Urteil
20 K 381/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0620.20K381.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied des Beklagten seit 1991 und war zunächst als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Seit dem Jahre 2002 war der Kläger für eine C Wohnungsbaugesellschaft in Vollzeit tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete im April 2004. Infolge von Migräneattacken sah sich der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber nachzu-kommen. Ein Arbeitsversuch in Teilzeit im Jahre 2006 endete infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers erfolglos. Mit Schreiben vom 14. April 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erstmals die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung führte er aus, er leide seit 20 Jahren an Migräneattacken. Diese hätten sich seit Anfang 2004 so gesteigert, dass eine vollzei¬tige Berufstätigkeit kaum noch möglich gewesen sei. Er habe diese Tätigkeit deshalb am 1. Mai 2004 aufgegeben. Zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers holte der Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. I der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums F ein. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2008 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers außerhalb der Migräneatta-cken unbeeinträchtigt sind. Bei dem Klä¬ger sei vor dem Hintergrund einer etwa zwei- bis dreimal wöchentlich auftretenden Migräne im Regelfall eine Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden gegeben. Im Anschluss solle eine 45 minütige Pause erfolgen. Nachfolgend sei an Tagen, an denen keine Migräneattacke auftrete, eine noch-malige Arbeitstätigkeit über zwei bis drei Stunden zumutbar. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Gericht durch Urteil vom 1. Februar 2010 abgewie-sen. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Der Versuch des Klägers, Rechtsmittel einzu-legen, erfolgte verspätet. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer Be-rufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung trug er vor, sein Migräneleiden habe sich nochmals gesteigert. Der behandelnde Facharzt für Nervenheilkunde S bescheinigte dem Kläger am 17. August 2010, er könne maximal zweieinhalb Stunden konzentriert ar¬beiten. In einem Befundbericht vom 21. September 2010 erklärte der Facharzt, das Krankheitsbild gestalte sich weiterhin so, dass der Kläger unverändert unter 2 bis 3 Migräneattacken wöchentlich leide. Diese hielten 5 bis 15 Stunden an. Der Beklagte beauftragte daraufhin erneut den Facharzt für Neurologie Prof. Dr. I aus F, ein neurologisches Fachgutachten über den Kläger zu erstellen. In seinem Gutachten vom 26. November 2010 gelangte der Arzt zu dem Ergebnis, bei dem Kläger sei vor dem Hin-tergrund der 2 bis 3 mal wöchentlich auftretenden Migräneattacken eine Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden täglich gegeben. Im Anschluss solle eine Pause von 45 Minuten er-folgen. Nachfolgend sei dem Kläger an Tagen, an denen keine Migräneattacke auftrete, eine nochmalige Arbeitstätigkeit über 2 bis 3 Stunden zumutbar. Weitere Therapiemög-lichkeiten bestünden nicht mehr. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter Hinweis darauf ab, die Restleistungsfähigkeit des Klägers erlaube weiterhin eine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Am 20. Januar 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er könne als Rechtsanwalt nicht tätig sein, weil es ihm unmöglich sei, verbindliche Termine zu planen und einzuhalten. Er wisse vorher nie, ob er durch eine Migräneattacke an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei. Fristgerechtes Arbeiten sei ihm un-möglich. Auf dieser Basis lasse sich eine Rechtsanwaltskanzlei nicht rentabel führen. Denkbare Therapieversuche seien ausgeschöpft und hätten das Leiden nicht bessern können. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Dezem-ber 2010 zu verpflichten, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewäh-ren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält das Restleistungsvermögen des Klägers nach wie vor für ausreichend. Eine maß-gebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers habe sich seit dem ersten gerichtlichen Verfahren nicht ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug ge-nommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs-akte des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Sache entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen, weil die Parteien auf weitere mündliche Ver-handlung verzichtet haben. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2010 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit seit der Antragstellung durch das Schreiben vom 13. Juli 2010. Der geltend gemachte Anspruch setzt nach § 18 Abs. 1 der Satzung des Versorgungs-werks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) voraus, dass das Mitglied wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-perlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der La-ge ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Be-rufsunfähigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn dem Mitglied jedwede anwaltliche Tätig-keit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisherige anwaltliche Tätigkeit noch weiterführen kann, spielt eben-so wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitsbereiche abzudecken. Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitg-lied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entspre-chen. Es kommt nicht darauf an, ob der verblei¬bende Tätigkeitsbereich dem Mitglied in der aktu-ellen Marktsituation offensteht. Die Sat¬zung des Beklagten deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus anwaltli¬cher Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen, solange dieser generell ge¬eignete Betätigungsmöglichkeiten auch für solche Anwälte bietet, die nur Teilbereiche an¬waltlicher Tätigkeit abdecken können. Dementspre-chend ist es unerheblich, dass ein aus gesundheitlichen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkter Rechtsanwalt bei an¬gespannter Arbeitsmarktlage gegenüber voll leis-tungsfähigen Anwälten in der Regel prak¬tisch benachteiligt wird, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 A 2437/06 -, zitiert nach juris. Der gesundheitliche Zustand des Klägers ist nach den vorliegenden ärztlichen Befunden seit der gerichtlichen Entscheidung in dem ersten Klageverfahren 20 K 419/09 nahezu un-verändert. Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung bieten sich nicht. Nach den übereinstimmenden ärztlichen Befunden des behandelnden Fach¬arztes für Ner-venheilkunde S aus C vom 17. August 2010 und 21. September 2010 sowie von Prof. Dr. I der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universi¬tätsklinikums F vom 26. November 2010 führen die Migräneattacken, unter denen der Kläger seit 20 Jahren leidet, bei diesem lediglich dann zu Leistungseinschränkungen, wenn diese Attacken akut sind. Außerhalb dieser Migräneattacken ist die Leistungsfähig¬keit des Klägers ungemindert. Die Gebrechen des Klägers führen zu einer zeitlichen Ein¬schränkung seiner möglichen Berufstätigkeit. Behandlungsoptionen, die der Kläger noch ergreifen könnte, gibt es nicht mehr. Beide Ärzte stimmen darin überein, dass die Migräneattacken bei dem Kläger zwei- bis dreimal wöchentlich auftreten. Der Kläger kann zwei bis drei Stunden täglich konzentriert arbeiten und muss dann eine 45 minütige Pause einlegen. Ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. I kann der Kläger nachfolgend an Tagen, an denen keine Migräneattacke auftritt, nochmals zwei bis drei Stunden arbeiten. Es ist auffällig, dass der von dem Be-klagten beauftragte Gutachter die Leistungsfähigkeit des Klägers exakt mit denselben Formulierungen beschreibt wie in seinem Vorgutachten vom 9. Oktober 2008. Der Zustand des Klägers hat sich nicht signifikant verändert. Dies belegt auch der Umstand, dass der Kläger inzwischen seit etwa einem halben Jahr erfolgreich als Inkassobevollmächtigter tätig ist. Die Tätigkeit verlangt einiges Geschick im Umgang mit den jeweiligen Schuldnern, die der Kläger zu Hause aufsucht, um sie zur Be-gleichung ihrer Schulden zu bewegen. Eine gewisse Belastbarkeit ist bei dem Kläger also vorhanden und wird von ihm auch eingeräumt. Zwar muss der Kläger bei der Bewältigung dieser Aufgabe häufigere Pausen einlegen. Wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, kann er unter dieser Prämisse an manchen Tagen aber auch ganztägig arbei-ten. Ob es tatsächlich zutrifft, wie der Kläger außerdem behauptet hat, dass sich seine Leis-tungsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. I im No¬vember 2010 weiter verschlechtert hat und er inzwischen nur noch eine bis eineinhalb Stunden konzent-riert arbeiten kann, kann offen bleiben. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu seiner aktuellen Tätigkeit als Inkassobevollmächtigter ist es nicht zu bean¬standen, wenn der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Kläger in der Wo-che noch ca. 20 Stunden arbeiten kann. Die Notwendigkeit, dabei häufi¬gere Pausen einzu-legen, steht dem nicht entgegen. Dem Beklagten ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass es dem Kläger bei einer solchen wöchentlichen Arbeitszeit noch möglich ist, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr als nur unwesentliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne von § 18 Abs. 1 SVR zu erzielen. Diese Feststellung ist auch dann erlaubt, wenn man davon ausgeht, dass die Migränerat-tacken für den Kläger unvorhersehbar sind und er damit seine geplanten Ar¬beitsabläufe häufiger unterbrechen muss. