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Beschluss

13 A 97/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0512.13A97.09.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 94.785,80 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 94.785,80 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Kostenanspruch des Beklagten gegen den Kläger seien erfüllt. Die durchgeführte Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Es könne offen bleiben, ob im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs zu verlangen sei, dass die mittlerweile bestandskräftigen Grundverfügungen rechtmäßig gewesen sein müssten, weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen jedenfalls keine Bedenken bestünden. Die Androhung des Zwangsmittels sei ordnungsgemäß erfolgt. Das angedrohte Zwangsmittel sei auch verhältnismäßig gewesen. Der Kläger habe die ihm aufgegebenen Verpflichtungen nicht in der ihm gesetzten Frist erfüllt und sei als Handlungs- und Zustandsstörer zu Recht als Pflichtiger in Anspruch genommen worden. Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestünden nicht. Die Entstehung der Kosten (Material und Arbeitslohn) sei durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen umfangreichen Stundenbelege und Abrechnungen nachgewiesen. Angesichts der enormen Mengen von Müll erscheinen auch der Einsatz von schwerem Gerät und die damit verbundenen Kosten ohne weiteres berechtigt. Soweit der Kläger geltend mache, dass Einrichtungsgegenstände sowie Teile von Motoren, Schrott und Holz mit abtransportiert worden seien, sei auch dies von den Grundverfügungen gedeckt gewesen, weshalb die Kosten hierfür zutreffend mit in die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs eingegangen seien. Denn mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten und die während der durchgeführten Maßnahmen genommenen Lichtbilder sei ersichtlich, dass es sich bei den benannten Gegenständen um größtenteils wertloses Material gehandelt habe, welches aufgrund des jeweiligen Zustands, insbesondere seiner Verschmutzung und der auch eingegangenen Verbindung mit verdorbenen Lebensmitteln, Lebensmittelresten und sonstigem Abfall selbst als Abfall zu bezeichnen gewesen sei. Auch die durch die Firma L. Gebäudereinigung & Dienstleistungen durchgeführten Maßnahmen, nämlich das Aufstellen von Rattenköderboxen und Aufbringen von Insektiziden, seien wegen des Vorkommens von Ratten und sonstigem Ungeziefer durch die Grundverfügungen gedeckt gewesen. Die Grundverfügungen hätten zwar nicht die Räumung des Abfalls aus den Autos des Klägers und die Desinfektion des Transporters umfasst. Gleichwohl seien auch die insoweit geltend gemachten Kosten gerechtfertigt. Die Entsorgungsfirma sei durch Vertreter des Beklagten vor Ort angewiesen worden, auch diese Fahrzeuge zu entmüllen und zu desinfizieren. Insoweit sei die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs erfolgt. Die Voraussetzungen hierfür seien wegen Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr erfüllt gewesen. Der Beklagte habe auch innerhalb seiner Befugnisse gehandelt, weil eine zu unterstellende ("fiktive") Ordnungsverfügung rechtmäßig gewesen wäre. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Leistungsbescheide des Beklagten vom 12. Oktober 2006 und vom 11. Mai 2007 sind im Rahmen des vorgegebenen Prüfungsrahmens rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist jeweils § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i. V. m. den §§ 77, 59 VwVG NRW. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage zutreffend bejaht. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht davon ausgegangen, die Ersatzvornahme sei rechtmäßig erfolgt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Der Kläger war durch die auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützten Ordnungsverfügungen jeweils vom 13. Juni 2006 zur Vornahme einer Handlung verpflichtet worden. Ihm war darin aufgegeben worden, zur Abwendung einer akuten Seuchengefahr, die vom Zustand seines Einfamilienhauses und seiner Eigentumswohnung ausging, unverzüglich das Haus nebst Garten, Vorgarten bzw. Grünanlagen sowie die Eigentumswohnung durch ein Fachunternehmen von sämtlichen Abfällen befreien, reinigen und das Haus sowie die Wohnung desinfizieren zu lassen und außerdem die Abfälle entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Ordnungsverfügungen waren entweder bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG) oder (in Bezug auf darin getroffene abfallrechtliche Regelungen) kraft Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbar. Auf eine schuldhafte Pflichtverletzung kommt es dabei nicht an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285 juris. Das in diesen Ordnungsverfügungen angeordnete Handlungsgebot umfasste auch die Entfernung und schadlose Beseitigung sämtlicher von ihm im Berufungszulassungsverfahren im Einzelnen aufgezählten Einrichtungsgegenstände, Küchen- sowie Elektrogeräte, Unterlagen, Motor- sowie Fahrradteile etc. Denn die von seiner Eigentumswohnung und insbesondere seinem Haus nebst Nebenanlagen ausgehende akute Seuchengefahr ergab sich – ausweislich der über die Räumungsmaßnahmen gefertigten Lichtbilder sowie Videos, die auf der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen CD-ROM gespeichert sind - aus der Verschmutzung der dort befindlichen Gegenstände mit verdorbenen Lebensmitteln, Lebensmittelresten und sonstigem Abfall sowie der teilweise eingegangenen Verbindung dieser Gegenstände mit derartigem eine Seuchengefahr begründenden Abfall. Der Kläger kann nicht mit dem Einwand durchdringen, aus verschiedenen Lichtbildern und dem Gutachten eines Sachverständigen sei ersichtlich, dass von einer Vielzahl der Gegenstände eine Seuchengefahr nicht ausgegangen sei, weshalb die Entfernung dieser Gegenstände nicht von den Ordnungsverfügungen gedeckt gewesen sei. Das von ihm u. a. als Beispiel herangezogene Lichtbild 3877, auf dem die Küche der Eigentumswohnung zu erkennen ist, vermag seine Behauptung nicht zu stützen. Ausweislich der Bilderfolge sind aus dieser Küche im Verlaufe der Räumungsaktion hauptsächlich Unrat und soweit ersichtlich, mit Ausnahme einer Mikrowelle (die auf dem Lichtbild 4074 nicht mehr zu sehen ist) keine weiteren Küchengeräte oder -einrichtungsgegenstände entsorgt worden. Ob aber von dieser Mikrowelle oder insbesondere dem aus der Küche entfernten Unrat tatsächlich keine Seuchengefahr ausging, kann dem Lichtbild 3877 nicht entnommen werden. Auch der Hinweis auf die Lichtbilder 3882 bis 3887, die den Zustand einer der Garagen widerspiegeln, trägt seine Behauptung nicht. Im Gegenteil sprechen die über diese Garage aufgenommenen Bilder für die vom Beklagten angenommene Seuchengefahr. Auf den Lichtbildern 3884 und 3885 ist nämlich – wie der Kläger selbst einräumt - ein zwischen anderen Abfällen gelagerter Karton, gefüllt mit eingeschweißten Fleischprodukten, deren Mindesthaltbarkeitsdaten abgelaufen waren, abgebildet. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die verdorbenen Fleischprodukte schon Ratten oder anderes Ungeziefer angezogen worden waren und sich diese möglicherweise bereits zwischen dem übrigen Unrat eingenistet hatten. Die vom Kläger benannten Lichtbilder, auf denen Wohnräume in der Eigentumswohnung abgebildet sind, sind ebenfalls nicht geeignet, eine nicht vorhandene Seuchengefahr zu belegen. Das Lichtbild 3937 ist ausweislich des darauf gespeicherten Tagesdatums und der Uhrzeit am 22. Juni (2006) um 14.47 Uhr und die übrigen aufgezählten Lichtbilder sind entsprechend den dort gespeicherten Daten allesamt am 22. Juni (2006) um 17.29 Uhr und später aufgenommen worden. Um 14.47 Uhr war ein Großteil der Wohnung schon geräumt, um 17.29 Uhr waren die Räumungsmaßnahmen in der Wohnung nahezu abgeschlossen. Deshalb mögen diese Lichtbilder belegen, dass zu den Aufnahmezeitpunkten von den Räumen keine Seuchengefahr (mehr) ausging, nicht aber, dass eine solche hinsichtlich der entsorgten Gegenstände nicht bestanden hatte. Mit Hilfe des Gutachtens über den Zustand seiner Eigentumswohnung kann der Kläger schon nicht nachweisen, dass hinsichtlich der Gegenstände, die aus dem Haus oder den Garagen entfernt worden sind, keine Seuchengefahr bestand. Aber auch bezüglich der aus der Eigentumswohnung entfernten Gegenstände ist das Gutachten kein hinreichender Beleg für diese Behauptung. Denn die erste Ortsbesichtigung des Sachverständigen erfolgte ausweislich seines Gutachtens am Nachmittag des 22. Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt fand der Sachverständige die Wohnung bereits wie er selbst ausführt - "in einem teilgeräumten Zustand" vor. Vor der Ortsbesichtigung am 23. Juni 2006 um 15.00 waren die Räumungsmaßnahmen in der Wohnung des Klägers – dies bestätigen die erwähnten Lichtbilder und die darauf jeweils gespeicherten Tagesdaten mit Uhrzeit - schon weit fortgeschritten, sodass die an diesem und vor allem die am 27. Juni 2006 von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen jedenfalls in Bezug auf die Behauptung des Klägers, es seien keineswegs sämtliche aus der Eigentumswohnung entfernten Gegenstände mit Lebensmittelresten und sonstigen Abfällen kontaminiert gewesen, von vornherein wenig Aussagekraft haben. Selbst unterstellt, eine Seuchengefahr sei tatsächlich nicht von allen aus dem Haus, den Garagen und der Eigentumswohnung entfernten Gegenständen ausgegangen, bezogen sich die Ordnungsverfügungen vom 13. Juni 2006 gleichwohl auf sämtliche dieser Gegenstände. Im jeweiligen Tenor dieser Ordnungsverfügungen war ausdrücklich angeordnet worden, der Kläger solle seine Eigentumswohnung und sein Haus nebst Garten, Vorgarten und Grünanlagen von allen Abfällen befreien. Aus der Begründung der das Haus betreffenden Ordnungsverfügung wird deutlich, dass diese Anordnung auch den Zustand der Garagen betraf. Bei den aus den Garagen, dem Haus und der Eigentumswohnung entfernten Gegenständen handelte es sich um Abfälle. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Gegenstände erfüllten die Voraussetzungen dieser Begriffsbestimmung. Sämtliche der in den Garagen und dem Haus befindlichen und aus der Eigentumswohnung entfernten Gegenstände fielen unter die in Anhang I aufgeführten Abfallgruppen Q 14 oder Q 16. Abfälle der Abfallgruppe Q 14 sind Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.). Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der anderen in Anhang I erwähnten Gruppen angehören, fallen unter die Abfallgruppe Q 16. Fast alle im Haus und in den Garagen vor der Räumung befindlichen Gegenstände wurden vom Kläger nicht (mehr) verwendet. Er hatte diese Gegenstände offenbar gesammelt und in den sechs Garagen sowie seinem Haus so gelagert, dass sie von vornherein gar nicht verwendet werden konnten. Denn ausweislich der erwähnten Lichtbilder und Videos sowie der verschiedenen Vermerke des Beklagten in den Verwaltungsvorgängen hatte der Kläger die in dem Haus und den Garagen befindlichen Gegenstände größtenteils bis an die Decke gestapelt und geschichtet, überwiegend unsortiert und ungeordnet, sodass sein Haus sowie seine Garagen Mülldeponien glichen (s. insoweit bspw. die Lichtbilder 4146 bis 4163 über den Zustand im Haus des Klägers und die Lichtbilder 3870, 3871 und 3882 über den Zustand in zwei seiner Garagen). Nichts anderes gilt hinsichtlich der aus der Eigentumswohnung entfernten Gegenstände. Die am 22. Juni 2006 um 9.49 Uhr und 9.50 Uhr in der Wohnung genommenen Lichtbilder belegen, dass die Zimmer der Wohnung zwar nicht bis an die Decke, aber so mit Gegenständen wie Eimern, Kartons, Plastiktüten, Koffern, Taschen, Lampen, Töpfen etc. angefüllt waren, dass hinsichtlich dieser nicht angenommen werden konnte, der Kläger habe diese in Gebrauch gehabt. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er diese oder Gegenstände wie die bereits erwähnte Mikrowelle tatsächlich (noch) verwendete. Abgesehen davon gehörten sämtliche übrigen entsorgten Gegenstände, die nicht unter die Abfallgruppe Q 14 gefallen waren, der Abfallgruppe Q 16 an. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Wille zur Entledigung in Bezug auf die im Haus und den Garagen gelagerten Gegenstände und die aus der Eigentumswohnung entfernten Gegenstände zu vermuten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Gemessen hieran war die ursprüngliche Zweckbestimmung der Einrichtungsgegenstände, Küchen- und Elektrogeräte, Motor- sowie Fahrradteile etc. entfallen. Denn in dem vorgefundenen Zustand waren alle diese Gegenstände nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendbar. Ökonomisch betrachtet konnten diese Gegenstände auch nicht wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden. Die gesamten in dem Haus und den Garagen gelagerten und die aus den Räumen der Eigentumswohnung entsorgten Materialien waren schon seit längerem den dort herrschenden Verrottungs- und Zersetzungseinflüssen ausgesetzt. Ein neuer Verwendungszweck der jeweiligen Gegenstände war nicht unmittelbar an die Stelle der jeweiligen ursprünglichen Zweckbestimmung getreten. Insbesondere reicht der Einwand des Klägers, viele der Gegenstände als "Ersatzteillager" verwendet und mehrere beschädigte und nicht mehr funktionstüchtige bspw. Fahrräder oder Elektroherde wieder zu einem oder mehreren funktionstüchtigen Geräten zusammengefügt oder repariert haben zu wollen, dafür nicht aus. Denn diese den jeweiligen Gegenständen (nur) zugedachten Verwendungszwecke änderten nichts daran, dass es sich bei den Gegenständen um Abfälle handelte. An der Unmittelbarkeit eines neuen Verwendungszwecks fehlt es nämlich dann, wenn zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung der Sache notwendig ist, die nicht alsbald oder wenigstens in einem überschaubaren Zeitraum eingeleitet wird. Der Abfallbesitzer muss ein nach außen hin erkennbares Verhalten zeigen, dass die behauptete Wiederverwertung für die Zukunft ernsthaft beabsichtigt ist und in absehbarer Zeit tatsächlich auch realisiert wird. Vgl. hierzu Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW/AbfG, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 41 – 43. Daran fehlte es ersichtlich. Angesichts der Menge und des Zustandes dieser Gegenstände, die der Kläger zudem offenbar hauptsächlich zur Befriedigung seiner ärztlich festgestellten "Müllsammelsucht mit Krankheitswert" gesammelt hatte, war die geltend gemachte Wiederverwertung der Gegenstände weder zu erwarten noch realisierbar. Der Kläger hätte sich zudem von vielen der in seinem Haus und den Garagen gelagerten Gegenständen entledigen müssen. Gemäß § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG muss sich der Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen waren entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich vieler der in den Garagen und vor allem der im Haus des Klägers gelagerten Gegenstände erfüllt. Auf Grund ihres konkreten Zustandes waren zahlreiche Gegenstände geeignet, gegenwärtig und künftig die Gesundheit von Menschen, nämlich des Klägers und der Nachbarn, zu gefährden. Insoweit wird nur beispielhaft auf einige auf der CD-Rom gespeicherte Lichtbilder hinwiesen. Die Lichtbilder 4148 und 4169 – darauf sind Rattenkadaver zu sehen, die sich zwischen den im Haus gelagerten Gegenständen befunden hatten – machen das Bestehen einer konkreten Gesundheitsgefahr deutlich. Die Kühltruhen auf den Lichtbildern 4136 und 4141, die jeweils mit Fleischprodukten mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdaten (z.B. "Delikatess Putenbrust, MHD 11.06.03", s. Lichtbild 4142) gefüllt waren, oder der auf den bereits erwähnten Lichtbildern 3884 und 3885 abgebildete zwischen anderen Abfällen gelagerte Karton, gefüllt mit abgelaufenen Fleischprodukten, oder die auf den Lichtbildern 4263, 4283 und 4284 sowie auf dem Video MOVO 3505-2 aufgenommenen Kücheneinrichtungsgegenstände und – geräte im Haus des Klägers, denen verrottete Lebensmittelreste anhafteten, bildeten Anziehungspunkte für weitere Ratten und anderes Ungeziefer und stellten so eine andauernde Gefährdung für die Gesundheit von Menschen dar. Von den zwischen den Abfällen gelagerten Propangasflaschen (s. z. B. Lichtbilder 4112, 3959) ging – anders als der Kläger dies meint - eine konkrete