris m. w. N.). Vorliegend kann indes auch das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen nicht festgestellt werden. Der Beklagten obliegt es nicht, den bereits geäußerten Willen des Gesetzgebers zu verwirklichen. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht durch normative Dienstpostenbewertung eine Festlegung des Inhalts getroffen, dass die Leiterin des Standesamtes bzw. die FD-Leiterin Bürgerservice einer bestimmten Besoldungsgruppe zuzuordnen ist. Ferner hat der Gesetzgeber auch nicht die von der Klägerin wahrgenommenen Funktionen als funktionsgebundene Ämter mit einer bestimmten besoldungsrechtlichen Wertigkeit verknüpft. Entsprechende Regelungen existieren insbesondere im ThürBesG und dessen Anlage nicht. Darüber hinaus kommt auch nicht nur die Beförderung der Klägerin in Betracht. Die Klägerin ist insbesondere nicht bereits zuvor in einem förmlichen Auswahlverfahren als Leiterin des Standesamtes bzw. FD-Leiterin Bürgerservice ausgewählt worden (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, zitiert nach juris; VG Meiningen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 K 15/10 Me - (rechtskräftig)). Nach den Mitteilungen der Beklagten, die von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt worden sind, gab es keine förmlichen Auswahlverfahren. Die Klägerin war bereits vor der „Wende“ im Standesamt tätig. Mit am 2. November 1993 übergebener Urkunde wurde sie gemäß § 1 Absätze 2 bis 4 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes ((GVBl. 1991, 196); vgl. auch §§ 1 Absätze 2 bis 4, 6, 8 der Thüringer Personenstandsverordnung (GVBl. 2008, 445)) zur Leiterin des Standesamtes bestellt, weil eine Leiterin des Standesamtes zu bestellen war und sich die Klägerin hierfür beworben hatte. Auch die Stelle der FD-Leiterin Bürgerservice wurde nicht ausgeschrieben, sondern der Klägerin deswegen übertragen, weil sie nach der Zusammenlegung des ehemaligen Standesamtes und des Einwohnermeldeamtes eingerichtet wurde und die Klägerin als Einzige Führungserfahrung hatte. II. Die Klage mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2. ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt wiederum den Erlass eines Verwaltungsaktes. Die dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einer bereits zur Stadtamtfrau ernannten Beamtin setzt den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes durch die Beklagte voraus (vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 10 Rn. 66). Die Nachprüfung des geltend gemachten Anspruchs in einem Widerspruchsbescheid (vgl. § 54 Abs. 2 BeamtStG, §§ 68 ff VwGO) war hier angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO entbehrlich. Die Klägerin hat gegen das Schreiben der Beklagten vom 30. April 2013, mit dem der von der Klägerin begehrte Schadensersatz abgelehnt wurde, Widerspruch eingelegt. Eine förmliche Bescheidung hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2013 insoweit ausdrücklich abgelehnt. Damit hat die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Die Klage ist allerdings ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob diese infolge des Antrags vom 24. Januar 2013 zumindest zur Stadtamtfrau nach Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsgesetz ernannt worden wäre. Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch folgt weder unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als solchem (dazu im Folgenden unter 1.), noch aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (dazu im Folgenden unter 2.). Als Grundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren kommt außerdem kein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (dazu im Folgenden unter 3.). Das Gericht teilt auch die Ansicht der Klägerseite nicht, aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. März 2013 - 2 BvR 2582/12, Rn. 23 - folge, dass das Bundesverfassungsgericht dazu tendiere, den von einem langjährigen Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten betroffenen Beamten Schadensersatzansprüche zusprechen zu wollen (dazu im Folgenden unter 4.). Der Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus einer fehlenden oder nicht sachgerechten Bewertung des Dienstpostens der Klägerin (dazu im Folgenden unter 5.) 1. Aus dem Beamtenverhältnis folgt ein Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - m. w. N.). Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, haben für die Übertragung der Funktionen der Klägerin als Leiterin des Standesamtes und FD-Leiterin Bürgerservice keine Stellenausschreibungs- und -auswahlverfahren stattgefunden. Die Beklagte kann daher auch den Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nicht schuldhaft verletzt haben. 