Beschluss
7 L 1960/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0316.7L1960.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der am 26. November 2010 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8179/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2010 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsteller, ein am 12. April 2005 in das Bundesgebiet eingereister türkischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Zwar besteht die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nach wie vor fort. Die Antragsgegnerin hat die Verlängerung jedoch ermessensfehlerfrei nach § 8 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Verletzung der Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs durch den Ausländer zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung gemäß Satz 3 abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen, § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Diese Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Ermessen ablehnen kann, sind erfüllt. Der Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis besteht nur nach dem AufenthG. Insbesondere hat der Antragsteller eine Rechtstellung nach Art. 7 ARB 1/80 nicht erworben. Entgegen seiner Auffassung konnte er von seiner türkischstämmigen Ehefrau (Aufenthalts-) Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift muss es sich bei der Bezugsperson, von der Rechte abgeleitet werden sollen, um einen türkischen Arbeitnehmer handeln. Die Ehefrau des Antragstellers war jedoch schon zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums für die Einreise zum Familiennachzug nicht mehr türkische, sondern deutsche Staatsangehörige und damit auch nicht eine türkische Arbeitnehmerin. Sie konnte deshalb Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht (mehr) vermitteln. Auch der Zweck dieser assoziationsrechtlichen Bestimmung spricht für diese Auslegung. Durch sie soll die Beschäftigung und der Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, dadurch verbessert werden, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande ermöglicht wird. Wenn der ehemals türkische Staatsangehörige in Deutschland jedoch schon die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist der Familiennachzug unter den erweiterten Voraussetzungen für den Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen gestattet und der Anknüpfungspunkt des Familiennachzugs ist nicht mehr ein in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer, sondern ein deutscher Staatsangehöriger, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 7 B 10454/09 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 11 ZU 601/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2009 8 K 2635/08 -, jeweils veröffentlicht in juris; HTK-AuslR, Erl. Zu Art. 7 ARB. Die in § 8 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur auf Ansprüche aus dem AufenthG beschränkte Eröffnung des Ermessens, eine Aufenthaltserlaubnis (zum Ehegattennachzug) abzulehnen, die folglich auch bei Angehörigen der EU-Mitgliedsstaaten nicht greift , führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. Dazu hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. März 2008 – 18 B 191/08 – ausgeführt: "In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass kein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot – wie es in Art. 12 EGV seine allgemeine Regelung gefunden hat – vorliegt, wenn drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen mit Aufenthalt in Deutschland von aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen ausgeschlossen werden, die drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern nach Gemeinschaftsrecht genießen. Denn wenn ein deutscher Staatsangehöriger sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen hat, liegt – wie ausgeführt – kein Sachverhalt vor, der in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt. Darüber hinaus verstößt in Fällen der vorliegenden Art der Ausschluss drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen von aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen nach Gemeinschaftsrecht auch nicht gegen Art. 3 GG. Der nationale Gesetzgeber ist danach nicht verpflichtet, solche Privilegierungen in das nationale Recht zu übernehmen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 -, DVBl. 2008, 108; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1988 – 18 A 750/87 -, InfAuslR 1989, 201 sowie Beschlüsse vom 10. August 2005 17 B 1300/05 und vom 2. November 2007 – 18 B 229/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. August 1993 – Bs VII 90/93 -, EZAR 022 Nr. 4 und Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 1995 – 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72; OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2001 10 B 10646/01 -, InfAuslR 2001, 429." Diesen Ausführungen, die für die vorliegende Fallkonstellation entsprechend gelten, schließt sich die Einzelrichterin an. Der Antragsteller hat seine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wiederholt und gröblich verletzt und zudem keinen Nachweis darüber erbracht, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Der Antragsteller ist, nachdem bei der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 20. April 2005 festgestellt worden war, dass er nicht über ausreichende Deutsch-kenntnisse verfügte, mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 