Urteil
17 K 8568/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0224.17K8568.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Wasserentnahme-entgelts für das Veranlagungsjahr 2009. 3 Sie fördert und liefert Wasser für die Stadtwerke E GmbH, der Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung für das Stadtgebiet der Stadt E. Zu diesem Zweck betreibt sie westlich der Stadt W die Wassergewinnung M1 I und II mit Hilfe von neun Grundwasserbrunnen im N Rheinbogen. 4 Süd-westlich der klägerischen Wassergewinnungsanlagen befindet sich das seit Juni 2008 stillgelegte Bergwerk X. Im Rahmen des Steinkohlebergbaus wurden Unterfahrungen auch im Bereich der klägerischen Wassergewinnung vorgenommen, aufgrund derer es dort zu Bergsenkungen kommt, die bis zu sechs Meter betragen. Diese Bergsenkungen machten seit 2006 grundwasserregulierende Maßnahmen zur Sicherung definierter Grundwasserflurabstände im Gebiet W/N durch den Mverband erforderlich. 5 Die Klägerin betrieb die Wassergewinnungsanlagen zunächst aufgrund von wasserrechtlichen Bewilligungen, welche bis zum 31. Juli 2003 befristet waren. Da die wasserrechtlichen Auswirkungen des Bergwerks X im Rahmen der Erteilung einer weiteren wasserrechtlichen Bewilligung berücksichtigt werden sollten und diese zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung noch nicht absehbar waren, beantragte die Klägerin unter dem 12. Dezember 2002 übergangsweise eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Wasserentnahme. 6 Ausweislich dieses Antrages sollte das entnommene Wasser nach Aufbereitung der Versorgung der Bevölkerung, des Gewerbes, des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft als Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser dienen. 7 Im Rahmen des Erläuterungsberichtes zur wasserrechtlichen Erlaubnis heißt es unter Ziffer 1.2.4 "wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen" unter anderem: 8 "Bis 2019, dem Auslaufen des Rahmenbetriebsplanes für das Bergwerk X, sind infolge weitergehender Senkungen stufenweise weitere gravierende vorflut- und grundwasserregelnde Maßnahmen notwendig. Diese sind für den vorliegenden Antrag auf bis zum 31.12.2009 befristete wasserrechtliche Erlaubnis nicht direkt von Belang und werden in dem noch zu erarbeitenden Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung detailliert behandelt", 9 und bei der Prognose der zu erwartenden Umweltauswirkungen unter Ziffer 5.3.1: 10 "Die beantragte Förderung in den Wassergewinnungsanlagen M1 I und II ist in die, durch die bergbaubedingten Bergsenkungen zukünftig notwendig werdenden Polderungen einbezogen. Ohne die Förderung in den Wassergewinnungsanlagen M1 I und II müssten die Polderungen entsprechend erhöht werden." 11 In seiner Stellungnahme zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27. Februar 2003 weist der Mverband darauf hin, dass die Trinkwassergewinnung M1 entscheidend zur erforderlichen Grundwasserregelung beitrage. Gemeinsam erklärtes Ziel sei eine möglichst hohe Verwertung des aus Gründen des Poldererfordernisses zu fördernden Grundwassers als Trinkwasser und eine möglichst geringe Ableitung des geförderten Trinkwassers zum Rhein. Die beantragte Wasserförderung unterstütze somit die erforderlich werdenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zur Grundwasserregelung. Zur Umsetzung der Ergebnisse einer Machbarkeitsstudie bei steigendem Poldererfordernis bat der Mverband um eine Umschichtung der beantragten Trinkwassergewinnung von der Wassergewinnungsanlage II auf die Wassergewinnungsanlage I. Gemäß der Machbarkeitsstudie sei bei einem angesetzten Wasserrecht von 6,2 Mio. m³/a die Wassergewinnungsanlage II bis min. 0,5 Mio. m³/a und die Wassergewinnungsanlage I bis max. 5,7 m³/a zu beaufschlagen. Dieser Bitte kam die Bezirksregierung E1 nicht nach. Sie erteilte unter dem 7. Oktober 2003 die wasserrechtliche Erlaubnis entsprechend dem Antrag vom 12. Dezember 2002. Ausweislich des Bescheides dient die Entnahme der Versorgung des Versorgungsgebietes der Stadtwerke E mit Trink-, Brauch- und Löschwasser. Die Erlaubnis war bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Mit Änderungsbescheid vom 21. September 2009 wurde die Befristung bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. 