Beschluss
17 L 2217/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0325.17L2217.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.599,58 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 7. Dezember 2010 (VG Düsseldorf, 17 K 8568/10) gegen den Festsetzungsbescheid 2009 der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. November 2010 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. 5 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 6 Nach summarischer Prüfung ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. 7 Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wassern aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WasEG setzt die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest. 8 Der Tatbestand für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts nach § 1 Abs. 1 WasEG wird durch die Antragstellerin erfüllt. Sie hat in ihrer Wassergewinnungsanlage Grundwasser entnommen, zutagegefördert, zutagegeleitet oder abgeleitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG), ohne dass es in diesem Zusammenhang rechtlich auf die konkrete Entnahmemodalität ankommt, 9 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 – 9 A 359/07 -, Rn. 29 (juris). 10 Das entnommene Wasser ist einer Nutzung zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, letzter Halbsatz WasEG). Der Betrieb der Nanoanlage stellt eine Nutzung dar, auch wenn das Abwasser anschließend in den Rhein eingeleitet wird. 11 Es greift keiner der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 WasEG. 12 Bei der Entnahme des Grundwasser durch die Antragstellerin im Jahr 2009 handelt es sich nicht um eine gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG entgeltbefreite dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse. 13 Aufgrund von Bergsenkungen werden in dem Gebiet Poldermaßnahmen durch den Mverband durchgeführt. In den dem Mverband erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen ist ausdrücklich enthalten, dass der Betrieb der Anlagen mit der Betreiberin des Wasserwerks M1 abzustimmen ist. Soweit zur Sicherung des Grundwasserflurabstandes eine Förderung in den Wassergewinnungsanlagen I und II des Wasserwerks M1 ausreicht, dürfen die Polderanlagen nicht betrieben werden. 14 Die Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen der Wassergewinnungsanlagen I und II wurde der Antragstellerin allerdings nach der Erlaubnis vom 7. Oktober 2003 zum Zwecke der Versorgung des Versorgungsgebiets der Stadtwerke E mit Trink-, Brauch- und Löschwasser erlaubt. Auch nach dem Antrag vom 12. Dezember 2002 dient das geförderte Grundwasser zur Versorgung der Bevölkerung, des Gewerbes, des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft als Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser, auch wenn bereits in diesem Antrag der Zusammenhang zu zukünftig notwendig werdenden Polderungsmaßnahmen erwähnt und ausgeführt wird, ohne Förderung in den Wassergewinnungen M1 1 und 2 müssten die Polderungsmengen entsprechend erhöht werden. 15 § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG erfasst jedoch nur die final im Gemeinwohlinteresse liegende dauerhafte Grundwasserabsenkung. Dies ist nach der wasserrechtlichen Bescheidlage zu beurteilen. Allein der Umstand, dass eine Grundwasserentnahme auch zur Grundwasserabsenkung führt und sich objektiv günstig auf das Gemeinwohl auswirkt, reicht nicht aus, 16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 – 9 A 359/07 -, Rn. 34 f. (juris). 17 Auch ist in der Erlaubnis keine Verknüpfung zwischen Fördermengen und Poldermengen wie zum Beispiel in einer Beschränkung der Höchstfördermenge auf die Poldermenge vorgenommen worden. Vielmehr dürfen nach den vorgelegten wasserrechtlichen Erlaubnissen der Bezirksregierung Arnsberg für die Regelung des Grundwasserstandes in W-N vom 15. Juli 2005 und 1. Juni 2006 durch den Mverband Polderanlagen nur insoweit nicht betrieben werden, soweit die Förderung in den Wassergewinnungsanlagen I und II des Wasserwerks M1 zur Sicherung des Grundwasserflurabstandes ausreicht. Dies zeigt, dass der Einfluss der Fördermengen auf die Poldermengen lediglich ein Nebeneffekt der Förderung ist, die Fördermengen aber mengenmäßig nicht an die Poldermengen angeglichen sind. 18 Ebenso wenig ist der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG oder des § 1 Abs. 2 Nr. 2 2. WasEG erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine behördlich angeordnete Benutzung bzw. Nutzung vor. 19 Eine Anordnung des Inhalts, dass die Antragstellerin entnommenes Grundwasser zum Betrieb der Nanofiltrationsanlage benutzen muss, ist nicht ersichtlich. Nicht ausreichend ist, dass die Antragstellerin mit der Nanofiltration einer behördlichen Forderung nach der Errichtung einer Anlage zur Aufbereitung des geförderten Grundwassers nachgekommen ist, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 9 A 1470/08 – (juris). 21 Im Übrigen gibt der Bescheid vom 17. Oktober 2005 die Nanofiltration nur als ein mögliches Verfahren vor. 22 Der Antrag, 23 anzuordnen, dass bis zur Entscheidung des Gerichts keine Säumniszuschläge festgesetzt und erhoben werden, 24 ist als Gesuch nach vorbeugendem Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass von dem Antragsgegner bereits Säumniszuschläge erhoben wurden. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, eine solche Erhebung ggf. abzuwarten. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wurde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel der streitigen Forderung bestimmt.