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Urteil

31 K 7448/04.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0525.31K7448.04O.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Ruhestandsbeamten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Dienstherrn auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Ruhestandsbeamten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Dienstherrn auferlegt. Gründe I. Der 1949 in Q (Brandenburg) geborene Ruhestandsbeamte trat im Jahre 1974 kurz nach „gut“ bestandener 1. Staatsprüfung als Lehramtsanwärter in den Schuldienst des Landes ein. 1975 legte er die 2. Staatsprüfung ebenfalls mit „gut“ ab und wurde sodann als Volksschullehrer in T (BesGr A12) übernommen. 1977 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, nachdem sich der Ruhestandsbeamte „besonders bewährt“ hatte. Mit Wirkung vom 1. August 1982 wurde er zur neu gegründeten Städt. Gesamtschule T versetzt. Dort wurde ihm schon bald „besondere Eignung“ bescheinigt. 1985 wurde er zum Konrektor, 1986 zum Rektor (BesGr A13) dieser Schule ernannt. Die letzte Beförderung (in die Besoldungsgruppe A14) erfolgte 1987 im Hinblick auf die gestiegenen Schülerzahlen an der Schule. Seit 1990 war der Ruhestandsbeamte an der Schule mit der Amtsbezeichnung „Gesamtschulrektor - als Leiter einer Abteilung -“ tätig. 1997 beging er sein 25jähriges Dienstjubiläum. Nachdem er wegen der hier in Rede stehenden Vorfälle seit 2002 in eine reaktive Depression verfallen war, begab er sich am 8. Juli 2004 in suizidaler Absicht auf die N Brücke in T, wurde aber vom Bahnpersonal von der Ausführung des Suizids abgehalten. Zum Jahresende 2004 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Ruhestandsbeamte ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne (1980 und 1982 geboren). Hierzu hat er in der Hauptverhandlung erklärt, seine Ehe sei infolge der disziplinaren Ereignisse zunächst in eine Krise geraten, inzwischen stehe aber seine Familie voll und ganz hinter ihm. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten sind nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung geordnet. Zusammen mit seiner Ehefrau ist er Eigentümer eines von beiden bewohnten Reihenhauses, das schuldenfrei ist. Zudem sind die Eheleute Eigentümer von vier Wohnungen, die allerdings noch nicht abbezahlt sind. Diese Wohnungen sind vermietet und dienen auch als Alterssicherung. Zahlungsverpflichtungen bestehen nur in einem überschaubaren Rahmen, der mit den Ruhegehaltsbezügen und den aktiven Bezügen der Ehefrau, die ebenfalls Lehrerin ist, zu bewältigen ist. Nach den weiteren Angaben des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung leidet er unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, vor allem Bluthochdruck und einer verminderten Hörfähigkeit. Er hat hierzu ein ärztliches Attest vom 22. November 2010 vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 138). Seine psychische Erkrankung hat er nach einer Therapie in den Jahren 2002–2006 überwunden. Disziplinar ist der Ruhestandsbeamte bisher nicht in Erscheinung getreten. Strafrechtlich ist er dagegen vorbelastet. Wegen der Vorfälle, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts T vom 23. Mai 2002 - 631 Js 120/02 - wegen Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 und 7 StGB in der damaligen alten Fassung, a.F.) gegen den Ruhestandsbeamten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 13. Juni 2002 rechtskräftig. II. Das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2002 eingeleitet und gemäß § 17 Abs. 2 DO NRW im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt. Der Ruhestandsbeamte wurde zugleich vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 7. Juni 2002 wurde die Einbehaltung von 10% seiner aktiven Bezüge angeordnet. Der Einbehaltungssatz wurde später auf 20% erhöht (Verfügung vom 9. Mai 2003). Seit Eintritt in den Ruhestand findet keine Einbehaltung mehr statt. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 2. August 2002 fortgesetzt und zugleich erweitert. Insgesamt wurden dem Ruhestandsbeamten nunmehr 641 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zur Last gelegt, die er besessen haben soll. Im weiteren wurde im Auftrag des Ruhestandsbeamten ein ärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob bei ihm eine pädophile Neigung bestehe. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. T1 unter dem 7. Juli 2003 erstattet. Zudem wurde auf Antrag des Ruhestandsbeamten der Schulleiter zu seiner dienstlichen Führung befragt. Der Schulleiter äußerte sich dazu mit Schreiben vom 19. Februar 2004. Nachdem der Ruhestandsbeamte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung hatte, hat der damalige Vertreter der Einleitungsbehörde am 26. November 2004 eine Anschuldigungsschrift eingereicht. Mit ihr ist der Ruhestandsbeamte angeschuldigt worden, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er am 3. September 2001 zwischen 6.53 Uhr und 7.02 Uhr es unternommen hat, sich den Besitz von 43 pornographischen Schriften aus dem Internet zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, sowie derartige Schriften besessen hat, ebenfalls am 3. September 2001, nach erneuter Interneteinwahl, zwischen 7.09 Uhr und 7.10 Uhr auf zwei weitere Bilddateien gleichen Inhalts zugegriffen und sich an diesen Besitz verschafft hat. Zur Begründung hat die Anschuldigungsschrift auf die Vorfälle Bezug genommen, die Gegenstand des Strafverfahrens waren. Auf Antrag des damaligen Vertreters der Einleitungsbehörde hat die Disziplinarkammer das Verfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2005 gemäß § 66 Abs. 3 DO NRW ausgesetzt, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlege oder die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. Das behördliche Disziplinarverfahren wurde mit Beschluss der Untersuchungsführerin vom 21. Februar 2005 erweitert (um weitere 596 Bilddateien neben den 45 angeschuldigten) und fortgeführt. Am 14. Oktober 2010 haben die nunmehrigen Vertreterinnen der Einleitungsbehörde die Nachtragsanschuldigung bei Gericht eingereicht. Als Anlage zu einem weiteren Schriftsatz vom 12. Dezember 2010 haben sie zudem den im Strafverfahren beschlagnahmten PC des Ruhestandsbeamten überstellt. Mit der Nachtraganschuldigung wird der Ruhestandsbeamte „ergänzend und konkretisierend zur Anschuldigungsschrift“ angeschuldigt, ein Dienstvergehen begangen zu haben, als er sich in der Zeit von 15.08.2001 bis zum 28.02.2002 den Besitz von 73 kinderpornographischen Schriften aus dem Internet verschaffte, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Der Disziplinarkammer haben die Personalakten des Ruhestandsbeamten, der Disziplinarvorgang und die Strafakten vorgelegen (Beiakten H. 9–14). Diese waren ebenso wie der beschlagnahmte PC des Ruhestandsbeamten (Beiakte H. 15) Gegenstand der Hauptverhandlung. III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: 1. Der Ruhestandsbeamte ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Mai 2002 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht trifft darin folgende Feststellungen zu der im Zeitraum Mai 2001–25.3.2002 in T begangenen Tat: „Sie luden sich im obigen Tatzeitraum mittels der von Ihnen verwendeten PC-Anlage aus dem Internet 641 kinderpornographische Bilddateien auf Ihre Festplatten herunter und speicherten sie dort. Diese Dateien zeigen sämtlich entweder nackte Kinder in anstachelnder und anreißerischer Darstellung der entblößten und mit gespreizten Beinen der Kamera dargebotenen Genitalien oder nackte Kinder, die sich selbst oder gegenseitig masturbieren oder oral befriedigen oder auch mit Erwachsenen geschlechtlich (oral, vaginal oder anal) verkehren.“ Die Disziplinarkammer legt ihrer Entscheidung diese Feststellungen zugrunde. Davon ausgenommen ist allerdings die Zahl (641) der kinderpornographischen Bilddateien. Abgesehen von dieser Zahl hat der Ruhestandsbeamte die Feststellungen nicht in Zweifel gezogen, so dass nach § 18 Abs. 2 DO NRW verfahren werden kann. Insbesondere hat er nicht in Abrede gestellt, dass er selbst und nicht etwa ein anderes Mitglied seines Haushalts die fraglichen Dateien heruntergeladen hat und dass mehrere dieser Dateien den im Strafbefehl näher bezeichneten kinderpornographischen Inhalt hatten. 2. Anstelle von 641 kinderpornographischen Bilddateien legt die Disziplinarkammer 36 solcher Dateien – in der folgenden Aufstellung durch Fettdruck hervorgehoben – zugrunde. Sie hat sich der Ruhestandsbeamte in dem genannten Zeitraum Mai 2001–25. März 2002 verschafft und besessen. Dieser Zeitraum ist mit der Anschuldigung noch eingeengt worden, und zwar auf die Zeit 15. August 2001–28. Februar 2002. In der Anschuldigungsschrift in der maßgeblichen Fassung des „ergänzenden und konkretisierenden“ Nachtrags werden ihm insgesamt 73 solcher Dateien zum Vorwurf gemacht. Diese entfallen sämtlich auf den bezeichneten engeren Zeitraum. Es handelt sich im einzelnen um folgende Dateien (Beweismittelordner, Beiakte H. 11): aus dem Ordner 01: die Nrn. 1, 2, 3, 7, 10, 13, 16, 18 und 21–24 (12 Dateien); aus dem Ordner 02: die Nrn. 1, 3, 5, 7–11, 12, 13, 14, 16, 19, 20, 21, 23, 24, 31–34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 46, 47, 52, 57 (32 Dateien); aus dem Ordner 03: die Nrn. 1, 5, 10, 11, 15, 17 (6 Dateien); aus dem Ordner 04: die Nrn. 2, 3, 4, 8, 9, 11 (6 Dateien); aus dem Ordner 06: die Nrn. 4, 5, 13, 14, 15, 16, 17, 22 (8 Dateien); aus dem Ordner 08: die Nrn. 20 und 21 (2 Dateien); aus dem Ordner 09: die Nrn. 1 und 5 (2 Dateien) aus dem Ordner „now“: die Nrn. 28, 29, 45, 47 und 58 (5 Dateien). Der Ruhestandsbeamte hat sich hierzu folgendermaßen eingelassen: Bei den folgenden insgesamt 32 Dateien stellt er die Eigenschaft als Kinderpornographie nicht in Abrede: aus dem Ordner 01: die Nrn. 18 und 21–24 (5 