Urteil
8 K 6807/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0505.8K6807.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der am 0.0.1969 in U geborene Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. 2 Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 17. Dezember 2002 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er u.a. an: Bereits sein Bruder sein bei den Maobadi gewesen, er sei dann jedoch in den Untergrund gegangen. Die Polizei habe nach seinem Bruder gefragt, dieser sei dann auch verschollen. Nach den Angaben von Maobadi sei sein Bruder wohl von der Polizei umgebracht worden. Freunde seines Bruders seien öfter bei ihm zu Hause gewesen. In einer Nacht sei dann offensichtlich das Militär gekommen, um sie zu suchen; sie seien dann geflohen. Er müsse nun zumindest befürchten, von der Polizei verhaftet zu werden, es bestehe aber auch die Gefahr, dass er umgebracht werde. 3 Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (später Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden Bundesamt -) die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner wurde der Kläer unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. 4 Gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamtes erhob der Kläger Klage. Dieser gab das VG Minden mit Urteil vom 24. April 2006 - 7 K 3408/03.A - statt und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen: Der Kläger habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass er selbst durch seinen Bruder zu den Maobadi gekommen sei, wobei dann einige dieser Maobadi manchmal in dessen Haus gekommen seien. Glaubhaft sei ferner sein Vorbringen zur Flucht vor der Armee. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Heimatland tatsächlich aus berechtigter Angst vor polizeilichen Maßnahmen der nepalesischen Staatsbehörden verlassen habe. Auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen müssten Angehörige der Maobadi mit staatlicher Verfolgung rechnen. Die letzten Ereignisse der Monate April und Mai 2006 (u.a. Ernennung eines neuen Ministerpräsidenten) könnten an dieser Betrachtungsweise nichts ändern, da nicht absehbar sei, inwieweit es sich um eine nachhaltige Entwicklung handele. 5 Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 erkannte das Bundesamt daraufhin den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Nepal vorliegen. 6 Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 teilte es dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung und für eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der veränderten Verhältnisse in Nepal nicht mehr vorlägen. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, sich zu dem beabsichtigen Widerruf der im Bescheid vom 28. Juni 2006 ausgesprochenen Begünstigungen binnen eines Monats zu äußern. 7 Der Kläger machte insoweit mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2009 geltend, dass der im Jahre 2006 begonnene Friedensprozess in Nepal tatsächlich zunächst positiv verlaufen sei und den Eindruck vermittelt habe, dass das Land zur Ruhe komme und der Bürgerkrieg endgültig überwunden sei. Dieser Prozess, der zunächst bescheidene Fortschritte erzielt habe, sei jedoch im ersten Quartal des Jahres 2009 wieder ins Stocken geraten. Der Maoistenführer Prachanda sei als Premierminister zurückgetreten, zum neuen Premierminister sei Madhav Nepal gewählt worden, ein hochrangiger Führer der UML. Die Maoisten seien an der jetzigen Koalitionsregierung nicht beteiligt. Die Lage sei insgesamt instabil, es gebe Anschläge und Protestaktionen. Insbesondere in den Teraidistrikten sei es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Maoisten und anderen ethnischen Gruppierungen sowie den Sicherheitskräften gekommen. Für einen Widerruf sei vor diesem Hintergrund kein Raum. 8 Unter dem 8. Oktober 2009 erließ das Bundesamt einen Bescheid mit folgendem Tenor: 9 Die Anerkennung als Asylberechtigter vom 28. Juni 2006 wird widerrufen. Die mit Bescheid vom 28. Juni 2006 getroffene Feststellung, das die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, wird widerrufen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. 10 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Verhältnisse in Nepal hätten sich seit 2006 grundlegend verändert. Aufgrund der nunmehr herrschenden politischen Situation nach der Absetzung des Königs und Durchführung von Wahlen mit der Folge, dass es sogar zu einer Regierungsbeteiligung der Maoisten gekommen sei, seien Verfolgungshandlungen diesen gegenüber durch den nepalesischen Staat nicht mehr zu befürchten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der maoistische Premierminister nunmehr zurückgetreten sei. Vielmehr zeige sich hieran, dass demokratische Mechanismen griffen und eine Regierungsumbildung ohne Gewalt vonstatten gehen könne. Es spreche insgesamt Alles dafür, dass Nepal den beschrittenen Weg weitergehen werde und die eingetretenen Änderungen auch von Dauer seien. 