Beschluss
27 L 640/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0606.27L640.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abge-lehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, 2 dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung mit einer Gültigkeit von drei Monaten auszustellen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 5 Hier fehlt es (derzeit) an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfender Anordnungsgrund ist nicht gegeben, wenn ein Ausländer sich der ausländerbehördlichen Überwachung entzieht. Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch "Untertauchen" vor einer Abschiebung schützen will, ist grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen. Dabei besteht der Anordnungsgrund solange nicht, wie sich der Ausländer im Rahmen der ihm in seinen ausländerrechtlichen Belangen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) nicht wieder der Möglichkeit der ausländerrechtlichen Kontrolle stellt. 6 Vgl. OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 2. September 2010 – 18 B 1173/10 -, vom 23. Juli 2010 – 18 B 867/10 -, vom 23. März 2009 - 18 B 372/09 -, vom 1. März 2007 - 18 B 350/07 -, vom 28. April 2005 - 18 B 716/05 - und vom 17. Januar 2005 - 18 B 2527/04 -, InfAuslR 2005, 146 = DÖV 2005, 392 = NVwZ-RR 2005, 508 = EZAR 98 Nr. 3. 7 Dies ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43. 9 Hier hat sich der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Vermerke der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin durch Untertauchen der ausländerbehördlichen Kontrolle entzogen. 10 Unter dem 13. April 2011 ist gegen den Antragsteller durch das Amtsgericht L ein Abschiebehaftbefehl erlassen worden. Ausweislich des Vermerks der Mitarbeiter der Ausländerbehörde konnte der Antragsteller unter der von ihm – auch im vorliegenden Verfahren – angegebenen Anschrift nicht angetroffen werden, weitere Ermittlungen der Ausländerbehörde ergaben ausweislich des Vermerks vom 13. April 2011, dass der Antragsteller Bewohnern des Hauses nicht bekannt war. Am 14. April 2011 ist der Antragsteller daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben und von der Meldebehörde nach Unbekannt abgemeldet worden. Nachdem der Antragsteller daraufhin durch das Gericht mit Verfügung vom 3. Mai 2011 um Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift gebeten worden war, teilte er lediglich mit, die ladungsfähige Anschrift habe sich nicht geändert. Der ausweislich des Vermerks der Ausländerbehörde vom 25. Mai 2011 am gleichen Tag gemachte Versuch, den Antragsteller unter der Anschrift anzutreffen, blieb erfolglos. Vielmehr ergaben sich bei der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung keine Hinweise dafür, dass der Antragsteller dort – bei der Familie seines Schwagers – lebe. Zu verweisen ist insoweit auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerk. Auf diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Mai 2011 mittels Fax zur Stellungnahme übermittelten Vermerk hat der Antragsteller bis heute nicht reagiert. 11 Auch im Verfahren 27 K 7955/10 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich mitgeteilt, die Abmeldung nach unbekannt sei nicht bekannt, es werde Rücksprache mit dem Antragsteller genommen. 12 Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Abschiebung sei rechtswidrig, steht ihm jederzeit erneut der Rechtsweg offen, sofern er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt hat. Das Gericht wird in diesem Fall zu prüfen haben, ob einer Abschiebung Art. 6 GG im Hinblick auf die Schwangerschaft von Frau G entgegensteht. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.