Beschluss
18 B 2527/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0117.18B2527.04.00
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Leitsätze
Für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO fehlt es an einem Anordnungsgrund, solange sich ein "untergetauchter" Ausländer der ausländerbehördlichen Kontrolle nicht erneut unterstellt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO fehlt es an einem Anordnungsgrund, solange sich ein "untergetauchter" Ausländer der ausländerbehördlichen Kontrolle nicht erneut unterstellt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so dass es auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe nicht weiter ankommt. Es fehlt schon an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat sich der vom Antragsgegner im November 2004 geplanten Abschiebung durch "Untertauchen" entzogen und sich bis heute der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle nicht wieder unterstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 2002 – 18 B 2274/02 , vom 16. Dezember 2002 18 B 1962/02 –, vom 10. Februar 2003 – 18 B 307/03 –, vom 1. Oktober 2003 – 18 B 1793/03 – vom 27. Oktober 2004 – 18 B 2084/04 -, und vom 26. November 2004 – 18 B 2546/04 -, die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 , NVwZ 2000, 59, ist ein in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfender Anordnungsgrund nicht gegeben, wenn ein Ausländer sich der ausländerbehördlichen Überwachung entzieht. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Senats, - vgl. Urteil vom 17. März 1998 – 18 A 4002/96 , InfAuslR 1998, 446, und Beschlüsse vom 28. Februar 2000 – 18 B 1919/99 , vom 1. März 2001 – 18 B 1867/00 – und vom 2. Dezember 2002 – 18 B 1176/01 - zudem geklärt, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Abschiebung schützen will, grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen ist. Dabei besteht ein Anordnungsgrund solange nicht, wie sich der Ausländer im Rahmen der ihm in seinen ausländerrechtlichen Belangen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) nicht wieder der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt. Dafür genügt es regelmäßig nicht, dass ein "untergetauchter" Ausländer - wie hier der Antragsteller - durch seinen Prozessbevollmächtigten und/oder Dritte, zu denen auch nahe Familienangehörige zu zählen sind, gegenüber dem Gericht und/oder der Ausländerbehörde eine neue Anschrift mitteilt, unter der er angeblich nunmehr tatsächlich wieder erreichbar sein soll, ohne weder persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen noch persönlich die notwendige melderechtliche Neuerfassung zu beantragen. Soweit der Antragsteller befürchtet, weiterhin Gefahr zu laufen vom Antragsgegner abgeschoben zu werden, und er der Ansicht ist, eine Abschiebung sei aus Rechtsgründen unzulässig, ist es ihm unbenommen – nachdem er sich wieder der Möglichkeit ausländerbehördlicher Kontrolle unterstellt hat - erneut um auf Abschiebungsschutz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ausreichend. Denn es ist nach der vom Senat beobachteten Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden seines Zuständigkeitsbereichs davon auszugehen, dass Eilrechtsschutz auch dann rechtzeitig gewährt werden kann. Vgl. Beschluss des Senats vom 26. November 2004 – 18 B 2546/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.