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Folgenbeseitigung folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Die Fürsorgepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beschränkt sich auf das dem Beamten übertragene Amt und schränkt daher grundsätzlich das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert wird, nicht ein. In der Nichtbeförderung als solcher liegt damit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht. Weil die Klägerin - wie unter I. dargestellt - vorliegend auch nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Beförderung zur Stadtamtfrau aus der Fürsorgepflicht der Beklagten hat, fehlt es auch an einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs (vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 14. November 2013 - 1 K 838/12 We -, zitiert nach juris). 3. Als Grundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren kommt außerdem kein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt den Eingriff in ein subjektives Recht durch hoheitliches Handeln voraus. Daran fehlt es hier, weil das Unterlassen der Beförderung keinen staatlichen Eingriff darstellt. Auch in der Rechtsfolge ist der Folgenbeseitigungsanspruch nicht auf den von der Klägerin begehrten Ausgleich materieller und immaterieller Schäden, die durch eine rechtswidrig unterbliebene Beförderung eingetreten sind, gerichtet. Vielmehr wird mit dem Folgenbeseitigungsanspruch der durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderte Zustand wiederhergestellt, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19/01 -). 4. Die Klägerseite vertritt die Ansicht, das Bundesverfassungsgericht tendiere dazu, den von einem langjährigen Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten betroffenen Beamten Schadensersatzansprüche zusprechen zu wollen. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 23. Der dort erwähnte Feststellungsantrag diene letztlich zur Vorbereitung eines Schadensersatzverfahrens, weil nur dadurch das Ziel der sukzessiven Angleichung von Dienstposten und Statusämtern erreicht werden könne. Das erkennende Gericht teilt diese Ansicht nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des VG Weimar, Urteil vom 14. November 2013 - 1 K 838/12 We - zitiert nach juris, Rn. 26, verwiesen, denen sich das Gericht anschließt: „Etwas anderes folgt…auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2013. Zwar enthält dieser Kammerbeschluss den Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf eine Lösung des Problems des Auseinanderfallens von Dienstposten und Statusamt im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes hinwirken könne, indem er die Feststellung beantrage, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig sei. Der Beschluss enthält aber keine weiteren Ausführungen zu der Frage, woraus sich das erforderliche Feststellungsinteresse ergeben sollte, ob dies etwa ein Schadensersatzanspruch sein könnte und welches dessen Voraussetzungen im Einzelnen sein könnten. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts…legen eher die Auslegung nahe, wonach der Beamte im Wege der Feststellungsklage auf amtsangemessene, niedriger wertige Beschäftigung hinwirken kann.“ 5. Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus einer fehlenden oder nicht sachgerechten Bewertung des Dienstpostens der Klägerin. Weil die Bewertung von Dienstposten nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten erfolgt, sondern allein dem öffentlichen Interesse dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -, zitiert nach juris), kann ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Dienstpostenbewertung oder ihrem Fehlen nur unter ganz engen Voraussetzungen bestehen. In dem vorgenannten Urteil vom 31. Mai 1990 hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe bei einer Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn, die Beförderung einer Beamtin vorzubereiten und durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Dienstherrn hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass eine Manipulation des Haushaltsgesetzgebers zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt werden kann, weil der Satzungsgeber selbst die Ausbringung einer höheren Planstelle für sachlich - auch haushaltsmäßig - angebracht erachtet, sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hätte und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon absieht, um diesen aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle innehat, die Vorteile der an sich gewollten Planstellenausbringung nicht zukommen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorbereitung und Durchführung der Beförderung der Klägerin, aus