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass der Kläger seinen An-waltsberuf in einem Tätigkeitsbereich ausübt, in dem es auf unbedingte Termin¬treue, die Einhaltung von Fristen oder die Bewältigung großer Arbeitspensen nicht an¬kommt. Die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes bietet Entfaltungsmöglichkeiten, die dem Restleis-tungsvermögen des Klägers gerecht werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Beruf des Rechtsanwaltes in vielen Fällen große zeitliche Flexibilität erfordert. Viele Berufskollegen des Klägers werden strenge Terminvorgaben einzuhalten haben, was ih¬nen nicht möglich wäre, litten sie unter den gesundheitlichen Einschränkungen des Klä¬gers. Dem Kläger ist es jedoch zumutbar, seine Rechtsanwaltstätigkeit so zu organisieren, dass er weniger termingebunden ist. Der Kläger könnte seine Termine als selbständiger Rechtsanwalt ebenso organisieren, wie er seine Arbeit als Inkassobevollmächtigter organ-siert, nämlich dergestalt, dass ihm nach jedem Besprechungstermin ausreichend Zeit für eine Pause bleibt. Dieses Verhalten mindert nach seinen Angaben die Wahrscheinlichkeit für eine Migräneattacke spürbar. Sollte der Kläger einzelne Termine trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen im Einzelfall nicht einhalten können, müsste er seinen Mandanten eine Terminsverschiebung zumuten. Dies ist aber nicht ungewöhnlich. Die Häufigkeit, mit der Rechtsanwälte um die Verschiebung gerichtlicher Verhandlungstermine oder um Fristverlängerung für die Einreichung von Schriftsätzen nachsuchen, belegt, dass die fehlende Termintreue zur täglichen Praxis des Rechtsanwaltes gehört. Ob die Gründe für eine Terminsverschiebung in der Gesundheit des Rechtsanwaltes liegen, in einer Arbeitsüberlastung oder in der Verpflichtung zur Wahrnehmung anderweitiger geschäftlicher Termine, braucht der Mandant nicht zu erfah-ren. Nichts zwingt den Kläger dazu zu offenbaren, dass die Verlegung eines angesetzten Termins darauf beruht, dass er eine Migräneattacke erlitten hat. Die Termintreue von Rechtsanwälten in der gerichtlichen Praxis zeigt, dass auch die Mandanten eine gewisse Resistenz gegenüber fehlender Termintreue entwickelt haben, d.h. es ist nicht zu be-obachten, dass der Geschäftserfolg eines Rechtsanwaltes darunter maßgeblich leidet. Der Kläger könnte im übrigen auf solche Mandate verzichten, die mit der Übernahme einer forensischen Tätigkeit verbunden sind. Dies wird den Termindruck weiter reduzieren. Der rein außergerichtlichen Interessenvertretung kommt in der Praxis des Rechtsanwaltsbe¬rufs wachsende Bedeutung zu, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 A 2437/06 -, zitiert nach juris. Schließlich kann der Kläger auch auf eine ausschließlich schriftliche anwaltliche Tätigkeit verwiesen werden. Eine schriftliche Tätigkeit, wie sie die Erstellung von Schriftsätzen oder von Rechtsgutachten darstellt, kann je nach den Umständen des Einzelfalles dem anwalt-lichen Berufsbild entsprechen. Es ist gerichtsbekannt, dass viele Anwaltskanzleien vor al-lem jüngere Anwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigen, die weder Man-dantengespräche führen noch Gerichtstermine wahrnehmen, sondern ausschließlich Ak-tenarbeit leisten, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 A 2437/06 -, zitiert nach juris. Unter diesen Voraussetzungen wird der Kläger weit weniger Termindruck erdulden müs-sen, als gemeinhin im Anwaltsberuf üblich. Der berufliche Erfolg des Klägers als Inkasso-bevollmächtigter legt die Annahme nahe, dass er auch im Beruf des Rechtsanwaltes er-folgreich tätig sein könnte. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers wird erst dann anzunehmen sein, wenn sich sein Restleistungsvermögen spürbar weiter verschlechtert. Ob der Kläger mit einer möglichen Arbeitszeit von zwei bis drei, bzw. vier bis sechs Stun-den täglich am Arbeitsmarkt tatsächlich wird bestehen können, ist nicht maßgeblich. Es genügt insoweit die Feststellung, dass der Arbeitsmarkt generell geeignete Betätigungs-möglichkeiten auch für solche Rechtsanwälte bietet, die nur mit eingeschränkter Stunden-zahl tätig sein kön¬nen, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 5 A 2437/06 -, zitiert nach juris. Die von dem Kläger ins Feld geführte anders lautende Entscheidung des OVG Lüneburg, vgl. Beschluss vom 9. November 2005 – 8 LA 91/05 -, zitiert nach juris, beruht maßgeblich auf einer abweichenden Satzungsregelung des in diesem Verfahren betroffenen Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen und steht deshalb der hier vertretenen Auslegung des § 18 SVR nicht entgegen. Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.