12 Bereits im Vorfeld zur Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die grundwasserregulierenden Maßnahmen durch den Mverband bezog die zuständige Bezirksregierung B die Klägerin mit ein, weil sich die geplanten Poldermaßnahmen auf die Qualität des Grundwassers auch im Bereich der klägerischen Wassergewinnungsanlagen negativ auswirken könnten. Konkret bestand die Befürchtung, dass durch die Absenkung des Grundwassers ein erhöhter Anteil von Rheinuferfiltrat gefördert werden würde. Die Beteiligten kamen nach der Erörterung verschiedener Lösungsmöglichkeiten überein, dass einer hieraus möglicherweise resultierenden Verschlechterung der Trinkwasserqualität durch die Errichtung und den Betrieb einer Nanofiltrationsanlage im Wasserwerk M1 vorgebeugt werden sollte. 13 Mit Bescheiden vom 15. Juli 2005 und vom 1. Juni 2006 erteilte die Bezirksregierung B dem Mverband die wasserrechtliche Erlaubnis zur Regelung des Grundwasserstandes in W-N (Poldermaßnahmen I und II). Gegenstand dieser Erlaubnisse ist die Förderung von Grundwasser in einer Menge von insgesamt 18,9 Mio. m³/a über insgesamt 21 Grundwasserbrunnen und die Ableitung dieses Wassers in den Rhein. In der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15. Juli 2005 findet sich die Nebenbestimmung 2.1.4, nach der der Betrieb der genehmigten Anlagen mit der Betreiberin des Wasserwerks M1 abzustimmen ist. Soweit zur Sicherung des Grundwasserflurabstandes eine Förderung in den Wassergewinnungsanlagen I und II des Wasserwerkes M1 ausreiche, dürften die Polderanlagen nicht betrieben werden. Weiter wird unter 2.1.8 festgelegt, dass der Mverband dem Wasserwerksbetreiber die mit der Errichtung für eine Wasseraufbereitungsanlage verbundenen erforderlichen Kosten als auch die durch die Aufbereitung verursachten zusätzlich erforderlichen Betriebskosten auf Nachweis zu erstatten hat. 14 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 ordnete die Bezirksregierung E1 gegenüber der Klägerin die Vorlage vollständiger Planunterlagen im Sinne des § 49 LWG zur Errichtung einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung des in den Wassergewinnungen M1 I und II zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung geförderten Grundwassers an. Geeignet als Aufbereitung sei in diesem Fall die Nanoflitration oder ein technisches Verfahren mit vergleichbarer Eliminationswirkung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin die mittlerweile installierte Nanofiltrationsanlage in Teillast in Betrieb. 15 In dem Erklärungsbogen zur Veranlagung für das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2009 vom 19. Februar 2010 gab die Klägerin an, sie habe in der Wassergewinnungsanlage M1 I Wasser in einer Menge von 3.506.270 m³ entnommen, wovon 497.741 m³ auf eine entgeltfreie Nutzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG entfielen. In der Wassergewinnungsanlage M1 II habe sie 1.190.654 m³ Wasser entnommen. 16 Mit Bescheid vom 12. November 2010 setzte die Bezirksregierung E1 für das Veranlagungsjahr 2009 für die Entnahme von Wasser ein Entgelt in Höhe von 151.320,88 EUR fest und rechnete geleistete Vorauszahlungen ab, was zu einem Nachforderungsbetrag in Höhe von 41.195,95 Euro führte. Der Entgeltberechnung legte sie für die Wassergewinnung M1 I eine Wassermenge von 3.506.270 m³ und für die Wassergewinnung M1 II von 1.190.654 m³ zu einem Entgeltsatz von 0,045 Euro zu Grunde. Von der daraus entstehenden Summe von 211.361,58 Euro zog die Bezirksregierung E1 einen Betrag von 60.040,70 Euro als Aufwendungen für die "Kooperation W-M1" ab. Zudem verneinte sie das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nach § 1 Abs. 2 WasEG. 17 Die Klägerin hat am 7. Dezember 2010 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Bescheid der Bezirksregierung E1 sei rechtswidrig, weil er eine Wassermenge von 450.000 m³ berücksichtige, welche nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG falle. Dies folge daraus, dass sich der Eigenbedarf des Wasserwerkes durch den Betrieb der auf Anordnung der Bezirksregierung E1 installierten Nanofiltrationsanlage um diese Menge erhöht habe. Zur Gewinnung einer gleichbleibenden in das Netz gelieferten Trinkwassermenge werde durch die Nanofiltrationsanlage für den Aufbereitungsprozess ein Mehrbedarf an Wasser benötigt. Dieses Wasser werde nach Durchlaufen des Aufbereitungsprozesses über eine Abwasserleitung zusammen mit den Polderwassermengen dem Rhein zugeführt. Hierin sei keine Nutzung im Sinne des § 1 Abs.1 WasEG zu sehen. Insbesondere handele es sich