deren Verletzung ein Schadensersatzanspruch resultiert, besteht hier nicht. Aus Sicht des Gerichts wird vielmehr vorliegend der Dienstposten der Klägerin von der Beklagten als mit A 10 ThürBesG bewertet angesehen, ohne dass es dafür Anhaltspunkte gibt, dass die Beklagte hierbei manipulativ zum Nachteil der Klägerin handelt. a) Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Ansicht ist die Beklagte für die Bewertung der Dienstposten ihrer Beamten zuständig. Die nichtnormative Dienstpostenbewertung - um die es hier geht - bedarf keiner gesetzlichen Fundierung. Sie fließt aus dem Organisationsrecht der Verwaltung. Sie obliegt der Verwaltung als Grundlage ihrer Personalwirtschaft. Damit der Dienstherr für eine möglichst effiziente Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben sorgen kann, hat er bei der Bewertung der Dienstposten einen weiten organisatorischen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - VI 48.68 -, vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -, jeweils zitiert nach juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, C VI/1.1.1, § 20 LBesGBW Rn. 16, 27). Eine dem entgegen stehende Zuständigkeitsbestimmung für die Dienstpostenbewertung folgt nicht aus § 16 ThürBesG. Zwar regelt § 16 ThürBesG Näheres zur Bewertung der Funktionen der Beamten. Er schweigt sich aber bei der Frage der Zuständigkeit für die Dienstpostenbewertung aus. Soweit es in § 16 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG heißt, dass die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn des Landes den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind, wird mit der „Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn des Landes“ nicht die Zuständigkeit für die Dienstpostenbewertung bestimmt. Vielmehr ist gemeint, dass bei der Bewertung der Funktionen der Beamten die Einheitlichkeit der Besoldung in Thüringen gewährleistet werden soll. Diese Verpflichtung ergibt sich indes bereits aus der in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Pflicht zur aufgaben- und verantwortungsbezogenen Abstufung der Ämter (vgl. Schwegmann/Summer, a. a. O., C VI/1.1.1, § 20 LBesGBW Rn. 28). Soweit in § 16 ThürBesG den zuständigen Ministerien die Ermächtigung erteilt wird, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen (Anlage 1 zu Abschnitt I Nr. 1 der Vorbemerkungen) für die Landesverwaltung Funktionen zuzuordnen, soweit dies nicht in diesem Gesetz erfolgt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 5 ThürBesG) bzw. für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln sowie für die Bewertung der Funktionen der Beamten nach Absatz 2 ergänzende Kriterien zu erlassen (§ 16 Abs. 3 ThürBesG), handelt es sich nicht um eine Zuständigkeitsbestimmung für die Dienstpostenbewertung für das zuständige Ministerium, sondern nur um eine Ermächtigung, von der bislang noch nicht Gebrauch gemacht worden ist. b) Die Beklagte sieht den Dienstposten der Klägerin als mit A 10 ThürBesG bewertet an. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hierbei manipulativ zum Nachteil der Klägerin handelt, sind nicht ersichtlich. Für die Bewertung des Dienstpostens der Klägerin enthält das Gesetz - abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung in § 16 Satz 1 ThürBesG - keine konkreten Vorgaben. Deshalb bleibt die erforderliche Konkretisierung der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten überlassen; der Gestaltungsspielraum der Beklagten ist daher entsprechend weit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, a. a. O.). Es steht auch im Ermessen der Beklagten, welche Methode sie zur Bestimmung der Wertigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ThürBesG einsetzt, ob etwa die analytische oder summarische Dienstpostenbewertung (vgl. von Roetteken, ZBR 2012, 25, 28). Die Beklagte vertritt die Ansicht, bereits eine ausreichende Bewertung des Dienstpostens der Klägerin vorgenommen zu haben. Hierzu ist folgendes festzustellen: Die Beklagte hat für die Bewertung ihrer Dienstposten keine Dienstanweisung erlassen. Die Bewertung der Stellen erfolgt regelmäßig durch den für Personalangelegenheiten zuständigen 1. Beigeordneten in enger Zusammenarbeit mit der FD-Leiterin Personal, Frau L..., bzw. durch Frau L... allein (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2015 unter „Zu 4)“). Die Beklagte hat vorliegend unter dem 2. Oktober 2013 eine Stellenbeschreibung erstellt und unter dem 13. Dezember 2013 einen KGSt-Bewertungsbogen von Frau L... ausfüllen lassen. Der Bewertungsbogen wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens auf analytischer Basis nach dem Gutachten "Stellenplan - Stellenbewertung" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt-Modell) ausgefüllt. Die Beklagte hat die für die Bewertung verwendete „Stufenbeschreibungen zu den Bewertungsmerkmalen“ (Blätter 122 ff der Gerichtsakte) sowie die KGSt-Dienstpostentabelle (Blatt 117 der Gerichtsakte) vorgelegt. Die auf dem KGSt-Bewertungsbogen von Frau L... errechnete Wertzahl 372 entspricht der Besoldungsgruppe A 10 ThürBesG. Diese nach Ansicht der Beklagten erfolgte Bewertung des Dienstpostens der Klägerin entspricht der dauerhaften Praxis der Beklagten, den von der Klägerin wahrgenommenen Dienstposten bereits vor dem Ausfüllen des KGSt-Bewertungsbogens als mit A 10 ThürBesG bewertet anzusehen. