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Beschluss

5 A 2437/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 18 SVR ist entscheidend, ob das Mitglied infolge Krankheit aus anwaltlicher Tätigkeit nicht mehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielen kann. • Anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Satzung ist nur eine solche Betätigung, die den Fortbestand der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt und eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit darstellt. • Berufsunfähigkeit liegt nicht bereits vor, wenn forensische Tätigkeit (Erscheinen vor Gericht) oder die Fähigkeit zur Kommunikation mit mehr als zwei Personen eingeschränkt ist, solange andere dem anwaltlichen Berufsbild entsprechende Tätigkeiten realistisch verbleiben und zur Erzielung mehr als unwesentlicher Einkünfte geeignet sind. • Eine zuvor bewilligte Rente auf Zeit bindet den Versorgungsträger für spätere Entscheidungen über eine Rente auf Dauer nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Keine dauernde Berufsunfähigkeit bei auf außergerichtliche Tätigkeiten beschränkter Leistungsfähigkeit • Zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 18 SVR ist entscheidend, ob das Mitglied infolge Krankheit aus anwaltlicher Tätigkeit nicht mehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielen kann. • Anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Satzung ist nur eine solche Betätigung, die den Fortbestand der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt und eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit darstellt. • Berufsunfähigkeit liegt nicht bereits vor, wenn forensische Tätigkeit (Erscheinen vor Gericht) oder die Fähigkeit zur Kommunikation mit mehr als zwei Personen eingeschränkt ist, solange andere dem anwaltlichen Berufsbild entsprechende Tätigkeiten realistisch verbleiben und zur Erzielung mehr als unwesentlicher Einkünfte geeignet sind. • Eine zuvor bewilligte Rente auf Zeit bindet den Versorgungsträger für spätere Entscheidungen über eine Rente auf Dauer nicht zwingend. Der Kläger, seit 1989 zugelassener Rechtsanwalt, litt an Panikstörungen mit phobischem Schwerpunkt und erhielt bereits eine befristete Berufsunfähigkeitsrente bis 30.09.2003. Er beantragte am 06.07.2003 die Umwandlung in eine Rente auf Dauer und legte ärztliche Atteste vor. Gutachter stellten eine spezifische phobische Störung mit depressiver Persönlichkeitsakzentuierung sowie reduzierte Konzentrations- und Belastungsfähigkeit fest; Prozessauftritte und Kommunikation mit mehr als zwei Personen seien für ihn problematisch. Der Versorgungsträger lehnte die dauerhafte Rentenzahlung ab mit der Begründung, der Kläger könne weiterhin beratende oder schriftliche anwaltliche Tätigkeiten ausüben, die nicht forensisch sind. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen: § 18 SVR verlangt, dass das Mitglied wegen Krankheit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen und die anwaltliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat. • Begriff der anwaltlichen Tätigkeit: Die Satzung erfasst nur Tätigkeiten, die den Fortbestand der Zulassung rechtfertigen; maßgeblich ist eigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit, wie sie sich aus §§ 1–3 BRAO ergibt. • Abgrenzung forensische vs. außergerichtliche Tätigkeit: Das Berufsbild ist nicht auf Gerichtstätigkeit beschränkt; erheblich viele Anwälte üben ausschließlich außergerichtliche Beratung, Vertragsgestaltung oder Schriftsatz- und Gutachtenerstellung aus, die dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. • Verweisungsmöglichkeiten und Zumutbarkeit: Es ist zumutbar und realistisch, dass der betroffene Anwalt Mandate ablehnt, Termine anders organisiert, Kollegen für einzelne Termine einschaltet oder als freier Mitarbeiter/Angestellter ausschließlich außergerichtliche Mandate bearbeitet. • Anwendung auf den Fall: Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen verbleiben dem Kläger realistische, dem Berufsbild entsprechende Tätigkeiten (z. B. schriftliche Beratung, Gutachten, eingeschränkte Mandatsführung), die die Erzielung mehr als unwesentlicher Einkünfte ermöglichen; daher fehlt die Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung. • Keine Bindungswirkung der befristeten Rentenzusage: Die frühere Gewährung einer Rente auf Zeit verpflichtet den Beklagten nicht, eine Rente auf Dauer zu gewähren, wenn die rechtliche und tatsächliche Lage eine andere Beurteilung zulässt. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, weil er trotz seiner phobischen und depressiven Einschränkungen weiterhin realistische, dem anwaltlichen Berufsbild entsprechende Tätigkeiten ausüben kann, mit denen mehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielt werden können. Die zuvor bewilligte befristete Rente bindet den Beklagten nicht für zukünftige Entscheidungen. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.