nicht um einen Nebeneffekt der Wasserförderung, sondern vielmehr um einen Teil des Hauptzweckes in Form des Betriebes der Aufbereitungsanlage. Sollte hingegen grundsätzlich eine Entgeltpflicht bestehen, so sei die Klägerin jedenfalls nach § 1 Abs. 2 WasEG von der Entgeltpflicht befreit. Zunächst sei der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG erfüllt. Durch den angeordneten Betrieb der Nanofiltrationsanlage sei sie gezwungen auf Dauer mehr Wasser zu fördern, als es für die Trinkwasserversorgung erforderlich wäre. Diese Erweiterung der Benutzung folge kausal aus der Anordnung der Bezirksregierung E1 zum Betrieb der Nanofiltrationsanlage und führe folglich zur Entgeltfreiheit hinsichtlich der zusätzlichen Förderung. Weiterhin sei der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG erfüllt. Der Betrieb der Nanofiltrationsanlage und die daraus folgende Mehrförderung von Wasser sei eine behördlich angeordnete Nutzung des entnommenen Wassers. Schließlich sei eine Befreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG gegeben. Die in den Wassergewinnungsanlagen M1 I und II vorgenommenen Förderungen seien als Teil der durch den Mverband durchgeführten Poldermaßnahmen zu sehen, insoweit könne nicht ausschließlich auf die wasserrechtliche Erlaubnis abgestellt werden. Vielmehr seien die wasserrechtlichen Erlaubnisse des Mverbandes für die Polderanlagen I und II zu berücksichtigen. Diese seien auf die Förderung im Wasserwerk M1 abgestimmt. Insoweit diene die Förderung dem Gemeinwohlinteresse an der dauerhaften Grundwasserabsenkung. Die Grundwasserabsenkung sei auch nicht als Nebeneffekt der Wasserversorgungsaufgabe zu sehen, weil ein unlösbarer Zusammenhang zu den Poldermaßnahmen bestehe. Die Poldermaßnahmen des Mverbandes müssten im Falle einer Unterlassung der Förderung in den Wassergewinnungsanlagen M1 I und II um die durch diese bisher geförderten Mengen erhöht werden. Eine solche, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Fördermaßnahme könne nicht zusätzlich mit einem Entgelt belastet werden, insbesondere, weil kein abzuschöpfender Vorteil durch die Wassergewinnung entstehe. Zudem stelle die Befreiung des Mverbandes von der Entgeltpflicht für die Poldermaßnahmen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Festsetzungsbescheid 2009/Vorauszahlungsabrechnung 2009 vom 12. November 2010 der Bezirksregierung E1 insoweit aufzuheben, als der Bescheid den Nachforderungsbetrag von 18.797,60 € überschreitet. 20 Das beklagte Land beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, das von der Klägerin geförderte Wasser werde einer Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG zugeführt. Für die Begründung des Entgelttatbestandes sei auf den Zeitpunkt der zeitgleich mit oder nach der Wasserentnahme erfolgenden Nutzungszuführung abzustellen. Es finde keine Saldierung mit der Wassermenge statt, die dem Naturhaushalt nach der Entnahme und Nutzungszuführung unmittelbar oder mittelbar wieder zugeführt werde. Die zusätzlich für den Betrieb der Nanofiltrationsanlage geförderten Wassermengen seien für die Wasseraufbereitung und folglich für die Wasserversorgung zwingend notwendig. Durch die Verwendung für die Wasseraufbereitung werde das Wasser einer Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG zugeführt. Eine Befreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG sei nicht gegeben. Es handele sich bei der Anordnung vom 17. Oktober 2005 nicht um die Anordnung der Benutzung eines Gewässers, also der Entnahme von Wasser zu einem bestimmten Zweck, sondern um eine Anordnung zur Sicherung einer dem § 48 LWG entsprechenden Trinkwasserversorgung. Die wasserrechtliche Benutzung stelle einen Nebeneffekt dieser Maßnahme dar. Aus diesem Grund komme auch eine Befreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG nicht in Betracht. Regelungsgegenstand des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG sei nicht generell das Gut "Wasser", sondern das nach § 1 Abs. 1 WasEG entnommene Wasser. Gerade zu dessen Weiterverwendung müsse sich die behördliche Anordnung verhalten, damit der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes erfüllt sei. Eine solche Anordnung sei jedoch nicht getroffen worden. Auch könne sich die Klägerin nicht auf eine Entgeltfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG berufen. Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse sei für die Wassergewinnungsanlagen M1 I und II nicht anzunehmen. § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG sei nur dann zu bejahen, wenn die durchgeführte Förderung zur Grundwasserabsenkung notwendig sei und diese bezwecke, sie dürfe nicht lediglich im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgen. Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Entnahme entgeltpflichtig sei, sei die aktuelle wasserrechtliche Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 7. Oktober 2003, auf deren Grundlage die Klägerin die Wassergewinnungsanlagen betreibe, lasse nicht erkennen, dass das Wasser gefördert werde, um im Gemeinwohlinteresse den Grundwasserstand niedrig zu halten. Zweck der Entnahme sei nach der wasserrechtlichen Erlaubnis ausdrücklich der Gebrauch als Trink-, Brauch- und Löschwasser. Daraus folge, dass die Klägerin das Wasser für die Trink- und Brauchwasseraufbereitung und gerade nicht zur Flurabstandsregulierung fördere. Dass die Klägerin behaupte, die von ihr durchgeführte Förderung führe zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels und diene damit dem Gemeinwohl, führe zu keiner anderen Bewertung, weil jede Grundwasserentnahme zwangsläufig mit einer Absenkung des Grundwasserspiegels verbunden sei. 23 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (17 L 2217/10). Mit Beschluss vom 25. März 2011 hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 12. Mai 2011 zurückgewiesen (9 B 447/11). 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 Der Festsetzungsbescheid/Vorauszahlungsabrechnung vom 12. November 2010 ist, soweit im Streit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 28 Rechtsgrundlage für den Festsetzungsbescheid ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Wasserentnahmeentgeltgesetz in der Fassung vom 8. Dezember 2009 (WasEG a.F.). Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides das abgeschlossene Veranlagungsjahr 2009 ist, ist nicht die erst mit Wirkung vom 30. Juli 2011 in Kraft getretene Fassung des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern maßgeblich. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WasEG a.F. setzt die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest. 29 Die Klägerin ist Entgeltpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 WasEG a.F., denn sie erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG a.F. Danach erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Die Klägerin hat in ihren Wassergewinnungsanlagen - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - Grundwasser entnommen, zutagegefördert, zutagegeleitet oder abgeleitet, ohne dass es in diesem Zusammenhang in rechtlich erheblicher Weise auf die konkrete Entnahmemodalität ankommt. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris. 31 Das entnommene Wasser ist auch einer Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1, letzter Halbsatz WasEG a.F. zugeführt worden. Zu einem weit überwiegenden Teil ist das Wasser für die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser gefördert worden. Soweit die Klägerin meint, eine Menge von 450.000 m³ sei keiner Nutzung zugeführt worden, weil dieses Wasser lediglich dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage gedient habe, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Begründung des Wasserentnahmeentgelttatbestandes ist auf den Zeitpunkt der zeitgleich mit oder nach der Wasserentnahme erfolgenden Nutzungszuführung abzustellen. Unerheblich ist, ob der Nutzungserfolg eintritt. Wassermengen, die im Anschluss daran verloren gehen, bleiben auch dann entgeltpflichtig, wenn sie dem Naturhaushalt nach der Entnahme und Nutzungszuführung unmittelbar oder mittelbar wieder zugeführt werden. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 974/06 -, NVwZ-RR 2009, 236. 33 Dasselbe gilt für den Fall, dass eine über der späteren Abgabemenge liegende Wassermenge entnommen werden muss, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer Wassergewinnungsanlage zu gewährleisten. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 9 B 447/11 -. 35 So liegt der Fall hier. Der von der Klägerin geltend gemachte Mehrverbrauch durch die Nanofiltrationsanlage dient dem ordnungsgemäßen Betrieb der Wassergewinnungsanlage, weil sie für die Aufbereitung des geförderten Grundwassers erforderlich ist. Folglich ist die Klägerin nach § 1 Abs. 1 WasEG a.F. auch für diese Wassermengen entgeltpflichtig. 