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Beschluss

17 L 674/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0310.17L674.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 65.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. März 2010 in der Fassung des Bescheides vom 28. Juni 2010 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Das Verfahren war nicht zum Teil einzustellen. Die von den Beteiligten abgegebenen teilweisen Erledigungserklärungen bleiben ohne Wirkung. Bezüglich der geänderten Höhe der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme fehlt es an einer Regelungswirkung. Die angegebene Höhe der voraussichtlichen Kosten bleibt für die Antragstellerin ohne Konsequenzen, da lediglich solche Kosten zu erstatten sind, die tatsächlich angefallen sind. Bezüglich der durch den Änderungsbescheid aufgehobenen Anordnung der Vorauszahlung fehlt es bereits an einem zulässigen Antrag in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Da sich der Hauptantrag lediglich auf die Ziffer 1 bezieht, ist der – ohne Hauptantrag – gestellte Hilfsantrag bezüglich der Ziffer 3 des ursprünglichen Bescheides als bedingter Antrag unzulässig. Im Übrigen ist die Kammer der Ansicht, dass einer Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Vorauszahlung von Kosten der Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung zukommt, 5 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 – 1 B 11553/98 – (juris); a.A. VG Gera, Beschluss vom 22. März 2005 – 2 E 253/05.GE -, (juris), 6 so dass auch die von der Antragstellerin aufgestellte Bedingung nicht erfüllt wäre. 7 Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 8 Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für seine Rechtmäßigkeit. 9 Nach § 64 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird 10 Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 55 VwVG NRW liegen vor. Die Festsetzung der Ersatzvornahme dient der Vollstreckung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. August 2009 angeordneten Absenkung des Sickerwasserspiegels in den Sickerwasserschächten SW 9 und SW 10. Danach war der Sickerwasserstand im nördlichen Bereich des Altteils der Deponie C über die Schächte SW 9 und SW 10 soweit abzusenken, dass kurzfristig in diesem Deponiebereich die Sickerwasserspiegelhöhe auf ≤ 68 Meter NN abgesenkt wird. Die beiden Schächte sollte ab der 35. Kalenderwoche 2009 abgepumpt werden. Der Sickerwasserspiegel sollte bis auf weiteres in dem Schacht SW 9 permanent bei 67,80 Meter NN und in dem Schacht SW 10 bei 63,80 Meter NN gehalten werden. 11 Die nach § 63 VwVG NRW erforderliche Androhung ist unter Angabe der voraussichtlichen Kosten erfolgt. Mit Bescheid vom 5. März 2010 wurde der Antragstellerin die Durchführung einer Ersatzvornahme angedroht, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen nach Empfang dieses Bescheides mit den Abpump- und Entsorgungsmaßnahmen beginnen würde. Dies sollte ebenfalls für den Fall gelten, dass zwar innerhalb der Frist mit den Abpump- und Entsorgungsmaßnahmen begonnen würde, diese jedoch vor Erreichen der geforderten Sickerwasserspiegelhöhe eingestellt würde oder die geforderte bzw. maximal mögliche Sickerwassermenge pro Werktag vor Erreichen der geforderten Sickerwasserspiegelhöhe nicht entsorgt würde. Die Ersatzvornahme würde sich auf das Abpumpen der Schächte 9 und 10 in den Sickerwassersammeltank, den Transport und die Entsorgung, die erforderlichen Mess- und Überwachungsaufgaben sowie die Aufgaben eines Abfallerzeugers erstrecken. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden mit 365.000,00 Euro beziffert. 12 Unerheblich ist, dass die voraussichtlichen Kosten nun tatsächlich erheblich von der in der Androhung genannten Summe von 365.000,00 Euro abweichen, da dem für die Ersatzvornahme angegebenen Kostenvoranschlag die Verbindlichkeit fehlt, 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 -, Rn. 34 (juris). 14 Die Androhung der Ersatzvornahme ist als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung sofort vollziehbar. 15 Die Antragstellerin hat ihre aus der Anordnung vom 14. August 2009 folgende Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt. 16 Gründe dafür, dass die Auswahl der Ersatzvornahme als Zwangsmittel fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. Das Abpumpen und Entsorgen des Sickerwassers ist eine solche vertretbare Handlung. Die Maßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Die Kritik der Antragstellerin an dem angeordneten Umfang der Ersatzvornahme ist spätestens durch die mit dem Bescheid vom 28. Juni 2010 erfolgte Berücksichtigung der von der Antragstellerin geforderten Eigenleistungen hinfällig. 17 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Angabe der voraussichtlichen Kosten in Höhe von nach dem Änderungsbescheid 130.000,00 Euro fehlerhaft ist. Die zunächst angeordnete Vorauszahlung wurde mit Bescheid vom 28. Juni 2010 aufgehoben. Insoweit kommt es auf die Einwände der Antragstellerin gegen die konkrete Berechnung der voraussichtlichen Kosten nicht an. Auch der Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Festsetzung der Ersatzvornahme fehlt, wenn nicht die Vorauszahlung angeordnet wurde, die Verbindlichkeit. Die Erstattungspflicht des Vollstreckungsschuldners richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 -, Rn. 39 (juris). 19 Bezüglich der Kostenminderungspflicht der Antragsgegnerin sei diesbezüglich nur darauf hingewiesen, dass diese ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen andererseits findet, wobei es grundsätzlich Sache des Veranlassers ist, der Behörde schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 -, Rn. 43 (juris). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat sich an den geschätzten Kosten der Ersatzvornahme orientiert, wobei es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts zugrunde gelegt hat.