20. April 2005 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden. Eine ordnungsgemäße Teilnahme an einem solchen Integrationskurs kann der Antragsteller unstreitig nicht vorweisen. Zwar hat er sich mehrfach zu entsprechenden Kursen bei unterschiedlichen Trägern angemeldet. Er hat diese Kurse aber nie regelmäßig besucht, sondern schon nach kurzer Zeit unentschuldigt gefehlt und später die Kurse gar nicht mehr besucht. So hat er sich bei der AWO zwar für den am 2. Mai 2005 beginnenden Kurs angemeldet. Dort ist er aber nur an dem 4. Mai 2005 erschienen, danach hat er an diesem Kurs nicht mehr teilgenommen. Auch den am 27. März 2006 beginnenden Kurs bei der Sprachschule D , zu dem er sich auf mehrfache Ermahnung durch die Antragsgegnerin und Hinweis auf die Folgen des fehlenden Besuches eines Integrationskurses angemeldet hatte, hat er nach 70 Stunden wieder abgebrochen. Nachdem er erneut bei einer Vorsprache am 10. Januar 2007 eindringlich auf die Verpflichtung zur Absolvierung eines Deutschkurses hingewiesen worden war, hatte er sich zwar erneut bei der AWO E zu einem am 12. Februar 2007 beginnenden Kurs angemeldet. Dort hat er jedoch lediglich an drei der acht bis zum 5. März 2007 stattgefundenen Terminen teilgenommen. Dabei hat er zum Teil entschuldigt zum Teil aber auch unentschuldigt gefehlt. Zudem hat die Kursleiterin mitgeteilt, dass der Antragsteller bei seiner Anwesenheit seinen Unwillen demonstriert und auch die Motivation und Lernbereitschaft der übrigen Teilnehmer negativ beeinflusst habe. Aus diesem Grund hat die AWO angekündigt, eine Anmeldung des Antragstellers zum 2. Modul nicht mehr entgegen zu nehmen. Dementsprechend hat die Kursleiterin mit Schreiben vom 14. Mai 2007 mitgeteilt: "Aufgrund seiner negativen Einstellung gegenüber des Deutschkurses und der daraus resultierenden Störung anderer Kursteilnehmer, sehe ich mich außerstande, B weiterhin am Unterricht teilhaben zu lassen. Durch seine sehr hohen Fehlzeiten kann er dem Unterricht nicht mehr folgen, bemüht sich leider auch nicht, den verpassten Stoff nachzuholen, sondern versucht seine Kursnachbarn vom Lernen abzuhalten. Bs Unwillen, am Deutschkurs teilzunehmen, ist so greifbar, dass er das Kursklima empfindlich stört. Für den Lernerfolg der anderen Kursteilnehmer ist es deswegen sehr wichtig, ihn von der Kursteilnahme zu entbinden, ein Entschluss, der ihm bestimmt auch sehr gelegen kommt." Nachdem der Antragsteller erneut einen am 21. September 2009 beginnenden Sprachkurs bei der AWO nicht regelmäßig besucht hatte, sondern wiederum häufig zum Teil unentschuldigt gefehlt hatte, meldete die AWO den Antragsteller nach seinem erneuten Fehlen am 7. Oktober 2009 von dem Kurs wieder ab. Schließlich fehlte der Antragsteller erneut seit dem 7. Juni 2010 bei dem am 31. Mai 2010 beginnenden Integrationskurs der Bildungsakademie S. Damit hat der Antragsteller seine Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs nicht nur wiederholt, sondern auch gröblich verletzt. Denn er ist von der Antragsgegnerin nicht nur bei der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auch später schriftlich und zudem bei seinen späteren Vorsprachen, etwa am 15. Februar 2006, am 10. Januar 2007, am 20. Mai 2008 und am 3. März 2010, immer wieder auf diese Verpflichtung und die möglichen Folgen ihrer Verletzung eindringlich hingewiesen worden. Gleichwohl hat er die Teilnahme an den Kursen verweigert und nicht nur häufig und unentschuldigt gefehlt, sondern bei seiner Anwesenheit den Unterricht auch empfindlich gestört. Der Antragsteller hat desweiteren nicht den Nachweis erbracht, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Zwar hat er eine Bescheinigung seines damaligen Arbeitgebers, des KFZ-Meisterbetriebes D1 vom 6. August 2008 vorgelegt, wonach er dort täglich von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr als Lackierhelfer arbeiten und sich bei der Arbeit mit den Kollegen auf Deutsch verständigen soll. Diese Angaben hat der Arbeitgeber auf Nachfrage der Antragsgegnerin am 30. September 2010 und am 1. Oktober 2010 telefonisch bestätigt und ergänzend ausgeführt, er habe den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seit 1 ½ Jahren nicht mehr gesehen, zur damaligen Zeit seien bei ihm Arbeitnehmer verschiedener Nationalitäten beschäftigt gewesen. In welchem Umfang für die Verständigung bei dieser Arbeitsstelle Deutschkenntnisse erforderlich gewesen waren, lässt sich der vorgelegten Bescheinigung nicht entnehmen. Sie ist daher schon deswegen nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass sich der Antragsteller nunmehr zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dagegen spricht zudem, dass bei der Vorsprache des Antragstellers am 14. Oktober 2009 festgestellt worden ist, dass er nach wie vor kaum Deutsch spricht und nicht einmal über einfache Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügt. Weitere Nachweise über eine anderweitige Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat bei der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das ihr zustehende Ermessen erkannt und davon in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Sie hat bei der Betätigung ihres Ermessens die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, seine schutzwürdigen Bindungen an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Ehefrau berücksichtigt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK angemessen