Dateien); aus dem Ordner 02: die Nrn. 1, 5, 7–11, 12, 21, 23, 35, 39, 43, 47, 57 (15 Dateien); aus dem Ordner 03: die Nrn. 15 und 17 (2 Dateien); aus dem Ordner 04: die Nrn. 2, 3, 4, 8 und 11 (5 Dateien); aus dem Ordner 08: die Nr. 20 (1 Datei); aus dem Ordner „now“: die Nrn. 29, 45, 47 und 58 (4 Dateien). Zu der Nr. 17 aus Ordner 03 hat sein Verteidiger im Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 allerdings eingewandt, dass diese Bildergalerie möglicherweise automatisch heruntergeladen worden sei, ohne dass der Ruhestandsbeamte einen Download-Befehl eingegeben habe. Zu den Dateien Nrn. 7 und 10 aus dem Ordner 01 sowie der Datei Nr. 16 aus dem Ordner 06 hat der Ruhestandsbeamte in dem genannten Schriftsatz nicht Stellung genommen. Bei den übrigen Dateien zieht der Verteidiger die Eigenschaft als Kinderpornographie in Zweifel. Für die Einzelheiten wird auf seinen Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 Bezug genommen. Für die rechtliche Würdigung ist von folgendem auszugehen: Eine Bilddatei steht nach § 11 Abs. 3 StGB den Schriften in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. Zu diesen Vorschriften gehörte § 184 Abs. 5 StGB a.F. Die aus einer Bilddatei bestehende Schrift ist sodann eine kinderpornographische, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: mindestens eine der abgebildeten Personen hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 176 Abs. 1 StGB a.F.), und die Abbildung dieser Person steht in Zusammenhang mit einer groben, insbesondere anreißerischen Darstellung des Sexuellen, wie sie im rechtskräftigen Strafbefehl beschrieben wird. Vgl. die Definitionen bei Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, § 184 Rdnr. 7; Laufhütte, in: LK, 11. Aufl., § 184 Rdnrn. 4 ff. (Stand: 1. August 1994); zur Neufassung: Fischer, StGB, 56. Aufl. 2010, § 184 Rdnr. 7. Ausgehend hiervon nimmt die Disziplinarkammer bei den 32 von dem Ruhestandsbeamten zugestandenen Dateien ebenfalls an, dass es sich um Kinderpornographie handelt. Nach Betrachtung der Bilder besteht auch für die Disziplinarkammer kein Anlass zu Zweifeln in dieser Hinsicht. Darüber hinaus stuft die Disziplinarkammer folgende weitere Bilddateien als kinderpornographisch ein: aus dem Ordner 01: die Nrn. 7 und 10 (2 Dateien). Zu ihnen hat der Ruhestandsbeamte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr Stellung genommen. Einwendungen sind nicht ersichtlich, zumal auch der Verteidiger im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 die Eigenschaft als Kinderpornographie gegenüber der Untersuchungsführerin eingeräumt hat (Beiakte H. 10 Heftung „UA I“ Bl. 41). aus dem Ordner 03: die Nrn. 1 und 5 (2 Dateien). Insoweit sind keine Einwände vorgetragen oder ersichtlich. Der Verteidiger geht zu Unrecht davon aus, dass diese Bilder nicht mehr vorgeworfen werden. Im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 hat er die Eigenschaft als Kinderpornographie gegenüber der Untersuchungsführerin eingeräumt (Beiakte H. 10 Heftung „UA I“ Bl. 49). Die Disziplinarkammer folgt auch nicht dem Einwand des Verteidigers, die Bildergalerie Nr. 17 aus Ordner 03 sei möglicherweise ohne Zutun des Ruhestandsbeamten auf seinen PC gelangt. Insoweit weist die Einleitungsbehörde zu Recht darauf hin, dass diese Bilddatei mit einem Passwort („T2“) geschützt war. Der Ruhestandsbeamte hat die Datei demnach bewusst und gewollt besessen. Bei den übrigen 37 Bilddateien hält die Kammer dagegen die angemeldeten Zweifel an der Bewertung als kinderpornographisch für begründet. Insoweit stellt sie den Ruhestandsbeamten von einer Verantwortung frei. Zum Teil handelt es sich um Bilddateien, auf denen die abgebildeten Kinder zwar nackt sind, aber ihre Geschlechtsteile nicht in der für Kinderpornographie charakteristischen anreißerischen Weise dargestellt werden. Das gilt für folgende 9 Dateien: aus dem Ordner 01: die Nrn. 13 und 16 (2 Dateien); aus dem Ordner 02: die Nr. 34 (1 Datei); aus dem Ordner 04: die Nr. 9 (1 Datei); aus dem Ordner 06: die Nrn. 4 und 22 (2 Dateien); aus dem Ordner 08: die Nr. 21 (1 Datei); aus dem Ordner 09: die Nr. 5 (1 Datei); aus dem Ordner „now“: die Nr. 28 (1 Datei). Zum Teil ist nicht sicher festzustellen, ob die abgebildeten minderjährigen Personen nicht doch schon das 14. Lebensjahr vollendet haben. Diese Zweifel müssen zugunsten des Ruhestandsbeamten gehen. Dies betrifft die folgenden 28 Dateien: aus dem Ordner 01: die Nrn. 1, 2 und 3 (3 Dateien); aus dem Ordner 02: die Nrn. 3, 13, 14, 16, 19, 20, 24, 31–33, 36, 37, 38, 40, 46, 52(16 Dateien); aus dem Ordner 03: die Nrn. 10 und 11 (2 Dateien); aus dem Ordner 06: die Nrn. 5, 13, 14, 15, 16, 17 (6 Dateien); aus dem Ordner 09: die Nr. 1 (1 Datei). 