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte den Dienstposten der Klägerin ausreichend bewertet hat. Zwar folgt aus dem Grundgesetz - insbesondere aus dem Leistungsprinzip, dem Alimentationsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung - sowie aus § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürBG ein Handlungsauftrag an die Beklagte, ihre Dienstposten zu bewerten. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - zitiert nach juris zu § 18 BBesG). Der Klägerin als davon betroffener Beamtin steht aber kein Anspruch auf eine Dienstpostenbewertung zu. Die Dienstpostenbewertung hat vielmehr nur verwaltungsinterne Wirkung. An der besoldungsrechtlichen Einstufung des Dienstposteninhabers ändert die Bewertung des funktionellen Amtes nichts, da sich die Höhe der Besoldung ausschließlich nach dem verliehenen statusrechtlichen Amt richtet, nicht hingegen nach der Bewertung und haushaltsrechtlichen Ausweisung seines Dienstpostens (vgl. hierzu näher: Prof. Schönrock, Dienstpostenbewertung in Recht und Praxis, ZBR 2015, 238 f. m. w. N.; vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2014, § 18 BBesG Randnrn. 23 und 37 m. w. N.). Genauso wie nur ausnahmsweise eine Verpflichtung der Beklagten, die Beförderung der Klägerin vorzubereiten und durchzuführen, bei einer feststellbaren Manipulation zum Nachteil der Klägerin besteht, ist auch nur ausnahmsweise dann ein Anspruch der Klägerin auf Dienstpostenbewertung anzunehmen, wenn die Bewertung des Dienstpostens durch die Beklagte einen Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit eine Manipulation zum Nachteil der Klägerin darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2004 - 1 A 260/02 - m. w. N.; VG Stade, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 3 A 1482/02 -; VG Stuttgart, Urteil vom 18. September 2006 - 17 K 4231/05 -; jeweils zitiert nach juris). Ein solcher Missbrauch der Gestaltungsfreiheit läge vor, wenn sich die Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um die Klägerin weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wirklichkeit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - Bf I 9/96 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2003 - 4 S 929/01 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 L 3/08 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2009 - 2 A 644/08 -; jeweils zitiert nach Juris). Die Klägerseite hat ein solches rechtsmissbräuchliches oder manipulativ zum Nachteil der Klägerin gerichtetes Handeln der Beklagten nicht aufgezeigt. Insbesondere ergibt sich eine Manipulation zum Nachteil der Klägerin nicht aus der von der Klägerseite gerügten unterschiedlichen Bewertung der FD-Leiter der Beklagten. Nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 21. September 2015 (Blätter 114 ff der Gerichtsakte unter „Zu 6)“) und in der mündlichen Verhandlung stehen von den FD-Leitern neben der Klägerin nur drei weitere in einem Beamtenverhältnis zu der Beklagten. Dies sind der FD-Leiter Recht (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG), die FD-Leiterin für Hoch- und Tiefbau (Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG) und die FD-Leiterin Personal (Besoldungsgruppe A 10 ThürBesG). Der FD-Leiter Stadtplanung. die FD-Leiterin Kultur, die FD-Leiterin Finanzen, der FD-Leiter Zentrale Dienste und die FD-Leiterin für Schule und Soziales sind demgegenüber Tarifbeschäftigte. Dass der Dienstposten des FD-Leiters Recht von der Beklagten mit einer gegenüber der Besoldungsgruppe der Klägerin höheren Wertigkeit bewertet wird, ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar. Der Dienstposteninhaber ist Volljurist. Damit erfüllt er im Gegensatz zu der Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zu der Laufbahn des höheren Dienstes (vgl. § 10 Abs. 3 ThürLaufbG). Darüber hinaus ist nur noch der Dienstposten der FD-Leiterin für Hoch- und Tiefbau höher als der der Klägerin bewertet. Allein daraus ist keine Manipulation zum Nachteil der Klägerin zu schließen, zumal die Klägerseite keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, noch solche für das Gericht ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte selbst dem Dienstposten der Klägerin nicht eine ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst bzw. die Ausbringung einer höheren Planstelle für den Dienstposten der Klägerin für sachlich angebracht erachtet. III. Die Klage mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 3. ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der begehrten amtsangemessenen Verwendung handelt es sich nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 35 ThürVwVfG), sondern um tatsächliches Verwaltungshandeln (VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2011 - 10 K 2914/10 -, zitiert nach juris). Der Klägerin steht eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog zu. Diese folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG, der der Klägerin als Beamtin einen Anspruch auf Übertragung eines Aufgabenbereichs, dessen Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht, einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, zitiert nach juris). Das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG, §§ 68 ff VwGO auch bei Erhebung einer Leistungsklage erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt bzw. war entbehrlich. Die Klägerin hat gegen das Schreiben der Beklagten vom 5. März 2013 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2013 Widerspruch erheben lassen. Soweit das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und nach Auffassung der Beklagten gerade nicht als Bescheid anzusehende Schreiben 30. April 2013 keinen Widerspruchsbescheid darstellen sollte, ist die Klage jedenfalls wiederum als Untätigkeitsklage zulässig. Denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist festzustellen, dass die Beklagte dann über den mit Schreiben vom 10. April 2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hätte und damit die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gegeben sind. Die Klage ist aber unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung wird bereits erfüllt, so dass kein Raum für eine Verurteilung der Beklagten ist. Die derzeitige Beschäftigung der Klägerin ist amtsangemessen. Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 -, zitiert nach juris). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16/88 -, zitiert nach juris). In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 -, zitiert nach juris). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten: Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasst dabei den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sind. Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen (BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 - und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, jeweils zitiert nach juris). Das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, das heißt seinen Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, a. a. O.). Das statusrechtliche Amt der Klägerin als Stadtoberinspektorin gehört zur Laufbahn/-gruppe des gehobenen nichttechnischen Dienstes und zur Besoldungsgruppe A 10 ThürBesG. Innerhalb der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes, deren Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 9 ThürBesG darstellt, handelt es sich um ein Beförderungsamt (vgl. §§ 20 Nr. 3, 22 ThürBesG). Mit dieser Einordnung ist eine Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht, die über derjenigen des mittleren Dienstes und oberhalb des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes liegt, aber unterhalb der weiteren Beförderungsämter der Laufbahn, also der Stadtamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) und der Stadtamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2011 - 10 K 2914/10 -, a. a. O.). Gesetzliche Regelungen, die Näheres zum Inhalt des statusrechtlichen Amtes der Klägerin bestimmen, existieren nicht. Die Klägerin wurde durch Verfügung der Beklagten in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 mit Wirkung vom 3. Mai 1999 eingewiesen. Damit wurde ihr ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne entsprechend ihrer laufbahnmäßigen Dienststellung als Stadtoberinspektorin bei der Beklagten übertragen. Auch das der Klägerin übertragene Amt im konkret-funktionellen Sinne, also ihr Dienstposten als Leiterin des Standesamtes und als FD-Leiterin Bürgerservice, entspricht real dem statusrechtlichen Amt der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, sieht die Beklagte den der Klägerin übertragenen Dienstposten als mit A 10 ThürBesG bewertet an, ohne dass es dafür Anhaltspunkte gibt, dass die Beklagte hierbei manipulativ zum Nachteil der Klägerin handelt. Soweit die Klägerseite auf die unterschiedliche Bewertung der FD-Leiter der Beklagten verweist, nimmt das Gericht auf die bereits unter II. gemachten Ausführungen Bezug. Im Übrigen zeigt der umfassende Vortrag der Klägerseite - der sämtliche in Bezug auf Dienstpostenbewertungen und amtsangemessene Beschäftigung für Thüringer Beamte denkbaren Aspekte beinhaltet, insbesondere auch vertieft auf die rechtlichen Fragen der Topfwirtschaft und der gebündelten Dienstposten eingeht, obwohl diese für den Dienstposten der Klägerin völlig irrelevant sind - dass die Klägerseite hinsichtlich der Bewertung des Dienstpostens der Klägerin eine andere subjektive Einschätzung als die Beklagte trägt. Damit lässt sich jedoch weder ein Missbrauch noch eine Manipulation zum Nachteil der Klägerin belegen (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 18. September 2006 - 17 A 4231/05 -, zitiert nach juris). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Weil die Klägerin im Verfahren unterlegen ist und damit keine erstattungsfähigen Kosten hat, ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren der Klägerin nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53.481,94 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 40, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Der Streitwert für den Antrag zu 1. ergibt sich aus §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 40 GKG (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 K 15/10 Me -). Vorliegend geht es um die Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG und damit um die Verleihung eines anderen Amtes auf Lebenszeit im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG beläuft sich der Streitwert in diesem Fall auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, d. h. auf die Hälfte des 13fachen Endgrundgehalts des angestrebten Amtes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht (vgl. § 40 GKG). Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG betrug im Juni 2013 3.649,19 Euro (vgl. Anlage 5 zum ThürBesG). Eine ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage wurde in Höhe von 80,19 Euro gewährt (vgl. Anlage 1 II. 7. b) i. V. m. Anlage 8, Tabelle 1 zum ThürBesG). Die Hälfte des 13fachen der Summe dieser Beträge (3.729,38 Euro x 13 = 48.481,94 Euro) ergibt einen Streitwert i. H. v. 24.240,97 Euro. Der Streitwert für den hilfsweise geltend gemachten Antrag zu 2. ist ebenfalls gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 B 73/96 -; VG Weimar, Urteil vom 14. November 2013 - 1 K 838/12 We -). Weil es um Schadensersatz wegen der Nichtbeförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG geht, beträgt der Streitwert ebenfalls 24.240,97 Euro. Der Streitwert für den hilfsweise geltend gemachten Antrag zu 3. ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festzusetzen (vgl. VG Gera, Urteil vom 9. März 2015 - 1 K 296/13 Ge -). Die Streitwerte für die Anträge zu 1. bis 3. sind zusammenzurechnen, weil auch über die Hilfsanträge eine Entscheidung ergangen ist und diese nicht denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG). Der Streitwert beträgt daher insgesamt 53.481,94 Euro. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen der langjährigen Verwendung auf einem ihrer Meinung nach höherwertigen Dienstposten ihre Beförderung, Schadensersatz bzw. eine amtsangemessene Beschäftigung. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 15. Dezember 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtinspektorin zur Anstellung sowie mit Wirkung vom 16. Februar 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Stadtinspektorin ernannt. Mit am 2. November 1993 ausgehändigter Urkunde wurde die Klägerin von der Beklagten zur „Leitenden Standesbeamtin“ ernannt. Im Jahre 1998 wurde der Klägerin nach entsprechender Teilnahme am Fortbildungslehrgang ein Prüfungszeugnis über die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin erteilt. Am 30. April 1999 erfolgte die Ernennung der Klägerin zur Stadtoberinspektorin und mit Wirkung vom 3. Mai 1999 die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10. Im Jahre 2007 wurde der Klägerin über ihre Funktion als Leiterin des Standesamtes hinaus zusätzlich die Funktion der FD-Leiterin Bürgerservice übertragen. Die Klägerbevollmächtigten beantragten bei der Beklagten unter dem 24. Januar 2013, die Klägerin „entsprechend der übertragenen Funktion … zur Stadtamtsrätin (Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsgesetz)“ zu ernennen und hilfsweise sie amtsangemessen zu verwenden. Sie wiesen darauf hin, dass die durch die Klägerin wahrgenommene Funktion als Leiterin des Bürgeramtes in zahlreichen