Urteil
10 K 5910/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0511.10K5910.07.00
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Tenor
Der Antrag, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, wird abgelehnt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, wird abgelehnt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Wasserwanderrastplatzes ("H") im Yer Stadtteil X zwischen dem Rhein und der Yer T. Sie stellte hierfür unter dem 14. Mai 2007 bei der Bezirksregierung E einen Antrag auf Genehmigung, verbunden - für den Fall der Erforderlichkeit - mit einem Antrag auf Befreiung gemäß § 113 LWG NRW i.V.m. § 31b WHG. Nach den Antragsunterlagen sollte es sich um einen 80 m langen Betonschwimmsteg handeln. Die für die Errichtung vorgesehene Stelle liegt in einem durch Landschaftsplan des Kreises X1 ausgewiesenen Naturschutzgebiet. Zudem besteht dort ein Vogelschutzgebiet, das nach der fachlichen Einschätzung des Naturschutzzentrums (Kreisstelle X1 der in NRW anerkannten Naturschutzverbände) vom 5. Juni 2007 durch die Ausführung des Vorhabens beeinträchtigt würde. Der Landschaftsbeirat des Kreises X1 widersprach in seiner Sitzung vom 20. August 2007 der von dem Kreis beabsichtigten Befreiung. Darauf wies der Kreis X1 die Bezirksregierung E mit Schreiben vom 29. August 2007 hin und äußerte zugleich die Auffassung, die Bedenken bzw. Belange unterlägen gemäß § 48d Abs. 2 LG NRW deren Prüfung als wasserrechtlich zuständiger Genehmigungsbehörde. Die Bezirksregierung E schrieb daraufhin unter dem 14. September 2007 an die Klägerin. In dem Schreiben heißt es: Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass einer Erteilung einer Genehmigung öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Ausführungen entsprechen weder den an eine Verträglichkeitsprüfung von Projekten und Plänen nach der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie zu stellenden rechtlichen Anforderungen, noch erfüllen sie die Prüfungsvoraussetzungen der VV-FFH. Sie sind daher nicht geeignet, mögliche Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf das Vogelschutzgebiet "V" in seinem für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen abschließend sach- und fachgerecht beurteilen zu können. Ich stelle anheim für den Fall, dass die bestehenden naturschutzfachlichen Bedenken ausgeräumt werden können, einen neuen Genehmigungsantrag bei mir zu stellen, über dessen Erfolgsaussicht, auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht, dann von mir zu entscheiden wäre. Einen Bescheidtenor enthält das Schreiben nicht, ebenso wenig eine Rechtsbehelfsbelehrung. Am unteren Rand ist in kleiner Schrift die Bezeichnung "E:\400_post\Stadt Y Ablehnung 14.09.2007.doc" aufgedruckt. Die Klägerin unternahm nach ihrem Vortrag in der Folgezeit Bemühungen, um in Erfahrung zu bringen, ob das Schreiben einen Ablehnungsbescheid darstellen solle. Diese Bemühungen seien letztlich fruchtlos verlaufen, weil bei der Bezirksregierung E niemand zu erreichen gewesen sei, der diese Auskunft verbindlich hätte geben können (Beiakte H. 2 Anlage 1). Vorsorglich will die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 (Gerichtsakte Bl. 80) Widerspruch eingelegt haben. Die Bezirksregierung E hat hierzu erklärt, keinen Widerspruch erhalten zu haben. Auch weitere Verwaltungsvorgänge seien nicht entstanden; bei ihr ruhe das Verfahren seit Klageerhebung (Gerichtsakte Bl. 91). Am 14. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zudem hat sie am 18. März 2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag, den die Klägerin mit einer fristgebundenen Förderzusage der F (über 218.000,- Euro) begründete, lehnte die vormals zuständige 6. Kammer mit Beschluss vom 14. Mai 2008 - 6 L 468/08 - ab: Die beantragte einstweilige Anordnung würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Unzumutbare Nachteile für die Klägerin, die eine solche Vorwegnahme ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Finanzielle Nachteile reichten dafür in der Regel nicht aus. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch seien glaubhaft gemacht. Ob der Anspruch bestehe, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung (diese reduziert durch Beschluss des OVG NRW vom 11. Dezember 2008 - 20 E 1524/08 -) rechtskräftig. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Das Vorhaben gehe auf eine Anregung des Kreises X1 zurück und entspreche seit langen Jahren dem Wunsch der Bürger der Stadt Y. Dabei solle der ehemalige Verladehafen der Fa. I genutzt werden. Der dort herzustellende Wasserwanderrastplatz könnte in idealer Weise an die Yer Kultur- und Freizeiteinrichtungen angebunden werden. Bisher sei auf deutscher Seite entlang des Rheins soweit bekannt noch kein Wasserwanderrastplatz vorhanden. Die Wassersportverbände in NRW unterstützten das Projekt ausdrücklich. Zu seiner Verwirklichung habe die Klägerin ein 16,5 ha großes Areal von der Fa. I käuflich erworben; außerdem habe sie ihren Flächennutzungsplan mit Zustimmung der Bezirksregierung E als zuständiger Landesplanungsbehörde geändert (81. Änderung). Auch der Kreis X1 habe eine Befreiung vom Naturschutzgebiet in Aussicht gestellt und grundsätzlich positiv Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund sei es sehr verwunderlich, dass die letzte Genehmigung nach § 99 LWG NRW nicht erteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Versagung seien nicht gegeben, da das Wohl der Allgemeinheit durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern gefördert werde. Die Antragsunterlagen seien vollständig und aussagekräftig; niemals habe der Beklagte Unterlagen nachgefordert. Es sei auch nicht etwa über das beantragte Vorhaben hinaus eine großräumige Freizeiteinrichtung geplant. Die Versagung der Genehmigung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da den Belangen von FFH und Vogelschutz durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden könne. Der Hinhaltetaktik des Beklagten sei durch Untätigkeitsklage zu begegnen. Zu dem im Landschaftsplan festgesetzten Naturschutzgebiet als möglichen Hinderungsgrund hat die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Es werde angezweifelt, dass der Landschaftsplan wirksam zustande gekommen sei. In jedem Fall gehe die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) dem Landschaftsplan vor. Notfalls müsse dem Naturschutz durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Außerdem sei der Klägerin durch Ruhendstellung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, eine etwa erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung einzuholen. Die Klägerin beantragt, das vorliegende Klageverfahren ruhend zu stellen bis zur Klärung der Frage einer landschaftsrechtlichen Befreiung für das fragliche Vorhaben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 14. Mai 2007 beantragte Genehmigung gemäß § 99 LWG NRW für das Vorhaben Wasserwanderrastplatz "H" in Y zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dem Vorhaben ständen Gründe des Allgemeinwohls entgegen, da es in einem Naturschutzgebiet ausgeführt werden solle. Zudem seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, um die erforderlichen Prüfungen auf FFH-Verträglichkeit und nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie vornehmen zu können. Die Bedenken des Landschaftsbeirats beim Kreis X1 sowie des Landesbüros der Naturschutzverbände würden auch von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung E geteilt. Außerdem habe es einen Alternativstandort gegeben, wo das Vorhaben naturschutzverträglich hätte ausgeführt werden können und der bei einem Vorabstimmungsgespräch von allen Beteiligten als Ideallösung eingestuft worden sei. Das Festhalten der Klägerin an dem bisher vorgesehenen Standort lasse den Eindruck entstehen, dass hier in Wahrheit nur ein erster Schritt zu einer völligen Umnutzung des Naturschutzgebietes zu einer großräumigen Freizeiteinrichtung mit vielfältigen anderen Nutzungen beabsichtigt sein könnte. Die Klägerin habe bereits einen Bebauungsplan mit einer entsprechenden Zuwegung entworfen. Zu dem Ruhensantrag der Klägerin hat der Beklagte nicht Stellung genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch des Verfahrens 6 L 468/08, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Landschaftsplan des Kreises X1 für den Raum T1/Y Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Dem in erster Linie gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zur Klärung der Frage einer landschaftsrechtlichen Befreiung für das fragliche Vorhaben ruhend zu stellen, war nicht nachzukommen. Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens nur bei einem übereinstimmenden Antrag beider Seiten anordnen, § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Ein solcher übereinstimmender Antrag liegt nicht vor, da sich der Beklagte dem Antrag der Klägerin nicht angeschlossen hat. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag sinngemäß darauf abzielen sollte, das Verfahren bis zur Entscheidung über den landschaftsrechtlichen Befreiungsantrag auszusetzen, steht dies im Ermessen des Gerichts (§ 94 VwGO). Die Kammer hat dieses Ermessen dahin ausgeübt, von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich: Zum einen streiten Gründe der Prozessökonomie nicht dafür, das Verfahren auszusetzen. Es würde durch die Aussetzung auf unabsehbare Zeit verzögert. Dies erscheint umso weniger hinnehmbar, als - wie noch auszuführen sein wird (unten B II 2) -, die Aussichten der Klägerin, die in Rede stehende landschaftsrechtliche Befreiung zu erlangen, nur gering sind. Zum anderen erleidet die Klägerin auch keinen Rechtsnachteil, wenn über die Klage entschieden wird, ohne abzuwarten, ob die Befreiung erteilt wird. Denn erstreitet die Klägerin anschließend die Befreiung, so ist sie durch ein klageabweisendes Urteil nicht gehindert, den Antrag nach § 99 LWG NRW erneut zu stellen. Dabei hätte sie zugleich Gelegenheit, die von dem Beklagten als unzureichend beanstandeten Antragsunterlagen zu überarbeiten. Diese Gelegenheit würde ihr genommen, würde die anhängige Untätigkeitsklage nach Erteilung der Befreiung weitergeführt; denn eine Untätigkeit des Beklagten wäre bei einer neuen Antragstellung nicht mehr gegeben, so dass die Klage unzulässig würde. B. Die Klage, über die danach zu entscheiden war, hat keinen Erfolg. I. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vor. 1. Die Bezirksregierung E hat über den Antrag der Klägerin bisher sachlich nicht entschieden. Ihr Schreiben vom 14. September 2007 stellt eine solche Sachentscheidung nicht dar. Da sie in dem Schreiben die Auffassung äußerte, dem Vorhaben ständen öffentlich-rechtliche Belange entgegen, käme als denkbare Regelung allein die Ablehnung der begehrten Genehmigung in Betracht. Diese wird in dem Schreiben aber nirgends ausgesprochen. Gegen die Annahme, das Schreiben stelle einen ablehnenden Bescheid dar, spricht auch seine äußere Form. Weder enthält es einen Bescheidtenor noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hinzu kommt schließlich, dass bei Ablehnung der Genehmigung hätte ausgeführt werden müssen, welche wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Auch hieran fehlt es. Das Entgegenstehen öffentlich-rechtlicher Belange wird lediglich behauptet, aber nicht begründet. Im Gegenteil wird im Weiteren zu dem einzigen ausdrücklich angesprochenen öffentlich-rechtlichen Belang, dem Vogelschutzgebiet, ausgeführt, dessen Beeinträchtigung könne anhand der Antragsunterlagen nicht beurteilt werden. Nach allem kommt dem Schreiben eher die Äußerung einer vorläufigen Einschätzung der Bezirksregierung zu verbunden mit dem abschließenden Hinweis, es stehe der Klägerin frei, einen neuen Genehmigungsantrag zu stellen. Dieser Charakter des Schreibens wird durch die in ihm enthaltene Fußzeile mit dem Wort "Ablehnung" nicht durchgreifend erschüttert. Dieses Wort bezeichnet die Datei, in der der Text des Schreibens computermäßig gespeichert ist. Eine solche Dateibezeichnung stellt lediglich ein Internum dar, das nicht geeignet ist, den Inhalt des Schreibens in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. 2. Für das Ausbleiben der Sachentscheidung gab es jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Dezember 2007 keinen zureichenden Grund. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag der Klägerin bereits sieben Monate alt, der Zeitraum von drei Monaten, vor dessen Ablauf die Untätigkeitsklage regelmäßig nicht erhoben werden kann (§ 75 Satz 2 VwGO), also längst verstrichen. Besondere Umstände, aus denen auch nach sieben Monaten über den Antrag nicht entschieden werden konnte, sind nicht ersichtlich. Sie lagen insbesondere nicht darin, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht ausgereicht hätten, um die Verträglichkeit des Vorhabens für das in Rede stehende Vogelschutzgebiet prüfen zu können, oder die Voraussetzungen der VV-FFH nicht erfüllten. Wenn dem so gewesen wäre, hätte dies der Bezirksregierung Anlass gegeben, die Klägerin zur Überarbeitung oder Ergänzung der Unterlagen aufzufordern, nicht aber dazu, den Antrag nicht zu bescheiden. Im Übrigen hatte die Bezirksregierung E bereits im Schreiben vom 14. September 2007 die Auffassung geäußert, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Belange entgegen. Ausgehend von dieser Auffassung hätte sie der Klägerin einen ablehnenden Bescheid erteilen und zu dessen Begründung die entgegenstehenden Belange aufzeigen können. Auch eine etwa fehlende Zuständigkeit der Bezirksregierung bildete für die Nichtbescheidung des Antrages keinen zureichenden Grund. Abgesehen davon, dass die Zuständigkeit - wie noch auszuführen sein wird (unten II 1) - nicht fehlte und auch die Bezirksregierung selbst ihre Zuständigkeit annahm, hätte bei einem Zuständigkeitsmangel eine Abgabe an die zuständige Behörde erfolgen oder ein ablehnender Bescheid mangels Zuständigkeit ergehen müssen. 3. Darauf, ob hinsichtlich des von der Klägerin nach ihrem Vortrag erhobenen Widerspruchs vom 12. Dezember 2007 ebenfalls die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage vorliegen, kommt es nach allem nicht mehr an. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten (unten 1) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung gemäß § 99 LWG NRW für das Vorhaben Wasserwanderrastplatz "H" (unten 2), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf die Genehmigung richtete sich gegen die Bezirksregierung E, die das Vorhaben unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hatte. Mit der Umstellung durch das JustG NRW ist seit Jahresbeginn 2011 passivlegitimiert nunmehr das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung. a) Die Bezirksregierung E ist die für die Erteilung der begehrten Genehmigung gemäß § 99 LWG NRW zuständige Behörde. Die Zuständigkeiten beim Vollzug des LWG NRW und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten sich nach der gemäß § 140 LWG NRW erlassenen Verordnung. Dies war im Zeitpunkt der Antragstellung die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994. Die Zuständigkeit für die einzelnen Verwaltungsaufgaben ergab sich aus deren Anlage (vgl. § 1 Abs. 1 ZustVOtU). Für § 99 Abs. 1 LWG NRW sah Nr. 23.1.135 dieser Anlage bei Gewässern erster Ordnung die Zuständigkeit der Staatlichen Umweltämter (StUA), sonst diejenige der Kreisordnungsbehörden vor. Da der Wasserwanderrastplatz am Rhein, einem Gewässer erster Ordnung (vgl. die Anlage zu LWG NRW), errichtet werden soll, war nach der ZustVO das StUA zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Y fiel. Allerdings bestanden im Zeitpunkt der Antragstellung die StUA nicht mehr. An ihre Stelle war ab dem 1. Januar 2007 aufgrund des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes vom 12. Dezember 2006 (BehEinglG NRW 2007) die jeweilige Bezirksregierung getreten. Dies ist hier die Bezirksregierung E, da das für Y zuständige StUA E1 in deren Bezirk ihren Sitz hatte (§ 6 BehEinglG NRW 2007). Die Zuständigkeit der Bezirksregierung E ist auch weiterhin gegeben. Sie fehlt nicht etwa deshalb, weil sie nach derzeit geltenden Recht nicht mehr besteht. An die Stelle der ZustVOtU ist allerdings inzwischen die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 getreten. Nach ihrem § 1 Abs. 3 ist der Kreis (hier: X1) als untere Umweltschutzbehörde zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Für § 99 LWG NRW enthält die Anlage zur ZustVU eine solche anderweitige Bestimmung nicht. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung besteht nach der neuen Rechtslage nur (gemäß § 3 Satz 1 ZustVU) gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten. Vgl. Queitsch u.a., LWG NRW, Kommentar, Stand: August 2010, § 99 Rdnr. 2. Gleichwohl blieb die Bezirksregierung E für den Antrag der Klägerin weiterhin zuständig. Denn nach der durch die ZustVU bewirkten Zuständigkeitsänderung blieb die ursprünglich zuständige Behörde bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens zuständig, wenn bei In-Kraft-Treten der Änderung die Antragsunterlagen vollständig eingereicht waren, §§ 8 Satz 3, 6 Abs. 3 ZustVU. Dies ist hier der Fall. Dahinstehen kann dabei, ob die Bezirksregierung E im Schreiben vom 14. September 2007 zu Recht angenommen hat, die Ausführungen der Klägerin reichten nicht aus, um die Zulässigkeit des Vorhabens abschließend beurteilen zu können. Denn selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht bedeuten, dass notwendige Unterlagen fehlten, sondern (nur), dass die vollständig eingereichten Unterlagen inhaltlich unzureichend waren. b) Die Bezirksregierung E hatte den Antrag der Klägerin unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies ergibt sich aus § 99 Abs. 2 LWG NRW, wonach (allein) das "Wohl der Allgemeinheit" zu einer Versagung oder Einschränkung der Genehmigung berechtigt. Aus dieser umfassenden Beschreibung der öffentlichen Belange folgt, dass die Genehmigungsbehörde gezwungen ist, nicht nur wasserrechtliche, sondern auch sämtliche anderen Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Dies gilt gerade auch für den Natur- und Landschaftsschutz. Vgl. bereits Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW, 4. Aufl. 1996, § 99 Erl. 3; § 2 Erl. 2. Soweit insbesondere der Vogelschutz nach europarechtlichen Bestimmungen in Rede steht, hat bereits der Kreis X1 in seinem Schreiben vom 29. August 2007 zutreffend auf § 48d Abs. 2 LG NRW hingewiesen. Danach wird die Verträglichkeit des Projektes unter diesem Gesichtspunkt von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung zuständig ist. Ist demgegenüber eine Befreiung nach § 69 LG NRW erforderlich, so ist diese vorgreiflich. Sie wird durch die wasserrechtliche Genehmigung weder präjudiziert noch ersetzt. Mangels anderweitiger Regelung beurteilt jede Fachbehörde - hier: Wasserbehörde und Landschaftsbehörde - die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Normen eigenständig, ohne an die Auslegung der anderen Fachverwaltung gebunden zu sein. Vgl. Louis, NuR 1995, 62, 64; Stollmann, LG NRW, Stand: Dezember 2010, § 69 Tz. 2.2.1.3. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der Ausgestaltung des Verfahrens im Baurecht. Dort bestimmt § 75 Abs. 1 BauO NRW, dass die Baugenehmigung den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen bildet und die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend feststellt ("Schlusspunkt"). Ist eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich, so kann die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn die Befreiung vorliegt. Denn für die Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung sieht der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ein eigenständiges Genehmigungsverfahren vor. Die Bauaufsichtsbehörden und im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren das Gericht besitzen insoweit eine Vorprüfungskompetenz. Sie können die Baugenehmigung versagen, wenn die landschaftsrechtliche Befreiung offensichtlich nicht erteilt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, NuR 2010, 139 = juris Rdnrn. 99 ff. Entsprechendes gilt für die hier begehrte Genehmigung nach § 99 LWG NRW. Insoweit besteht lediglich die - hier nicht weiter interessierende - Besonderheit, dass die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften unter Umständen von der wasserrechtlich zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu prüfen ist (Abs. 3). 2. Der Anspruch auf die Genehmigung besteht nicht, da das Wohl der Allgemeinheit ihre Versagung erfordert, § 99 Abs. 2 LWG NRW. Öffentliche Belange - nämlich solche des Natur- und Landschaftsschutzes - stehen entgegen. Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Landschaftsplanes für den Raum T1/ Y ausgeführt werden. Der Landschaftsplan setzt dort das Naturschutzgebiet N1 fest (§ 20 LG NRW), in dem wie in allen Naturschutzgebieten dieses Landschaftsplanes ein Bauverbot gilt (Verbot Nr. 7 in Kapitel 2.3.1). Gegen das rechtmäßige Zustandekommen des Landschaftsplans und die Wirksamkeit des Bauverbots bestehen auch im Hinblick auf die von der Klägerin geäußerten, nicht weiter ausgeführten Zweifel keine Bedenken. Das Bauverbot steht dem Vorhaben entgegen, da dessen Ausführung mit der Errichtung eines 80 m langen Betonschwimmsteges, einer baulichen Anlage gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW, verbunden ist. Eine Befreiung nach § 69 LG NRW liegt nicht vor. Dass der Kreis X1 sie in Aussicht gestellt haben soll, ist nicht ausreichend. Da die hier streitgegenständliche Genehmigung nach § 99 LWG NRW erst nach Ausräumung aller entgegenstehender Belange erteilt werden kann, muss die Befreiung zuerst vorgenommen werden. Daran fehlt es. Der Kreis X1 hat die Befreiung nicht erteilt; vielmehr hat sich der bei ihm bestehende Landschaftsbeirat dagegen ausgesprochen. In dieser Lage hängt die Befreiung davon ab, wie sich die Vertretungskörperschaft des Kreises zu ihr stellt (§ 69 Abs. 1 Satz 3–6 LG NRW). Der Kreistag des Kreises X1 ist indessen mit der Angelegenheit bisher nicht befasst worden. Das Fehlen der erforderlichen Befreiung kann auch nicht durch eine Nebenbestimmung zu der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung ausgeräumt werden. Nicht anders als die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren hat die zuständige Wasserbehörde bei Erteilung der Genehmigung nach § 99 LWG NRW kraft des dort vorgesehenen Prüfprogrammes eine Koordinierungsfunktion. Sie muss sicherstellen, dass Entscheidungen anderer Stellen, von denen die Erteilung der Genehmigung abhängt, vorliegen, bevor sie die Genehmigung ausspricht. Damit ist eine bestimmte zeitliche Abfolge festgelegt. Mit ihr ist eine Genehmigung unter dem Vorbehalt einer anderweiten behördlichen Entscheidung nicht zu vereinbaren. Vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Baurecht: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2010, § 75 Rdnrn. 121 ff. Unter diesen Umständen braucht sich das Gericht nicht festzulegen, ob in der Sache die Erteilung einer Befreiung offensichtlich ausgeschlossen ist. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW) nicht gegeben sind. Weder erfordern überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung (Buchstabe b) noch würde die Versagung der Befreiung zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen (Buchstabe a bb). In Betracht kommt daher von vorneherein allein die Alternative, dass das Bauverbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (Buchstabe a aa). Indessen ist wohl auch diese Alternative nicht erfüllt. Es dürfte bereits an der nicht beabsichtigten Härte fehlen. Der Landschaftsplan hat die Belange des Wassersports in der Yer Nord- und T berücksichtigt. Er hat ihnen durch Ausweisung eines Entwicklungsraumes F1 (das "F" steht für Freizeit) Rechnung getragen (Textband S. 44). Diesen Entwicklungsraum hat er indessen nach Osten hin an der Grenze zum Naturschutzgebiet N1 enden lassen. Demgegenüber besteht im Naturschutzgebiet N1 der Entwicklungsraum E1 ("E" für Erhaltung), der jedenfalls im Grundsatz lediglich eine naturschutzverträgliche Erholung zulässt, insbesondere die Nutzung der Deiche als Rad- und Fußweg (Textband S. 27). Nicht zu verkennen ist zwar, dass gleichzeitig auch an dem von der Klägerin beabsichtigten Standort die Errichtung eines Wasserwanderparkplatzes vorgesehen ist. Dieser soll aber ausdrück-lich "naturnah" sein und "unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Lebensräume und Biotope" entstehen. Eine Ausnahme vom Bauverbot enthält der Landschaftsplan für dieses Vorhaben nicht. Offenbar schwebte dem Plangeber eine Ausführung des Projekts vor, bei dem auf bauliche Anlagen ganz verzichtet wird. Er hat sich damit für eine Abwägung zwischen Naturschutz und Sportbelangen entschieden, bei der innerhalb des Naturschutzgebietes das Interesse des Sports im übrigen - also abgesehen von dem "naturnahen" Wasserwanderparkplatz - zurücktritt. Die damit einhergehenden Einschränkungen für die Interessenten der Sportausübung waren zwangsläufige Folge dieser Abwägung und damit beabsichtigt. Die in der Landesverfassung NRW (Art. 18 Abs. 3) enthaltene Staatszielbestimmung zum Sport vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie vermittelt keine Ansprüche auf landschaftsrechtliche Befreiung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 106. Gleiches gilt für die von der Klägerin angezogene kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.