3. Der Ruhestandsbeamte war während der strafbaren Handlungen schuldfähig. Auch dies lässt sich dem rechtskräftigen Strafbefehl (stillschweigend) entnehmen. Zu abweichenden Feststellungen hat die Disziplinarkammer keinen Anlass. IV. 1. Das Verfahren ist nach altem Recht, also nach den Vorschriften der DO NRW, fortzuführen, da das förmliche Disziplinarverfahren am 8. Mai 2002 und damit vor dem Inkrafttreten des LDG am 1. Januar 2005 eingeleitet worden ist, § 82 Abs. 3 LDG NRW. 2. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an Verfahrensfehlern. Insbesondere sind die gegen den Ruhestandsbeamten erhobenen Vorwürfe hinreichend bestimmt. a) Die Einleitungsverfügung vom 8. Mai 2002 genügt den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Der notwendige Inhalt der Einleitungsverfügung (§ 33 DO NRW) ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie muss der Sache nach die dem beschuldigten Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Tatsachen, d.h. den Sachverhalt, der den Verdacht von Pflichtverletzungen begründet, darlegen und im übrigen aus sich selbst heraus verständlich sein. Das dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Verhalten ist so weit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang unter Herausstellen des disziplinaren Vorwurfs zu konkretisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, DÖD 2001, 259; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 1995, DO NW § 33 Rdnr. 10; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. 1993, § 33 Rdnr. 8a. Diesen Anforderungen wird die Einleitungsverfügung vom 8. Mai 2002 gerecht. Ausgehend von dem seinerzeitigen Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind die dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Sachverhalte geschildert. Das Gewicht des disziplinaren Vorwurfs ist durch Verweis auf die im Strafverfahren ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse und Nennung des einschlägigen Straftatbestandes verdeutlicht worden. Zudem ist die Anzahl der dem Ruhestandsbeamten nach dem damaligen Stand des Strafverfahrens zur Last gelegten kinderpornographischen Bilddateien - nämlich 45 - genannt worden. Es war in dem seinerzeitigen Verfahrensstadium noch nicht erforderlich - und wohl auch noch gar nicht möglich -, diese Bilddateien im einzelnen wiederzugeben. Das musste der abschließenden Anhörung des Ruhestandsbeamten und der Anschuldigungsschrift vorbehalten bleiben (§§ 62, 64 DO NRW). b) Die ursprüngliche, am 26. November 2004 eingereichte Anschuldigungsschrift war allerdings nicht hinreichend bestimmt. Aus ihr ging weiterhin nur hervor, dass dem Ruhestandsbeamten Verschaffung und Besitz von 45 kinderpornographischen Bilddateien zum Vorwurf gemacht wurden, ohne dass diese Dateien näher bezeichnet oder wiedergegeben sind. Überdies besteht ein Widerspruch zu dem Schreiben der Untersuchungsführerin an den Verteidiger vom 17. Juli 2003, in dem sie dessen Wertung beigetreten war, dass nur von 40 Bildern auszugehen sei (Beiakte H. 9 Heftung „UA II“ Bl. 75), wobei im übrigen ebenfalls nicht deutlich gemacht wurde, um welche Bilder es sich im einzelnen handelte. Gleichfalls nicht hinreichend bestimmt war unter diesen Umständen der disziplinare Vorwurf, der Gegenstand der der damaligen Anschuldigungsschrift vorausgehenden abschließenden Anhörung des Ruhestandsbeamten am 5. April 2004 war. Diese Bestimmtheitsmängel sind jedoch unbeachtlich (geworden), denn sie sind durch den weiteren Verlauf des Verfahrens behoben und damit geheilt worden. Eine ausdrückliche Möglichkeit der nachträglichen Mangelbehebung sah das Gesetz in § 66 Abs. 4 DO NRW vor. Dabei wird das Verfahren ausgesetzt und die Anschuldigungsschrift an den Vertreter der Einleitungsbehörde „zur Beseitigung der Mängel“ zurückgegeben. Im Falle des Ruhestandsbeamten ist dagegen nach § 66 Abs. 3 DO NRW verfahren worden: Die Anschuldigungsschrift wurde nicht zurückgegeben. Das Verfahren wurde ebenfalls ausgesetzt, aber nicht zum Zwecke der Mangelbeseitigung, sondern um „neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung“ zu machen. Indessen ist auch in diesem Rahmen eine Beseitigung von Mängeln noch zulässig, insbesondere auch die Substantiierung von Anschuldigungspunkten. Vgl. Schütz/Schmiemann a.a.O., DO NW § 66 Rdnrn. 9 und 12. Eine solche Substantiierung ist durch den am 14. Oktober 2010 vorgelegten Nachtrag zur Anschuldigungsschrift erfolgt. Mit ihr sind die ursprünglichen Bestimmtheitsdefizite beho-ben. Der Ruhestandsbeamte hatte Gelegenheit, sich zu den einzelnen Bilddateien zu äußern (§ 62 Abs. 1 DO NRW), und hat diese durch seinen Verteidiger auch genutzt. c) Den Einwand des Verteidigers, zwischen der Nachtragsanschuldigung und den Bilddateien des Beweismittelordners bestehe keine ausreichende Verbindung, teilt die Disziplinarkammer nicht. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass aus dem Nachtrag sicher zu ersehen war, welche Bilder Gegenstand der disziplinaren Anschuldigung sind. Die Ausdrucke der Bilder sind sämtlich mit Nummern (laufende Nr. des Bildes und Nr. des Ordners) versehen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Sie geht auch bei (versehentlicher oder absichtlicher) „Umheftung“ nicht verloren. 3. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht fest, dass der Ruhestandsbeamte seine beamtenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne der §§ 83 Abs. 1 Satz 2, 57 Satz 3 LBG NRW a.F. (heute §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 3 BeamtStG) begangen hat. Der - auch außerdienstliche - Besitz von Kinderpornographie stellt bei einem Beamten regelmäßig ein Dienstvergehen dar. Der Beamte verstößt damit gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht. Dieser Verstoß ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Denn schon der bloße Besitz kinderpornographischer Schriften beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Strafbewehrung (damals § 184 Abs. 5 StGB a.F., heute § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), die im Interesse der Menschenwürde der minderjährigen Opfer und mit dem Ziel einer möglichsten Zurückdrängung der Nachfrage nach kinderpornographischem Material eingeführt worden ist. Ein solches Dienstvergehen hat der Ruhestandsbeamte begangen. V. 1. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252; Urteil vom 3. Mai 2007- 2 C 9.06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3. Dem wird die ausnahmslose Verhängung der Höchstmaßnahme beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften oder Videodateien nicht gerecht. Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine Zurückstufung, wenn sich nicht erschwerende Umstände aus der Tat oder der Stellung des Beamten ergeben. Vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 16b D 08.3009 -, juris. Solche erschwerenden Umständen sind bei Lehrern allerdings gegeben. Sie liegen darin begründet, dass Lehrer in ihrem Amt ständig mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. § 2 SchulG NRW). Ein nach § 184b StGB (§ 184 Abs. 5 StGB a.F.) strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen. Die gesetzgeberische Ausdifferenzierung der dort erfassten verbotenen Verhaltensweisen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Sie ändert nichts an der Tatsache, dass der Konsum von Kinderpornographie deren Produktion fördert. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene strafrechtliche Vorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn mit der Folge, dass er im öffentlichen Dienst untragbar ist. Von den Eltern kann schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet. Den Eltern muss allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt abartiger Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen. Vgl. insbesondere VGH Mannheim, Urteil vom 3. Juli 2002 - DL 17 S 24/01 -, juris. Zwar gibt es keine feste Regel, wonach jedes Fehlverhalten in diesem Bereich bei Lehrern zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei sämtliche Erschwerungsgründe und/oder Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung ist aber die Entfernung aus dem Dienst. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich der Lehrer, dem kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schülern zukommt und der diesen die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln muss, mit dem vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften in besonders gravierender Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder über diese Werteordnung hinwegsetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2010 - 3d A 3298/08.O - An diesen Grundsätzen hält die Disziplinarkammer weiterhin fest. Die über die Jahre hinweg sich immer mehr liberalisierenden Anschauungen über sexuelle Praktiken führen nicht dazu, dass gegenüber Kinderpornographie ein hartes strafrechtliches und - im Falle von Beamten als Tätern - auch disziplinares Durchgreifen nicht mehr geboten wäre. Mit dem Verbot von Kinderpornographie will der Gesetzgeber den der Entstehung solcher Bild- und Videodateien vorangehenden Missbrauch von Kindern treffen. Die Bekämpfung derartigen Missbrauchs ist ein unverändert gültiges und aktuelles Anliegen. Die Meinung, dass der Missbrauch von Kindern verabscheuenswürdig ist, wird auch heute allgemein geteilt, und zwar unabhängig davon, welcher Sexualmoral man anhängt. Die aufgezeigte Handhabung der Disziplinarkammer stimmt mit der obergerichtlichen Rechtsprechung überein. Die mit Disziplinarrecht befassten Spruchkörper der verschiedenen Länder haben in solchen Fällen bei Lehrern regelmäßig die Höchstmaßnahme verhängt. Vgl. insbesondere für Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urteil vom 3. Juli 2002 - DL 17 S 24/01 -, juris, Urteil vom 7. Dezember 2006 - DL 16 S 15/06 -, juris; Urteil vom 18. Juni 2009 - DL 16 S 71/09 -, juris; für Bayern: BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - 16a D 05.981 -, juris; Urteil vom 28. April 2010 ‑ 16a D 08.2928 -, juris; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 1 NDH M 10/04 -, juris; Urteil vom 4. September 2007 - 20 LD 14/06 -, NdsVBl. 