36 Die Klägerin ist nicht nach § 1 Abs. 2 WasEG a.F. von der Entgeltpflicht befreit. 37 Die von der Klägerin durchgeführte Wasserentnahme stellt sich nicht als eine gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG a.F. entgeltbefreite behördlich angeordnete Benutzung dar. Eine Freistellung von der Entgeltpflicht nach dieser Vorschrift tritt nur für den Fall ein, dass schon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden ist. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 9 B 447/11 -. 39 Es besteht weder eine ausdrückliche behördliche Anordnung, dass die Klägerin zur Herstellung von Trink- und Brauchwasser Grundwasser entnehmen muss, noch eine solche, dass sie Wasser entnehmen muss, um den Betrieb der Nanofiltrationsanlage sicherzustellen. Die Anordnung zum Betrieb der Nanofiltrationsanlage dient der Sicherstellung der Trinkwasserqualität des von der Klägerin geförderten Wassers. Eine darüber hinausgehende Anordnung einer wasserrechtlichen Benutzung beinhaltet sie hingegen nicht. 40 Die Entgeltpflicht entfällt auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG a.F. Die Freistellung von der Entgeltpflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG a.F. setzt eine behördliche Anordnung des Inhalts voraus, dass die entnommene Wassermenge zu einem bestimmten Zweck genutzt werden muss. Ist aber bereits die Hauptnutzung des Wassers nicht in diesem Sinne privilegiert, unterfällt der Begleitumstand des Betriebs der Wassergewinnungsanlage gleichfalls nicht dem Privilegierungstatbestand. 41 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - 9 B 447/11 - und vom 1. März 2011 - 9 A 1121/10 -, juris. 42 So liegt der Fall hier. Die Hauptnutzung in Form der Trink-, Brauch- und Löschwassergewinnung erfolgt nicht auf behördliche Anordnung und ist folglich nicht privilegiert. Dementsprechend ist der Mehrverbrauch durch den Betrieb der Nanofiltrationsanlage für die der öffentlichen Wasserversorgung dienende Wassergewinnung ebenfalls nicht von der Privilegierungswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG a.F. erfasst. 43 Zuletzt entfällt die Entgeltpflicht auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG a.F. Danach wird ein Entgelt nicht erhoben für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse. 44 Im Gemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers solche Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris. 46 Von dem Befreiungstatbestand werden jedoch nur solche Wasserentnahmen erfasst, deren Zweck gerade die dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse ist. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris. 48 Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheidlage. Hierbei kommt es nicht nur auf die Formulierung des im Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheids an. Für die Auslegung der Bescheidlage ist ebenso zu berücksichtigen, mit welcher Zielsetzung das wasserrechtliche Verfahren betrieben, insbesondere für welchen Zweck das Wasserrecht beantragt worden ist. Wird das Wasserrecht nach dieser Maßgabe für einen im Gemeinwohlinteresse liegenden Zweck erteilt, rechtfertigt dieser Umstand die Privilegierung durch die Ausnahme von der Entgeltpflichtigkeit. Nur ein solches Verständnis des Ausnahmetatbestandes ist praktikabel und sichert den einheitlichen Vollzug wasserwirtschaftlicher und wasserentnahmeentgeltrechtlicher Vorschriften. Es ist nicht Aufgabe der Festsetzungsbehörde zu klären, ob das Wasserrecht auch zum Zwecke einer Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse hätte erteilt werden können. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris. 50 Unter Anwendung dieser Grundsätze erfolgt die durch die Klägerin betriebene Wasserentnahme nicht zum Zweck der Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Stellung des Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Überbrückung der zeitlichen Verzögerung wegen der erforderlichen Abstimmung mit dem Bergwerk X und dem Mverband erfolgte, betreibt die Klägerin nach dem klaren Wortlaut der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 7. Oktober 2003 die Wassergewinnungsanlagen M1 I und II zum Zweck der Versorgung des Versorgungsgebietes der Stadtwerke E mit Trink-, Brauch- und Löschwasser. Die Wasserentnahme zur Grundwasserregulierung taucht im Erlaubnisbescheid nicht auf. In den Antragsunterlagen wird sie zwar mehrfach erwähnt, wird jedoch auch nach diesen Unterlagen lediglich unter den wasserrechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet. Auch der bei der Prognose der zu erwartenden Umweltauswirkungen getroffenen Feststellung, die beantragte Förderung der Wassergewinnung M1 I und II sei in die zukünftig notwendig werdenden Polderungen einbezogen; ohne diese Förderung müsse die Poldermenge entsprechend erhöht werden, ist nur zu entnehmen, dass die Grundwasserabsenkung eine Auswirkung der Wasserförderung darstellt. Sie tritt nicht als weiteres Ziel neben diese. 