Gefahr für ihn selbst, aber auch für die Nachbarschaft aus. Denn eine unsachgemäße Aufbewahrung von Gasflaschen kann zur Beschädigung oder zum ungewollten Öffnen des Ventils und damit zum Freisetzen des hochentzündlichen, explosionsfähigen und gesundheitsschädlichen Gefahrstoffs Gas führen. Abgesehen davon war nicht auszuschließen, dass Gasflaschen beschädigt waren und es schon deshalb zu einem Entweichen des Gefahrstoffs Gas kommen konnte. Zudem waren einige der Gegenstände geeignet, die Umwelt zu gefährden. Der Kläger hatte in den Garagen u. a. Motoröle (s. Lichtbild 3903), Flüssigkeiten mit Warnhinweisen (s. Lichtbild 3906), Schmierstoffe (s. Lichtbild 3908) sowie Autobatterien (s. Lichtbild 3959) unsachgemäß zwischen anderen Abfällen gelagert, sodass die Gefahr des Auslaufens dieser Stoffe oder von Stoffen aus diesen Gegenständen und damit der möglichen Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers bestand. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser – seuchen- und abfallrechtliche Anordnungen verfügenden und inzwischen mangels Einlegung von Rechtsbehelfen bestandskräftigen - Ordnungsverfügungen bestehen nicht. Nur diese und nicht die Rechtmäßigkeit des auf Vornahme der Handlung gerichteten Verwaltungsakts ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 (292) = juris; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 -, NJW 1984, 2591 (2592) = juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 -, NVwZ 2001, 231 = juris. Darauf, ob die zudem durch die Abfallbehörde des Beklagten in der Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2006 getroffenen abfallrechtlichen Anordnungen – so wie der Kläger dies meint - zu unbestimmt waren und deshalb nicht als Grundlage für die Ersatzvornahme hätten herangezogen werden können, kommt es nicht an. Denn nicht die in dieser abfallrechtlichen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen bildeten den Grundverwaltungsakt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern – wie ausgeführt - die Ordnungsverfügungen vom 13. Juni 2006. Die Vollstreckung ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ersatzvornahme gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW war das richtige Zwangsmittel; bei den getroffenen Anordnungen handelte es sich um vertretbare Handlungen. Die Ersatzvornahme war in den Ordnungsverfügungen vom 13. Juni 2006 angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW); die Androhung enthielt eine Fristbestimmung zur Erfüllung der dem Kläger auferlegten Verpflichtungen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) sowie die Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Zudem war die Ersatzvornahme durch Ordnungsverfügungen vom 22. Juni 2006 festgesetzt worden (§ 64 VwVG NRW). Es bestehen auch nicht deswegen Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der Ersatzvornahme, weil die in der Androhung veranschlagten Kosten die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten erheblich unterschritten. Auch insoweit kommt es lediglich auf die Wirksamkeit der Androhung und der darin enthaltenen Kostenveranschlagung an und nicht auf deren Rechtmäßigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 -, a. a. O. Abgesehen davon dürfte allein der zu geringe vorläufige Kostenvoranschlag die Androhung nicht rechtswidrig gemacht haben. Denn dem für eine Ersatzvornahme angegebenen Kostenvoranschlag fehlt die Verbindlichkeit; der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme beruht gerade nicht auf dem Prinzip der Bindung an eine vereinbarte oder zugesagte Gegenleistung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 -, a. a. O. Für eine Unwirksamkeit der Androhung liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn eine fehlerhafte Prognose der Kosten einen Rechtsfehler der Androhung darstellte, wäre er nicht so offensichtlich, dass er zur Nichtigkeit der Androhung führen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 -, a. a. O. Das Zwangsmittel ist auch ordnungsgemäß angewendet worden. Insbesondere war die angedrohte Ersatzvornahme im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVG NRW verhältnismäßig. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte war an der Geltendmachung der Kosten für die Ersatzvornahme in voller Höhe nicht dadurch gehindert, dass der mit dem Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2006 geforderte Betrag wesentlich über die mit der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig veranschlagten Beträge hinausging. Die Erstattungspflicht des Vollstreckungsschuldners richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme, auch wenn der im Androhungsbescheid vorläufig veranschlagte Kostenbetrag wesentlich überschritten wird. Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 -, a. a. O. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen seine Kostenminderungspflicht verstoßen. Ein Verstoß dagegen resultiert nicht aus einer unrichtigen Sachbehandlung. Ein solcher ist gegeben, wenn Kosten verursacht worden sind, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 1 KostO NRW). Anhaltspunkte, die auf eine unrichtige Sachbehandlung hindeuteten, liegen schon nicht vor. Mit Blick auf die obigen Ausführungen betreffend die Zustände im Haus, in den Garagen und der Eigentumswohnung ist jedenfalls nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagte – wie der Kläger dies meint – überflüssige Maßnahmen hat durchführen lassen, die nicht mehr als erforderlich zur Erfüllung der Grundverfügungen hätten angesehen werden können. Ein Pflichtverstoß ergibt sich auch nicht aus einer etwa nicht kostensparenden Sachbehandlung. Diese Pflicht findet ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen andererseits. Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Veranlassers, der Behörde schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge, auf die er sich berufen will, im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen. Vgl. Bay VGH, Urteil vom 15. März 1999 – 22 B 95. 2164 -,NVwZ 2000,450 = juris. Im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens, die sich wegen der vom Eigentum des Klägers im Einzelnen dargestellten ausgehenden erheblichen Gefahren offensichtlich unaufschiebbar ergab, hat der Kläger keine der jetzt vorgetragenen Alternativen hinsichtlich des Einsatzes anderer, kostengünstiger arbeitenden Entsorgungsunternehmen als dem von dem Beklagten beauftragten benannt. Vielmehr ist er seit der Zustellung der Grundverfügungen bis zu ihrer Vollstreckung untätig geblieben. Abgesehen davon erscheint es auch mit Blick auf die Menge und die Gefährlichkeit der vom Kläger gesammelten Abfälle, zudem höchst unterschiedlicher Herkunft, fraglich, ob die im Berufungszulassungsverfahren vom Kläger benannten Entsorgungsunternehmen die Ersatzvornahme ordnungsgemäß hätten durchführen können. Jedenfalls ist aus dem nunmehr vorgelegten Angebot der Firma Dienstleistungen N. J. beispielsweise weder ein Rechnungsposten über - wegen der teilweise gefährlichen Emissionen der Abfälle notwendigen - Schutzvorkehrungen für das einzusetzende Personal wie Masken, Atemluftgeräte, Schutzanzüge, Handschuhe etc. noch ein Rechnungsposten über einzusetzende Gerätschaften zu entnehmen; die Posten betreffend die Container geben keinen Aufschluss darüber, ob darin auch die ordnungsgemäße abfallrechtliche Entsorgung der (teilweise zudem gefährlichen) Abfälle enthalten ist. Insofern fehlt es schon an der Vergleichbarkeit dieses Kostenvoranschlags mit der von der GSAK aufgestellten Kostenrechnung. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger die Höhe der Stundensätze des von der GSAK eingesetzten Personals beklagt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass schon wegen der vielen unterschiedlichen und vor allem gefährlichen Abfälle kompetentes Fachpersonal (mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch) eingesetzt werden musste. Ob das in dem Angebot (der im Gegensatz zur GSAK nicht auf Entsorgung spezialisierten und auch nicht entsprechend zertifizierten Firma J. ) vorgesehene Personal oder das der anderen vom Kläger benannten Entsorgungsunternehmen diese Fachkompetenz aufgebracht hätte, kann weder dem Angebot entnommen werden, noch hat der Kläger dies hinsichtlich der übrigen Entsorgungsunternehmen vorgetragen. Soweit er in diesem Zusammenhang den zertifizierten Entsorgungsbetrieb Stadtreinigung Gerke GmbH benennt, mag dieser mit entsprechendem Fachpersonal ausgestattet sein; die deutlich niedrigeren Stundensätze dieses Unternehmens im Vergleich zu denen der GSAK hat der Kläger allerdings nur behauptet und nicht – etwa durch Vorlage eines Angebots – belegt. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass ein tatsächliches Angebot wegen der vor der Räumung des Eigentums des Klägers dort herrschenden gesundheitsschädlichen Zustände höhere Stundensätze für das Personal beinhaltet hätte, als vom Kläger benannt. Denn schon aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen hätte auch dieses Unternehmen Schutzvorkehrungen für sein Personal treffen müssen, die mit entsprechend höheren Stundensätzen oder Zuschlägen auf die sonst zu zahlenden Stundensätze, nämlich für Arbeiten unter Vollmaskeneinsatz und mit Atemluftgeräten, verbunden gewesen wären; zudem wäre wohl auch stundensatzerhöhend hinzuzurechnen gewesen, dass die Arbeiten in überhitzen Räumen, unter erheblicher Schmutzbelastung und gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt werden mussten. Soweit der Kläger die dem geltend gemachten Erstattungsbetrag zugrunde liegenden Abrechnungen bestreitet, kann er auch mit diesen Einwänden nicht durchdringen. Dem Angriff, er halte die Stundensätze für das von der GSAK eingesetzte Personal für überhöht, ist mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht nachzugehen. Aus den gleichen Gründen führt auch sein insoweit angebrachter Vergleich mit den Kosten für den Einsatz von Personal der Feuerwehr nicht weiter. Seine Behauptung, die für die Gerätschaften von der GSAK angesetzten Kosten entsprächen nicht der Üblichkeit, hat der Kläger nicht weiter substantiiert. Mit dem von ihm als Beleg herangezogenen Beispiel der Kosten für den Einsatz einer Motorsäge, die laut der Gebührensatzung zur Regelung für Einsätze der Feuerwehr Krefeld mit einem deutlich niedrigeren Tagessatz bemessen wird, als die GSAK dies in ihrer Abrechnung getan hat, kann er offensichtlich weder die Kosten für sämtliche eingesetzte Gerätschaften, noch im Hinblick auf die Motorsäge wegen fehlender Üblichkeit mit Erfolg in Frage stellen. Schließlich besagt der für den Einsatz einer Motorsäge in der Gebührensatzung veranschlagte Betrag nichts in Bezug auf die Üblichkeit solcher Kosten; denn dieser wird auf der Grundlage des § 6 KAG NRW kalkuliert und orientiert sich nicht an einem marktüblichen Bemessungswert. Die weiteren gegen verschiedene Abrechnungspositionen gerichteten Angriffe sind entweder nicht schlüssig oder zu pauschal, als dass sie Zweifel an der Richtigkeit der dem Erstattungsbetrag zugrunde liegenden Abrechnungen begründen könnten. Dass beispielsweise an einem Tag neun Einsatzkräfte 26 Einwegschutzanzüge tragen können, ist durchaus nachvollziehbar; schließlich handelt es sich um Einwegschutzanzüge, die nach jedem Gebrauch, also auch wenn dieser vor der Mittagspause oder weiteren Pausen der Einsatzkräfte endet, weggeworfen werden, sodass jede der neun Einsatzkräfte ohne weiteres mehrere Einwegschutzanzüge an einem Tag tragen kann oder sogar muss. Die Ausführungen zur fehlenden Plausibilität der Reinigungskosten für Arbeitsoveralls und die in diesem Zusammenhang erhobenen Zweifel an der Notwendigkeit des Tragens von Overalls in Kombination mit Schutzanzügen sind nicht nachvollziehbar (insoweit wird der Kläger wohl nicht erwarten dürfen, dass die Einsatzkräfte unter den Einwegschutzanzügen, die sie vor Ort an- sowie ausziehen, keine weitere Kleidung tragen). Die vom Kläger angezweifelte Erforderlichkeit der Bereitstellung von speziellen Einsatzcontainern ("Einsatzcontainer-Einsatzleitung", "Einsatzcontainer Vollausstattung Notfall 3 WAB", "Einsatzanhänger Vollausstattung Notfallmaterial") erschließt sich