11 Der vorstehende Bescheid wurde am 13. Oktober 2009 als Einschreiben zur Post aufgegeben. 12 Der Kläger hat am 22. Oktober 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren u.a. noch vorträgt: Der Friedensprozess in Nepal könne mittlerweile als gescheitert angesehen werden. Insgesamt sei Nepal noch weit davon entfernt, eine rechtsstaatliche Demokratie zu etablieren. Seit November 2009 seien Proteste und Anschläge der Maoisten ausgeweitet worden. Anlässlich eines dreitägigen Generalstreiks in Nepal sei es zu schweren Zusammenstößen zwischen Anhängern der Maoisten und den Sicherheitskräften gekommen. Eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse in Nepal sei nicht auszumachen. Auch das Auswärtige Amt spreche in seinen aktuellen Hinweisen von einer insgesamt instabilen politischen Lage. Die Presseberichterstattung belege ebenfalls die in Nepal zu verzeichnenden Unruhen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2009 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Nepal vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 18 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 19 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 3. März 2011 abgelehnt worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Der auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgte Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zu beanstanden. 25 Das Gericht sieht insoweit zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 26 Auch nach den Erkenntnissen des Gerichts, auf die der Kläger mit Verfügung vom 11. März 2011 hingewiesen worden ist, hat sich die politische Lage in Nepal in den zurückliegenden Jahren dahingehend entwickelt, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass ehemalige Mitglieder oder Unterstützer der Maoisten bei einer Rückkehr nach Nepal politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. 27 So bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteile vom 9. November 2006 8 K 2306/06.A - und vom 29. Januar 2007 - 8 K 6359/06.A -; in diesem Sinne auch VG Aachen, Urteile vom 28. September 2009 - 5 K 951/08.A - und vom 27. Juni 2008 - 5 K 1409/05.A -, beide in juris; siehe auch auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2010 - 11 LA 236/09 -, juris. 28 Der Einwand des Klägers, dass mit Blick auf die immer noch nicht stabile Lage in Nepal jedenfalls von einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse nicht die Rede sein könne, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Widerruf der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände erfordert, 29 vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. -, NVwZ 2010, 505; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 11 A 389/10.A -. 30 Eine solche grundlegende, nachhaltige Änderung ist aber mit den in dem angegriffenen Bescheid dargelegten und auch in den Erkenntnissen des Gerichts dokumentierten Entwicklungen in Nepal zu sehen. Mit der Abschaffung der Monarchie ist das ursprüngliche Herrschaftsgefüge in Nepal grundlegend geändert worden. Mit dieser politischen Umstrukturierung ist das ursprüngliche Verfolgungssubjekt auch auf Dauer weggefallen, da ausgeschlossen werden kann, dass es insoweit zu einer rückwärtigen Entwicklung kommt. Die Maoisten sind jetzt letztlich an der weiteren politischen Entwicklung in Nepal beteiligt. Dass es bei diesem Entwicklungsprozess zu Rückschlägen und zu - auch gewaltsamen - Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Gruppierungen kommt, bei denen es insbesondere um die Durchsetzung der eigenen Interessen und Vorstellungen geht, ändert nichts daran, dass eine gezielte Verfolgung von Maoisten und deren Unterstützern jedenfalls nicht mehr zu befürchten ist. Es sind auch keine aktuellen Ereignisse ersichtlich, die eine andere Betrachtungsweise gebieten könnten. 31 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. September 2009 - 5 K 951/08.A -, a.a.O. 32 Etwas andere geht auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (u.a. Veröffentlichung "Zunehmende Zweifel am erfolgreichen Abschluss des Friedens- und Erneuerungsprozesses" von L aus April 2009, Reise- und Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes) nicht hervor. Soweit hierin die allgemeine Sicherheitslage in Nepal angesprochen wird, kann dies allenfalls im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen. 33 Allerdings hat das Bundesamt zutreffend auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Vor allem kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Sicherheitslage in Nepal derart zugespitzt ist, dass Rückkehrern nach Nepal (insbesondere auch Angehörigen oder Unterstützern der Maoisten) dort erhebliche, individuelle und konkrete Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Vor allem lässt sich die erforderliche Konkretisierung nicht ausmachen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.