51 An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn im Hinblick auf das Zusammenwirken der Poldermaßnahmen durch den Mverband mit der Wasserentnahme durch die Klägerin über die Bescheidlage hinaus auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse zugunsten des Mverbandes zur Zweckbestimmung herangezogen werden. Denn auch aus diesen ergibt sich keine andere Zwecksetzung für die klägerische Wassergewinnung. 52 In den wasserrechtlichen Erlaubnissen für die Poldermaßnahmen ist eine Abstimmung mit dem Wasserwerksbetreiber der Wassergewinnungsanlagen I und II des Wasserwerks M1 vorgesehen und festgelegt, dass die Polderanlagen nicht betrieben werden dürfen, soweit die Förderung des von der Klägerin betriebenen Wasserwerks zur Sicherung des Grundwasserflurabstandes ausreicht. Insoweit besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang der klägerischen Wassergewinnung mit den im Gemeinwohl betriebenen Poldermaßnahmen des Mverbandes. Weder aus den wasserrechtlichen Erlaubnissen für die Poldermaßnahmen noch aus den zugehörigen Verwaltungsvorgängen ergibt sich jedoch, dass der Umfang der dem Mverband erteilten Erlaubnisse bei Einstellung einer Wasserförderung durch die Klägerin für eine effektive Grundwasserregulierung unzureichend wäre. Die Polderanlagen des Mverbandes sind so ausgelegt, dass er die zur Regelung des Grundwasserstandes erforderlichen Grundwassermengen fördern kann. Die Wasserentnahme durch die Klägerin kommt dem Mverband zugute, angewiesen ist er darauf nicht. Ebenso lässt die Forderung einer Abstimmung mit der Klägerin nicht den Schluss zu, dass es sich bei den beiden Maßnahmen um ein planvolles Zusammenwirken zur Sicherung der Grundwasserflurabstände handeln sollte. Vielmehr treten die Poldermaßnahmen des Mverbandes selbstständig neben die Wasserförderung durch die Klägerin. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Tatsache, dass die Stellungnahme des Mverbandes im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die klägerischen Wassergewinnungsanlagen, in der er eine Verlagerung der Förderungen wegen des Beitrags der Trinkwassergewinnung im Wasserwerk M1 zur Grundwasserregelung fordert, keine Berücksichtigung gefunden hat. Die frühzeitige Beteiligung der Klägerin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für die Poldermaßnahmen steht dem nicht entgegen. Denn Ziel der Beteiligung in diesem Verfahren war ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht die Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens oder die Koordination der einzelnen Maßnahmen, sondern von Seiten der Klägerin in erster Linie die Verhinderung zusätzlicher Belastungen, insbesondere finanzieller Art durch die hinzutretenden Poldermaßnahmen. Dies zeigt sich deutlich an der diskutierten, aber nicht verwirklichten Variante der Einbeziehung von Polderbrunnen in die klägerische Trinkwassergewinnung. Ein über das auf die Wasserförderung zur Trinkwasserversorgung hinausgehendes Interesse an einer dem Gemeinwohl dienenden Grundwasserabsenkung hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt bekundet und hat demgemäß in den dem Mverband erteilten Erlaubnissen auch keinen Niederschlag gefunden. 53 Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG a.F. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planmäßigen Regelungslücke fehlt. Privilegiert werden sollen nach dem klaren Wortlaut nur dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, solche in eigenem Interesse also gerade nicht. Bei diesen Wasserentnahmen bleibt es beim Grundsatz der Entgeltpflichtigkeit nach § 1 Abs. 1 WasEG a.F. 54 In der Befreiung des Mverbandes von der Entgeltpflicht für die Poldermaßnahmen liegt daher auch kein Gleichheitsverstoß. 55 Fehler bei der Berechnung des Entgeltes oder der Anrechnung der Vorauszahlungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.