Beschluss
13 L 453/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Besetzung einer Beförderungsstelle ist nur zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft zu Lasten des Antragstellers erfolgte und eine Förderung des Antragstellers in einem neuen rechtmäßigen Verfahren möglich erscheint.
• Bei Beförderungsentscheidungen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten darauf gerichtet, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG und den gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 LBG) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich richtig erfolgt.
• Dienstliche Beurteilungen sind primär als Grundlage der Auswahlentscheidung heranzuziehen; Abweichungen von früheren aufgehobenen Beurteilungen sind zulässig und bedürfen keiner besonderen Nachholungserklärung, eine nachträgliche Plausibilisierung ist möglich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderungsentscheidung: fehlender Anordnungsanspruch • Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Besetzung einer Beförderungsstelle ist nur zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft zu Lasten des Antragstellers erfolgte und eine Förderung des Antragstellers in einem neuen rechtmäßigen Verfahren möglich erscheint. • Bei Beförderungsentscheidungen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten darauf gerichtet, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG und den gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 LBG) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich richtig erfolgt. • Dienstliche Beurteilungen sind primär als Grundlage der Auswahlentscheidung heranzuziehen; Abweichungen von früheren aufgehobenen Beurteilungen sind zulässig und bedürfen keiner besonderen Nachholungserklärung, eine nachträgliche Plausibilisierung ist möglich. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass die streitige Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 15 mit der Beigeladenen besetzt wird. Er rügte, die Auswahl zu seinen Lasten sei rechtsfehlerhaft, insbesondere wegen Mängeln in der dienstlichen Beurteilung und deren Erstellung. Der Antragsgegner hatte bereits Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte beteiligt und beabsichtigte, die Beigeladene zu ernennen. Grundlage der Auswahl waren dienstliche Beurteilungen des Antragstellers (Gesamturteil 3) und der Beigeladenen (Gesamturteil 5). Der Antragsteller beanstandete u. a. die Zuständigkeit und die Nachholung von Beurteilungsbeiträgen sowie die Gewichtung von Leistungszeiten und Teilzeitmerkmalen. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; Anordnungsanspruch besteht, wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit einer rechtsfehlerhaften Vergabe und zugleich die Möglichkeit einer späteren Auswahl des Antragstellers dargestellt werden. • Eilbedürftigkeit: Die Befürchtung, dass durch sofortige Besetzung das Recht des Antragstellers vereitelt wird, liegt vor, weil eine Einweisung der Beigeladenen die Stelle dauerhaft besetzen würde. • Fehlender Anordnungsanspruch im vorliegenden Verfahren: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist oder dass eine Förderung des Antragstellers in einem neuen rechtmäßigen Verfahren möglich erscheint. • Formelle Richtigkeit: Die Auswahl war formell ordnungsgemäß; Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte waren beteiligt. • Materiell-rechtliche Bewertung: Die Beurteilungslage rechtfertigt die Auswahl der Beigeladenen. Die Beigeladene hatte ein deutlich besseres Gesamturteil (5 vs. 3), was den Vorgaben des § 9 BeamtStG entspricht. • Beurteilungsprozesse und Zuständigkeit: Die Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch den späteren Abteilungsleiter war mit den Beurteilungsrichtlinien (BRL) vereinbar; erforderliche Beurteilungsbeiträge wurden eingeholt und dokumentiert, insbesondere durch den kommissarischen Abteilungsleiter. • Zeitliche Differenzen und Teilzeit: Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind durch BRL-Regelungen gedeckt; die Kennzeichnung als teilzeitbeschäftigt war rechtlich nicht relevant, da der Antragsteller in der Vollbeschäftigungsphase tätig war. • Nachträgliche Plausibilisierung: Erläuterungen des Dienstherrn zur Bewertung sind als zulässige nachträgliche Plausibilisierung zuzulassen; detaillierte Angaben konkreter Tatsachen zu Beurteilungsnoten sind nicht erforderlich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht ging davon aus, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil die Auswahlentscheidung weder formell noch materiell zu beanstanden ist und die Beigeladene aufgrund besserer dienstlicher Beurteilungen vorrangig war. Die Eilbedürftigkeit allein genügte nicht, da die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer zu seinen Lasten rechtsfehlerhaften Entscheidung fehlte und nicht erkennbar war, dass eine Förderung des Antragstellers in einem neuen rechtmäßigen Verfahren realistisch wäre. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.