Beschluss
9 L 542/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0426.9L542.11.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ab-ge¬lehnt.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungs-ver¬fügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2011 wird ab-gelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festge-setzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ab-ge¬lehnt. 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungs-ver¬fügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2011 wird ab-gelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festge-setzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Sache aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2141/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2011 hinsichtlich der Untersagungsverfügungen wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherstellen bzw. in den Fällen der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 AG VwGO anordnen, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten zugunsten des Antragstellers ausfällt, namentlich dann, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung entweder offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb schlechterdings kein öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen kann, oder ansonsten das Interesse des Antragstellers daran, vorerst vor den Vollziehungsfolgen bewahrt zu werden, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten Gründen berechtigt war, dem Antragsteller die weiteren Arbeiten an der Baustraße sowie deren Nutzung zu untersagen, weil diese Baumaßnahme nach Lage der Dinge gegen die textlichen Festsetzungen des einschlägigen Landschaftsplanes verstößt und dem Antragsteller eine Ausnahme oder Befreiung von den betroffenen Verboten des Landschaftsplanes nicht erteilt wurde. Der Ausnahmebescheid vom 10. Dezember 2010 erfasst nur die Neuerrichtung des Anbaus sowie die Umbauarbeiten auf dem Baugrundstück selbst und nicht die Anlegung einer Baustraße außerhalb dieser Fläche. Vgl. allgemein zur Eingriffsermächtigung der Unteren Landschaftsbehörde in vergleichbaren Fällen statt anderer OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1990 – 10 A 2077/87 – m.w.N., NWVBl. 1991, 309 f. Weiter liegen auch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. April 2011 nachgeschobenen Ermessenserwägungen nicht offensichtlich neben der Sache. Zumindest vermitteln die bei den Akten befindlichen Lichtbilder den Eindruck einer flächenmäßig großräumigen und augenfällig nachteiligen Veränderung der Landschaftsoberfläche und damit eines Eingriffs in Natur und Landschaft durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne von § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Vgl. zum Begriff OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 – 7 A 3157/91 -, Natur und Recht 1994, S. 249 f., Urteil vom 5. Juli 1993 – 11 A 2122/90 -, Natur und Recht 1993, S. 95 f. und Urteil vom 12. Oktober 1998 – 7 A 3813/96 -, Natur und Recht 1999, S. 409 f. und zur entsprechenden Eingriffsermächtigung zuletzt VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2010 – M 11 S 10.4 790 -, zitiert nach juris. Schließlich begegnet es hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den Antragsteller als (Verhaltens-) Störer in Anspruch zu nehmen, weil er sich im Anhörungsverfahren selbst als verantwortlichen Verursacher bezeichnet hat. Zur weiteren Begründung und Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen, denen sich das erkennende Gericht anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Erweist sich die angefochtene Grundverfügung mithin nicht als offensichtlich rechtswidrig, geht die Interessenabwägung hier auch ansonsten zu Lasten des Antragstellers aus, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den dargestellten Rechtsverstößen mit sofortiger Wirkung zu begegnen und zu verhindern, dass das rechtswidrige Handeln fortgesetzt wird und insbesondere Natur und Landschaft noch weiter beeinträchtigt werden. Die damit einhergehenden Erschwernisse bei der Durchführung der Bauarbeiten sind vom Antragsteller indes hinzunehmen. Denn abgesehen von der Frage, ob es überhaupt einer zusätzlichen Baustraße bedarf oder die Be- und Entsorgung der Baustelle über die vorhandene Zuwegung des Grundstückes erfolgen könnte, wäre es Sache des Antragstellers als Verantwortlicher des Baugeschehens gewesen, vor Beginn der Bauarbeiten die Baulogistik abschließend zu klären und gegebenenfalls rechtzeitig vor Baubeginn alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsbescheide einzuholen. Nach alledem kann der Aussetzungsantrag auch im Übrigen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.