Gemeinden dem höheren Dienst zugeordnet sei und aufgrund der bereits langjährigen und dauerhaften Übertragung dieser Funktion zudem ein Beförderungsanspruch bestehen dürfte. Unter dem 5. März 2013 teilte der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Ernennung zur Stadtamtsrätin nicht entsprochen werden könne. Der Stellenplan 2012 weise keine freie Planstelle nach A 11 aus. Ein Rechtsanspruch auf Schaffung einer solchen Planstelle bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch auf Beförderung. Er gehe davon aus, dass die Klägerin amtsangemessen beschäftigt werde. Das Schreiben war mit einem Anschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin versehen, in dem es ausdrücklich hieß, dass angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele, kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werde. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2013 Widerspruch ein. Neben den bereits im Schreiben vom 24. Januar 2013 gestellten Anträgen beantragten sie zudem hilfsweise, die Klägerin im Wege der Folgenbeseitigung bzw. der Zahlung von Schadensersatz dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob diese infolge des Antrags vom 24. Januar 2013 „in das der Funktion einer Leiterin des Bürgeramtes der Beklagten entsprechende Statusamt - zumindest zur Stadtamtsrätin nach Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsgesetz - ernannt worden wäre“. Mit Schreiben vom 30. April 2013 teilte der Bürgermeister der Beklagten den Klägerbevollmächtigten mit, ein Anspruch auf Beförderung bestehe nicht. Die Klägerin werde amtsangemessen beschäftigt. Mangels Verletzung der Fürsorgepflicht bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz. Daraufhin legten die Klägerbevollmächtigten auch gegen die Ablehnung des beantragten Schadensersatzes Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 teilte der Bürgermeister der Beklagten den Klägerbevollmächtigten mit, dass eine förmliche Bescheidung der durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht vorgesehen sei. Die Klägerin hat am 6. Juni 2013 Klage erhoben. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 6. Juni 2013, Blätter 2 bis 5 der Gerichtsakte, den Schriftsatz vom 14. Januar 2014, Blätter 45 bis 58 der Gerichtsakte, und den Schriftsatz vom 22. September 2015, Blätter 111 f. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2013 sowie vom 23. Mai 2013 aufzuheben und die Klägerin entsprechend der übertragenen Funktion einer Leiterin des Bürgeramtes zunächst - zumindest - zur Stadtamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsgesetz) zu ernennen; 2. hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2013 sowie vom 23. Mai 2013 aufzuheben und die Klägerin im Wege der Folgenbeseitigung bzw. der Zahlung von Schadensersatz dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob diese infolge des Antrags vom 24. Januar 2013 in das der Funktion einer Leiterin des Bürgeramtes der Stadt Rudolstadt nach sachgerechter Dienstpostenbewertung entsprechende Statusamt - zumindest zur Stadtamtfrau nach Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsgesetz - ernannt worden wäre; 3. hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2013 sowie vom 23. Mai 2013 aufzuheben und die Klägerin zumindest amtsangemessen als Stadtoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 Thüringer Besoldungsgesetz) zu verwenden; 4. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 3. März 2014, Blätter 70 bis 75 der Gerichtsakte, und vom 21. September 2015, Blätter 112 bis 116 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Unter dem 2. Oktober 2013 hat die Beklagte eine Stellenbeschreibung für die von der Klägerin wahrgenommene Stelle erstellt. Außerdem hat sie unter dem 13. Dezember 2013 einen KGSt-Bewertungsbogen für den Dienstposten der Klägerin ausgefüllt. Hierzu hat die Klägerseite geäußert: Der der Stellenbeschreibung zugrunde gelegte Referenzzeitraum sei fragwürdig und die Stellenbeschreibung nicht korrekt. Der KGSt-Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung vom 13. Dezember 2013 trage ausschließlich die Unterschrift der Fachdienstleiterin Frau L... und sei demzufolge nicht unter Mitwirkung des 1. Beigeordneten oder des Bürgermeisters der Beklagten zustande gekommen. Die Stellenbeschreibung vom 2. Oktober 2013 könne keine Dienstpostenbewertung sein, weil sie eben nur eine Tätigkeitsbeschreibung sei, die von einer Dienstpostenbeschreibung und -bewertung im beamtenrechtlichen Sinn zu unterscheiden sei. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 7. August 2015 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (2 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.