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Urteil

15 K 6264/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0629.15K6264.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am -. November 1937 geborene Kläger, der die Prüfung zum Jagdaufseher abgelegt hat, ist seit Jahrzehnten Inhaber eines Jagdscheins, den ihm die Beklagte als untere Jagdbehörde zuletzt am 2. April 2009 bis zum 31. März 2012 verlängerte. Als Jagdaufseher war der Kläger zuletzt in dem Eigenjagdbezirk M tätig. 3 Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 setzte der Landrat des Kreises X die Beklagte von einer unter dem 31. März 2009 gegen "Unbekannt" erstatteten und bebilderten Anzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Fangjagdverordnung in Kenntnis. Ausweislich der Anzeige fand sich am 17. März 2009 in einem zum Eigenjagdbezirk M gehörigen Waldstück eine fängisch gestellte, beköderte und unverblendete Falle zum Fang von Raubsäugern. 4 In demselben Waldstück entdeckte ein Bediensteter der Beklagten nach einem von ihm gefertigten Aktenvermerk am 26. Juni 2009 zwei unverblendete und jeweils mit Fischköpfen beköderte Kastenfallen aus Draht sowie in räumlicher Nähe zu einem Hühnerstall eine nicht fängisch gestellte Krähenfalle, in deren Lockfach sich eine tote Taube ohne Kopf befand. Ausweislich des Aktenvermerks bezeichnete der Jagdausübungsberechtigte auf Befragen den Kläger als Jagdaufseher für die Ausübung der Fallenjagd in dem Eigenjagdbezirk zuständig. 5 Am 31. Januar 2010 nahmen Beamte des Polizeipräsidiums E eine unter anderem gegen den Kläger gerichtete Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz auf, nach dessen Inhalt sie in dem Eigenjagdbezirk M einen in einer Stallung für Hühner gefangenen Habicht sowie zwei Fallen für den Lebendfang von Haarwild fanden. Am 4. Februar 2010 fertigten Beamte des Polizeipräsidiums E eine weitere Strafanzeige gegen den Kläger, nach dessen Inhalt sich auf dem vorbezeichneten Gelände eine Drahtfalle mit einem verwesenden Tier fand sowie eine mit Hühnern besetzte Voliere aus Maschendraht, über deren sich im Deckenbereich befindliche Öffnung eine Leiter gelegt war. Wie schon in der Strafanzeige vom 4. Februar 2010 durch die Polizei als Einlassung des Klägers festgehalten bezeichnete dieser ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. Februar 2010 auch bei einer Besichtigung der Örtlichkeit durch einen Bediensteten der Beklagten am 9. Februar 2010 die Falle als zum Fang von Ratten bestimmt. 6 Bezug nehmend auf die am 26. Juni 2009 getroffenen Feststellungen hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2010 als Beschuldigten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Verstößen gegen das Bundesjagdgesetz, die Fangjagdverordnung und die Fütterungsverordnung an. Durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger unter dem 21. Juni 2010 schriftsätzlich mitteilen, im Jagdrevier seien in der Vergangenheit immer wieder Fallen abgedeckt, beschädigt oder gar entwendet worden, was er auch zur Anzeige gebracht habe. Von Unbekannten seien zudem immer wieder Fallen unbefugt fängisch gestellt oder fängisch gestellte Fallen verschlossen worden. Er beködere die Fallen stets ordnungsgemäß und zwar fast ausschließlich mit toten Tauben. In der als Krähenfalle bezeichneten Vorrichtung könne sich nach ihrer Konstruktion kein Vogel fangen. Sie diene lediglich als mobile Kirrung bzw. Lockanlage. Auch der Stall, in dem er südamerikanische Wildhühner halte, stelle keine Krähenfalle dar. Im Übrigen habe er die Fallenjagd in dem Eigenjagdbezirk auch nicht alleine betrieben. 7 Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 legte die Beklagte dem Kläger wegen des Fangens von Federwild unter Verwendung von Fallen, des Einsatzes tierischer Fette oder tierischer Eiweiße als Kirrmittel sowie des Einsatzes nicht ordnungsgemäß verblendeter Lebendfallen ein Bußgeld von 1.050,00 Euro auf. Zur Begründung verwies sie auf die am 26. Juni 2009 in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen und die von ihm eingeholte Stellungnahme des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. vom 12. März 2010, derzufolge es sich bei den Fangvorrichtungen um Krähenfallen handele. Gegen den Bußgeldbescheid erhob der Kläger unter dem 29. Juli 2010 Einspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zu dessen Begründung verwies der Kläger auf seine im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben und machte ferner im Wesentlichen ergänzend geltend, zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten seien Krähen rechtlich noch nicht als Federwild anzusehen gewesen und die Fischköpfe ausschließlich zur Fallenjagd verwandt worden. 