Urteil
7 A 3813/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anlage einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur kann einer landschaftsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW zugänglich sein, wenn keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zu erwarten ist.
• Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sind konkrete Anhaltspunkte für Funktionsstörungen (Boden, Wasser, Luft, Klima, Flora, Fauna) erforderlich; der Verzicht auf chemische Herbizide und Insektizide ist hierfür relevant.
• Das Landschaftsbild ist nach den Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit anhand des optischen Gesamteindrucks zu bewerten; eine graduelle Verschiebung zwischen Wald- und Grünlandanteilen begründet noch keine unzulässige Beeinträchtigung.
• Allgemeine Befürchtungen über mögliche Nachahmungseffekte oder mögliche Folgeumnutzungen rechtfertigen die Versagung einer Genehmigung nicht ohne konkrete Darlegungen.
• Die Genehmigungspflichten nach den Eingriffsregelungen dienen der Begrenzung konkreter Beeinträchtigungen und sind nicht Ersatz für verbindliche landschaftsplanerische Festsetzungen.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflichtige Weihnachtsbaumkultur zulässig bei fehlender erheblich schädigender Wirkung • Die Anlage einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur kann einer landschaftsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW zugänglich sein, wenn keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zu erwarten ist. • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sind konkrete Anhaltspunkte für Funktionsstörungen (Boden, Wasser, Luft, Klima, Flora, Fauna) erforderlich; der Verzicht auf chemische Herbizide und Insektizide ist hierfür relevant. • Das Landschaftsbild ist nach den Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit anhand des optischen Gesamteindrucks zu bewerten; eine graduelle Verschiebung zwischen Wald- und Grünlandanteilen begründet noch keine unzulässige Beeinträchtigung. • Allgemeine Befürchtungen über mögliche Nachahmungseffekte oder mögliche Folgeumnutzungen rechtfertigen die Versagung einer Genehmigung nicht ohne konkrete Darlegungen. • Die Genehmigungspflichten nach den Eingriffsregelungen dienen der Begrenzung konkreter Beeinträchtigungen und sind nicht Ersatz für verbindliche landschaftsplanerische Festsetzungen. Die Klägerin beantragte eine landschaftsrechtliche Genehmigung zur Anlage einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf einer Teilfläche eines Flurstücks. Die Behörde versagte die Genehmigung mit der Begründung, es drohten erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und des Naturhaushalts. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und sah die Kultur als störenden Fremdkörper im reizvollen Grünland-Wald-Wechsel. Die Klägerin legte Berufung ein und bot an, auf den Einsatz chemischer Herbizide und Insektizide zu verzichten. Der Senat führte einen Ortstermin durch und wertete zusätzliche Feststellungen und Lichtbilder aus. Streitpunkt war insbesondere, ob durch die Anpflanzung Funktionsstörungen des Naturhaushalts oder eine nachhaltige Schädigung des Landschaftsbilds zu erwarten seien. • Die Anlage stellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG NW einen Eingriff dar und bedarf gemäß § 6 Abs. 4 LG NW der Genehmigung; die Voraussetzungen hierfür hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, aber zu eng bewertet. • Zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts: Konkrete Anhaltspunkte für relevante Funktionsstörungen (Boden, Wasser, Luft, Klima, Flora, Fauna) sind nicht vorgetragen oder erkennbar; der Verzicht der K. auf chemische Herbizide und Insektizide kann als Auflage in die Genehmigung aufgenommen werden. • Nicht jede Veränderung des Artenspektrums ist eine Beeinträchtigung; die betroffene Fläche ist klein und das Nachbargebiet bietet vergleichbare Bodenstrukturen, weshalb eine nachhaltige Störung nicht zu erwarten ist. • Zur Frage des Landschaftsbilds: Maßgeblich ist der optische Gesamteindruck unter den Gesichtspunkten Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Nadelgehölze sind gestaltprägend für die Umgebung und erscheinen nicht als wesensfremder Fremdkörper. • Die geplante Kultur führt allenfalls zu einer graduellen Verschiebung zwischen Wald- und Grünlandanteilen, vermindert aber nicht die prägende Wirkung des Grünlands oder den markanten Verlauf des Siepen; somit fehlt die Voraussetzung einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. • Allgemeine Erwägungen über mögliche Nachahmungen oder künftige Umnutzungen sind für die Einzelentscheidung ohne konkrete Anhaltspunkte unbeachtlich; landschaftsplanerische Regelungen bleiben das geeignete Instrument zur flächendeckenden Steuerung. Der Senat änderte das angefochtene Urteil und verpflichtete die Behörde, der K. die landschaftsrechtliche Genehmigung zur Anlage der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur zu erteilen, mit der Auflage, keine chemischen Herbizide oder Insektizide zu verwenden. Die Berufung der K. war damit erfolgreich, weil weder eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts noch des Landschaftsbilds dargelegt oder festgestellt werden konnte. Die Entscheidung berücksichtigt die Möglichkeit auflagebedingter Einschränkungen zum Schutz des Naturhaushalts und stellt klar, dass rein formale oder pauschale Befürchtungen über Nachahmungseffekte einer Versagung nicht genügen. Die Kosten des Verfahrens hat der B. zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.