unproblematisch schon angesichts der Mengen der zu beseitigenden Abfälle und vor allem der bereits dargestellten von diesen ausgehenden Gefahren; der an einem Tag zusätzlich eingesetzte "Gerätewagen Logistik" diente dem Transport von Material und hatte damit ersichtlich einen anderen Zweck als die vor Ort stehenden Einsatzcontainer. Hinsichtlich der bemängelten Plausibilität der für die Entsorgung für Sonderabfälle erhobenen Kosten wird auf die hierüber ausgestellte Rechnung über die "Übernahme und Entsorgung von Sonderabfällen" vom 23. Juni 2006 und betreffend die Rechtfertigung der Entsorgungskosten für den Hausmüll ("Satzungspreis + 5 %") auf die Abfallsatzung verwiesen, wonach für die Entsorgung von Abfällen im Falle solcher wie beim Kläger durchgeführten Maßnahmen die Erhebung von gesonderten Entgelten vorgesehen ist (s. § 15 Abfallsatzung). Die jeweilige (angeblich mangelnde) Auslastung der Container bei den Entsorgungsfahrten hatte ihre Ursache ausweislich der gefertigten Lichtbilder und Videos in der Unsortiertheit und erheblichen Unterschiedlichkeit der Abfälle mit zudem ganz unterschiedlicher Dichte sowie auch der Notwendigkeit des jeweils zügigen Abtransports; es drängt sich vor diesem Hintergrund ersichtlich auf, dass eine gleichmäßige Beladung und in jedem Fall optimale Ausnutzung des Fassungsvermögens der Container schon praktisch kaum möglich gewesen ist. Hinsichtlich des vom Kläger wegen des erhöhten Stundensatzes bemängelten Einsatzes des Personals am Wochenende wird darauf hingewiesen, dass die Räumungsmaßnahmen wegen der gegebenen erheblichen Gefahren - wie oben bereits im Einzelnen dargestellt – unaufschiebbar waren und deshalb auch am Samstag fortgesetzt werden mussten. Der Einwand des verspäteten Einsatzes der Förderbänder ist vor dem Hintergrund der ansonsten vom Kläger erhobenen Kritik an der Angemessenheit der Räumungsmaßnahmen gerade auch im Hinblick auf die von der GSAK verwendeten Gerätschaften nicht nachvollziehbar; im Übrigen hätte er wohl selbst erkennen müssen, dass der Einsatz eines Förderbandes von Anfang an zur Beschleunigung und damit zur kostengünstigeren Durchführung der Räumungsmaßnahmen hätte beitragen können. Den vom Kläger des Weiteren gegen einzelne Kostenpositionen erhobenen Einwänden (wie hinsichtlich der Kosten für die Baustelleneinrichtung, der Auflistung über Fahrereinsätze, der Angaben über Einsatzfahrzeuge, der Kosten wegen der Zerstörung von Sicherheitsstiefeln) ist schon entweder mangels Substantiierung oder ausreichender Plausibilität nicht weiter nachzugehen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kostenforderung des Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus einer etwa fehlenden Sortierung sowie Trennung und nicht ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle sowie einer deswegen in der Kostenaufstellung fehlenden Berücksichtigung von Wiederverwertungserlösen. Abgesehen davon, dass es keine Anhaltspunkte gibt, eine im Sinne des Abfallrechts ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung der Abfälle habe nicht stattgefunden, könnte dieser Umstand auch keinen Einfluss auf die Verhältnismäßigkeit der Kostenforderung haben. Es handelte sich bei den entsorgten (und teilweise möglicherweise wiederverwerteten) Abfällen insgesamt um i. S. d. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtige Abfälle, die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beseitigen oder zu verwerten sind mit der Folge, dass der einzelne Überlassungspflichtige keinen Anspruch auf einen etwaigen Erlös aus der Verwertung einzelner – von ihm dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen und von diesem wiederverwerteten - Abfälle hat. Schließlich begegnet der Umstand der Erhebung hoher Kosten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BVR 1392/02 - , a. a. 0. Die Berufung ist ferner nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Schwierigkeiten solcher Art, die eine Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern könnten, nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.