2008, 19; Urt. v. 22. Juni 2010 - 20 LD 3/08 -, juris; für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. vom 3. Februar 2010 - 3d A 3298/08.O - (sogar für Lehrer an einem Abendgymnasium, also in der Erwachsenenbildung); für Rheinland-Pfalz: OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juli 2007 - 3 A 10296/07 -, LKRZ 2007, 364; für das Saarland: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. September 2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107; für Sachsen: OVG Bautzen, Urteil vom 31. März 2010 - D 6 A 268/09 -, juris.Lediglich wegen der besonderen Umstände der Einzelfälle anders: Hamburgisches OVG, Urteil vom 29. August 2008 - 12 Bf 32/08.F -, IÖD 2009, 29 (Mädchenbilder, nebenbei relativ wenige „harte“ kinderpornographische Bilder); OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 6d A 2344/02.O -, juris (einmaliges Fehlverhalten, Bilder zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schon gelöscht). Auch die letzten einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben für den Regelfall nichts Gegenteiliges. Allerdings besteht eine Besonderheit, auf die noch einzugehen sein wird (unten 2). Das BVerwG hatte über zwei Fälle des Besitzes von Kinderpornographie bei Beamten zu entscheiden. In beiden Fällen hat es die durch das Berufungsgericht verhängte Höchstmaßnahme aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In dem ersten der beiden Fälle - bei einem Zollbeamten - wies das außerdienstliche Dienstvergehen keinen Bezug zu dem Dienstposten des Beamten auf. Für derartige Fälle hat das BVerwG als „Richtschnur“ die Maßnahme der Zurückstufung für geboten erachtet. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, Rdnr. 26 (juris). In dem anderen Urteil war der Bezug zu dem Dienstposten gegeben. Der Beamte war dort - wie auch hier - ein Lehrer. Hierzu hat das BVerwG klargestellt, „dass unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 5 [richtig wohl: Abs. 4 Satz 2] StGB in den Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften ... angesichts der Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist.“ Der erhöhte Strafrahmen ist seit 1. April 2004 in Kraft. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 24 (juris). Diese Vorgaben des BVerwG - „Richtschnur“ bzw. „Orientierungsrahmen“ Zurückstufung, bei Lehrern Entfernung - werden von der Disziplinarkammer geteilt. 2. Für die hier in Rede stehende Fallkonstellation, dass die Tat unter der Geltung des alten Strafrahmens begangen wurde, hat das BVerwG allerdings anders entschieden. Nach seinem rechtlichen Ansatz ist die disziplinare Maßnahme an der Höhe der gesetzlichen Strafandrohung auszurichten. Bei dem Strafrahmen des § 184 Abs. 5 StGB a.F. kommt das BVerwG zum Ergebnis, dass Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme gegen Lehrer die Zurückstufung ist. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 23 (juris). Ausgehend hiervon könnte gegen den Ruhestandsbeamten die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts nicht verhängt werden; denn diese setzt voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NRW). Die Disziplinarkammer lässt es offen, ob sie dem aufgezeigten rechtlichen Ansatz des BVerwG folgt. Gegen diesen Ansatz ließe sich einwenden, dass Strafrecht und Disziplinarrecht verschiedene Zielrichtungen haben. Während die Kriminalstrafe dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegen zu wirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden, ist die disziplinarrechtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - 16a D 05.981 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2004 - 2 WD 15.03 -, DokBer B 2004, 278. Davon ausgehend erscheint es denkbar, dass disziplinarrechtlich auch dann einschneidende Sanktionen - bis hin zur Höchstmaßnahme - geboten sein könnten, wenn es strafrechtlich bei einer vergleichsweise geringen Strafe sein Bewenden hat. Speziell bei der Strafandrohung für den Besitz von Kinderpornographie ist zu bedenken, dass sie sich nicht etwa wegen des Ranges der betroffenen Rechtsgüter in einem unterem Rahmen bewegt. Die Würde der misshandelten Kinder ist als erstrangiges Rechtsgut anzusehen. Die niedrige Strafandrohung ist vielmehr Folge der rechtlichen Konstruktion als abstraktes Gefährdungsdelikt, die eine Bestrafung auch dann vorsieht, wenn es durch die Tat nicht konkret zu einer (weiteren) Rechtsgutverletzung kommt. 3. In dem zur Beurteilung stehenden Fall des Ruhestandsbeamten muss sich die Disziplinarkammer in dem angesprochenen Punkt nicht festlegen, weil in diesem Einzelfall Besonderheiten von einem solchen Gewicht bestehen, dass auch aus diesem Grunde die Höchstmaßnahme nicht angezeigt erscheint. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Umfang der Tat. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die die Disziplinarkammer getroffen hat, können dem Ruhestandsbeamten Verschaffung und Besitz von kinderpornographischen Bilddateien lediglich im Umfang von 36 solcher Dateien zur Last gelegt werden. Dies lässt nicht nur die Tat verglichen mit den tatsächlichen Annahmen des Strafbefehls, der noch von 641 Dateien ausgegangen ist, in einem milderen Licht erscheinen, sondern ist auch eine Anzahl, die sich nach den Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen in einem unteren Rahmen bewegt. Sie lässt erkennen, dass es dem Ruhestandsbeamten bei seinen Erkundungen des Internets, die er als bereits über 50jähriger und nach seinen unwiderlegten Angaben vorrangig aus Neugierde unternommen hat, nicht in erster Linie um Dateien kinderpornographischer Art ging. Jene Dateien fallen in der Masse der auf seinem PC abgespeicherten Bilder kaum ins Gewicht. Unter diesen Umständen ist seine Einlassung, die Bilder seien eher „nebenbei“ auf seinen PC gelangt, nicht ohne eine gewisse Plausibilität. Von einem Suchtverhalten mit Krankheitswert oder einer pädophilen Veranlagung ist ohnehin nicht auszugehen. Der Gutachter Prof. Dr. T1 hat dazu ausgeführt, dass ein mit Krankheitswert im Sinne einer sexuellen Perversion veranlagter Mensch ein Suchtverhalten entwickelt hätte, bei dem er „nicht 600 oder 800 Dateien mit sexuell aufreizenden Kinderbildern aus dem Netz abgespeichert“ hätte, „sondern 100.000“ (Gutachten S. 8). Ebenfalls zu Gunsten des Ruhestandsbeamten muss berücksichtigt werden, dass er bei der erstmaligen Konfrontation mit den Vorwürfen - nämlich am Tag der Hausdurchsuchung, bei der er persönlich wegen Urlaubsabwesenheit nicht zugegen war - sofort, ohne dass in dieser Richtung auf ihn Druck ausgeübt worden wäre, (telefonisch) die Verantwortung auf sich genommen und damit nicht nur seine beiden volljährigen Söhne entlastet, sondern auch seine eigene Überführung wenn nicht überhaupt erst ermöglicht, so doch sehr erleichtert hat. Der Verteidiger weist zu Recht darauf hin, dass das Strafverfahren einzustellen gewesen wäre, wenn sich nicht sicher hätte klären lassen, welche der vier im Haushalt lebenden Personen - darunter drei männlichen Geschlechts - die Bilddateien heruntergeladen hatte. An dem sofort abgelegten Geständnis hat der Ruhestandsbeamte auch im weiteren Verlauf stets festgehalten und niemals versucht, die Verantwortlichkeiten zu verwischen. Schließlich war zu Gunsten des Ruhestandsbeamten sein tadelloser, über eine Vielzahl von Dienstjahren erworbener Ruf in die Betrachtung mit einzubeziehen. Er ist nicht nur nicht vorbestraft gewesen und disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten. Aus der Personalakte geht auch deutlich hervor, dass er bereits früh weit überdurchschnittliches Engagement bewiesen hat, das er nach der schon bald erfolgten Ernennung zum Rektor weiter fortsetzte. Die von ihm mit aufgebaute Schule stellt sich nachvollziehbar als sein Lebenswerk dar. Der Schulleiter der Gesamtschule hat die Leistungen des Ruhestandsbeamten in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2004 bestätigt. Nach allem ist das Vertrauen des Dienstherrn in den Ruhestandsbeamten bei der gebotenen objektiven Betrachtung noch nicht vollständig zerstört, so dass die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht angezeigt ist. 4. Eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts - in Betracht käme allein eine Ruhegehaltskürzung (§§ 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 DO NRW) - konnte gegen den Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden. Vielmehr war das Verfahren einzustellen, und zwar unabhängig voneinander aus zwei Gründen: a) Schon § 14 LDG NRW als maßgebliche Nachfolgeregelung des § 14 DO NRW steht einer solchen Sanktion entgegen (§ 75 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 DO NRW). In den sog. Altfällen, die noch nach altem Recht zu behandeln sind, bei denen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier - aber bereits das neue Recht gilt, sind die Vorschriften des neuen Rechts anzuwenden, wenn sie den Beamten materiellrechtlich besserstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75 m.w.Nachw. Danach ist hier § 14 LDG NRW anzuwenden. Denn während nach § 14 DO NRW eine Ruhegehaltskürzung neben einer bereits verhängten Kriminalstrafe nur erfolgen durfte, wenn dies zusätzlich erforderlich war, um das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist nach dem jetzigen § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW eine Ruhegehaltskürzung ganz ausgeschlossen, nachdem im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben: der Strafbefehl vom 23. Mai 2002, mit dem gegen den Ruhestandsbeamten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt wurde, ist rechtskräftig. Dass die Strafe nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl ausgesprochen wurde, ist ohne Belang; denn § 14 LDG NRW setzt eine „Verurteilung“ nicht voraus, sondern spricht von der „Verhängung“ einer Strafe. Ein sog. disziplinarer Überhang, für den die Sperrwirkung nicht griffe, d.h. Pflichtverletzungen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Straftatbestand erfüllen, ist nicht gegeben. b) Zudem lässt auch der Zeitablauf seit Einleitung des Verfahrens eine disziplinare Ahndung nicht mehr als angemessen erscheinen. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist zwar nicht entlastend zu berücksichtigen, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat. An dem endgültigen Vertrauensverlust vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Das Beamtenverhältnis ist dann zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. Deshalb ist als Höchstmaßnahme die Dienstentfernung zu verhängen. Für die Aberkennung des Ruhegehalts gilt das Gleiche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62.09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 669. Bei Maßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme liegen die Dinge aber anders. Sie haben pflichtenmahnenden Charakter. Bei der Frage, welche pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, muss stets geprüft werden, ob und inwieweit bereits Nachteile, die mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbunden waren, auf den Beamten positiv eingewirkt haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl. 2006, 1372 m.w.Nachw. In diesem Zusammenhang darf auch die Wertung des § 63 Abs. 1 Nr. 6 DO NRW nicht außer Acht gelassen werden, der auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar ist (§ 75 Abs. 3 DO NRW). Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die speziell für Ruhestandsbeamte Gesichtspunkten der Angemessenheit Rechnung trägt. Gegenüber dieser Personengruppe treten die Maßnahmezwecke der Pflichtenmahnung und der Spezialprävention in ihrer Bedeutung zurück, da der aktive Dienst beendet ist. Die Verhängung einer Maßnahme ist regelmäßig nur noch aus Gründen der Generalprävention geboten, erscheint aber unter diesem Blickwinkel nicht immer angemessen. Der Ruhestandsbeamte soll nicht zum Objekt allgemeiner Abschreckung degradiert werden, indem an ihm ein „Exempel statuiert“ wird. Zudem ist typischerweise zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte sich sein Ruhegehalt über einen großen Zeitraum erdient hat, in dem er seinen Dienst - abgesehen von den disziplinar bedeutsamen Handlungen - treu und gewissenhaft versehen hat. Das Gesetz räumt dem Gericht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit ein, von der Verhängung einer an sich gebotenen Maßnahme gegen den Ruhestandsbeamten abzusehen. Damit ist die Vorschrift insbesondere auch Ausdruck eines in gewissen Grenzen zu verwirklichenden Gnadengedankens. Wenn nach ihr unter Umständen die Einstellung des Verfahrens geboten sein kann, bedeutet dies, dass es in der Wertung des Gesetzes einen Punkt gibt, ab dem die Verhängung einer Maßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten nicht mehr angemessen erscheint. Dieser Punkt ist erreicht, wenn der Ruhestandsbeamte durch den Gang des Verfahrens genügend „bestraft“ ist und es keinem anzuerkennenden Zweck mehr dienen kann, ihm die voraussichtlich noch verbleibende letzte Spanne seines Lebens durch (teilweise) Entziehung seines erdienten Ruhegehalts zu verderben. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 2010 - 37 K 4810/04.BDG - (zur entsprechenden Regelung im Bundesrecht). Nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer ist ein solcher Fall hier gegeben. Schon allein die Tatsache des Disziplinarverfahrens hat eine erhebliche läuternde Wirkung auf den Ruhestandsbeamten gehabt. Er bedauert die Tat aufrichtig, wie dies in seinem eindrucksvollen Schlusswort noch einmal zum Ausdruck gekommen ist. Zudem ist ihm nicht nur bereits durch den Strafbefehl eine empfindliche Strafe auferlegt worden, die ihm - ungeachtet der Aussetzung auf Bewährung und des inzwischen ausgesprochenen Erlasses der Strafe - auf Dauer als Makel anhaftet. Er hat auch über einen langen Zeitraum unter den Begleiterscheinungen der gegen ihn geführten Verfahren zu leiden gehabt. Die Vorfälle haben bei dem Ruhestandsbeamten nicht nur glaubhaft starke Gefühle der Reue ausgelöst, sondern auch zu einer lang andauernden depressiven Störung geführt, die sich sogar in Vorbereitungshandlungen zu einem Suizidversuch niederschlug. Vielleicht am meisten ist der Ruhestandsbeamte durch die erzwungene Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen getroffen, die ihn zur Aufgabe des geliebten Lehrerberufs und damit seines Lebenswerks und zur Untätigkeit verurteilt hat. Wenn auch ein Wiedereintritt in den aktiven Dienst ausgeschlossen erscheint, soll die Belastung im übrigen nunmehr ein Ende finden. Die Grenze, an der Gesichtspunkte des Rechtsfriedens generalpräventive Erwägungen überwiegen, ist erreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 4, 115 Abs. 1 DO NRW.