8 Nach Anhörung des Klägers erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Jagdschein des Klägers für ungültig, setzte den Zeitpunkt der Ungültigkeit auf das Bescheiddatum fest und zog den Jagdschein ein. Ferner setzte die Beklagte für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist bis zum 31. März 2013 und drohte dem Kläger für den Fall, dass er den Jagdschein nicht bis zum 10. September 2010 abgebe, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die am 17. März 2009, 24. Juni 2009, 4. Februar 2010 und 31. Januar 2010 nach Aktenlage jeweils vor Ort getroffenen Feststellungen aus, der Kläger sei jagdrechtlich unzuverlässig, weil er als Jagdaufseher und Betreiber der Fallenjagd gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit schwer und wiederholt verstoßen habe. Die Sperrfrist sei unter Abwägung der Gegebenheiten auf nur 2 Jahre und 7 Monate festzusetzen gewesen. 9 Der Kläger hat am 20. September 2010 Klage erhoben und zeitgleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (15 L 1536/10), den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. November 2010 unter Hinweis darauf als nicht begründet abgelehnt hat, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht wiederholte und gröbliche Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit vorhalte. Seine gegen die vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung erhobene Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als nicht zulässig (Beschluss vom 19. November 2010, 20 B 1738/10), nachdem der Kläger den Rechtsbehelf nicht fristgerecht begründet hatte. 10 Der Kläger ist der Auffassung, die angefochtene Ordnungsverfügung sei schon aus den im Bußgeldverfahren genannten Gründen rechtswidrig. Den dortigen Vortrag vertiefend und ergänzend macht er geltend, bei der Fallenjagd habe er sich mit zwei anderen Personen abgewechselt. Keiner der Beteiligten könne indes heute noch nachvollziehen, wer die Fallenjagd zu dem Zeitpunkt ausgeübt habe, zu dem die Fallen in angeblich nicht ordnungsgemäßen Zustand angetroffen worden seien. Für die von Seiten der Beklagten beanstandeten Fallen sei er aber jedenfalls nicht verantwortlich. Im Übrigen verkenne die Beklagte, dass die Beköderung mit Fischköpfen keinen Verstoß gegen die Kirrverordnung darstelle und die Hühnervoliere keine unzulässige Fangvorrichtung, weil entsprechend den Hühnern auch jeder andere Vogel in die Voliere ein und ausfliegen könne. Die Gegenteiliges besagende Stellungnahme des Landesjagdverbandes beruhe auf fehlender Ortkenntnis und sei ohne Informationen seinerseits und damit auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage erstellt. 11 Der Kläger beantragt, 12 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 rechtswidrig gewesen ist, soweit dort in Ziffer 1 des Tenors die Ungültigkeit des dem Kläger erteilten Jagdscheins auf den 19. August 2010 festgesetzt ist, 13 und 14 den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 im Übrigen aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie ist der Auffassung, die getroffenen jagdrechtlichen Entscheidungen seien sämtlich rechtmäßig. Insoweit die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung wiederholend macht sie unter Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2010 geltend, der Kläger sei nachweislich wiederholt in nicht zulässiger Weise der Fallenjagd nachgegangen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (15 L 1536/10) sowie des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht ist an einer Entscheidung über das Klagebegehren rechtlich nicht durch die Tatsache gehindert, dass der zwischen geführte Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des gegen den Kläger durch die Beklagte verhängten Bußgeldbescheides vom 21. Juli 2010 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Ausgang des Bußgeldverfahrens für die hier zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist. Mithin bestand auch keine rechtliche Verpflichtung, der im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebenen Anregung des Klägers zu folgen und über das Klagebegehren erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu entscheiden. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Bereits unzulässig ist das Klagebegehren in Bezug auf die beabsichtigte Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 hinsichtlich der Festsetzung des Zeitpunktes für das Wirksamwerden der Entscheidung über die Ungültigkeit des Jagdscheins rechtswidrig gewesen ist. Diese Anordnung, die darauf abzielte, die sich aus der Erklärung der Ungültigkeit des Jagdscheins ergebenden Rechtsfolgen bereits mit Abfassung der auf den 19. August 2010 datierenden Ordnungsverfügung eintreten zu lassen und damit bevor die in ihr getroffenen Regelungen angesichts der an den Kläger erst am 21. August 2010 bewirkten Bekanntgabe des Bescheides diesem gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW überhaupt wirksam werden konnten, ist seit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung an den Kläger jedenfalls erledigt. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der damit bereits vorprozessual erledigten Maßnahme, das ein Fortsetzungsfeststellungsstreit nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ebenso wie ein Feststellungsstreit (§ 43 Abs. 1 VwGO) voraussetzt, hat der Kläger nicht dargetan. 23 Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zwar statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 24 Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 19. August 2010 getroffene Entscheidung der Beklagten, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden, wie die Aufforderung zur Abgabe des Jagdscheins. 25 Zur Begründung wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 19. November 2010 im Verfahren 15 L 1536/10 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die dort zur Rechtmäßigkeit der vorgenannten Regelungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angestellten Erwägungen nach erneuter Überprüfung zur Überzeugung des Gerichts nicht nur die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes tragen, sondern diesbezüglich auch die Abweisung der Klage als nicht begründet rechtfertigen. Nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat der Kläger den Gründen des vorgenannten Beschlusses rechtlich Erhebliches nicht entgegengesetzt. Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären, bestand mithin weder entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen des Klägers noch von Amts wegen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers zur Begründung von vorläufigem Rechtsschutzgesuch und Klage offenbar jedwede Einsicht in die ihn als Jagdaufseher und Jäger treffenden jagdrechtlichen Verantwortlichkeiten fehlt, was die sich allerdings schon aus seinen aufgezeigten jagdrechtlichen Verfehlungen ergebende Annahme bestärkt, dass auch künftig durch ihn nicht mit einer in Übereinstimmung mit dem Jagdrecht stehenden Jagdausübung zu rechnen ist. 26 Weder dem Grunde noch hinsichtlich ihrer Dauer rechtlich zu beanstanden ist auch die durch die Beklagte für die Wiedererteilung des Jagdscheins gemäß § 18 S. 3 BJagdG gesetzte Sperrfrist; namentlich sind diesbezüglich Ermessensfehler weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich (§ 114 VwGO). Insbesondere lässt die angegriffene Ordnungsverfügung diesbezüglich erkennen, dass die Beklagte sich des Umstandes, dass die Bemessung der Dauer der Sperrfrist in ihr Ermessen gestellt ist, 27 vgl. zum Charakter der Bemessung der Länge der Sperrfrist: Urteil der Kammer vom 10. November 2010, 15 K 2917/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation, 28 bewusst war. 29 Ferner ist auch die Zwangsgeldandrohung gemessen an den Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, VwVG formell und materiell rechtmäßig. 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.