Urteil
7 K 8179/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1024.7K8179.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der Kläger ist am 00.00.1981 in F geboren. Er ist türkischer Staatsangehörigkeit. 2 Am 5. August 2003 heiratete der Kläger in der Türkei die deutsche Staatsangehörige, türkischer Abstammung, Frau B, geb. D. 3 Am 12. April 2005 reiste er mit einem Visum zum Ehegattennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 20. April 2005 eine bis zum 19. April 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Bei einem am gleichen Tag durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass der Kläger über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt. Mit Ordnungsverfügung vom 20. April 2005 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Auf seinen Antrag vom 18. März 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf den bis dahin nicht absolvierten Integrationskurs zunächst Fiktionsbescheinigungen und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 9. September 2008 bis zum 8. September 2009. Nachdem der Kläger weiterhin trotz Anmeldung bei unterschiedlichen Anbietern einen Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern dort häufig gefehlt und im Falle seiner Anwesenheit den Kursablauf gestört hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28. Juli 2009 nach dessen Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2010 ab und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in die Türkei auf, das Bundesgebiet innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Im Rahmen der nach § 8 Abs. 3 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung sei dem öffentlichen und gesellschaftlichen Interesse daran, dass Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten wollten, die deutsche Sprache erlernen, um sich dauerhaft wirtschaftlich und sozial in die hiesige Gesellschaftsordnung integrieren zu können, auch mit Blick auf die von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Klägers der Vorrang einzuräumen. 4 Am 26. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. geltend macht: Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verstoße gegen Art. 7 ARB 1/80, führe zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung und sei unverhältnismäßig. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 28. Juli 2010 hin die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angegriffenen Verfügung und führt ergänzend aus: Eine Verletzung von Art. 7 ARB 1/80 scheide aus, weil die Ehefrau ihre ARB-Rechte mit ihrer vor dem Zuzug des Klägers erfolgten Einbürgerung verloren habe. 10 Der zugleich mit der Klageerhebung gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss vom 16. März 2011 – 7 L 1960/10 – abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 29. April 2011 – 18 B 377/11 – zurückgewiesen. 11 Der für den 27. Juni 2011 beabsichtigten Abschiebung hat sich der Kläger durch Untertauchen entzogen. 12 Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgefordert worden, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011, die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens – 7 L 1960/10 – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig. 18 Denn der Kläger ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend bezeichnet, wozu nach § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die Angabe eines Wohnortes gehört, worunter die aktuelle Anschrift des tatsächlichen Aufenthaltsortes zu verstehen ist. Ändert sich diese im laufenden Verfahren, ist die neue Anschrift mitzuteilen. 19 BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 – NJW 1999, 2608; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 22 A 3200/97 -. 20 An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers fehlt es hier. Die in der Klageschrift genannte Anschrift ist nicht mehr zutreffend, nachdem der Kläger sich der für den 27. Juni 2011 geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat. 21 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist mit Verfügungen vom 12. Juli 2011 gemäß § 82 Abs. 2 VwGO und unter Hinweis darauf, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, aufgefordert worden, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Dies ist bis heute nicht erfolgt und es ist auch kein Anhaltspunkt erkennbar, dass dies erfolgen werde. 22 Die Klage ist darüberhinaus aber auch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und ist zu Recht unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert worden. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Oktober 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. Abs. 1 und 5 VwGO. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt, Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend wird auf die Gründe der Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (der Kammer 7 L 1960/10 vom 16. März 2011; des OVG NRW – 18 B 377/11 – vom 29. April 2011) Bezug genommen. Diese Gründe gelten auch nach Maßgabe des Prüfungsmaßstabs im Hauptsacheverfahren und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.