Urteil
10 A 1074/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im LANDESRECHT förmlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet verschiebt die Darlegungslast auf den Eigentümer: Er muss die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §113 Abs.2 LWG NRW bzw. §31b Abs.4 WHG substantiiert darlegen.
• Ein Vorbescheid bindet nur innerhalb seines Regelungsbereichs; erhebliche Abweichungen (Größenzuwachs, Geschossigkeit, Terrassenauflagen) heben die Bindungswirkung auf.
• Ein Vorhaben, das im Außenbereich in ein Landschaftsschutzgebiet und in ein Überschwemmungsgebiet eingreift, ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn durch den Verlust von Retentionsraum, die Verengung des Fließquerschnitts und fehlende hochwasserangepasste Bauweise Belange des Hochwasserschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden.
Entscheidungsgründe
Bauvorhaben im (festgesetzten) Überschwemmungs- und Landschaftsschutzgebiet: kein Anspruch auf Baugenehmigung • Ein im LANDESRECHT förmlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet verschiebt die Darlegungslast auf den Eigentümer: Er muss die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §113 Abs.2 LWG NRW bzw. §31b Abs.4 WHG substantiiert darlegen. • Ein Vorbescheid bindet nur innerhalb seines Regelungsbereichs; erhebliche Abweichungen (Größenzuwachs, Geschossigkeit, Terrassenauflagen) heben die Bindungswirkung auf. • Ein Vorhaben, das im Außenbereich in ein Landschaftsschutzgebiet und in ein Überschwemmungsgebiet eingreift, ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn durch den Verlust von Retentionsraum, die Verengung des Fließquerschnitts und fehlende hochwasserangepasste Bauweise Belange des Hochwasserschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Garage und Terrasse auf einem Grundstück in E.-L., für das zuvor ein eingeschränkter Vorbescheid von 1988/2004 vorlag. Das Grundstück liegt nahe dem T.-Gewässer, teilweise im Landschaftsschutzgebiet T3 und wurde per Verordnung vom 24.06.2008 vorläufig als Überschwemmungsgebiet nach §31b WHG gesichert. Die Bauaufsichts- und Wasserbehörden lehnten die Genehmigung wegen Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung, Verengung des Fließquerschnitts und fehlender Ausgleichs- bzw. Befreiungsvoraussetzungen ab. Die Klägerin berief sich auf den Vorbescheid, auf Ausgleichsmaßnahmen und auf die Möglichkeit von Auflagen; die Nachbarin und der Wasserverband widersprachen und verwiesen auf frühere Überschwemmungen. Das VG gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Zuständigkeit und Verfahrenskonzentration: Nach §63 und §75 BauO NRW umfasst das Baugenehmigungsverfahren auch die Prüfung wasser- und landschaftsrechtlicher Erfordernisse, weil §113 Abs.2 LWG NRW die Baugenehmigungsbehörde für Befreiungen in Überschwemmungsgebieten vorsieht. • Vorbescheidwirkung: Der frühere Vorbescheid bindet nur insoweit, wie das neue Vorhaben nicht wesentlich abweicht; das beantragte Vorhaben unterscheidet sich durch größere Grundfläche, zwei Geschosse und Terrassen so erheblich, dass die Bindungswirkung entfällt. • Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit: Das Grundstück nimmt nicht am im engeren Sinn geschlossenen Innenbereich teil; das Vorhaben würde als Eingriff in den Außenbereich Belange der Landschaftspflege, natürliche Eigenart und Erholungsfunktion (§35 Abs.3 Nr.5 BauGB) beeinträchtigen und eine unerwünschte Verdichtung sowie Splittersiedlung fördern. • Überschwemmungs- und Hochwasserschutzrecht: Das Grundstück wurde förmlich als Überschwemmungsgebiet gesichert; damit obliegt der Klägerin die Darlegung, dass die kumulativen Voraussetzungen für eine Befreiung/Genehmigung nach §113 Abs.2 LWG NRW und §31b Abs.4 WHG vorliegen. Die Klägerin hat hierfür keine hinreichenden, gutachterlich gestützten Nachweise erbracht. • Materielle Anforderungen an Befreiung/Genehmigung: Die Voraussetzungen werden kumulativ verlangt: keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung der Rückhaltung, zeitgleicher Ausgleich des verlorenen Rückhalteraums, keine nachteilige Veränderung von Wasserstand und Abfluss sowie hochwasserangepasste Ausführung. Hier ist u.a. ein rechnerischer Verlust von mindestens ca.70–80 cbm Retentionsraum, eine Verengung des Fließquerschnitts um etwa 30 % und die Gefahr von Fließhindernissen und Treibgutanlagerung festzustellen; damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. • Unzureichende Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen: Angebotsgestellte Streifen oder künftige Ausbauvolumina des Rückhaltebeckens sind nicht geeignet oder nicht zur Gegenwartsbewertung heranzuziehen; hochwasserangepasste Bauweise ist nicht geplant (Keller mit Heizungsanlage, vollverglaste Nordwand), Nebenauflagen reichen nicht aus. • Landschaftsschutzrecht: Das Vorhaben überschreitet durch Aufschüttungen und Terrassen die Festsetzungen des Landschaftsplans; die erforderliche Befreiung nach §69 LG NRW liegt nicht vor und kann nicht gewährt werden, weil keine unbeabsichtigte Härte bzw. kein besonders gewichtiger Einzelfall vorliegt. Die Berufung des Beklagten war begründet; die Klage ist abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, in einem förmlich gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt und die kumulativen Voraussetzungen für eine Befreiung oder wasserrechtliche Genehmigung nach §113 Abs.2 LWG NRW bzw. §31b Abs.4 WHG nicht dargelegt oder nachgewiesen wurden. Zudem ist das Vorhaben landschaftsschutzrechtlich unzulässig und es fehlt an einer erteilten oder erteilbaren Befreiung nach dem Landschaftsgesetz; die vorgesehenen Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen genügen nicht, die nachteiligen Wirkungen auf Hochwasserrückhalt und Abfluss auszugleichen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde nicht zugelassen.