berücksichtigt und mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dem öffentlichen Interesse an der Integration nachziehender Ehegatten den Vorrang eingeräumt. Dass und aus welchen Gründen, den Rechten des Antragstellers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK trotz der Möglichkeit, die erforderlichen Deutschkenntnisse nachzuholen und erneut einzureisen, der Vorrang einzuräumen ist, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Eine Verletzung des Rechts des Antragstellers aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens ist nicht ersichtlich. Es spricht schon überwiegendes dafür, dass schon der Schutzbereich nicht eröffnet ist, da der Antragsteller erst mit 24 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und sich im Bundesgebiet erst seit 6 Jahren aufhält, so dass alles dafür spricht, dass die Verwurzelung des Antragstellers im Heimatland überwiegt. Darüber hinaus wäre ein möglicher Eingriff aber auch verhältnismäßig, da der Antragsteller, der wie dargelegt, nicht über einfachste deutsche Sprachkenntnisse verfügt und seinen Lebensunterhalt nicht allein sicherstellt, einerseits nicht in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert ist und andererseits nichts für eine Entwurzelung aus seinem Heimatland spricht. Inwiefern die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Rechte der Ehefrau aus Art. 11 GG verletzen soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Ehefrau des Antragstellers bleibt es dadurch unbenommen, ihre Freizügigkeit im Bundesgebiet wahrzunehmen. Ein Recht, den ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet zu holen, ergibt sich aus dem in Art. 11 GG geschützten Recht nicht. Schließlich ist die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller – wie dargelegt – mehrfach und eindringlich auf die möglichen Folgen seines Handelns hingewiesen (§ 44 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Weder die Androhung eines Zwangsgeldes noch die Verhängung eines Bußgeldes oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit kürzerer Geltungsdauer kommen als mildere Mittel in Betracht. Dass sich der Antragsteller durch finanzielle Einbußen nicht zur Absolvierung des Integrationskurses bewegen lässt, hat er in der Vergangenheit bewiesen. Denn auch die vorübergehende Leistungskürzung durch die ARGE wegen fehlender Teilnahme am Integrationskurs entsprechend der Eingliederungsvereinbarung hat den Antragsteller nicht dazu bringen können, an dem Kurs ordnungsgemäß teilzunehmen, so dass nicht zu erwarten ist, dass ein Zwangsgeld oder die Verhängung eines Bußgeldes eine Verhaltensänderung bei dem Antragsteller bewirken können. Dass auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer kürzeren Geltungsdauer kein geeignetes Mittel ist, den Antragsteller zur Kursteilnahme zu bewegen, wird schon durch den Umstand belegt, dass die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis am 9. September 2008 schon einmal für einen kürzeren Zeitraum verlängert hatte, ohne den gewünschten Erfolg zu erzielen. Im übrigen spricht auch deswegen nichts dafür, dass der Antragsteller bei einer kürzeren Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis seine Einstellung zu seiner Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ändern und die dadurch gebotene Gelegenheit zur Kursteilnahme nutzen würde, weil der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im Oktober letzten Jahres mehrfach seine Bereitschaft erklärt hat, nunmehr an einem Deutschkurs teilnehmen zu wollen, Kurse im Jahr 2010 aber nicht mehr starten würden. Diese - wie Nachforschungen der Antragsgegnerin ergeben haben, unzutreffende - Behauptung hat der Antragsteller auch zur Begründung seiner Klage und des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs wiederholt und erklärt, im Januar 2011 einen Integrationskurs antreten und erfolgreich beenden zu wollen. Gleichwohl hat er bislang weder eine Anmeldebestätigung noch eine Bescheinigung über eine regelmäßige Kursteilnahme vorgelegt. Insgesamt hat der Antragsteller nunmehr bereits fast sechs Jahre Zeit gehabt, an einem Integrationskurs ordnungsgemäß teilzunehmen. Diesen Zeitraum hat er dafür nicht genutzt. Dass er seiner Teilnahmeverpflichtung bisher aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist, hat der Antragsteller schließlich auch nicht behauptet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Es spricht daher nichts dafür, dass eine nochmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Bereitschaft des Antragstellers führen könnte, an einem Integrationskurs regelmäßig teilzunehmen. Gründe, aus denen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die danach offensichtlich rechtmäßige Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzuordnen wäre, sind weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sind Gründe, aus denen dem privaten Aussetzungsinteresse entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung der Vorrang einzuräumen ist, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist i. S. d. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er nicht (mehr) im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist mit Türkei eindeutig benannt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthaltes zu ermöglichen, und im Übrigen längst abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des für das Klageverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.